Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6171/2009 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt _______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif für Multifunktions-Laserdrucker.
A-6171/2009 Sachverhalt: A. X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränk�ter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss Handelsregistereintrag be�zweckt sie unter anderem den Kauf, den Vertrieb sowie den Verkauf al�ler Arten von technischen Produkten, ins�besondere von Computern, elektronischen Datenverarbeitungs�an�lagen, Software und allen ver�wandten Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informa�tionstechnologie. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflich�tige mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laser�jet MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die Dienst�abtei�lung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um Rücker�stattung von «Zoll�kos�ten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für die von ihr im Zeit�raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 importier�ten «Multi�funktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter Liste. Wei�tere Forde�rungen wurden vor�be�halten. Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das Bundes�ver�wal�tungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September 2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(…) Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b) (charakterisierende Haupt�tätig�keit)» klassifiziert. Weiter brachte sie vor, sie habe seit der Neu�ein�reihung der Geräte ab dem 1. Januar 2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der Tarifnummer 8443 zu einem Zoll�ansatz von Fr. 49.-- je 100 kg eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des bundes�ver�waltungsgerichtlichen Entscheids keine andere Möglich�keit gehabt habe, als diese Tarif�nummer anzuwenden.Unter Be�zug�nahme auf ihr bereits eingereichtes «Wiedererwägungs�gesuch» händigte die Abgabe�pflich�tige per E- Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem 1. Ja�nuar 2007 eingeführten (…)-Multifunk�tions-Laser�druckern ein. Sie er�klär�te, gemäss dieser Liste be�liefen sich die «Zoll�ge�bühren» auf ins��ge�samt Fr. 970'331.92.
A-6171/2009 B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das «Wieder��erwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung über�mittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das «Wieder�er�wägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten Ein�fuhr�ver�an�la�gungen. Da das Gesuch den Anforderungen an eine Be�schwer�de nicht ent�spreche, werde der Abgabepflichtigen eine Nach�frist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Die Zoll�kreis�direktion legte zu�dem dar, eine Zollrückerstattung falle angesichts der rechtlichen Grund�lagen ausser Betracht und wies die Abgabe�pflich�tige auf die Möglich�keit des Rückzugs der Beschwerde hin. C. C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die Beschwerde�be�gründung ein. Die Abgabepflichtige be�an�tragte die Auf�hebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungs�ver�fügungen vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen Veranlagungsver�fügungen, die zwischen dem 1. Dezem�ber 2008 und dem 30. Ja�nuar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen Ver�an�lagungs�verfügungen er�hobene Zoll�betrag sei ihr zurück�zu�er�statten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit dem 1. Ja�nuar 2007 er�gange�nen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten Veran�la�gungs�ver�fü�gun�gen zu wider�rufen, welche (…)- Multi�funktions�drucker so�wie alle in ihrer Funk�tions�weise ähn�lichen Vor�gänger- und Nachfolger�mo�delle in die Zoll�tarif�nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- ein�reihten; der ent�sprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2). Schliess�lich bean�tragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle Zoll�stellen ver�bind�lich anzuweisen, die (…)-Multi�funktions�drucker (aus näher be�zeich�neten Serien) sowie alle in ihrer Funktions�weise ähn�lichen Vor�gänger- und Nach�folgemodelle mit sofortiger Wirkung in die Zoll�tarif�nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Tarif�nummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, ein�zu�reih�en (Ziffer 3). In ver�fah�rens�leitender Hinsicht bean�tragte sie, die zu�künf�ti�gen Einfuhren von Waren der vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Aus�gang des Beschwerde�ver�fah�rens provi�sorisch zu veranlagen. Sie begründete ihre Rechtsbegehren haupt�sächlich damit, das Bundes�verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Laserjet-Multi�funk�tions�drucker unter dem bis zum 31. De�zember 2006 geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die frag�lichen Geräte hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revi�sion des Harmoni�sier�ten Systems würden
