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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2026 A-5882/2023

11 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,384 mots·~37 min·4

Résumé

Bahninfrastruktur | Bahninfrastruktur; Tramerschliessung Bruderholz, Teilgenehmigung Los 1: Tram Bruderholz

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5882/2023

Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien 1. Neutraler Quartierverein Bruderholz, 2. A._______, 3. B._______,, 4. C._______, 5. D._______, 6. E._______, 7. F._______, 8. G._______, 9. H._______, 10. I._______, 11. J._______, 12. K._______, alle vertreten durch Dr. iur. Hans Furer, Rechtsanwalt, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Basler Verkehrs-Betriebe, Claragraben 55, Postfach, 4005 Basel, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Bahninfrastruktur; Tramerschliessung Bruderholz, Teilgenehmigung Los 1: Tram Bruderholz.

A-5882/2023 Sachverhalt: A. Das Quartier Bruderholz ist ein Stadtteil von Basel (BS). Auf seinem Gebiet verlaufen die doppelspurigen Tramlinien 15 und 16 der Basler Verkehrs- Betriebe (BVB). Die Traminfrastruktur ist sanierungsbedürftig und muss an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) angepasst werden. B. Am 8. Mai 2020 reichten die BVB dem Bundesamt für Verkehr BAV das Plangenehmigungsgesuch betreffend Tramerschliessung Bruderholz zur Genehmigung ein. Letzteres umfasst den Abschnitt zwischen den Haltestellen Hechtliacker, Bruderholz, Wolfschlucht und Bruderholzstrasse. Es beinhaltet die Erneuerung beider Gleise auf einer Länge von ca. 2'550 m, diverser Bahnübergänge sowie der Fahrleitungsanlage. Bestandteil des Projekts ist zudem der behindertengerechte Umbau von sieben Haltestellen, um einen niveaugleichen Einstieg in die Trams zu gewährleisten. Das Gesamtprojekt wurde in drei Massnahmeprojekte aufgeteilt (MP 622: Tram Bruderholz; MP 1997: Wolfschlucht-Promenade; MP 2485: Bruderholzstrasse). Das Massnahmeprojekt «Tram Bruderholz» sieht unter anderem die Verschiebung der Haltestelle Lerchenstrasse um ca. 50 m in östlicher Richtung vor, weil deren behindertengerechte Ausgestaltung am heutigen Ort aufgrund ihrer sehr engen Kurvenlage nicht möglich ist. Um die Vorgaben des BehiG einzuhalten, müsste auch die Haltestelle Airolostrasse aus ihrer engen Kurve in einen grossen Bogen oder eine Gerade verlegt werden. Da dies zu einer Verkürzung der ohnehin schon kurzen Haltestellenabstände führen würde und die Haltestelle Airolostrasse die am niedrigsten frequentierte ist, wurde deren Aufhebung beschlossen. Als Folge davon soll die benachbarte Haltestelle Bruderholz aus ihrer heutigen Lage um ca. 70 m in Richtung Westen verschoben werden, damit die Gehdistanzen im massgebenden Umkreis von 300 m zur nächsten Haltestelle gewahrt bleiben. Die Verschiebung der Haltestelle Bruderholz bedingt die Aufhebung von elf Parkplätzen in der Bruderholzallee. C. Während der Auflagefrist wurden diverse Einsprachen gegen das Gesamtprojekt erhoben, unter anderem vom Neutralen Quartierverein Bruderholz (NQB), A._______, B._______, C._______, D._______, E._______,

A-5882/2023 F._______, G_______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (nachfolgend: Einsprachegruppe I). D. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Mai 2021 erteilte das BAV die Teilgenehmigung für die Massnahmenprojekte 1997 und 2485 (Los 2). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 15. September 2023 das Plangenehmigungsgesuch betreffend die Tramerschliessung Bruderholz, Los 1: Tram Bruderholz unter Auflagen. Die Einsprachen der Einsprechenden der Einsprachegruppe I wurden grösstenteils abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. F. Mit (nicht korrekt datiertem) Schreiben vom 13. September 2023 (Postaufgabe vom 23. Oktober 2023) liessen die Einsprechenden der Einsprachegruppe I (nachfolgend: Beschwerdeführende) gemeinsam Beschwerde gegen die besagte Plangenehmigungsverfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragen sie Folgendes. 1. Die Plangenehmigung betreffend Gesuch der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) betreffend Raumerschliessung Bruderholz, Teilgenehmigung Los 1: Bruderholz sei aufzuheben/zu verweigern und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 2. Es sei ein Gutachten über die Schutzwürdigkeit der Haltestellen Bruderholz, Airolostrasse, Lerchenstrasse gemäss Gesetz über den Denkmalschutz (SR [recte: SG] 497.100) zu erstellen. 3. Es sei eine neue Messung über die Anzahl Personen, die an der Haltestelle Airolostrasse ein- und aussteigen, vorzunehmen. 4. Verfahrensanträge: a. Es sei ein Augenschein durchzuführen. b. Die Frist zu einer eingehenden Begründung der Beschwerde (die vorliegende Beschwerde [wurde] summarisch begründet) sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zu erstrecken, eventualiter sei das Recht auf Replik zu gewähren.

