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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 A-6650/2024

14 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,667 mots·~23 min·9

Résumé

Elektrische Anlagen (Übriges) | Elektrische Anlagen (Übriges); Rückforderung Einmalvergütung; Verfügung vom 2. September 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6650/2024

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Walder Haas Berner AG, Beschwerdeführende,

gegen

Pronovo AG, Vorinstanz.

Gegenstand Elektrische Anlagen (Übriges); Rückforderung Einmalvergütung; Verfügung vom 2. September 2024.

A-6650/2024 Sachverhalt: A. Für die Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) von B._______ und A._______ (nachfolgend: Anlagebetreiber) mit einer realisierten Leistung von 17,05 kWp (Projekt Nr. […]) wurde am 17. Dezember 2018 eine Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen (KLEIV) in der Höhe von Fr. 15'893.– zugesprochen und am 11. Februar 2019 ausbezahlt. B. Die Anlagebetreiber meldeten am 12. Februar 2024 der Pronovo AG (nachfolgend: Pronovo), dass ihre PV-Anlage durch Hagelschlag beschädigt worden sei und im Sommer 2024 erweitert werden würde. Die Pronovo wies die Anlagebetreiber auf das Vorgehen bezüglich der Ausserbetriebund der Wiederinbetriebnahme einer geförderten PV-Anlage aufgrund von Unwetterschäden hin und bat sie um genauere Angaben zum Schaden sowie um Zusendung von Dokumenten, die den Wiederaufbau belegen würden. C. Am 13. Februar 2024 informierten die Anlagebetreiber die Pronovo darüber, dass die PV-Anlage mit 55 Solarpanels weiterhin in Betrieb sei, der Hagelschaden im Sommer 2021 stattgefunden habe und sie mangels Verfügbarkeit auf eine Auswechslung der beschädigten Solarpanels verzichten müssten. Die Pronovo gewährte ihnen daraufhin eine Fristverlängerung für die Instandsetzung der Grundanlage bis zum 30. September 2024 und teilte ihnen mit, dass der Beitrag für die seit 2021 fehlende Leistung der PV-Anlage von der Förderung für die Erweiterung abgezogen werden würde. Sie bat erneut um die Zusendung von Dokumenten für den Wiederaufbau, zumindest bestehend aus den Offerten für die Erweiterung der PV- Anlage. Die Anlagebetreiber stellten gleichentags die Weiterleitung der in der darauffolgenden Woche erwarteten Offerte in Aussicht. D. Am 20. März 2024 bat die Pronovo erneut um die Zusendung der geforderten Dokumente. E. Am 4. April 2024 reichten die Anlagebetreiber eine Offerte betreffend die PV-Anlage ein. Gleichzeitig teilten sie der Pronovo jedoch mit, dass sie von der geplanten Neuinstallation der PV-Anlage absehen würden.