A-6171/2009 Multi�funktions�drucker neu in die Tarifnummer 8443.31 ein�ge�reiht. Der Bundes�rat habe die Re�vision auf dem Verord�nungsweg um�ge�setzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laser�jet- Multi�funk�tions�drucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zoll�an�satz von Fr. 49.-belastet. Mit dem Information Techno�logy Agree�ment der Welt�handels�organisation (WTO) vom 13. Dezem�ber 1996 sei die Eid�ge�nossen�schaft aber staats�ver�trag�lich zur Zollbe�freiung von IT- Pro�duk�ten ver�pflichtet. Für die Änderung des Zollan�satzes durch den Bundes�rat bestehe keine ge�nügende ge�setz�liche Grund�lage. C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion (Vor�instanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf ein�trat. Die be�an�trag�te pro�vi�sorische Veranlagung für ab Beschwerde�ein�gang vorge�nommene Ein�fuhr�ver�an�la�gungen wurde – «aus Gründen der Rechts�gleich�heit» – nicht be�willigt. In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ex�plizit aufgezählten Veran�la�gungs�ver�fü�gungen sei die Beschwerdefrist einge�halten. Für die in Ziffer 2 ge�nannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Be�schwer�de�frist mangels Bezugnahme auf kon�krete Ver�fügungen nicht ab�schliessend beurteilt werden. Somit seien diesbezüglich die gesetz�lichen Voraus�setzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen müsse die Be�schwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarif�nummer un�be�strittenermassen zu Recht ange�wandt worden sei und der ent�sprech�ende Zollansatz korrekt gewesen sei. Zur Prüfung der Ge�setzes- und Ver�fassungs�mässig�keit des Zollan�satzes sei sie nicht be�fugt. D. D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflich�tige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesver�wal�tungs�ge�richt mit folgenden – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ge�stellten – Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben. 2. Es seien die Veranlagungsverfügungen: – Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65, – Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (…)- Multi�funktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum Zoll�be�trag von CHF 16.65,
A-6171/2009 – Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag von CHF 46.55, – Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multifunk�tions�druckern (Rechnungsnummern S55012581R und S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60, – Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multifunk�tionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80, – Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag von CHF 348.30, – Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55, – Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tions�druckern (Rechnungsnummern S55013760R, S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05, – Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tions�druckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum Zollbetrag von CHF 201.55, – Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum Zoll�betrag von CHF 152.90, – Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funk�tionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag von CHF 241.90, – Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funktions�druckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag von CHF 61.65,
A-6171/2009 – Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (…)- Multi�funktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und S535513292) zum Zoll�betrag von CHF 330.75, aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zoll�be�trag von insgesamt Fr. 5'968.90 zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwer�de�führerin zurückzuerstatten. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Haupt�sache dieselben Argu�men�te vor, wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich be�an�standete sie den vor�instanzlichen Kostenentscheid. D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vor�ins�tanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver�bin�dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes�verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange�fochten werden. Im Ver�fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober�zoll�direktion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll�ge�setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Ver�fahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor�schriften des VwVG. Die Be�schwer�de�führerin ist durch den angefoch�tenen Ent�scheid berührt und hat ein schutz�würdiges Interesse an des�sen Auf�hebung (Art. 48 VwVG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent�scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesver�wal�tungs�gerichts A-6124/2008 vom 6. Sep�tember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU�BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes�ver�wal�tungs�gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, ein�zeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfü�gungen be�an�tragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
A-6171/2009 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein�ge�reichte Be�schwer�de ist ein�zutreten. 1.2. Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a ein�zeln aufgezählten Ein�fuhren von (…)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich unbe�strittener�massen um Geräte handelt, die nach der Laser�druck- Techno�logie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin bean�standet die Ein�reihung in die Tarifnummer 8443.3190 in grund�sätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auf�fassung nach müsste der «Nullsatz» gelten. 2. 2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll�ge�biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so�wie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be�schaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an�ge�mel�det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be�messungs�grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel�ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). 