A-5882/2023 5. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. G. Die BVB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragten mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 forderte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. I. In ihrer Replik vom 21. März 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. J. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin hielten in ihren Dupliken vom 13. Mai 2024 bzw. 29. Mai 2024 ihre Rechtsbegehren aufrecht. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 1. Juli 2024 ihre Schlussbemerkungen ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-5882/2023 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a [formelle Beschwer]; ferner Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b [materielle Beschwer]) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Erheben mehrere Beteiligte gemeinsam Beschwerde, so genügt es, wenn zumindest einer davon zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_201/2022 vom 3. November 2023 E. 1.2 und 1C_37/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 145; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 1.3.1). 1.3.2 Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn eines Bauvorhabens, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil BGer 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.2.2). Die besondere Betroffenheit bedarf erst dann der näheren Erörterung, wenn die Entfernung mehr als 100 m beträgt (Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.5). Als Nachbarn gelten sowohl Grundeigentümer als auch Mieter (vgl. BGE 132 II 209 E. 2.3). Unter Umständen kann sich die besondere Betroffenheit auch durch weitere Zugangswege zu einer neuen Haltestelle ergeben (vgl. Urteile BGer 1C_317/2010 und 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.5 f.). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen Nachbarn einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (statt vieler BGE 142 II 80 E. 1.4.1). Dieser Nachteil ist unabhängig der Art der vorgebrachten Beschwerdegründe immer dann zu bejahen, wenn die Rügen zu einer Aufhebung oder Änderung der betreffenden Verfügung führen. Die beschwerdeführende Person kann sich dabei auf alle Normen berufen, deren Verletzung die Aufhebung oder Änderung der Verfügung zur Folge haben (WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025, Rz. 18). Die Beschwerdeführenden B.________ und J._______ nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, weshalb sie formell beschwert sind. Sie

A-5882/2023 wohnen unmittelbar neben der Tramlinie und ca. 70 m von der Haltestelle Bruderholz entfernt. Ihre Betroffenheit ist deshalb bereits aufgrund der Distanz zur sanierungsbedürftigen Haltestelle zu bejahen. Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde gegen die Verschiebung der Haltestellen Bruderholz und Lerchenstrasse sowie gegen die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse und von elf Parkplätzen in der Bruderholzallee. Die Verschiebung der Haltestelle Bruderholz und die Aufhebung der genannten Parkplätze stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse. Würde sich eines dieser geplanten Elemente als rechtswidrig erweisen, würde sich an der heutigen Erschliessungssituation ihrer Wohnorte (vorerst) nichts ändern. Insofern verfügen sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Plangenehmigung und damit über die entsprechende Beschwerdelegitimation. Ob die Haltestelle Lerchenstrasse ebenfalls von ihnen in Zweifel gezogen werden darf, ist aufgrund deren grossen Distanz zu ihren Wohnorten eher fraglich. Auch die übrigen Beschwerdeführenden wohnen zu weit weg von dieser Haltestelle entfernt und die Beschwerdelegitimation des NQB kann mangels eingereichter Mitgliederliste nicht geprüft werden. Gleichzeitig kann nicht restlos ausgeschlossen werden, dass eine erfolgreiche Rüge gegen deren geplante Verlegung Einfluss auf die Positionierung der Haltestellen Airolostrasse und Bruderholz hätte. Denn gemäss den Akten dürfen die einzelnen Haltestellen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist stets eine Gesamtbetrachtung des Haltestellennetzes (inkl. der Abstände zwischen den Haltestellen) notwendig. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da sich die Rügen in Bezug auf die Haltestelle Lerchenstrasse ohnehin als unbegründet erweisen. Die Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführenden muss vor diesem Hintergrund nicht weiter geprüft werden. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für

A-5882/2023 den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Urteil BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich insbesondere Ausführungen zu den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 18 Abs. 5 EBG und Art. 12 Abs. 1 BehiG, die offensichtlich nicht zur Anwendung gelangen (betreffend Art. 18 Abs. 5 EBG vgl. Richtlinie des BAV zur Relevanz von Eisenbahnbauvorhaben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, 2022, S. 4 f; betreffend Art. 12 Abs. 1 BehiG vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 BehiG). 3. Zunächst rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (nachfolgend: KV BS; SG 111.100) gebe der Quartierbevölkerung und dem NQB ein umfassendes Mitwirkungsrecht. Demnach habe der Kanton sie in seine Meinungs- und Willensbildung einzubeziehen, sofern deren Belange besonders betroffen seien. Ihr diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da der Grundsatzentscheid zum Projekt bereits im Jahr 2013 durch die kantonalen Behörden gefallen sei. Seither seien elf Jahre vergangen. Entsprechende Veranstaltungen für die Bevölkerung, die eine Diskussion ermöglicht hätten, hätten nicht stattgefunden. Die vier zum Projekt durchgeführten Informationsveranstaltungen könnten die formellen Anforderungen an das rechtliche Gehör resp. die Mitwirkung nach § 55 KV BS nicht ersetzen. Eine Gehörsverletzung stelle ferner dar, dass sich die Beschwerdegegnerin Gesprächen im Vorfeld zum Plangenehmigungsgesuch bezüglich einer «Kissenlösung» hinsichtlich der behindertengerechten Umgestaltung der Haltestellen verweigert habe. Ihr rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz ebenfalls verletzt worden. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 11. November 2022 sei klar geworden, dass die Beschwerdegegnerin gewillt sei, das Projekt unverändert weiterzuführen. Die «Anhörung» sei mithin ein rein formaler Akt gewesen, bei dem keine Entscheidungsoffenheit bestanden habe. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung zwecks Wiederholung einer rechtlich korrekten Anhörung führen. Ausserdem habe G._______ an der Anhörung einen Vorschlag betreffend die Haltestelle Bruderholz gemacht. Der Vorschlag sei mit der Bemerkung abgetan worden, dass bei diesem die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten würden, ohne dies genauer auszuführen. Ohne diese Darlegung könne

