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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2020 A-6377/2019

5 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 mots·~15 min·5

Résumé

Zölle | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung: Freigabe Zollpfand

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6377/2019

Urteil v o m 5 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien 1.-5. Beschwerdeführende alle vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, LL.M., Rechtsanwalt, und David Reimann, Rechtsanwalt, …, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung: Freigabe Zollpfand.

A-6377/2019 Sachverhalt: A. […] B. […] C. […] [A]m 3. Dezember 2019 [reichten die Beschwerdeführenden] eine Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. In der Hauptsache beantragen sie, die Vorinstanz anzuweisen, die Beschlagnahme auf sämtlichen Kunstwerken gemäss Katalogen der Zwangsversteigerung aufzuheben, diese Kunstwerke freizugeben und an den Beschwerdeführer 5 herauszugeben – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Den formellen Anträgen, der Vorinstanz sei superprovisorisch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die zuvor genannten Kunstwerke anlässlich der Auktionen zu versteigern oder anderweitig darüber zu verfügen und es sei dem Personal der Vorinstanz und den Mitarbeitern der Koller Auktionen AG für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verfügungsverbot die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) anzudrohen, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 gut. Weiter forderte es die Vorinstanz auf, zur Frage der Aufrechterhaltung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen als provisorische Massnahmen, Stellung zu nehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zugestellt. Weiter wurden die Beschwerdeführenden unter anderem zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Januar 2020 aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. E. Nachdem die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2020 die Ansetzung einer Frist beantragt hatten, um ihrerseits Stellung nehmen zu können, setzte ihnen das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2020 eine solche an. Es wies darauf hin, dass die mit Zwischenverfügung vom

A-6377/2019 23. Dezember 2019 angesetzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (Bst. D) durch die Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht berührt werde. F. Am 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden einerseits die angekündigte Stellungnahme und andererseits ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ein (in Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch gelten die Beschwerdeführenden als Gesuchstellende, werden im Folgenden jedoch weiterhin als Beschwerdeführende bezeichnet). Das Fristwiederherstellungsgesuch begründen die Beschwerdeführenden zusammengefasst damit, dass die Zahlung des Kostenvorschusses am 21. Januar 2020, mitunter fünf Tage nach Fristablauf erfolgt sei. Die Beschwerdeführerinnen 1-4 würden vom Beschwerdeführer 5 kontrolliert, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1-4 nur mit entsprechender Instruktion durch den Beschwerdeführer 5 handeln könnten. Einzig der Beschwerdeführer 5 verfüge überhaupt (noch) über ein Bankkonto. Dem Beschwerdeführer 5 sei es aufgrund schwerwiegender Krankheit nicht möglich gewesen, die Zahlung des Kostenvorschusses der Bank zu instruieren. Der Beschwerdeführer 5 habe die Rechtsvertreter nicht informiert und sei für diese nicht telefonisch erreichbar gewesen. Eine Fristerstreckung zu beantragen, habe sich für die Rechtsvertreter nicht aufgedrängt, da der Buchhalter des Beschwerdeführers 5 die Erledigung der Zahlung in Aussicht gestellt habe bzw. die Genehmigung für diese Zahlung beim Beschwerdeführer 5 habe einholen wollen. Auch der Buchhalter sei jedoch kurz darauf wegen schwerwiegender Krankheit ausgefallen, was den Rechtsvertretern ebenfalls nicht mitgeteilt worden sei. Der Buchhalter habe an seinem ersten Arbeitstag die Genehmigung zur Zahlung eingeholt und umgehend die Bank instruiert, wobei aufgrund der Überweisung von einer Bank auf ein Postkonto eine Expresszahlung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der derart unvorhergesehenen Verhinderungen und der Verkettung bzw. Kumulation dieser unglücklichen Umstände sei weder den Beschwerdeführenden noch den Rechtsvertretern mangelnde Sorgfalt vorwerfbar. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist seien damit erfüllt. Zudem – so die Beschwerdeführenden – würde ein Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtswirkung entfalten, da es den Beschwerdeführenden erneut möglich wäre, die Herausgabe der gegenständlichen