A-6650/2024 F. Die Pronovo bestätigte am 5. April 2024 die Meldung der Anlagebetreiber auf eine Erneuerung bzw. Erweiterung der PV-Anlage zu verzichten, und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass für die Dauer der Restlaufzeit eine Rückforderungsverfügung über die fehlende Leistung der beschädigten neun Solarpanels von rechnerisch 2,48 kWp erlassen werden würde. Für die korrekte Berechnung der Rückforderung bat die Pronovo um die Angabe des genauen Datums des Schadensereignisses. Die Anlagebetreiber orientierten sie gleichentags, dass der Hagelschlag am 28. Juni 2021 stattgefunden habe. G. Am 9. April 2024 benachrichtigte die Pronovo die Anlagebetreiber, dass kein aktuelles Inbetriebnahmeprotokoll bzw. Abnahmeprotokoll über die reduzierte Leistung der PV-Anlage bei den Akten liegen würde. Sie bat die Anlagebetreiber um die Zusendung dieses Dokuments, mit dem Hinweis, falls ein solches Formular nicht vorhanden wäre, der zuständige Installateur hierfür kontaktiert werden könne. Weiter unterrichtete sie die Anlagebetreiber, dass sie nach der Einreichung des benötigten Dokuments die Rückforderungsverfügung bezüglich der reduzierten Leistung erlassen werden würde. Daraufhin nahmen die Anlagebetreiber telefonisch Kontakt zur Pronovo auf und teilten ihr mit, dass es nach der Beschädigung keine neue Abnahme der PV-Anlage gegeben habe und kein solches Dokument vorhanden sei. Im Anschluss bestätigte die Pronovo das Telefongespräch per E-Mail und erklärte den Anlagebetreibern, dass sie nach interner Rücksprache weiterhin ein Abnahmeprotokoll über die tatsächlich reduzierte Leistung für die Rückforderungsverfügung benötigen würde. Entsprechend bat sie die Anlagebetreiber erneut um die Einreichung des besagten Abnahmeprotokolls. H. Am 11. Juli 2024 forderte die Pronovo die Anlagebetreiber erneut auf, das ausstehende Abnahmeprotokoll inklusive des Sicherheitsnachweises der PV-Anlage, wie sie seit dem 28. Juni 2021 betrieben werde, einzureichen. Sie erklärte, dies sei notwendig, um die exakte Höhe der Rückforderung für die verminderte Leistung beziffern zu können. Sie wies die Anlagebetreiber auf ihre Mitwirkungspflichten hin und nannte die rechtlichen Folgen einer Auskunftspflichtverletzung. Namentlich drohte sie die Rückforderung des in der Verfügung vom 17. Dezember 2018 zugesprochenen Förderbeitrags an, sollten die Anlagebetreiber der Aufforderung der Einsendung des notwendigen Abnahmeprotokolls sowie des Sicherheitsnachweises nicht

A-6650/2024 innert Frist nachkommen. Gleichzeitig wies sie auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen einer Auskunftspflichtverletzung hin. Sie setzte den Anlagebetreibern eine letzte Frist bis zum 14. August 2024 und gewährte ihnen innert derselben Frist das rechtliche Gehör. I. Am 31. Juli 2024 bestätigten die Anlagebetreiber in ihrer Stellungnahme zunächst die Korrektheit der Angaben im Schreiben der Pronovo vom 11. Juli 2024, verkündeten jedoch gleichzeitig, dass sie die PV-Anlage nun doch wieder auf 17 kW aufrüsten werden würden. Sie gaben an, dass die Aufrüstung bereits in Auftrag gegeben worden sei, da es jedoch Lieferschwierigkeiten bis im Herbst 2024 gäbe, baten sie um eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 für die Einreichung des neuen Abnahmeprotokolls inklusive des Sicherheitsnachweises der aufgerüsteten PV-Anlage. Zudem boten sie an, die Betriebsdauer der PV-Anlage in Bezug auf die Mindestproduktion, um die drei Jahre, in denen die PV-Anlage nicht einwandfrei funktionstüchtig gewesen sei, zu verlängern. J. Die Pronovo wies eine Fristverlängerung wegen unzureichenden Gründen ab und verfügte am 2. September 2024 die Rückforderung der Einmalvergütung infolge Verletzung der Auskunftspflicht. Sie begründete dies damit, dass die eingeforderten Dokumente zur Prüfung der teilweisen Rückforderung der Einmalvergütung infolge Wegfalls der Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit durch die Beschädigung pflichtwidrig nicht innert Frist eingereicht worden seien. Da keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen der Dokumente dargelegt worden seien, habe sie gestützt auf die Auskunftspflichtverletzung die Rückzahlung des gesamten Förderbeitrags verfügt, zuzüglich fünf Prozent Zinsen für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis zum 2. September 2024, insgesamt in der Höhe von Fr. 20'312.55. K. Die Anlagebetreiber liessen am 26. September 2024 Einsprache gegenüber der Rückforderungsverfügung bei der Pronovo erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben respektive (eventualiter) in Wiedererwägung zu ziehen sowie das Verfahren bis mindestens zum 1. Dezember 2024 zu sistieren. L. Die Pronovo bestätigte den Eingang der Einsprache am 27. September