A-5882/2023 diese Behauptung nicht angefochten werden. Die Vorinstanz sei überdies verpflichtet gewesen, in ihrem Entscheid zu begründen, wie die Quartierbewohner gemäss § 55 KV BS einbezogen worden seien. Eine Gehörsverletzung liege ferner vor, weil die Inhaber der Geschäfte an der Haltestelle Bruderholz wegen deren Verschiebung nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert oder zumindest in einem Konsultationsverfahren von Amtes wegen angehört worden seien. 3.2 Die Vorinstanz bemerkt, sie habe als Genehmigungsbehörde das Zustandekommen eines Projektentscheids nicht einer vertieften Rechtskontrolle zu unterziehen. 3.3 3.3.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Das Verfahren wird mit dem Einreichen des Plangenehmigungsgesuchs samt der erforderlichen Unterlagen beim BAV eingeleitet (vgl. Art. 18b Satz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 EBG). Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]). Diese sind in Art. 3 Abs. 2 Bstn. a – p aufgelistet. Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (vgl. Art. 18b Satz 2 EBG). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (vgl. Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f Abs. 1 EBG). 3.3.2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Das BAV stellt mit der Plangenehmigung fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV; SR 742.141.1]). Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Diesbezüglich

A-5882/2023 ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die die durch kantonale oder kommunale Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieblichen sowie die übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt. Auf kantonales Recht gestützte Anträge gründen sich in aller Regel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- sowie Gewässerschutzrechts (BGE 121 II 378 E. 9a; Urteil BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile BVGer A-7192/2018 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.3 und A-6575/2009 vom 8. November 2022 E. 5.2.6). 3.3.3 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das EBG nicht davon abweicht (Art. 18a Abs. 1 EBG). Danach haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Eine Behörde darf erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage zu einer Entscheidung gelangen (vgl. Urteile BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 6.5). Schriftliche Verfügungen sind zudem zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2). 3.4 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Bundesverwaltungsbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 VwVG). Ob und inwiefern das rechtliche Gehör bei der Erarbeitung eines Plangenehmigungsgesuchs – soweit es nach kantonalem Recht durch einen kantonalen Verkehrsbetrieb oder sonstigen kantonalen Institutionen (überhaupt) zu gewähren ist – verletzt wurde, hat es demnach nicht zu beurteilen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem EBG und den dazugehörenden Verordnungen. Bezeichnenderweise sind dem Plangenehmigungsgesuch keine Verfahrensakten beizulegen, anhand welcher eine Gehörsgewährung überprüft werden könnte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bstn. a – p VPVE). Es ist zwar richtig, dass kantonales Recht zu berücksichtigen ist. Die daraus zum Ausdruck kommenden Interessen betreffen jedoch den Betrieb der Eisenbahnanlage (vgl. oben E. 3.3.2) und nicht das Zustandekommen des Plangenehmigungsgesuchs unter Gehörsgesichtspunkten. Es würde zudem dem gesetzgeberischen Willen nach beschleunigten und vereinfachten Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+18+Abs.+4+EBG%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-378%3Ade&number_of_ranks=0#page378

A-5882/2023 widersprechen, wenn die Genehmigungsbehörde dem (auch noch) nachkommen müsste (vgl. dazu Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591, 2593). Weitere Erörterungen zu den angeblichen Gehörsverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit § 55 KV BS, die sich im Vorfeld zur Gesuchseinreichung zugetragen haben sollen, erübrigen sich deshalb. Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht darzulegen, ob im Gesuchserarbeitungsprozess die Bestimmung vom § 55 KV BS eingehalten wurde. 3.4.2 Im Weiteren lässt sich aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 11. November 2022 nichts entnehmen, das auf eine mangelnde Ergebnisoffenheit der Vorinstanz hindeuten würde. Letztere legte vielmehr zu Recht dar, dass der innerkantonale Projektierungsprozess nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens sei und nicht in ihrer Beurteilungskompetenz liege. Sie kommentierte zwar die Sach- und Rechtslage hinsichtlich diverser Einwände (Fusswegerschliessung, Erhalt der Buchenecke und Grünfläche bei der Haltestelle Lerchenstrasse, Lärmemissionen), jedoch in neutraler Weise. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie das Projekt bei Rechtsverletzungen zurückweisen, nicht genehmigen oder nur mit Auflagen bewilligen würde. Dass die Beschwerdegegnerin nicht gewillt war, von ihrem Projekt abzuweichen, ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Als Gesuchstellerin ist sie nicht zur Ergebnisoffenheit verpflichtet. Eine derartige Pflicht lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten. Der Forderung nach einer Wiederholung der «Anhörung» ist deshalb keine Folge zu leisten. 3.4.3 Sodann sollte der Alternativvorschlag für die Haltestelle Bruderholz aufzeigen, wie deren Beibehaltung den Charakter der heutige Situation als «Dorfplatz» bewahren könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden setzte sich die Vorinstanz implizit mit diesem Vorschlag auf Seite 25 ihrer Verfügung auseinander. Darin legte sie dar, weshalb die städtebaulichen Bedenken nichts an der Rechtmässigkeit des Projekts im Bereich der Haltestelle Bruderholz zu ändern vermag. Den Beschwerdeführenden war es möglich, die diesbezüglichen Ausführungen vor Bundesverwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz musste sich nicht zusätzlich mit der Normkonformität des Alternativvorschlags auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.4.4 Schliesslich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Inhaber der Geschäfte an der Haltstelle Bruderholz zu einer Stellungnahme aufzufordern

