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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2020 A-6560/2019

4 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·722 mots·~4 min·8

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss, Wiedererwägung

Texte intégral

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Abteilung I A-6560/2019

Urteil v o m 4 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Wiedererwägung.

A-6560/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. November 2019 ihre Verfügung vom 24. Juli 2018, worin sie die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2012 zwangsweise angeschlossen hatte, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Kosten für die Wiedererwägung in der Höhe von Fr. 450.- sowie die Kosten für den Zwangsanschluss von total Fr. 825.- der Arbeitgeberin auferlegt hat, dass die Arbeitgeberin (nachfolgend: auch Beschwerdeführerin) die Verfügung vom 12. November 2019 mit Beschwerde vom 10. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung, insbesondere auch dessen wiedererwägungsweise Aufhebung und die damit verbundenen Kosten, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Januar 2020 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht erst am 10. Januar 2020 eingegangen ist, dass die in Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG vorgesehenen Gerichtsferien auf die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses keine Anwendung findet, weil die vom Gericht angesetzte Frist, nicht nach Tagen bestimmt, sondern für den Ablauf der Frist ein Datum fixiert worden ist,

A-6560/2019 dass die Beschwerdeführerin infolgedessen den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, dass infolgedessen der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.)

A-6560/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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