A-6377/2019 Kunstwerke bei der Vorinstanz zu verlangen. Es sei im Interesse aller Beteiligten, die wichtige Rechtsfrage ohne Verzug zu behandeln und einen administrativen zusätzlichen Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. G. Die Arztzeugnisse sowie den Zahlungsbeleg reichten die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2020 ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Für die Behandlung von Fristwiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung entscheiden müsste (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 1.2; vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 24 N. 6). Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses ist dies jene Instanz, die zur Behandlung der Hauptsache zuständig wäre, wobei vorliegend eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Raum steht. 1.1.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4408; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.w.H.). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat über seine Zuständigkeit in der Hauptsache sowie die Legitimation der Beschwerdeführenden (soweit vorliegend relevant) bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 entschieden. Weiterungen dazu erübrigen sich hier.

A-6377/2019 1.2 Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen ist, zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2 Das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung erfolgte ohne weiteres rechtzeitig. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 16. Januar 2020 ab; der geltend gemachte Hinderungsgrund fiel ab dem 20. Januar 2020 dahin; das Gesuch wurde am 20. Januar 2020 gestellt. Auch haben die Beschwerdeführenden die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, rechtzeitig nachgeholt, nämlich am 21. Januar 2020. Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist form- und fristgereicht eingereicht worden. Folglich ist auf das Gesuch einzutreten. 3. 3.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6276/2018 vom 26. März 2019 E. 2.1.2; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 m.H.). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. statt vieler BGE 143 I 284 E. 1.3, 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BVGer A-355/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2, A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 f.).

A-6377/2019 3.2 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. m.H.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines Ersatzvertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.H.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden). 3.3 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederherstellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstellende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dabei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.141). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). 3.5 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein

A-6377/2019 blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, der Beschwerdeführer 5 sowie sein Buchhalter seien wegen schwerer Krankheit nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen oder Drittpersonen mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Aus dem für den Beschwerdeführer 5 ausgestellten ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass er wegen schwerer Krankheit vom 24. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020 nicht fähig gewesen sei, persönliche Geschäfte zu erledigen und auswärtige Termine wahrzunehmen. Weiter sei er nicht reisefähig gewesen. Trotzdem lässt sich fragen, ob der – bereits anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer 5 nicht dennoch in der Lage gewesen wäre, seine Rechtsvertreter über seine Krankheit zu informieren. Da diese über die laufende Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Bilde waren und ihnen die Konsequenzen einer nicht rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses bewusst sein mussten, hätte ein kurzer Anruf ohne weitere Instruktionen genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den im Folgenden genannten Gründen letztlich offenbleiben. 4.2 Der gleiche Arzt bescheinigte auch, dass der Buchhalter des Beschwerdeführers 5, welcher als Hilfsperson des Beschwerdeführers 5 gilt, vom 27. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020 aufgrund schwerer Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aus diesem Zeugnis geht aber in keiner Weise hervor, dass es auch dem Buchhalter, der ebenfalls bereits mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers 5 in Kontakt gestanden und diesen mitgeteilt hatte, dass er sich um die Überweisung des Kostenvorschusses kümmern würde (siehe die Vorbringen im Fristwiederherstellungsgesuch, oben Sachverhalt Bst. F), nicht möglich gewesen wäre, diese über seine Krankheit zu informieren. Der Hinweis im ärztlichen Zeugnis, dass der Buchhalter arbeitsunfähig gewesen sei, genügt nicht (E. 3.3 f.). Der Begriff der «schweren Krankheit» ist dermassen unbestimmt, dass sich auch hieraus nichts Anderes ableiten lässt. 4.3 Nicht zu verkennen ist weiter, dass im vorliegenden Verfahren mehrere Personen als Beschwerdeführende auftreten, wobei der Einzahlungsschein auf die Beschwerdeführerin 1 lautete (was allerdings nichts daran ändert, dass unerheblich ist, von welcher der beschwerdeführenden Personen der Kostenvorschuss tatsächlich einbezahlt worden wäre). Zwar