A-6650/2024 2024 und überwies das erhobene Rechtsmittel am 29. Oktober 2024 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. M. Am 29. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Einsprache durch die Anlagebetreiber (nachfolgend: Beschwerdeführenden) vom 26. September 2024 und nahm diese als fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung der Pronovo (nachfolgend: Vorinstanz) an. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag auf Verfahrenssistierung. N. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und forderte die Vorinstanz zur Einreichung der Vernehmlassung auf. P. Am 13. Januar 2025 legten die Beschwerdeführenden unaufgefordert einen Sicherheitsnachweis der Elektroinstallation (SiNa) der PV-Anlage vom 10. Januar 2025 sowie das dazugehörige Mess- und Prüfprotokoll vom 29. Oktober 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Q. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. R. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. März 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

A-6650/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die Pronovo ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, deren Verfügungen nach Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit ihrer Einsprache vom 26. September 2024 an die unzuständige Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die frist- und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5). 3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der beschädigten PV-Anlage, sachgerecht festgestellt hat. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz fordere die Einmalvergütung aufgrund der fehlenden Dokumentation der Ausserbetriebnahme der PV-Anlage zurück. Die PV-Anlage sei jedoch nie ausser Betrieb

A-6650/2024 genommen worden, weshalb auch kein neuer Sicherheitsnachweis erstellt worden sei. 3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, sie sei nie von einer Ausserbetriebnahme der PV-Anlage ausgegangen, sondern gemäss Meldung der Beschwerdeführenden von einem Ausfall von angeblich neun der 64 Solarpanels. Die Rückforderung der Einmalvergütung sei zudem nicht aufgrund der fehlenden Leistung verfügt worden, sondern aufgrund der Auskunftspflichtverletzung durch die pflichtwidrige Nichteinreichung der notwendigen Dokumente zur Berechnung der anteilsmässigen Rückforderung. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei muss es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Es würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nach der Meldung der Beschwerdeführenden vom 13. Februar 2024 davon ausging, dass die geförderte PV-Anlage angeblich mit reduzierter Leistung weiterhin in Betrieb gewesen sei. Auf die am 4. April 2024 erfolgte Meldung der Beschwerdeführenden, dass sie die beschädigte PV-Anlage weder erneuern noch erweitern würden, forderte die Vorinstanz ab dem 9. April 2024 die Beschwerdeführenden mehrfach dazu auf, ein Abnahmeprotokoll über die tatsächlich reduzierte Leistung der PV-Anlage einzureichen. Sie gab an, dieses sei notwendig, um die Abklärung sowie die korrekte Berechnung bezüglich der anteilsmässigen Rückforderung hinsichtlich der angeblich fehlenden Leistung der geförderten PV-Anlage vornehmen zu können. Unter Androhung verwaltungsrechtlicher Sanktionen setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden schliesslich eine letzte Frist bis zum 14. August 2024 für die Einreichung eines Abnahmeprotokolls der PV-Anlage, wie sie seit dem 28. Juni 2021 betrieben wird. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 bestätigten die Beschwerdeführenden die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Abnahmeprotokoll über die reduzierte Leistung der PV- Anlage ging bei der Vorinstanz innert Frist nicht ein, woraufhin sie am

A-6650/2024 2. September 2024 gestützt auf die Auskunftspflichtverletzung der Beschwerdeführenden die Rückforderung der geleisteten Einmalvergütung inklusive Zinsen verfügte. Die rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die Nichteinreichung des geforderten Abnahmeprotokolls eine Auskunftspflichtverletzung der Beschwerdeführenden zu begründen vermag. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die eingeforderten Dokumente hätten der Vorinstanz innert Frist nicht eingereicht werden können, da diese noch gar nicht vorlagen. Sie hätten die Vorinstanz fristgerecht darüber informiert. Zudem seien sie sich nicht bewusst gewesen, dass ein nicht direkt erfolgter Ersatz der beschädigten neun Solarpanels zum Entzug der Einmalvergütung führen würde. Auf das Schreiben vom 11. Juni 2024 hätten sie denn auch umgehend mit der Auftragsvergabe zum Ersatz der Solarpanels reagiert. Aufgrund der Lieferverzögerung sei es bis zum Zeitpunkt des Ersatzes jedoch nicht möglich gewesen, das verlangte Abnahmeprotokoll zu erstellen. Über den Ersatz sowie über die Lieferverzögerung hätten sie ebenfalls innert Frist informiert. Es sei daher rechtswidrig und überspitzt formalistisch von fehlender Mitwirkung zu sprechen. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie hätten die Beschwerdeführenden von Beginn an genügend über die erforderlichen Dokumente aufgeklärt. Sie hätten ihnen mehrfach und ausdrücklich erläutert, dass das Abnahmeprotokoll der PV-Anlage über die reduzierte Leistungsgrösse nach deren Beschädigung massgebend sei und nicht das Abnahmeprotokoll der erweiterten PV-Anlage. Die Beschwerdeführenden hätten zu keinem Zeitpunkt entschuldbare Gründe vorgebracht, weshalb die einverlangten Dokumente nicht eingereicht werden konnten. Vielmehr hätten sie sich widersprüchlich verhalten, in dem sie zunächst die Erweiterung der beschädigten PV-Anlage ankündigten, dann davon absehen wollten und im Rahmen des rechtlichen Gehörs erneut die Erweiterung der PV-Anlage ohne Belege ankündigten. Durch das pflichtwidrige Nichteinreichen der angeforderten Dokumente hätten die Beschwerdeführenden ihre Auskunftspflicht verletzt.