A-5882/2023 bzw. von Amtes wegen anzuhören. Das Plangenehmigungsgesuch lag zur Einsicht auf. Es oblag den Geschäftsinhabern, dieses zu konsultieren und allenfalls Einsprache zu erheben (vgl. oben E. 3.3.1). 3.5 Im Ergebnis kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. 4. Als Nächstes bemängeln die Beschwerdeführenden sinngemäss eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.1 Zum einen monieren die Beschwerdeführenden eine unzutreffende Erhebung der Anzahl Passagiere, die bei der Haltestelle Airolostrasse täglich ein- und aussteigen. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, hinsichtlich der Haltestelle Airolostrasse werde immer noch mit der veralteten Passagierzahl von täglich 200 Personen argumentiert. Ihr Anwalt benutze diese Haltestelle seit 32 Jahren. Vor zwölf Jahren seien um 07:00 Uhr vielleicht zwei oder drei Personen an der Station gestanden. Heute seien es rund zehn. Die Zahl von 200 Personen pro Tag könne auf keinen Fall stimmen. Ob diese Zahl aktuell sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlen aus dem Jahre 2011/13 handle. Sofern die Zahlen nicht aktuell seien, sei eine neue Fahrgästemessung vorzunehmen. 4.1.2 Dazu bemerkt die Vorinstanz, die Projektunterlagen bezögen sich hinsichtlich des Passagieraufkommens auf die Zahlen des Jahres 2019 mit einer geschätzten Wachstumsprognose für die Perronkapazitäten bis ins Jahr 2045. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, dass die durchschnittliche Einsteigerzahl im Jahr 2019 bei der Haltestelle Airolostrasse 247 betragen habe. 4.1.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen richtig sowie vollständig festzustellen (Art. 12 i. V. m. Art. 13 i. V. m. Art. 49 VwVG). Bei Prognosen ist zu berücksichtigen, dass diese naturgemäss mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind (vgl. Urteile BGer 1C_275/2022 vom 27. November 2024 E. 3.5.2 und 1C_517/2014 vom 9. März 2016 E. 6). 4.1.4 Gemäss dem technischen Bericht wird die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse mitunter mit der niedrigsten Frequenz im gesamten Perimeter begründet. Im ersten Quartal des Jahres 2019 sei zu den ein- und

A-5882/2023 aussteigenden Fahrgästen eine Verkehrszählung durchgeführt worden. Konkret seien für den Tramverkehr während den Werktagen etwa 3'500 Messfahrten an 46 Tagen ausgewertet worden, an den Wochenenden fahrplanbedingt weniger. Die Auswertungen finden sich in Anhang B des technischen Berichts. Da die Beschwerdeführenden diese lediglich gestützt auf eine persönliche Wahrnehmung ihres Anwalts während den Morgenstunden und damit nicht substanziiert in Zweifel ziehen, sind die von der Beschwerdegegnerin genannten 247 Personen, die durchschnittlich werktags im Jahr 2019 das Tram an der Haltestelle Airolostrasse bestiegen, als erstellt zu erachten. Weiter basiert gemäss dem technischen Bericht die Planungsgrundlage für eine Hochrechnung der Fahrgastzahlen auf Berechnungen des Bundesamts für Statistik sowie auf den Annahmen zur individuellen Entwicklung des Einzugsgebiets der einzeln betrachteten Haltestellen. Das kantonale Bevölkerungsszenario 2015 – 2045 «hohes Szenario» erwarte ein generelles Bevölkerungswachstum von 21 % für den Kanton Basel-Stadt. Dieser Wachstumsfaktor sei als Basis für die Zunahme des Personenverkehrs auf den Linien 15/16 und somit als Basis für die Dimensionierungsnachweise der Bahnanlage verwendet worden. Die Beschwerdeführenden beanstanden die angenommenen Wachstumsraten nicht. Inwiefern der herangezogene Wachstumsfaktor offensichtlich falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.2 Zum anderen kritisieren die Beschwerdeführenden, man hätte bezüglich der Schutzwürdigkeit der Haltestellen Bruderholz, Airolostrasse und Lerchenstrasse ein Gutachten erstellen müssen. Dies sei nachzuholen. 4.2.1 Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf § 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 (nachfolgend: DSchG, SG 497.100), wonach Ensembles erhaltenswürdig sein könnten. Die städtebauliche Gliederung des Bruderholzquartiers sei geprägt durch die Tramlinien und deren Haltestellen. Auf die Verschiebung und Streichung von Haltestellen könne heute städtebaulich nicht mehr reagiert werden. Das historische Platzieren von Haltestellen könnte deshalb die Voraussetzungen des Denkmalschutzes erfüllen, zumal die Situation auf dem Bruderholz einmalig in der Stadt Basel sei. Dieser Aspekt sei schlicht vergessen gegangen. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemerkt, beim strittigen Plangenehmigungsverfahren handle es sich um ein bundesrechtliches und nicht um ein kantonales Verfahren. Das DSchG finde deshalb keine Anwendung.