A-6377/2019 wird im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vorgebracht, der Beschwerdeführer 5 kontrolliere die übrigen Beschwerdeführenden und diese könnten nur durch seine Instruktion handeln. Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, dass dies zumindest formell gesehen nicht korrekt ist, wurden beispielsweise die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Vollmachten (auch) von anderen Personen unterzeichnet, die gemäss den ebenfalls beigelegten Registerauszügen für die jeweiligen juristischen Personen (die Beschwerdeführerinnen 1-4) zeichnungsberechtigt sind (der Beschwerdeführer 5 ist gemäss den Auszügen nicht für alle anderen Beschwerdeführerinnen zeichnungsberechtigt). Andererseits würde gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer 5 mehrere Gesellschaften unter seiner (wohl faktischen) Kontrolle hat, auf eine grössere Organisation hindeuten, was dafürspräche, dass er sowie sein Buchhalter sich so organisieren müssten, dass eine Stellvertretung (z.B. im Krankheitsfall) sichergestellt wäre. 4.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Anwalt grundsätzlich zu vergewissern, ob der Klient den Kostenvorschuss effektiv bezahlt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.274/2004 vom 18. November 2004 E. 2.1). Vorliegend ist diesbezüglich beachtlich, dass im Fristwiederherstellungsgesuch darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer 5 sei für seine Rechtsvertreter während seiner Krankheit telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Das deutet zumindest darauf hin, dass diese versucht hatten, ihn zu erreichen. Weiter muss der letzte Kontakt der Rechtsvertreter mit dem Buchhalter des Beschwerdeführers 5 vor dem 27. Dezember 2019 (dem ersten Krankheitstag des Buchhalters) stattgefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 6. Januar 2020 darauf hingewiesen (wie die Beschwerdeführenden selbst im Fristwiederherstellungsgesuch festhalten), dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von dieser Verfügung nicht berührt werde. Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Kostenvorschuss bis anhin noch nicht geleistet wurde, bestand insbesondere aus der Kombination der beiden Umstände, dass der Beschwerdeführer 5 nicht erreichbar war und dass das Bundesverwaltungsgericht auf die noch laufende Frist hinwies (wobei der Buchhalter bereits vor dem 27. Dezember 2019 angekündigt hatte, sich um die Bezahlung zu kümmern), Grund für die Vertreter, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss geleistet worden war bzw., sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, vorsorglich ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Insofern haben auch sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt, was wiederum den Beschwerdeführenden anzulasten ist (E. 3.1).

A-6377/2019 4.5 Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass den Beschwerdeführenden und ihren Rechtsvertretern aufgrund verschiedener Umstände ein auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich war (E. 3.5). Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen. 4.6 Demnach wurde der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren zu spät bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 4.7 Offenbleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, inwiefern der dem Bundesverwaltungsgericht vorab telefonisch genannte Grund, dass nämlich Probleme mit dem E-Banking für das Verpassen der Frist ausschlaggebend gewesen seien, relevant war. Auch dieser Grund würde ohnehin nicht dazu führen, dass die Frist wiederherzustellen wäre, gilt doch die Bank als Hilfsperson der Beschwerdeführenden und haben diese sich deren Verhalten anrechnen zu lassen (E. 3.1). 4.8 Schliesslich merken die Beschwerdeführenden sinngemäss an, es rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur vorliegenden «wichtige[n] Rechtsfrage» in der Sache äussere. Dieses Argument ist unbeachtlich, weil die nicht rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses unabhängig von der Bedeutung der materiellen Rechtsfrage zum Nichteintreten führt. 5. Die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Endentscheid dahin (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 N. 54). 6. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen, welche die Vorinstanz noch nicht erhalten hat, sind dieser zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten (insbesondere auch für die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019) sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

A-6377/2019 Dieser Betrag ist dem (verspätet geleisteten) Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die unterliegenden Beschwerdeführenden und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Dispositivziffern 1.1 - 1.3 der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019) sind dahingefallen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Januar 2020; Doppel des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 20. Januar 2020; Doppel der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Januar 2020; alles inklusive Beilagen)

A-6377/2019 im Dispositiv an: – die X._______ (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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