2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zoll�gren�ze ein- und aus�ge�führt werden, müssen nach dem Generaltarif ver�zollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab�wei�chun�gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be�stim�mun�gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Be�ach�tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksich�ti�gung der nati�o�na�len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er ent�hält die Tarif�nummern, die Bezeichnungen der Waren, die Ein�reih�ungs�vor�schrif�ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zoll�an�sätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konso�li�diert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomen�kla�tur des interna�ti�o�nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Har�mo�nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nach�folgend: HS-Über�einkommen, SR 0.632.11; Urteil des Bundes�ver�wal�tungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010
A-6171/2009 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bot�schaft zu den für die Ra�ti�fi�zierung der GATT/WTO-Über�ein�kommen [Uruguay-Runde] not�wen�di�gen Rechts�an�passun�gen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Über�ein�kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codie�rung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schwei�zerischen Zoll�tarifs, BBl III 1985 377 f.). 2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amt�lichen Sammlung des Bundes�rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver�öffent�lichung erfolgt durch Ver�weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes�blatt [Publikations�gesetz, PublG, SR 170.512]). Der General�tarif kann bei der OZD ein�ge�sehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Ge�ne�ral�tarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur�teil des Bundes�ver�wal�tungs�gerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hin�weis). 2.3. 2.3.1. Die Ver�trags�sta�aten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1) sind ver�pflichtet, ihre Tarif�no�men�kla�turen mit dem Harmo�nisier�ten System (HS) in Über�ein�stimmung zu brin�gen und beim Er�stellen der nationalen Tarif�nomen�kla�tur alle Num�mern und Unter�num�mern des HS sowie die da�zu�ge�hö�ren�den Code�num�mern zu ver�wenden, ohne dabei etwas hin�zu�zufügen oder zu än�dern. Sie sind ver�pflichtet, die allgemeinen Vor�schrif�ten für die Aus�le�gung des HS sowie alle Ab�schnitt-, Ka�pi�tel- und Un�ter�num�mern-An�mer�kun�gen anzuwenden. Sie dürfen den Gel�tungs�be�reich der Ab�schnit�te, Ka�pi�tel, Nummern oder Unter�nummern des HS nicht ver�än�dern und sie haben die Num�mern�fol�ge des HS ein�zu�hal�ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS- Über�ein�kommens). Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS- Überein�kommens) kann Änderungen des HS-Über�ein��kommens empfehlen (Art. 16 des HS- Übereinkommens). Der Bundes�rat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den General�tarif anzupassen (Art. 9 Abs. 1 ZTG, Artikel�über�schrift: «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Über�einkommen verpflichten sich die Vertragsparteien aus�schliesslich da�hin�gehend, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Über�ein�stimmung zu bringen. Hingegen wird mit dem HS-Über�ein�kommen keinerlei Ver�pflich��tung in Bezug auf die Zoll�an�sätze über�nommen (Art. 9 des HS-Über�einkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur
A-6171/2009 Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS bein�haltet demnach im Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Über�ein�kommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze materiell zu verändern. 2.3.2. Anlässlich der Revision des HS wurde die inter�nationale No�men�kla�tur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und ge�ändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den Com�pu�tern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik (Zoll�tarif Ka�pitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive neu ge�schaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanz�de�parte�ments EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat ge�nehmigt Empfeh�lungen des Weltzollrates», abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Doku�mentation > Medieninformationen, zuletzt be�sucht am 1. Novem�ber 2010). Mit der Ver�ord�nung vom 28. Juni 2006 über die Änderung des Zoll�tarifs in den An�hängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die An�passung von Er�lassen im Zu�sammen�hang mit dieser Änderung (AS 2006 2995; Ver��ord�nung mit den Anhängen zum ZTG, ab�ruf�bar unter www.ezv.admin.ch > Zoll�in�form�a�tion Firmen > Abferti�gungs�hilfen > Zoll���tarif-Tares, dort die Linkliste, zu�letzt be�sucht am 1. No�vem�ber 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9 ZTG die vom Rat empfoh�lenen Ände�rungen an�genommen und den Generaltarif ent�sprech�end an�gepasst. Die Änderung des Generaltarifs ist per 1. Ja�nu�ar 2007 in Kraft ge�treten (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung). 2.4. 2.4.1. Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor Inkraft�treten der vierten HS-Re�vi�sion Geräte der vor�liegend in Rede stehen�den Art (sog. «Laserjet-Multi�funk�tions�drucker») in die Tarif�nummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto): «Fotokopierapparate mit optischem Sys�tem oder für das Kon�taktverfahren und Thermokopierapparate: - elektrostatische Fotokopierapparate -- durch Wieder�gabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischen�trä�gers arbeitend (indirektes Verfahren)» Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vier�ten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben. Mit Urteil vom 11. Sep�tem�ber 2008 im Ver�fah�ren A-1772/2006 ent�schied das Bundesver�wal�tungs�gericht allerdings, dass der�artige Ge�räte gemäss des bis Ende 2006 geltenden