A-6650/2024 4.3 4.3.1 Einmalvergütungen für kleine PV-Anlagen sind als Finanzhilfen zu qualifizieren (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» [BBI 2013 7561, 7747]). Finanzhilfen werden gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1]). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann (Art. 15c Abs. 1 und 2 SuG). 4.3.2 Erhält ein Finanzhilfeempfänger wirtschaftlich mehr, als ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und damit richtiger Rechtsanwendung zustünde, hat dieser unrechtmässige Leistungen erlangt. Die Rückforderung unrechtmässig erlangter Leistungen dient dazu, den rechtmässigen Zustand aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts wieder herzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–2417/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5; vgl. CHRISTIAN MEYER, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 304 f. Rz. 803). 4.3.3 Eine Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, [Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03]). Sie wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 34 Abs. 2 EnFV). Eine PV-Anlage, für die eine Einmalvergütung ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme während der Mindestdauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist und die Mindestproduktion über diese Dauer, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 EnFV). 4.4 In der Festsetzungsverfügung vom 17. Dezember 2018 wurde im Rahmen der Einmalvergütung ein Leistungsbeitrag zugesprochen für die

A-6650/2024 17,05 kWp der PV-Anlage während einer Mindestbetriebszeit von 15 Jahren ab der Inbetriebnahme vom 5. August 2014 (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EnFV [Stand 1. Januar 2018, in Kraft bis 31. Dezember 2024]). 4.5 Durch den Hagelschaden am 28. Juni 2021 wurde während der Mindestbetriebszeit die Leistungsgrösse der PV-Anlage reduziert. Die vorgegebene Mindestproduktion konnte ab dem Schadenszeitpunkt nicht mehr eingehalten werden, weshalb die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nicht mehr erfüllt waren. Für einen Teil der Einmalvergütung, namentlich anteilsmässig am Leistungsbeitrag für die fehlende Leistung der beschädigten neun Solarpanels, besteht demnach ein Rückforderungsanspruch. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die PV-Anlage auch mit den restlichen 55 Solarpanels noch förderungswürdig wäre, nichts zu ändern. Für die Abklärung dieses anteilsmässigen Rückforderungsanspruchs trifft die Beschwerdeführenden als Finanzhilfeempfänger eine gesetzliche Auskunftspflicht. 4.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden ab dem 9. April 2024 mehrmals zur Einreichung eines Abnahmeprotokolls über die tatsächlich reduzierte Leistungsgrösse der PV-Anlage aufforderte, um die anteilsmässige Rückforderung korrekt abklären zu können. Auch im Anschluss an den gleichentags telefonischen Kontakt mit den Beschwerdeführenden bestätigte die Vorinstanz erneut, dass sie dieses Abnahmeprotokoll für die Abklärung weiterhin benötigen würde. Zwei Monate später wiederholte sie am 11. Juli 2024, dass sie das Abnahmeprotokoll und den Sicherheitsnachweis der PV-Anlage benötigen würde, wie sie seit dem 28. Juni 2021 betrieben wurde, um die Abklärung der exakten Höhe der Rückforderung beziffern zu können. Zudem drohte sie eine verwaltungsrechtliche Sanktion aufgrund einer Auskunftspflichtverletzung an, falls sie die Dokumente nicht bis zum 14. August 2024 einreichen würden. 4.7 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der benötigten Dokumente nicht nachgekommen, ist unbegründet. 4.8 Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten die Vorinstanz fristgerecht über das Nichtvorliegen des Abnahmeprotokolls informiert, ist insoweit zuzustimmen, als dass sie der Vorinstanz am 9. April 2024 mitteilten, dass das verlangte Abnahmeprotokoll bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt worden sei.

