Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-6696/2025
Urteil v o m 1 7 . Juli 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.
Parteien A._______, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS.
A-6696/2025 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsbürger A._______ reichte am 22. Juni 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. August 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 16. Juni 2025 reichte A._______ beim SEM ein Gesuch um Änderung seiner Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein. Darin beantragte er, sein Geburtsdatum sei vom 1. Januar 2005 auf den 22. Dezember 2005 zu ändern. C. Das SEM lehnte das Gesuch am 31. Juli 2025 ab. Es verfügte entsprechend, dass die Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden: «A._______, geb. 1. Januar 2005, alias […], geb. 18. Januar 2000, Afghanistan». D. Am 3. September 2025 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 31. Juli 2025 ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 22. Dezember 2005 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Vertreterin in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gut. F. Am 4. November 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung und am 8. Dezember 2025 der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
A-6696/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht behandelt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden stammen und keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
A-6696/2025 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS- Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das von ihm in der Erstbefragung angegebene Geburtsjahr 1384 entspreche dem Zeitraum vom 21. März 2005 bis 20. März 2006. Entsprechend könne der 1. Januar 2005 als Geburtsdatum nicht zutreffen. Er habe gesagt, das Datum nicht genau zu kennen, jedoch zwei Monate genannt, die ihm plausibel erschienen seien. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung habe er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er sein Geburtsdatum nicht korrekt habe wiedergeben können. Vor diesem Hintergrund würden die gemachten Aussagen nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der eingereichten Geburtsurkunde stehen. Zu dieser führt er aus, entgegen den Ausführungen des SEM verfüge die Geburtsurkunde über eine Registrierungsnummer (…). Ferner weise das Dokument einen runden Beglaubigungsstempel mit einem Ausstellungsdatum auf, wobei nicht nachgewiesen sei, dass dieser Stempel rechteckig sein müsse. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe das beantragte Geburtsdatum nicht nachweisen können. Der eingereichten Geburtsurkunde sei zwar der «1.10.1384» (bzw.
A-6696/2025 der 22. Dezember 2005 im gregorianischen Kalender) als Geburtsdatum zu entnehmen. Jedoch könne dieser Geburtsurkunde kein Beweiswert zugesprochen werden, da sie die für eine kleine Geburtsurkunde der «National Statistics and Information Authority (NSIA)» typischen Merkmale, nämlich eine Registrierungsnummer oder ein Ausstellungsdatum sowie ein rechteckiger Beglaubigungsstempel, nicht enthalte. In der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 24. August 2020 habe der Beschwerdeführer angegeben, er kenne sein Geburtsdatum nicht genau, wobei er präzisierend gesagt habe, gemäss seiner Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) sei er im Jahr 1384 geboren, entweder im fünften oder sechsten Monat des afghanischen Kalenders. Dies entspreche dem Zeitraum von Mitte Juli bis Ende September des Jahres 2005. Das vorliegend beantragte Geburtsdatum, der 22. Dezember 2005, liege ausserhalb dieses Zeitraums. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das
A-6696/2025 Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5. 5.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (22. Dezember 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer reichte jeweils eine auf Pashtu und Englisch ausgestellte Geburtsurkunde im Original zu den Akten. Auf der englischen Version der Urkunde ist das Geburtsdatum leserlich und als «1-10-1384» aufgeführt, was dem 22. Dezember 2005 entspricht. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer, er wisse sein Geburtsdatum nicht (genau). Laut seiner Tazkira sei er jedoch im Jahr 1384 geboren, entweder im fünften oder sechsten Monat des afghanischen Kalenders. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (hierzu exemplarisch: Urteile des BVGer E-6412/2023 vom 7. März 2025 E. 5.5, F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-1433/2024 vom 24. September 2024 E. 4.1.3 sowie A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.4.2.2 m.H. auf BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom
A-6696/2025 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein]). Die Sicherheitsmerkmale der Geburtsurkunde – ein Stempel und eine Unterschrift – lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Beweiswert der eingereichten Dokumente äusserst gering und die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums kann darauf gestützt nicht als erstellt gelten. 5.2.2 Die Vorinstanz reichte keine Beweise oder Belege für den 1. Januar 2005 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein. Sie behauptet nicht, dieses Datum sei das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Eintragung des 1. Januar 2005 erfolgte in erster Linie deshalb, da nach ständiger Praxis der Vorinstanz bei Personen, bei denen das Geburtsdatum in Bezug auf den Tag und Monat nicht exakt bestimmt werden kann, jeweils der 1. Januar als fiktiver Geburtstag zu erfassen ist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer A-8199/2025 vom 5. Juni 2026 E. 6.3, A-7523/2024 vom 25. März 2026 E. 5). 5.3 5.3.1 Der Vorinstanz ist es damit nicht gelungen, den 1. Januar 2005 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen. Für den vom Beschwerdeführer behaupteten 22. Dezember 2005 sprechen zwar die Originale seiner Geburtsurkunde und seine Aussage in der Erstbefragung, er sei im Jahr 1384 des afghanischen Kalenders geboren. Beide können sein Geburtsdatum jedoch nicht rechtsgenügend beweisen: Die Originale der Geburtsurkunden kommt nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. oben E. 5.2.1) und die Aussage des Beschwerdeführers stellt ebenfalls keinen rechtsgenügenden Beweis dar. Ferner steht das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum im Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung, wonach er entweder im fünften oder sechsten Monat des afghanischen Kalenders bzw. an einem Tag zwischen Mitte Juli bis Ende September geboren sei. Entsprechend ist auch der 22. Dezember 2005 als Geburtsdatum nicht bewiesen. Zielführende zusätzliche mögliche Sachverhaltsabklärungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Erstellung eines Altersgutachtens würde nicht zu relevanten neuen Erkenntnissen bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts führen, da selbst aus einem methodisch korrekt durchgeführten medizinischen Altersgutachten höchstens ungefähre Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers resultieren würden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Entsprechend sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.
A-6696/2025 5.3.2 Für den 1. Januar 2005 liegen keine Belege vor, für den 22. Dezember 2005 aber immerhin die Originale einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seine Aussagen, wobei diesen nur ein geringer Beweiswert zukommen. Das beantragte Geburtsdatum stimmt zwar nicht mit seiner diesbezüglichen Aussage in der Erstbefragung überein. Dies gilt jedoch nicht für das beantragte Geburtsjahr. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel und der Tatsache, dass der 1. Januar 2005 nicht im afghanischen Jahr 1384 liegt (vgl. oben E. 3.2), ist der 22. Dezember 2005 dennoch als wahrscheinlicher anzusehen. 6. Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 22. Dezember 2005 im ZEMIS einzutragen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 7.2.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE). 7.2.2 Die Rechtsvertreterin reichte am 8. Dezember 2025 eine Kostennote mit einem Total von Fr. 2'162.95 (inkl. Barauslagen von Fr. 146.85 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 162.10) ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.42 Honorarstunden erscheint unter den konkreten Umständen als angemessen. Der eingesetzte Stundensatz von Fr. 250.– ist zudem tarifkonform. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich einen Betrag von Fr. 2'162.95 (inkl. Barauslagen und MWST) zu vergüten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6696/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 22. Dezember 2005 zu ändern und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.95 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Nicolas Lavelanet
A-6696/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6696/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)