A-6171/2009 Zolltarifs in die Tarif�nummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto): «Auto�matische Daten�ver�arbei�tungs�maschinen und ihre Ein�heiten; mag�ne�tische oder optische Schrift�leser, Maschinen zum Auf�zeichnen von Daten auf Daten�träger in Form eines Codes und Maschinen zum Ver�arbei�ten dieser Daten, ander�weit weder genannt noch inbegriffen: - Ein- oder Aus�gabe�ein�hei�ten, auch wenn sie in einem ge�meinsamen Ge�häuse Speicher�ein�hei�ten enthalten» An diesem Ergebnis – so das Bundesverwaltungsgericht – ändere der Um�stand nichts, dass ab dem 1. Januar 2007 derartige Geräte in die Tarif�nummer 8443.3100 fielen (Urteil des Bundes�ver�wal�tungs�ge�richts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5). 2.4.2. Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige Multi�funk�tions�druckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in den schwei�zerischen Generaltarif implementiert. Die Tarif�nummer 8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2): «Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druck�platten, Druck�formzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinan�der kombi�niert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate: - andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert: -- Ge�räte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Da�tenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können» Gestützt auf Art. 9 ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des Zolltarifs in An�hang 1 des Zolltarif�ge�setzes im Zu�sammenhang mit Multifunktions- Tinten�strahldruckern die Tarif�nummer 8443.3100 unterteilt. Für Multi�funk�tionsgeräte, die nach der Tinten�strahl-Druck�technologie funk�ti�onie�ren, wurde die Tarif�nummer 8443.3110 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tinten�strahl�drucker) die Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach Angaben der Vor�instanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS- Revision korrigiert werden. Gemäss der Medien�mit�tei�lung vom 18. Juni 2007 des Staats�sekretariats für Wirt�schaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schwei�zerischen Zolltarif für Tin�ten�strahldrucker zu senken, um den früheren Zu�stand wieder her�zu�stellen und die Zollabgaben, die vor der Ände�rung galten, wieder ein�zuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter www.seco.admin.ch, Doku�mentation > Medieninformationen, zu�letzt be�sucht am 2. November 2010). 2.5. Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine Über�einkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der Informations�tech�no�logie («Ministerial Declaration of Trade in Information Techno�logy Pro�ducts», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit dem Abschluss dieses Ab�kommens verpflichtete sich die Schweiz,
A-6171/2009 Produkte, die unter eine be�stimmte Zolltarifnummer des HS fallen (Attachement A des Ab�kommens) und weitere, separat aufgelistete Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien (Art. 2 des IT-Ab�kommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25% (per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per 1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechno�logie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen erfasst ist na�ment�lich die Tarif�nummer 8471.60, also diejenige Nummer, in die das Bundesverwal�tungs�gericht Waren der vorliegend strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1). In der Folge passte der Bundesrat ge�stützt auf Art. 9a ZTG (Artikel�über�schrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die Zollansätze des General�tarifs ent�sprechend vorläufig an (Verordnung vom 19. No�vem�ber 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum ZTG [AS 1997 2632], Ver�ordnung vom 19. November 1997 über die In�kraft�setzung der im Rah�men der WTO vereinbarten Zollansätze des Ge�neral�tarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen wurden von der Bundes�ver�sammlung mit einem (nicht allgemeinverbindlichen) Bundes�beschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2 ZTG; Bundes�be�schluss vom 16. Juni 1998 über die Ge�neh�migung von zolltarifarischen Mass�nah�men, BBl 1998 IV 3604). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie be�reits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit ver�bunde�ne Zoll�belastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vor�ins�tanz sei bei der Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon aus�ge�gangen, dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarif�nummer 9009.1200 mit einem Zoll�ansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien. Kon�se�quenter�weise habe die Vor�instanz diese Waren im ab dem 1. Ja�nu�ar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belegt. Das Bundes�ver�wal�tungs�gericht habe aber im Verfahren A-1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die Multi�funk�tions-Laser�drucker in die Tarif�nummer 8471 einzureihen seien. Der Zoll�ansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen. Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laser�druckern unter dem alten General�tarif richtigerweise zollfrei ge�wesen. Die Zoll�be�lastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Ja�nu�ar 2007