A-5882/2023 Ohnehin seien bis heute keine entsprechenden Hinweise auf einen allfälligen Denkmalschutz erfolgt. 4.2.3 Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3.2). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (BGE 120 Ia 270 E. 3b; Urteil BGer 1C_267/2014 vom 18. November 2014 E. 3.1). In den Kantonen werden üblicherweise (kommunale oder kantonale) Denkmalverzeichnisse (Inventare) mit jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen geführt (Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 4.9.2.3 m. w. H.). Im Kanton Basel-Stadt werden Denkmäler mittels Stadt- und Dorfbild-Schutzzonen (§ 13 DSchG) oder mittels Eintragung im Inventar der Denkmäler (§ 24a DSchG) oder im Denkmalverzeichnis (§ 14 DSchG) geschützt. 4.2.4 Die streitgegenständlichen Haltestellen gelten in diesem Sinne nicht als Denkmäler; insbesondere sind sie nicht Bestandteil einer Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone (vgl. Geoinformationen auf www.bs.ch > Umwelt und Bauen > Grundstück und Gebäude > Ist mein Gebäude ein schützenswertes Bauobjekt? [zuletzt abgerufen am 26.02.2026]). Somit war kantonales Denkmalschutzrecht bei der Planung der drei Haltestellen nicht zu berücksichtigen. Sodann wurde gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates 18.0411.01 vom 17. April 2018 das Projekt unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet. Zusätzlich äusserte sich die Dienststelle Städtebau und Architektur des kantonalen Bau- und Verkehrsdepartements, das für den Denkmalschutz zuständig ist, im Rahmen der Vernehmlassung nochmals zum Projekt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass die Abklärung der Denkmalwürdigkeit der Haltestellen „vergessen” wurde. Die Einholung eines Gutachtens kann deshalb unterbleiben. 4.3 Im Ergebnis geht der Vorwurf einer falschen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung fehl. Die in diesen Zusammenhang gestellten Anträge auf Durchführung einer neuen Passagierzahlmessung sowie auf Einholung eines Denkmalschutzgutachtens sind abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführenden richten sich gegen die Verschiebung der Haltestelle Lerchenstrasse. 5.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe deren Verschiebung mit der Einhaltung technischer Vorschriften begründet. Dabei habe die Haltestelle noch nie

A-5882/2023 Probleme verursacht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, gestützt auf AB 2.3 Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) zu prüfen, ob ausnahmsweise von den technischen Vorschriften abgewichen werden könne. Die geplante Verschiebung verunmögliche gehbehinderten Personen einen Zugang ohne beschwerliche Steigung zum Tram. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei nachzuholen. 5.2 Die Vorinstanz erklärt, die Perrons der Haltestelle lägen aktuell in einer sehr engen Aussen- und Innenkurve. Deren Umbau am heutigen Standort nach den technischen Vorschriften der AB-EBV würde dazu führen, dass bei allen Tramtüren (in beide Fahrtrichtungen) ein Spaltmass von mehr als 29 cm resultieren würde. Eine mit den Anforderungen der Behindertengleichstellungsgesetzgebung konforme Ausgestaltung der Haltestelle am bestehenden Ort sei nicht möglich. Durch die Verschiebung der Haltestelle Lerchenstrasse ostwärts könne eine rechtskonforme Haltestelle mit entsprechend geringen Spaltmassen ermöglicht werden. Der Niveauunterschied von einem Meter würde durch Terrainanpassungen ausgeglichen und die neue Haltestelle wäre bezüglich der Erreichbarkeit mit der bisherigen vergleichbar. 5.3 5.3.1 Bei der Erstellung von Eisenbahnanlagen sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EBG; vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 BehiG). Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um diesbezügliche Benachteiligungen zu beseitigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Einrichtung des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Menschen mit Behinderungen aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 BehiG). Dazu gehören mitunter Haltepunkte, Perrons und die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Bstn. b, c und h VböV). Menschen mit Behinderungen, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 [VböV, SR 151.34]).

A-5882/2023 5.3.2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, massgebend (Art. 8 VböV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 23. März 2016 [VAböV, SR 151.342]). Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Strassenbahnverkehr sind in der AB-EBV festgehalten (Art. 2 Abs. 3 Bst. a VAböV). Gemäss AB 2.3 Ziff. 1 Bst. a AB-EBV sind bei der Ermittlung der anerkannten Regeln der Technik unter anderem die europäischen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Anhang Nr. 6 zu konsultieren. Die Bestimmungen der VAböV sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestimmungen des BehiG über die Verhältnismässigkeit widerspricht (Art. 1 Abs. 3 VAböV). 5.3.3 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Danach muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen zu stehen, die dem bzw. den von der Massnahme Betroffenen auferlegt werden (statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird in Art. 11 BehiG konkretisiert. Es erlaubt den rechtsanwendenden Behörden, einen strengen Prüfungsmassstab anzulegen (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000, BBl 2001 1715, 1781). So ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG), zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes (Bst. b) oder zu Anliegen der Verkehrsund Betriebssicherheit (Bst. c). Diese und andere Interessen sind im Rahmen einer Güterabwägung mit den geforderten Anpassungsmassnahmen in einen Ausgleich zu bringen (vgl. SCHEFER/HESS-KLEIN, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.578). Wenn immer mit verhältnismässigem Aufwand möglich, ist eine Baute somit so auszuführen oder ein Fahrzeug so zu konstruieren, dass die öffentlichen Verkehrsmittel durch mobilitätsbehinderte Menschen selbständig benutzt werden können (vgl. Urteile BVGer A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3 und A-1130/2011 vom 5. März 2012 E. 9). Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des

A-5882/2023 öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal (Art. 3 Abs. 2 VböV). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte bei ihrer Planung die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu beachten (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; vgl. Anhang Nr. 6 Ziff. 6 AB-EBV). Danach darf der horizontale Spalt δh zwischen der Vorderkante der Einstiegsstufe und dem Fahrzeug (Spaltmass) bei nicht geradem Gleis maximal 290 mm betragen (vgl. Ziff. 4.2.2.11 des Anhangs der Verordnung [EU] NR. 1300/2014). Gemäss den unbestrittenen Aussagen der Vorinstanz würde das Spaltmass zwischen Perronkante und Fahrzeugtritt mehr als 29 cm betragen, sollte die Haltestelle Lerchenstrasse am heutigen Ort umgebaut werden. Ein barrierefreier Einstieg in die Trams wäre damit nicht möglich. 5.4.2 Demgegenüber ist eine behindertengerechte Erstellung der Haltestelle Lerchenstrasse weiter östlich in Richtung der Haltestelle Wolfsschlucht realisierbar und damit für Menschen mit Behinderungen von Nutzen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Verschiebung verunmögliche es letzteren, ohne beschwerliche Steigung zum Tram zu gelangen, erweist sich als unsubstantiiert. Einerseits sind die rollstuhlgängigen Zufahrtswege auf den Plänen erkennbar. Andererseits kommt die neue Haltestelle nicht in einem topographisch wesentlich anderem Umfeld zu liegen als heute (vgl. Höhenkurven auf www.maps.geo.admin.ch). Andere Interessen, die aus Verhältnismässigkeitsgründen gegen die neue Haltestelle Lerchenstrasse sprechen würden, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich von vornherein die Prüfung einer Ausnahme am heutigen Ort. Ungeachtet dessen geht die Berufung auf AB 2.3 Ziff. 2 AB-EBV fehl. Diese Bestimmung betrifft Regelungen zur sicherheitsrelevanten Vorgaben der EBV, welche die Eisenbahnunternehmen selber erlassen und damit keine Bauvorschriften. 5.5 Zusammengefasst ist die geplante Verschiebung der Haltestelle Lerchenstrasse nicht zu beanstanden.

A-5882/2023 6. Weiter wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse. 6.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, dass bei der Frage der Verhältnismässigkeit die Argumente (wenige Ein- und Aussteiger, keine behindertengerechte Haltestelle möglich) «wie Teflon verwendet» würden. Mit der Einführung eines «Halt auf Verlangen» könnten Personen im Rollstuhl allenfalls dort nicht mehr einsteigen, alle anderen, welche die Haltestelle schon immer benutzt hätten, jedoch schon. Mit einem solchen Modell könnte man mehr Personen helfen als durch die Abschaffung dieser Station. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Wasserturmpromenade eine beliebte Route sei, um zum Wasserturm zu gelangen. Diese werde von vielen Eltern mit Kleinkindern sowie Hundehaltern benutzt. Die Interessen dieser immer grösser werdenden Personengruppe (mit Home-Office, Teilzeitarbeit, flexiblen Arbeitszeiten) seien bei der Planung gar nicht Thema gewesen, da erst die Covid-Pandemie Verhaltensänderungen bei der Bevölkerung hervorgerufen habe. Ausserdem lägen die Haltestellen Kunstmuseum und Bankverein auch bloss 100 m auseinander. Überdies seien Ersatzlösungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 BehiG ohne Weiteres möglich. 6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Haltestelle Airolostrasse gehöre zu den am niedrigsten frequentierten im Quartier und liege in einer engen Kurve. Eine mit den Anforderungen des BehiG konforme Ausgestaltung der Haltestelle sei am bestehenden Ort nicht möglich. Durch eine Verschiebung würden sich die ohnehin schon engen Haltestellenabstände weiter verkürzen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse nicht als unverhältnismässig einzustufen. Dadurch würde das Quartier im Bereich Ariolostrasse/Arabienstrasse/Hohe Winde-Strasse nicht vom Zugang zum öffentlichen Verkehr abgeschnitten. Die angrenzenden Haltestellen (Studio Basel sowie die zu verschiebende Haltestelle Bruderholz) würden sich in einem Abstand von ca. 200 m oder darunter befinden. Der zusätzliche Fussweg zu den Haltestellen verunmögliche oder erschwere aufgrund der Topografie keineswegs den Besuch der Stadt in unverhältnismässiger Weise. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb durch die Aufhebung der Haltestelle der Zugang zum Naherholungsgebiet in rechtswidriger Weise erschwert würde. 6.3 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Naturund Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung

A-5882/2023 Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben eine angemessene Erschliessung von Wohn- und Arbeitsgebiete durch den öffentlichen Verkehr sicherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700). 6.4 Gemäss den Vorakten würde beim Umbau der Haltestelle Airolostrasse bei der hintersten Tür des Trams in Fahrtrichtung Haltestelle Studio Basel ein unzulässiges Spaltmass von 32.2 cm resultieren. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Damit ist deren behindertengerechte Umgestaltung am heutigen Standort nicht möglich. Hingegen ist deren Aufhebung erforderlich und geeignet, um den aus Sicht des BehiG rechtswidrigen Zustand am heutigen Standort zu beseitigen. Sie erweist sich zudem für die Anwohnenden und andere Reisende als zumutbar. Eine Gehdistanz vom Wohnort von bis zu 300 m ist der höchsten ÖV-Güteklasse zugeordnet (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Erschliessung und Erreichbarkeit in der Schweiz mit dem öffentlichen Verkehr und dem motorisierten Individualverkehr, 2010, S. 10). Die aktenkundigen Erschliessungsradien und Berichte zeigen auf, dass mit der Verschiebung der Haltestelle Bruderholz eine Gehdistanz von maximal 300 m bis zur nächsten Haltestelle bis auf wenige Liegenschaften erhalten bleibt. Folglich werden nach der Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse die allermeisten Anwohnenden wie zuvor eine Erschliessung der höchsten Güteklasse vorfinden. Zwar wird anerkannt, dass sich eine spürbare Betroffenheit für die direkten Anwohnenden der Haltestelle Airolostrasse ergeben wird. Aber auch sie werden weiterhin eine Haltestelle innerhalb von 300 m zur Verfügung haben, auch die älteren und damit allenfalls in ihrer Fortbewegung eingeschränkten Anwohnenden. Nach dem Gesagten ist ihr Interesse und jenes der restlichen Anwohnenden am Erhalt der Haltestelle angesichts der nach wie vor sehr guten Erschliessungssituation als relativ gering zu werten. Es vermag jenes der Beschwerdegegnerin, eine ohnehin niedrig frequentierte Haltestelle unter hohem Kosteneinsatz verschieben und neu bauen zu müssen, nicht zu überwiegen. Die Situation ist nicht mit den Haltestellen Bankverein und Kunstmuseum vergleichbar, die sich im stark frequentierten Stadtzentrum befinden. Dort macht es Sinn, dass die Passagiere in kürzeren Abständen ein- und aussteigen können, um eine Überlastung der Trams zu vermeiden. Schliesslich wird sich die Wasserturmpromenade mit Blick auf deren Lage nach wie vor von der neuen Haltestelle Bruderholz aus in nützlicher Zeit erreichen lassen. Weitere Interessen, die gegen die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse sprechen

A-5882/2023 würden, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sich auch nicht ersichtlich. 6.5 Im Ergebnis ist die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse mit dem Bundesrecht vereinbar. Ersatzlösungen sind nicht zu prüfen. 7. Sodann bemängeln die Beschwerdeführenden die Verschiebung der Haltestelle Bruderholz. 7.1 Sie weisen darauf hin, dass sich dadurch der bestehende Dorfcharakter an der Endstation Bruderholz ändern würde. So hätte die ganz leichte Neigung bereits einen Einfluss auf das Verhalten der ein- und aussteigenden Passagiere. An dieser Stelle befänden sich ausserdem diverse Läden, die zum Teil vom Tram abgeschnitten würden. Deren wirtschaftliche Existenz sei bedroht. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig. 7.2 Die Vorinstanz bemerkt, ein raumplanrechtlich schwerwiegender Eingriff in das Dorfbild lasse sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ableiten. Ferner seien die Gesuchsunterlagen im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung von der Stadtbildkommission sowie der Dienststelle Städtebau und Architektur geprüft worden. Diese Fachgremien hätten das Vorhaben unter diesem Aspekt nicht beanstandet. Dass gewachsene Siedlungsstrukturen durch die Verschiebung einer Haltestelle verändert würden, bedeute nicht, dass dadurch gleichzeitig ein höherrangiges öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Einer Genehmigung stünden die Interessen am Weiterbestand bisheriger städtebaulicher und wohnhygienischer Zustände nur dann entgegen, wenn sich diese Interessen gleichzeitig auf Rechtsvorschriften des einschlägigen materiellen Rechts stützen könnten. Solche seien im fraglichen Bereich nicht ersichtlich. Ohnehin sei eine Verschiebung von 70 m als eine in ortsplanerischen Dimensionen marginale Veränderung einer Eisenbahnstruktur zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, es erschliesse sich ihr nicht, inwiefern die wirtschaftliche Existenz der dort ansässigen Betriebe bedroht sein könnte. Bezeichnenderweise würden Form und Ausmass des befürchteten Schadens nicht dargelegt. 7.3 Die behindertengerechte Neuerstellung der Haltestelle Bruderholz 70 m weiter westlich wird in erster Linie mit der Aufhebung der westlich davon liegenden Haltestelle Airolostrasse begründet. Damit wird einerseits ein Nutzen für Menschen mit Behinderungen generiert. Andererseits

A-5882/2023 können damit die Gehdistanzen im massgeblichen Umkreis von 300 m zur nächsten Haltestelle gewahrt bleiben (vgl. bereits oben E. 6.4). Die Beschwerdeführenden scheinen sinngemäss geltend zu machen, dass durch die Verschiebung der Haltestelle und die damit verbundene Verhaltensänderung der Fahrgäste das Quartier an jenem Ort weniger belebt wäre und damit seinen «Dorfcharakter» verlieren würde. Unbesehen der Frage, ob an dessen Erhalt überhaupt ein berechtigtes Interesse bestehen kann, ist nicht davon auszugehen, dass sich diesbezüglich etwas Grundlegendes ändern würde. Personen, welche die lokalen Geschäfte besuchen möchten, dürften sich kaum von einem 70 m längeren Weg abhalten. Inwiefern die Interessen des lokalen Gewerbes ernsthaft beeinträchtigt sein könnten, ist deshalb nicht ersichtlich. Weitere Interessen, die für den Erhalt der Haltestelle an der heutigen Stelle sprächen, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in den Akten des Vorverfahrens weitere Gründe für die Verschiebung genannt werden. So machte die Beschwerdegegnerin auf das Problem mit dem Kehrplatz bei der heutigen Haltestelle aufmerksam. Aufgrund der Lage der neuen Haltekanten würden auf dem Kehrplatz wendende Fahrzeuge wartenden Personen im Wartebereich der Haltestelle tangieren. Zudem müsste letztere aufgrund ihrer Kurvenlage zusätzlich ausgedehnt werden, weil im engen Kurvenradius zwischen der vorderen und hinteren Haltekante die Spaltmasse zu gross wären. Insofern sprechen zusätzlich Sicherheits- sowie Kostenüberlegungen für die Verschiebung der Haltestelle. Sie erweist sich als verhältnismässig. 7.4 Im Ergebnis ist die vorgesehene Verschiebung der Haltestelle Bruderholz nicht zu beanstanden. 8. Als Alternative verlangen die Beschwerdeführenden aus Verhältnismässigkeitsgründen, dass bei allen drei Haltestellen die Perrons lediglich teilweise erhöht werden (Kissenlösung). 8.1 Dazu legen die Beschwerdeführenden dar, mit einer Kissenlösung könnten Menschen mit einer Behinderung ohne Probleme an den drei Haltestellen an einer gewissen Stelle einsteigen. Zudem seien alle drei Haltestellen weniger frequentiert als jene in der Innenstadt und damit weniger bedeutend. Eine Gefährdung der Velofahrer durch Anstossen an den hohen Randsteine oder eine Sturzgefahr für die Fussgänger durch die hohen Tritte würden sich im Quartier nicht ergeben.

A-5882/2023 8.2 Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse wie auch die Verschiebung der Haltestellen Bruderholz und Lerchenstrasse nicht zu massgeblichen Einschränkungen der Erschliessungssituation oder zu einer rechtserheblichen Verschlechterung des ÖV- Angebots führten. Eine Teilerhöhung der Haltestellen an ihrem jetzigen Ort sei deshalb nicht ins Auge zu fassen. Der Grundgedanke einer möglichst durchgehenden Erhöhung der Perronkanten überwiege andere Interessen. Im Übrigen seien Teilerhöhungen in Bezug auf das aktuelle wie auf das zu beschaffende Rollmaterial problematisch, da neue Kompositionen in der Regel den niveaugleichen Einstieg bei allen Türen vorsähen. 8.3 Die Perronhöhen sind innerhalb von zusammenhängenden Bahnnetzen einheitlich zu gestalten und müssen auf den niveaugleichen Einstieg in das verwendete Rollmaterial abgestimmt sein. Bei Strassenbahnen ist der niveaugleiche Einstieg in das verwendete Rollmaterial zu gewährleisten (AB 34 Ziff. 3.1.1 AB-EBV). Sind die entsprechenden Werte der Perronhöhe nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar, so sind Perron-Teilerhöhungen über die ganze Perronbreite zulässig (vgl. AB 34 Ziff. 3.1.1.1 Bst. a AB-EBV). 8.4 Das Projekt sieht den niveaugleichen Umbau der Haltestellen unter gleichzeitiger Wahrung einer angemessenen Erschliessung für die Anwohnenden vor. Dass dieses Projekt einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Die Frage nach der Realisierung von Kissenlösungen stellt sich daher von Gesetzes wegen nicht. Ohnehin wäre es nicht sachgerecht, für einzelne Haltestellen auf der Strecke eine Kissenlösung vorzusehen, während die restlichen über Perrons mit durchgehenden Niveaus verfügen. Das Fortkommen von Rollstuhlfahrenden würde dadurch in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Weitere Erörterungen erübrigen sich dazu. 9. Alsdann kritisieren die Beschwerdeführenden die Aufhebung der elf Parkplätze in der Bruderholzallee. 9.1 Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden dar, im Quartier Bruderholz werde seit Jahren verdichtet. Das Gewerbe sei auf die Parkplätze angewiesen und in unmittelbarer Nähe befinde sich das Bruderholzschulhaus. Da der Dorfcharakter an jenem Ort keine unterirdischen Parkhäuser zulasse, brauche es ein grosszügigeres Parkplatzregime.

A-5882/2023 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, durch die Verschiebung der Haltestelle Bruderholz soll die Bruderholzallee an besagter Stelle von 6.00 auf 5.00 m verengt werden. Da über die Bruderholzallee eine Velo-Basisroute verkehre, habe die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Amt für Mobilität sowie dem Dienst für Verkehrssicherheit der Kantonspolizei entschieden, in diesem neu schmaleren Bereich ein Parkverbot einzurichten. Mit Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) finde die strittige Aufhebung der Parkplätze eine genügende Rechtsgrundlage. Sie liege im öffentlichen Interesse, da die Aufhebung mit der Zielsetzung erfolgt sei, ein sicheres Kreuzen von Fahrzeugen im fraglichen Strassenbereich zu ermöglichen. Die Massnahme sei weiter verhältnismässig. Die Aufhebung der Parkplätze sei zur Verwirklichung eines sicheren Kreuzens verschiedener Verkehrsteilnehmer geeignet und hierzu erforderlich. Hinzu komme, dass ausreichend flankierende Massnahmen zur Aufhebung ergriffen worden oder bereits bestehend seien. So werde in der Bruderholzallee im Abschnitt «Auf dem Hummel» bis zur Peter-Ochs- Strasse das bestehende Parkverbot aufgehoben. Somit stünden wieder Parkflächen zur Verfügung, die mehr als 50% der elf wegfallenden blauen Parkfelder ersetzten. Andererseits bestehe auf dem Bruderholz seit über zehn Jahren das Parkregime Zonenparkierung. Folglich dürfe überall dort, wo kein Parkverbot statuiert sei, parkiert werden. 9.3 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SVG). Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit dies erfordert. Aus einem solchen Grund können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG). Staatlich angeordnete Sicherheitsmassnahmen haben verhältnismässig zu sein (vgl. Urteil BGer 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.1; Urteile BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 6.4 und A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 5.2). 9.4 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 18 Abs. 3 EBG befugt, die Aufhebung der Parkplätze zu genehmigen. Die Beschwerdeführenden legen nicht weiter dar, inwiefern diese Massnahme angesichts des neu geschaffenen und des bestehenden Parkplatzangebots in der unmittelbaren Umgebung unverhältnismässig wäre. Dass im ganzen Perimeter des Bruderholzes bei ausreichender Fahrbahnbreite am Fahrbandrand parkiert werden kann, wurde bereits im technischen Bericht vermerkt. Demgegenüber begründet die Vorinstanz in überzeugender Weise, weshalb die Sicher-

A-5882/2023 heitsmassnahme im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 SVG und dem Verhältnismässigkeitsgebot steht. Darauf kann verwiesen werden. 10. Zuletzt fordern die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte gestützt auf die Akten zweifelsfrei erstellt werden. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1) kann deshalb von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen werden. Der diesbezügliche Verfahrensantrag ist abzuweisen. 11. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs.1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 8 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenfalls keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

A-5882/2023 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5882/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

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