A-6650/2024 4.9 An die Mitwirkungspflicht dürfen grundsätzlich keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Von der betroffenen Partei können keine Dokumente verlangt werden, die sie nicht hat oder mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.2). 4.10 Am 9. April 2024 informierten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass sie über kein Abnahmeprotokoll der PV-Anlage über die reduzierte Leistungsgrösse verfügen würden. Die Vorinstanz machte sie gleichentags darauf aufmerksam, dass bei Fehlen dieses Abnahmeprotokolls der Installateur der PV-Anlage zu kontaktieren sei. Obwohl die Beschwerdeführenden bezüglich der am 4. April 2024 eingereichten Offerte für die zunächst geplante Erweiterung der PV-Anlage bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Installateur der PV-Anlage in Kontakt standen, ist keine Anfrage bezüglich des verlangten Abnahmeprotokolls dokumentiert und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Innert der Zeitspanne zwischen dem 9. April und dem 2. September 2024 ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Bestrebungen zur Beschaffung des verlangten Abnahmeprotokolls seitens der Beschwerdeführenden unternommen wurden. Es wäre den Beschwerdeführenden mit vernünftigem Aufwand möglich gewesen, das verlangte Abnahmeprotokoll zu beschaffen oder zumindest Bemühungen zur Beschaffung einzuleiten. An die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden wurden seitens der Vorinstanz demnach keine überspannten Anforderungen gestellt. 4.11 Die Beschwerdeführenden reichten das verlangte Abnahmeprotokoll nicht ein, selbst nach der Androhung der verwaltungsrechtlichen Sanktion durch die Vorinstanz zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflicht. Vielmehr reagierten sie auf die Androhung der verwaltungsrechtlichen Sanktion mit der Ankündigung, die geförderte PV-Anlage erneut erweitern zu wollen und beantragten diesbezüglich eine Fristverlängerung, um ein neues Abnahmeprotokoll der erweiterten PV-Anlage einreichen zu können, was die Vorinstanz aus unzureichenden Gründen abwies. Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass der Ersatz der Solarpanels und somit das Abnahmeprotokoll der erweiterten PV-Anlage aufgrund von Lieferverzögerungen nicht innert der gesetzten Frist erfolgen konnte, geht fehl, da dieser keinen Bezug zu den einverlangten Dokumenten hinsichtlich der verminderten Leistungsgrösse aufweist.

A-6650/2024 Es sind keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden der Aufforderung, die notwendigen Dokumente für die Abklärung des Rückforderungsanspruchs einzureichen, innert Frist nicht nachgekommen sind. 4.12 Ein Abnahmeprotokoll über die tatsächlich reduzierte Leistung der PV- Anlage, wie sie ab dem 28. Juni 2021 in Betrieb war, wurde bislang nicht zu den Akten gereicht und ist durch die Erneuerung der PV-Anlage auch nicht mehr erstellbar. Auf der mit der Einsprache bzw. Beschwerde eingereichten Offerte vom 31. Juli 2024 ist ersichtlich, dass 62 der bestehenden Solarmodule rückgebaut und durch 41 neue Module für eine Gesamtleistung von 17,55 kWp ersetzt werden sollten. Der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Sicherheitsnachweis der PV-Anlage vom 10. Januar 2025 enthält allerdings keine Angaben über die Leistungsgrösse der PV-Anlage. In den Daten zur elektrischen Verkabelung, die zusammen mit dem Sicherheitsnachweis beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, sind zudem nur 39 Solarpanels aufgeführt, die rein rechnerisch eine Gesamtleistung von 16,69 kWp ergeben würden. Aufgrund des Widerspruchs in den Dokumenten, insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten Lieferschwierigkeiten, sowie der Tatsache, dass der eingereichte Sicherheitsnachweis inklusive dem zugehörigen Mess- und Prüfprotokoll keine Angaben bezüglich der Leistungsgrösse der PV-Anlage enthalten, geht aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor, dass die strittige PV-Anlage die Mindestproduktion von 17,05 kWp wieder erfüllt. Es liegen somit auch dem Bundesverwaltungsgericht weder genaue Angaben zur tatsächlich reduzierten Leistung der beschädigten PV-Anlage noch zur aktuellen Leistungsgrösse der PV-Anlage und folglich auch nicht zur Dauer bzw. zum Zeitraum der verminderten Leistungsgrösse vor. Der anteilsmässige Rückforderungsanspruch kann aufgrund der fehlenden Angaben nicht korrekt berechnet werden. 4.13 Die Beschwerdeführenden sind ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht hinsichtlich der Abklärung von Rückforderungsansprüchen für geleistete Finanzhilfen nach Art. 15c Abs. 1 und 2 SuG nicht nachgekommen. Die Rüge der Beschwerdeführenden des überspitzen Formalismus bzw. der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die ihre Mitwirkungspflichtverletzung ist unbegründet.

A-6650/2024 5. Weiter ist zu prüfen, ob infolge der Auskunftspflichtverletzung die Rückforderung der gesamten gewährten Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen inklusive Zinsen verhältnismässig ist. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Rückforderung der gesamten Finanzhilfe sei unverhältnismässig, da die PV-Anlage auch mit 55 Solarpanels förderungswürdig gewesen und inzwischen erweitert worden sei. 5.2 Die Vorinstanz erwidert, die Rückforderung der gesamten Einmalvergütung mit Zinsen sei eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die sich auf die Verletzung der Auskunftspflicht stütze und nicht auf den Wegfall der Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit. Das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführenden erhärte zusätzlich ihre Auffassung einer Verletzung der Auskunftspflicht und stütze sie in ihrem Ermessen, die gesamte Einmalvergütung mit Zinsen zurückzufordern. 5.3 5.3.1 Sind Empfänger von Finanzhilfen nicht bereit, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen zuzulassen, so fehlt dieser die tatbestandliche Grundlage, um sich ein Urteil über die Berechtigung von Förderungsmassnahmen bilden zu können. Im Bereich der Finanzhilfen ist es der zuständigen Behörde nicht möglich, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Zwangsmitteln abzuklären (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, 418). Entsprechend ist in Art. 40 Abs. 1 SuG als verwaltungsrechtliche Sanktion festgehalten, dass die zuständige Behörde bei Auskunftspflichtverletzung des Finanzhilfeempfängers bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich fünf Prozent seit der Auszahlung zurückfordern kann. 5.3.2 Aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht sollen keine Vorteile entstehen. Verweigert ein Finanzhilfeempfänger seine Mitwirkung zur Feststellung der tatsächlichen Höhe der Rückforderung von unrechtmässig erlangten Leistungen, riskiert er damit, dass die gesamten Leistungen zurückgefordert werden. Die Rückforderung der dabei potenziell rechtmässig bezogenen Leistungen wird aus Gründen der Rechtsgleichheit in Kauf genommen. Diese Strenge ist gerechtfertigt, da der Finanzhilfeempfänger durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu hohe Rückforderungen verhindern kann (vgl. Urteil B–2417/2015 E. 5.5; vgl. auch CHRISTIAN

A-6650/2024 MEYER, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 304 f. Rz. 803). 5.4 Die Rückforderung der gesamten Finanzhilfe inklusive Zinserhebung ist eine einschneidende Massnahme. Als verwaltungsrechtliche Sanktion aufgrund der Auskunftspflichtverletzung kann grundsätzlich die gesamte Finanzhilfe samt Zinsen zurückgefordert werden (Art. 40 Abs. 1 SuG), die Rückforderung muss im Einzelfall dennoch verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss die Sanktion zumutbar sein (vgl. Urteil des BVGer A–226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 8.3), wobei der Widerstand des Betroffenen gegen den Verwaltungsakt für die Angemessenheit der zu treffenden Sanktion mitzuberücksichtigen ist (vgl. ALEXANDER LOCHER, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 40). 5.5 Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die zur Verfügung stehenden Mittel für die Förderung der erneuerbaren Energien möglichst korrekt und effizient sowie nur für wirkliche Energiefördermassnahmen einzusetzen (vgl. Urteil A–226/2016 E. 8.3.1 m.w.H.). Eine strikte Handhabung bei der Vergabe von Förderbeiträgen stellt ein geeignetes Mittel dar, um einen korrekten und effizienten Einsatz der begrenzten Fördermittel für erneuerbare Energien gewährleisten zu können (vgl. Urteil A–226/2016 E. 8.3.1; vgl. Urteil des BVGer A–4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.4.3). Die Rückforderung der Einmalvergütung für kleine PV- Anlagen ist ein geeignetes Mittel, um die Vergabe unrechtmässig erlangter Finanzhilfen korrigieren zu können. 5.6 Als milderes Mittel hatte die Vorinstanz mehrmals und über mehrere Monate hinweg vergeblich versucht, von den Beschwerdeführenden die notwendigen Dokumente für die Berechnung der anteilsmässigen Rückforderung der tatsächlich fehlenden Leistungsgrösse der PV-Anlage einzufordern. Eine korrekte anteilsmässige Rückforderung des unrechtmässig erhaltenen Teils der geleisteten Einmalvergütung wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführenden verunmöglicht. Eine Verlängerung der Mindestproduktionsdauer um drei Jahre, wie sie von den Beschwerdeführenden eingebracht wurde, ist im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nicht vorgesehen.

A-6650/2024 Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, um die Gewährleistung einer verlässlichen, berechenbaren und letztendlich auch rechtsgleichen Vergabe der Finanzhilfe zu sichern, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil A–226/2016 E. 8.3.2). Die Vorinstanz hat demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit verhältnismässig gehandelt. 5.7 Die Verteilung der Förderbeiträge für erneuerbare Energien muss eine nachhaltige und breit gefächerte Ausschüttung gewährleisten können. Je grösser die Stabilität und Verlässlichkeit des Fördersystems für erneuerbare Energien ist, desto grösser ist auch dessen Effizienz, weshalb die durch den Gesetzgeber festgelegten Regeln strikt einzuhalten sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Förderung erneuerbarer Energien ihre Ziele erreicht. Dies bedeutet, dass die – vorab finanziellen – Interessen der Privatpersonen am Empfang von Fördergeldern den öffentlichen Interessen der Funktionsfähigkeit des Systems untergeordnet werden müssen (vgl. Urteil A–226/2016 E. 8.3.3). Zudem fällt im Rahmen der Interessenabwägung das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführenden ebenfalls ins Gewicht. Bei Sanktionsfolgen ist die Schwere des Verschuldens analog Art. 30 Abs. 2 SuG mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil B–2417/2015 E. 5.5). Aus der Verletzung der Auskunftspflicht sollen keine Vorteile entstehen. Dass durch die Rückforderung der gesamten Finanzhilfe auch die rechtmässig bezogenen Leistungen eingefordert werden, ist aus Gründen der Rechtsgleichheit von den Beschwerdeführenden in Kauf zu nehmen, da sie mehrmals und über Monate hinweg die Gelegenheit hatten, dem entgegenzuwirken, um nur den unrechtmässig bezogenen Anteil der Einmalvergütung zurückzuerstatten. Die gesamte Finanzhilfe zurückzufordern, um die begrenzten Fördermittel für erneuerbare Energien korrekt einsetzen zu können, ist somit zumutbar. Aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführenden ist auch die Zinserhebung analog Art. 30 Abs. 3 SuG nicht zu beanstanden. 5.8 Die Rückforderung der gewährten Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen inklusive Zinsen als verwaltungsrechtliche Sanktion infolge Verletzung der Auskunftspflicht ist demnach begründet und verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

A-6650/2024 6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6650/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Claudia Burri

A-6650/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6650/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-6650/2024 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 A-6650/2024 — Swissrulings