A-6171/2009 geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und ver�fassungs- sowie ge�setzes�wid�rige Belastung dar. Der Bundesrat sei näm��lich nicht er�mäch�tigt, bei der Anpassung der nationalen Nomen�kla�tur an das HS neue Zölle ein�zu�führen. Im Übrigen verstosse die Be�las�tung auch gegen das IT-Ab�kommen der WTO, das für solche Geräte der Tarif�nummer 8471 die Be�seitigung der Zollbelastung ver�lange. Die Belas�tung sei folglich auch staatsvertragswidrig. 3.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS- Re�vi�sion richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die Multi�funktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der Vor�wurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden, treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundes�verwaltungsgerichts könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung be�ur�teilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS- Re�vi�sion die Nomen�klatur im Bereich der Drucker, Kopierer, Fern�ko�pierer und Multi�funkti�ons�geräte derart grund�le�gend geändert, dass sich für den vor�liegen�den Fall auch deshalb nichts aus dem er�wähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat davon aus�ge�gangen, die Multifunktions-Laser�drucker seien – anders als die Tin�ten�strahl�drucker – nicht vom IT-Ab�kommen erfasst, weshalb auch keine staats�vertragswidrige Situation bestehe. 3.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Be�schwerde�führerin eingeführten Waren gemäss des seit dem 1. Ja�nu�ar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190 ein�zu�reihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht ver�anlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber ab�schliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter überein�stimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall strittigen Multi�funk�tions-Laserdruckern um Geräte handelt, die den�jenigen des Ver�fahrens A-1772/2006 entsprechen. Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Ge�räte bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl. E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter Be�schwer�de�gegenstand jenes Verfahrens. Die zoll�freie Ein�fuhr derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses
A-6171/2009 Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Be�ant�wortung hängt vom Vorgehen bei der Um�setzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw. davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechts�lage massgeb�lich geändert worden ist: Die diese HS-Revision umsetzende bundes�rät�liche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9 ZTG betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmo�ni�sierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechti�gung, die Zollansätze im Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige Be�hörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und ent�sprech�ender Rechts�grundlage, die Zollansätze unter den gegebenen Voraus�setzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen. Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforder�lich, auf dieser anderen (genügenden) Rechtsgrundlage als Art. 9 ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundes�ver�wal�tungs�gericht rechtskräftig festgesetztem Tarif entspricht. Die HS-Revi�sion wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum An�lass für eine materielle Änderung der Zoll�an�sätze ge�nommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medien�mitteilung des EFD: «Die Zoll�ansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zoll�an�satz der Multi�funktions�-Laser�drucker be�treffen�der Erlass der hierfür zu�ständigen Behörde, der per 1. Ja�nuar 2007 in Kraft getreten wäre, ist nicht er�sichtlich und auch die Vor�instanz legt nichts Ent�sprech�en�des dar. Mangels Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundes�verwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vor�liegend in Rede stehenden Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto. Dies gilt unge�achtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT- Ab�kommen der WTO fallen und ob dieses Ab�kommen direkt an�wend�bar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E. 3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Ver�ord�nung vom 15. Juni 2007 über die Än�derung des Zoll�tarifs im Zu�sammen�hang mit Multi�funktions-Tinten�strahl�druckern (und anderen) nichts; auch diese stützt sich auf Art. 9 ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmoni�sier�ten Systems»), also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut�zu�heissen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Kos�ten�auflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr Ver�mö�gens�interesse im vorinstanzlichen Ver�fah�ren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich – gemäss Rechts�begehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) – Fr. 5'968.90 be�tragen. Die Vor�ins�tanz habe in diesem Punkt aller�dings fälschlicherweise einen Be�trag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe ver�mut�lich darauf, dass die Vor�ins�tanz in ihrem Ent�scheid die Aufzählung der an�ge�foch�tenen
A-6171/2009 Ver�an�la�gungs�ver�fü�gun�gen um einige wenige Veran�la�gungs�verfügungen er�gänzt habe. An�ge�sichts ihres tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die Spruch�gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Ver�ord�nung vom 10. Sep�tember 1969 über Kosten und Ent�schä�di�gungen im Ver�wal�tungs��ver�fahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- be�tragen dürfen. Dement�sprech�end gehe sie von einer – linear berechneten – Spruch�gebühr von un�ge�fähr Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vor�instanz habe sie aber auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine Aufsichts�be�schwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die Vor�ins�tanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht aus dem Ent�scheid�dispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den Erwägungen aller�dings, dass auf die An�träge gemäss Ziffern 2 und 3 aus formellen Gründen – nämlich mangels Ein�reichung der ent�sprechenden Anfech�tungs�objekte – nicht ein�getreten worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei Wiedererwä�gungs�gesuchen und Aufsichtsbeschwerden um form�lose Rechts�be�helfe handle und nicht um Beschwerden, die den An�for�derun�gen von Art. 52 VwVG genügen müssten. Die Kosten für die Be�hand�lung des Wiedererwägungs�ge�suches und der Aufsichts�be�schwer�de richte sich nach Art. 13 der Ver�ord�nung über Kosten und Ent�schä�di�gungen im Ver�wal�tungs�verfahren. Da�nach erscheine ihr eine Mini�mal�gebühr von je Fr. 100.-- als ange�messen. 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar 2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von Zoll�abgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die Zoll�kreis�direktion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit, dass sie das an sie weiter�ge�lei�tete «Wiedererwägungsgesuch» als Be�schwer�de behandeln werde (vgl. Bst. B.b), wo�rauf�hin die mittlerweile anwaltlich vertretene Be�schwer�de�füh�rerin auch eine als Beschwer�de be�zeich�nete Rechts�schrift ein�reichte (vgl. Bst. C.a), womit sie ihren Beschwer�de�willen bekundete. In Ziffer 2 ihrer Rechts�be�geh�ren bean�tragte sie expli�zit, «alle seit dem 1. Ja�nuar 2007 er�gange�nen, nicht von Ziffer 1 erfassten Ver�an�lagungs�ver�fügungen [...] zu wider�rufen und der mit den Zoll�ver�an�lagungen ge�mäss dieser Ziffer er�ho�be�ne Zollbetrag [...] zurück�zu�erstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die Be�schwer�de�füh�rerin somit die Zoll�ab�gabe in der genannten
A-6171/2009 Höhe zurück�ver�langt. Wie die Vorins�tanz zu Recht aus�führt, verhält sich die Be�schwer�de�führerin wider�sprüchlich, wenn sie vor Bundesver�wal�tungsgericht nun be�haup�tet, es sei lediglich die Rück�erstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden. Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich teil�weise auch um ein Wieder�erwägungsgesuch gehandelt, ist auch des�wegen wider�sprüch�lich, weil aus der Über�schrift (vgl. S. 2 der Ein�gabe vom 22. April 2009) unzwei�deutig hervorgeht, dass sie gegen die Ver�zollung von Druckern Beschwer�de erheben bzw. die Beschwerde vom 30. Januar 2009 (ge�meint ist das als «Wieder�er�wä�gungsgesuch» be�zeichnete Schreiben vom 29. Ja�nu�ar 2009) er�gänzen wollte. Ausser�dem hätte die Be�schwer�de�führerin sich, da ein Wiedererwä�gungs�ge�such an die ver�fügende Behörde zu richten ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All�ge�meines Verwaltungs�recht, 6. Aufl., Zürich/ Ba�sel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Wei�ter�leitung an die Zoll�kreis�direktion – die Be�schwer�deinstanz ist – ent�gegen�stellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die Vor�ins�tanz in jenem Ver�fahrensstadium kor�rekter�weise von einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanz�lichen Verfahren) in Ziffer 3 gestellten Rechts�be�geh�ren (vgl. Bst. C.a) tat�säch�lich um eine Aufsichts�beschwerde handelt. Gemäss den Aus�füh�run�gen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richt�linie bei einem Streit�wert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruch�ge�bühr von Fr. 9'000.-- als Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver�wal�tungsverfahren sieht bei einem Strei�twert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von min�destens Fr. 5'000.-- und höch�stens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte Spruch�ge�bühr be�wegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Ver�le�gung der Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 5. Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil�weise gutzu�heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch ab�zuweisen. 5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.- . Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem unter�ge�ord�neten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Ver�fah�rens�kos�ten im Um�fang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen
A-6171/2009 (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vor�ins�tanz sind keine Kosten auf�zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im vorlie�gen��den Verfahren darüber hinaus ge�leis�tete Kos�ten�vor�schuss von Fr. 3'000.-- ist der Be�schwer�de�führerin zu�rück�zu�er�statten. Im Ver�fahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl. oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vor�ins�tanzlichen Ver�fah�ren im Umfang von Fr. 5'968.90 durch�gedrungen. Somit obsiegt sie im Verhältnis zum Be�antragten nur marginal, weshalb ihr die im vor�ins�tanz�lichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig aufzuerlegen sind. 5.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem Bundes�ver�wal�tungs�ge�richt wird die Partei�ent�schä�di�gung er�messens�weise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An�gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge�heissen, soweit darauf einge�treten wird. Im Übrigen wird sie abge�wiesen.
A-6171/2009 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Be�schwer�deführerin geleistete Kos�ten�vorschuss wird ihr im Umfang von Fr. 3'000.-- zu�rückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-zugesprochen. 4. Dieser Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand: