Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-5694/2017
Urteil v o m 2 9 . Juni 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien A._______, vertreten durch Philippe Mantel, avocat, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL).
A-5694/2017 Sachverhalt: A. Am 13. Mai 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Im Gesuch ist die D._______ GmbH als „beteiligte (Rechts)Person in der Schweiz“ aufgeführt. Unter der Rubrik „Beteiligte (Rechts-)Person in den Niederlanden“ genannt sind A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) mit Wohnsitz in L._______ und die in M._______ domizilierten Anwaltskanzleien B._______ und C._______. In der Rubrik „Betroffene Steuerarten und Steuerjahre“ erwähnt werden die Einkommenssteuer sowie die Körperschaftssteuer und der Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015. Zum Sachverhalt, welcher dem Ersuchen zugrunde liegt, erklärt der BD, das niederländische Finanzamt führe zurzeit eine Überprüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen durch. Es sei festgestellt worden, dass der Steuerpflichtige die […]-Marke E._______ und das entsprechende Konzept erfunden habe und er an dieser Marke beteiligt sei bzw. beteiligt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dieser Marke habe er im August 2000 eine „Firmierungsprüfung“ bei der Handelskammer durchführen lassen, „im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft D._______“ den Domänenamen […] eintragen lassen, am 1. Juli 2005 „eine Euroscan […] unter dem Namen E._______ durchführen lassen“ und im Jahr 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine Fernsehserie produziert worden sei. Zwar habe der Steuerpflichtige erklärt, er habe „keine Beteiligung mehr an der D._______“. Doch treffe dies offensichtlich nicht zu (siehe zum Ganzen S. 3 des Ersuchens). Der BD hält zu letzterem Punkt fest, in L._______ sei im Jahr 2008 ein D._______-Bekleidungsgeschäft unter der Adresse N._______ eröffnet worden, wobei der Mietvertrag für die Räumlichkeiten auf den Namen des Steuerpflichtigen gelautet habe. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter anderem durch die D._______ GmbH bezahlt worden, und zwar unter Belastung eines Bankkontos mit der Nummer […]. Weiter führt der BD im Amtshilfeersuchen aus, das niederländische Finanzamt habe festgestellt, dass die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft
A-5694/2017 F._______ Ltd. mit Sitz in G._______ seit dem Juni 2006 Inhaberin des Markenrechts E._______ sei. Vom 3. April 2006 bis zum 8. November 2007 seien die Beteiligungen an der F._______ Ltd. durch die D._______ GmbH gehalten worden. Danach seien diese Beteiligungen an die Sport H._______ Ltd. in I._______ übertragen worden. Der BD weist überdies darauf hin, dass die D._______ GmbH in den Jahren 2011 und 2012 mit niederländischen Parteien Verträge über den Verkauf von Kleidern der Marke E._______ abgeschlossen habe. Am Zustandekommen dieser Verträge sei der Steuerpflichtige beteiligt gewesen. Die D._______ GmbH war nach der Darstellung im Ersuchen in den Jahren 2008-2014 in verschiedene niederländische Rechtsverfahren involviert. Bei diesen Verfahren sei es namentlich um eine bösgläubige Markenanmeldung und um ein Urheberrecht gegangen. Das niederländische Finanzamt habe festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Kontaktperson für den Rechtsanwalt der Gesellschaft D._______ GmbH sei. Mit seinem Ersuchen verlangt der BD verschiedene Informationen über die D._______ GmbH und deren Verhältnis zum Steuerpflichtigen (siehe dazu im Einzelnen S. 3 f. des Ersuchens). B. Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV die D._______ GmbH, die Q._______ AG (nachfolgend: Q._______) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug mittels Editionsverfügungen vom 28. Juni und 11. August 2016 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen nach. C. Nach weiterer Korrespondenz namentlich mit der D._______ GmbH und der seinerzeitigen Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 5. September 2017 eine an diesen adressierte Schlussverfügung. Gemäss dieser Schlussverfügung leistet die ESTV dem BD Amtshilfe betreffend den Steuerpflichtigen, indem sie der holländischen Behörde als Antwort auf die Fragen des Amtshilfeersuchens die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten, von der D._______ GmbH, der Q._______ und der Steuerverwaltung des Kantons Zug edierten Informationen sowie Unterlagen übermittelt.
A-5694/2017 D. Gegen diese Schlussverfügung liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Schlussverfügung der ESTV sei aufzuheben und eventualiter seien alle Dokumente betreffend „Drittparteien“ aus den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Unterlagen auszusondern. Subeventualiter fordert der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Schliesslich verlangt er eine Parteientschädigung. In der Begründung der Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer im Sinne einer Beweisofferte dazu bereit, „Details“ zu verschiedenen, in den Niederlanden hängigen Verfahren und offizielle Übersetzungen der diesbezüglich als Beschwerdebeilagen eingereichten Dokumente zu liefern (Beschwerde, S. 10). E. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sie stellt ferner den Verfahrensantrag, dem Beschwerdeführer sei einzig Einblick in diejenigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewähren, welche auf dem mit der Vernehmlassung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung […] gespeichert sind. F. Innert einer ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme hält der Beschwerdeführer mit einer mit verschiedenen Beilagen versehenen Eingabe vom 15. Januar 2018 an seinen Beschwerdebegehren fest. Zudem stellt er sinngemäss ein Gesuch um Einsicht in die ihm gemäss dem Verfahrensantrag der Vorinstanz nicht offenzulegenden Dokumente auf dem seitens der ESTV ausschliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB- Stick. Im Sinne einer Beweisofferte erklärt der Beschwerdeführer sodann, auf entsprechende Aufforderung hin offizielle Übersetzungen der mit seiner Stellungnahme vorgelegten Beilagen einzureichen. G. Nachdem die Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 19. Februar 2018 weitere Eingaben namentlich mit Ausführungen zum Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers eingereicht hatten, hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 gut.
A-5694/2017 Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. März 2018 auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ESTV vom 5. bzw. 8. März 2018 nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der seitens der ESTV ausschliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmte USB-Stick übermittelt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 21. März 2018 hin wurde zudem bei der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. bzw. 8. März 2018 angefordert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt. H. Mit Stellungnahmen vom 29. März 2018 und 6. April 2018 hält der Beschwerdeführer unter Beilage eines niederländischen Handelsregisterauszuges an seinen Beschwerdebegehren fest. Im Sinne einer Beweisofferte stellt er überdies in Aussicht, auf Aufforderung des Gerichts eine Erklärung der Gesellschafter der Gesellschaft O._______ einzureichen, wonach diese Gesellschaft und die daran Beteiligten keine Beziehungen zu ihm haben bzw. hatten. I. Die Vorinstanz bekräftigt mit Eingabe vom 18. April 2018 ihren Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer erklärt mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. Mai 2018 erneut, an seinen noch offenen Anträgen festzuhalten. K. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
A-5694/2017 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Schlussverfügung vom 5. September 2017 und vom Amtshilfeersuchen betroffene Person ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Kommt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es – unabhängig davon, welche Art von Beweismitteln überhaupt zulässig ist – auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht“.
A-5694/2017 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA-NL ist indessen der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, „die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche“. Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA- NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-NL die Leistung von Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, „weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen“ (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-NL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erwähnten Informationen durchzusetzen. 3.2 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, „fishing expeditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist („fishing expeditions“ werden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als „speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2]). 3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Der ersuchte Staat hat nur
A-5694/2017 solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (vgl. den Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL sowie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1) 3.4 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2). 3.5 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
A-5694/2017 Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Protokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip). Ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen, ist das Subsidiaritätsprinzip durch den blossen Umstand, dass sich die Informationen im ersuchten Staat befinden, nicht verletzt. Auch ist es einem Staat in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration nicht verwehrt, mit dem Steuerpflichtigen in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2, mit Hinweis). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 3.6 3.6.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene Person im Sinne des StAhiG die Person, „über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden“. Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Nach der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen“. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts an der Ordnung betreffend die Übermittlung von Informationen über vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_640/2016 vom
A-5694/2017 18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtsprechung sind unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene Personen zu qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.). 3.6.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt, die – in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden – Konto- oder anderen Unterlagen enthalten sind, ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2). 3.7 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 2 StAhiG können namentlich Informationen, welche sich im Besitz einer Bank befinden, verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Eine zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, ist gemäss der Rechtsprechung mit der Folge, dass die erfragten Informationen von dieser Person im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA-NL nach dem innerstaatlichen Recht beschafft werden können, nach Art. 126 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) umfassend auskunftspflichtig, sofern die betreffenden Informationen ihre eigene Besteuerung beeinflussen können (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.4.2.2). Das Vorliegen einer solchen Konstellation wurde vom Bundesgericht unter anderem bei vermuteten verdeckten Gewinnausschüttungen und bei Steuerumgehungstatbeständen bejaht (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4).
A-5694/2017 3.8 Nach Art. 29 Abs. 2 DBA-NL darf Amtshilfe nur für Informationen geleistet werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt. Für die Zuordnung von Informationen zu einem Zeitraum ab dem 1. März 2010 ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme von Informationen begründenden Handlungen, sondern auf den Zeitpunkt der Wirkungen dieser Handlungen abzustellen. Denn bezeichnenderweise ist in den verbindlichen französischen, niederländischen und englischen Fassungen dieser Vorschrift nicht von Informationen über Handlungen die Rede, welche in Zeiträumen oder zu Zeitpunkten ab dem 1. März 2010 vorgenommen wurden, sondern lediglich von Informationen, die sich auf diese Zeiträume oder Zeitpunkte beziehen. Zudem entspricht es dem in Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL zum Ausdruck kommenden Ziel der Vertragsstaaten, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch zu gewährleisten, statt den Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen den Zeitpunkt ihrer Wirkungen als massgebend zu betrachten (vgl. zur entsprechenden Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1). 3.9 Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expeditions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. Darüber hinaus wird auf ein Amtshilfeersuchen nach Art. 7 Bst. b und c StAhiG nicht eingetreten, wenn damit Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind, oder das Ersuchen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. weil es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. 4. 4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 15 Abs. 1 StAhiG vor, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen können. Die ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2 StAhiG einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Geheimhaltungsgründe glaubhaft macht.
A-5694/2017 Aus dem Akteneinsichtsrecht fliesst die Pflicht der Behörde, die Parteien grundsätzlich über den Beizug aller Akten zu orientieren, welche geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. dazu ausführlich BERN- HARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 72 ff.). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis, siehe auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.8.2. Vgl. aber zum Fall der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung infolge Gehörsverletzung sogleich E. 4.3). 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen, bei welchen die vom Amtshilfegesuch betroffene Person nicht über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war und sie deshalb keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Sache zu äussern, eine die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründende schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser Person anzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3, A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3 und 5, A-7076/2014 vom 1. April 2015 E. 3.3, A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Diese Judikatur bezieht sich dabei jeweils auf Fälle, bei welchen eine nach dem Amtshilfegesuch im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person nicht ordnungsgemäss über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden ist (Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).
A-5694/2017 5. 5.1 5.1.1 Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, die ESTV habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Soweit ersichtlich hat die ESTV den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht über den Beizug der einzig auf dem mit der Vernehmlassung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung […] gespeicherten Aktenstücke informiert, obschon diese Dokumente – wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 dargelegt – keine der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehende relevante Geheimhaltungsinteressen berühren. Die ESTV hat damit die aus dem Akteneinsichtsrecht fliessende Pflicht zur Orientierung über die Aktenlage (vgl. E. 4.1) verletzt. 5.1.2 Was die Folgen der hier festgestellten Gehörsverletzung durch partielle Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Missachtung der behördlichen Orientierungspflicht betrifft, ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 nachträglich die zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über umfassende Kognition verfügt (vgl. E. 2.1), dem betroffenen Beschwerdeführer dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Gehörsverletzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf sowie damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Gehörsgewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Letzteres gilt ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellte Gehörsverletzung schwerwiegend ist (vgl. E. 4.2. Zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz mit der blossen Verletzung der Pflicht zur Orientierung über den Aktenbestand eine die Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung begründende Gehörsverletzung begangen habe). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, der BD habe durch sein Vorgehen und durch eine (angeblich) teilweise unwahre Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, S. 19), verkennt er, dass diese ausländische Behörde
A-5694/2017 nicht an die Bundesverfassung sowie die schweizerischen Gesetze gebunden ist. 6. 6.1 Im vorliegenden Ersuchen führt der BD aus, er überprüfe die Einhaltung der Steuerpflichten durch den in den Niederlanden wohnhaften Beschwerdeführer. 6.2 Zwar sind im Amtshilfeersuchen nebst dem Beschwerdeführer auch die beiden Anwaltskanzleien B._______ und C._______ als betroffene Personen in den Niederlanden genannt und wird seitens des BD beiläufig auch die Körperschaftssteuer als in Frage stehende niederländische Steuer bezeichnet. Nach Treu und Glauben verlangt der BD freilich nur eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Beschwerdeführer, zumal er einzig von einer Steuerprüfung betreffend den Beschwerdeführer spricht und nicht näher begründet, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Körperschaftsbesteuerung der Anwaltskanzleien voraussichtlich erheblich sein sollten. Die beiläufige Erwähnung der Körperschaftssteuer erscheint unter diesen Umständen als offensichtliches Versehen. Nichts am hier gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass der BD mit Frage 10 seines Ersuchens Angaben über mögliche direkte oder indirekte Beteiligungen oder Interessen der genannten beiden Anwaltskanzleien an der D._______ GmbH wünscht. Diese Angaben werden nämlich allein zwecks korrekter Anwendung des niederländischen Steuerrechts beim Beschwerdeführer gefordert. Letzteres zeigt sich an der Darstellung des BD, nach welcher diese Anwaltskanzleien Gesellschaften des Beschwerdeführers bilden, und an der systematischen Stellung der erwähnten Frage im Abschnitt mit der Überschrift „Beziehung zu Herrn A._______“. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom BD gestellte Begehren sei widersprüchlich, weil im Ersuchen sowohl die Einkommens-, als auch die Körperschaftssteuer genannt seien. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit lasse sich dem Ersuchen nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer oder die D._______ GmbH die betroffene Person sei (Beschwerde, S. 16). Auch enthalte das Ersuchen keine genügende Angabe seines Gegenstandes sowie des damit verfolgten Steuerzweckes.
A-5694/2017 Das vorliegende Amtshilfeersuchen lässt sich freilich von vornherein nicht so verstehen, dass der BD damit ausdrücklich oder sinngemäss Informationen zu einer Körperschaftsbesteuerung der D._______ GmbH in den Niederlanden fordert. Denn bezeichnenderweise behauptet der BD keine im ersuchenden Staat möglicherweise bestehenden steuerlichen Anknüpfungspunkte der von ihm als beteiligte Rechtsperson in der Schweiz bezeichneten D._______ GmbH. Ebenso wenig erklärt er, dass betreffend die D._______ GmbH eine Steuerprüfung in den Niederlanden stattfinde und die verlangten Informationen in diesem Zusammenhang voraussichtlich erheblich seien. Es verhält sich in diesem Punkt nicht anders als hinsichtlich der B._______ und der C._______. Die blosse und beiläufige Erwähnung der Körperschaftssteuer lässt im Übrigen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen nicht als derart widersprüchlich erscheinen, dass das völkerrechtlich grundsätzlich gebotene Vertrauen in die Ausführungen des BD erschüttert würde (vgl. E. 3.4) oder der Gegenstand und der Steuerzweck des Ersuchens nicht hinreichend bestimmt wären. Das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 6.4 Im Folgenden zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich, ob die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung zwecks korrekter Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Da die B._______, die C._______ und die D._______ GmbH – wie ausgeführt (E. 6.2 f.) – nicht als nach dem Amtshilfeersuchen im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Personen zu qualifizieren sind, zieht eine allfällige Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör durch die ESTV keine Nichtigkeit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung nach sich (vgl. E. 4.3). Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zur Geltendmachung der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Dritter befugt ist, da keine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit infolge Gehörsverletzung vorliegt (vgl. [zu einem im Interesse Dritter eingereichten Antrag auf Schwärzung von Daten in den zu übermittelnden Unterlagen] BGE 139 II 404 E. 11.2), stösst er folglich ins Leere, soweit er einen Verstoss gegen Gehörsrechte dieser Gesellschaften rügt.
A-5694/2017 6.5 6.5.1 Für die vorliegend streitbetroffenen niederländischen Einkommenssteuern können gestützt auf die Amtshilfeklausel des DBA-NL Informationen ausgetauscht werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (vgl. E. 3.8). 6.5.2 Die im Ersuchen des BD enthaltene Frage nach Verträgen mit der D._______ GmbH als Partei und die Frage nach den damit verbundenen Erträgen betreffen zwar nicht ausschliesslich im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossene, sondern auch zuvor zustande gekommene Verträge mit den damit verbundenen Erträgen. Auch wurde der nach dem Willen der ESTV dem BD weiterzuleitende Vertrag mit der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ am 7. November 2005, also vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen. Entsprechend dem in E. 3.8 Dargelegten sind aber Dokumente, welche vor dem 1. März 2010 erstellt wurden, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen amtshilfeweise zu übermitteln, soweit sie für die Beurteilung von Verhältnissen ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. Dabei sind allfällige Stellen, deren Erheblichkeit für Zeiträume bzw. Zeitpunkte ab dem 1. März 2010 unwahrscheinlich ist, zu schwärzen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4). Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der in Frage stehende Vertrag mit der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ vom 7. November 2005 und die von der ESTV vorgesehene Antwort auf die erwähnten Fragen des Amtshilfeersuchens für die Erhebung der Einkommenssteuer beim Beschwerdeführer in den Steuerjahren ab dem 1. März 2010 – in ihrer Gesamtheit – erheblich sind. Deshalb bildet der zeitliche Geltungsbereich der hier in Frage stehenden Amtshilfeklausel kein Hindernis für eine Übermittlung dieses Vertrages sowie der erwähnten Antwort der ESTV an BD, und es besteht auch kein Anlass, wegen dieses Geltungsbereiches diesbezüglich partiell Schwärzungen vorzunehmen. 6.5.3 Es ist im Übrigen weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die vom BD erfragten und nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Informationen mit Blick auf die Wirkungen der zugrunde liegenden Handlungen (vgl. E. 3.8) Zeiträume vor dem 1. März 2010 betreffen würden. Namentlich beschlägt auch die von der ESTV beabsichtigte Antwort zur Frage des BD betreffend Anwaltskosten (Frage 18 des Ersuchens) – wie in den zu dieser Frage nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen ersichtlich ist – lediglich im Zeitraum
A-5694/2017 vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 bezahlte Anwaltskosten (obschon dies dem Wortlaut der Antwort nicht zu entnehmen ist). 6.5.4 Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 DBA-NL und/oder einer unzulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. 6.6 6.6.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht grundsätzlich kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (vgl. E. 3.5). 6.6.2 Der Beschwerdeführer macht freilich sinngemäss geltend, ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Erklärung des BD begründendes konkretes Element sei gegeben. Ein solches Element sieht er darin, dass die niederländische Behörde (angeblich) verschiedene der erfragten Informationen bei ihm selbst hätte beschaffen können und sie gegenüber der ESTV in arglistiger Weise bzw. wider Treu und Glauben verschwiegen habe, dass bei der Einreichung des Amtshilfeersuchens nach dem niederländischen Recht Rechtsmittel im Zusammenhang mit mehreren, zurzeit teilweise noch hängigen Verfahren zur Beschaffung dieser Informationen zur Verfügung gestanden hätten (siehe dazu insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018, S. 2 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018, S. 5). Angesichts des Umstandes, dass das Subsidiaritätsprinzip einem ersuchenden Staat gemäss der Rechtsprechung nicht verbietet, in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen mit diesem selbst nach Einreichung eines Amtshilfeersuchens in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen (vgl. E. 3.5), sind die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblich im Königreich der Niederlande hängigen Verfahren zwecks Beschaffung der hier interessierenden Informationen von vornherein nicht stichhaltig. Zwar wurde gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in den Niederlanden noch nicht abschliessend darüber befunden, ob die Gegenstand des vorliegenden Ersuchens bildenden Informationen ganz oder teilweise dem BD in den dortigen Verfahren herauszugeben sind. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, muss aber mit Blick auf die genannte Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde vorliegend vor Einreichung des Gesuches vom 13. Mai 2016 im massgebenden Sinne alle in ihrem innerstaatlichen
A-5694/2017 Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der BD habe es unterlassen, vorab die in Frage stehenden Informationen bei ihm selbst einzufordern (vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018, S. 2). 6.6.3 Es erweist sich somit, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde. Auch kann dem BD nicht mit Recht vorgeworfen werden, er habe sich arglistig oder wider Treu und Glauben verhalten, indem er die ESTV nicht über die laufenden niederländischen Verfahren in Kenntnis gesetzt habe. 6.7 6.7.1 Es herrscht unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere Uneinigkeit darüber, ob die vom BD mit seinem Ersuchen verlangten und nach Auffassung der ESTV als Antwort auf dieses Gesuch zu übermittelnden Informationen als „voraussichtlich erheblich“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL zu qualifizieren sind. Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Fragen an die ESTV äussert der BD sinngemäss den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 aufgrund von Beziehungen zur D._______ GmbH möglicherweise der niederländischen Einkommenssteuer unterliegende, aber zu Unrecht unversteuert gebliebene Einkünfte erzielt hat. Ausgangspunkt für diesen Verdacht ist nach der Sachverhaltsdarstellung des BD der Umstand, dass der Beschwerdeführer der D._______ GmbH im Jahr 2005 die Marke E._______ übertragen hat und diese Marke von der D._______ GmbH zunächst direkt sowie danach indirekt (via Beherrschung der späteren Markeninhaberin F._______ Ltd. mit Sitz in G._______) bis zum 8. November 2007 gehalten wurde. Nach Auffassung des BD weisen verschiedene Elemente darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach dieser Markenübertragung wirtschaftliche Beziehungen zur D._______ GmbH unterhielt. Im Einzelnen nennt der BD – wie erwähnt (vorn Bst. A) – a) einen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Mietvertrag für ein D._______-Bekleidungsgeschäft in L._______ und damit verbundene, zulasten eines bestimmten Bankkontos der D._______ GmbH erfolgte Mietzinszahlungen, b) die Beteiligung des Beschwerdeführers am Zustandekommen von Verkäufen von Kleidern der Marke E._______ in den Jahren 2011 und
A-5694/2017 2012 mit der D._______ GmbH als Verkäuferin sowie niederländischen Käufern, und c) die Involvierung des Beschwerdeführers als Kontaktperson des Rechtsvertreters der D._______ GmbH in niederländischen Rechtsverfahren. 6.7.2 Die den erwähnten Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) bindend. Sie wird nämlich nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet: Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass er im Jahr 2005 der D._______ GmbH die Marke E._______ im Jahr 2005 übertragen hat. Soweit er sinngemäss geltend macht, in der Folge, das heisst während der relevanten Zeitspanne vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015, habe keine Beziehung zwischen ihm und der D._______ GmbH mehr bestanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wie sogleich ersichtlich wird, ist keinem der hiervor genannten drei Elemente der Sachverhaltsdarstellung des BD, welche für eine im massgebenden Zeitraum (fort-)bestehende Beziehung wirtschaftlicher Natur zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Gesellschaft sprechen, in der erforderlichen Weise unter Hinweis auf offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein der Boden entzogen. 6.7.2.1 Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, der BD habe ihn im Zusammenhang mit dem im Ersuchen genannten Bekleidungsgeschäft mit der Gesellschaft O._______ gleichgesetzt und damit allein aufgrund des Namens dieser Gesellschaft eine nicht bestehende Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer sowie der D._______ GmbH hergestellt. Er stützt diese Behauptung insbesondere auf den Umstand, dass er in einem aktenkundigen Handelsregisterauszug betreffend diese Gesellschaft nicht als Gesellschafter erwähnt ist. Letzteres begründet aber für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des BD, wonach in der relevanten Zeitspanne zulasten eines Kontos der D._______ GmbH Mietzinszahlungen aufgrund eines auf den Beschwerdeführer lautenden Mietvertrages flossen. Zweifel dieser Art kommen auch nicht etwa durch die Tatsache auf, dass die O._______ gemäss den von der ESTV beschafften Bankunterlagen eine der an den Mietzinszahlungen für die Miete der Lokalitäten an der Adresse N._______ in L._______ beteiligten Personen gewesen ist. Es ist nämlich möglich, dass der in Frage stehende Mietvertrag gleichwohl auf
A-5694/2017 den Beschwerdeführer lautete. Folglich lässt sich auch nicht mit Recht sagen, der BD habe sein Ersuchen im Zusammenhang mit der Miete von Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse N._______ in L._______ einzig auf Überweisungen zugunsten der O._______ gestützt (so jedoch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018). Selbst wenn es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in der massgebenden Zeitspanne an einer Beziehung zwischen ihm auf der einen und der O._______ bzw. deren Gesellschaftern auf der anderen Seite gefehlt hätte, wäre der vom BD geäusserte Verdacht, dass der Beschwerdeführer (insbesondere) im Zusammenhang mit der Miete der Geschäftsräumlichkeiten für ein Kleidergeschäft an der Adresse N._______ in L._______ in der Zeitspanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 einkommenssteuerlich relevante Beziehungen zur D._______ GmbH unterhielt, nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet. Denn der vom BD geltend gemachte Abschluss des fraglichen Mietvertrages wird ebenso wenig substantiiert bestritten wie die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag erfolgte Belastung eines Kontos der D._______ GmbH. Der Umstand, dass die in Frage stehenden Belastungen des Kontos der D._______ GmbH zugunsten der in den aktenkundigen Kontoauszügen erwähnten Unternehmen „P._______“ und „O._______“ erfolgt sein sollen, schliesst es nicht aus, dass die Mietzinszahlungen von der D._______ GmbH im Zusammenhang mit einem auf den Beschwerdeführer lautenden Mietvertrag geleistet wurden und der Beschwerdeführer möglicherweise in diesem Kontext steuerbares Einkommen vereinnahmt hat. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) schon aus diesem Grund und unabhängig davon, welche Art von Beweismitteln überhaupt zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-2543/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2.2), auf die Einholung der offerierten Bestätigung der Gesellschafter der O._______ betreffend die (angeblich) fehlenden Verbindungen zum Beschwerdeführer (vgl. vorn Bst. H) verzichtet werden. 6.7.2.2 Der Darstellung im Ersuchen, wonach der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitspanne an Kleiderverkäufen durch die D._______ GmbH mitgewirkt haben und als Kontaktperson im Zusammenhang mit niederländischen Rechtsverfahren dieser Gesellschaft aufgetreten sein soll, setzt der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Entscheidendes entgegen. Zwar macht der Beschwerdeführer auch diesbezüglich geltend, dass er seine Rechte im Zusammenhang mit der Marke E._______ bereits im Jahr 2005
A-5694/2017 an die D._______ GmbH abgetreten habe. Trotz dieser Abtretung und selbst dann, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass er seither weder Gesellschafter der D._______ GmbH noch an dieser Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigter war, könnte jedoch in der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 eine nach niederländischem Recht einkommenssteuerrelevante Beziehung zwischen dieser natürlichen Person und dieser Gesellschaft in der vom BD erwähnten Art bestanden haben. Denn seine Ausführungen, wonach er ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Marke auf die D._______ GmbH in keiner Weise (namentlich nicht als Organ, Geschäftsführer, externer Konsulent oder Bevollmächtigter) für diese Gesellschaft tätig war und keine Kontrolle über diese Gesellschaft hatte (vgl. insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018, S. 7), vermag die Darstellung im Ersuchen nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein zu entkräften. Zwar verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Vertrag mit der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ und eine von ihm dazu im Dezember 2005 abgegebene Erklärung. Indessen schliessen diese Dokumente eine entgeltliche Tätigkeit für die D._______ GmbH nicht aus, da in ihnen – soweit hier interessierend – lediglich festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) an Vermögenswerten der D._______ GmbH berechtigt sein soll. Zudem erbringt der Beschwerdeführer keinen Beweis, ja nennt nicht einmal Beweismittel, welche allenfalls geeignet wären, die im Ersuchen enthaltene Darstellung der Gegebenheiten in der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 zu widerlegen. 6.7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt als Argument gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage stehenden Informationen auch vor, gemäss den Angaben der D._______ GmbH sei das Formular A, in welchem er bei der Gründung dieser Gesellschaft als wirtschaftlich Letztbegünstigter deklariert worden sei, später dahingehend korrigiert worden, dass J._______ der wirtschaftlich Letztbegünstigte sei. Diese (im Jahr 2013 vorgenommene) Korrektur, die nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2005 hätte erfolgen müssen, verdeutliche das Fehlen einer relevanten Beziehung zwischen ihm und der D._______ GmbH im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die erwähnte Korrektur des Formulars A nach den Angaben der D._______ GmbH (erst) erst per
A-5694/2017 15. Juli 2013 geschah. Zum anderen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation im Ergebnis danach strebt, die Amtshilfeleistung zu verhindern, indem er aufzuzeigen versucht, dass die von der ESTV beschafften Informationen nicht relevant sind. Damit verkennt er, dass es für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. E. 3.3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Rechtsverfahren der D._______ GmbH in den Niederlanden – sei es direkt oder über die B._______ und/oder die C._______ (vgl. dazu näher hinten E. 6.8) – Zahlungen erhalten hat oder an einkommenssteuerrelevanten Vermögenswerten berechtigt war, wird von den niederländischen Steuerbehörden gestützt auf die ihnen (bei Erfüllung der weiteren Amtshilfevoraussetzungen) weiterzuleitenden Informationen zu beurteilen sein. Solche Zahlungen erscheinen im Übrigen nicht etwa allein aufgrund des allfälligen Fehlens eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der von der D._______ GmbH beigezogenen Anwaltskanzlei K._______ als unwahrscheinlich. 6.7.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD verlangten Informationen sowie Unterlagen im Amtshilfeersuchen rechtsgenügend dargetan. Das Ersuchen des BD setzt die schweizerischen Behörden nämlich in die Lage, die ihnen obliegende (Plausibilitäts-)Prüfung vorzunehmen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es bedarf hierfür weder konkreter Beweise der Sachdarstellung des BD noch einer Nennung von Beweismitteln im Amtshilfeersuchen. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweisung auf BGE 141 II 436 sinngemäss behauptet, die voraussichtliche Erheblichkeit liesse sich einzig dann bejahen, wenn er als niederländischer Steuerpflichtiger nachgewiesenermassen an der D._______ GmbH wirtschaftlich berechtigt gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil nicht entschieden hat, dass die voraussichtliche Erheblichkeit nur bei einer wirtschaftlichen Berechtigung einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen natürlichen Person an einer juristischen Person im ersuchten Staat, nicht aber bei einer weniger intensiven Beziehung bejaht werden kann.
A-5694/2017 Nach dem Gesagten kann von einer unzulässigen Beweisausforschung im Sinne von Art. 7 Bst. a StAhiG (bzw. von einer „fishing expedition“), wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, keine Rede sein. Insbesondere lässt sich keine unzulässige Beweisausforschung im Begehren des BD erblicken, es seien ihm „eine Kopie der Verträge, bei denen die Gesellschaft D._______ GmbH Partei ist, und die verbundenen Verträge und die entsprechenden Erträge“ zur Kenntnis zu bringen. Die Formulierung der entsprechenden Frage im Amtshilfeersuchen ist zwar relativ weit gefasst, doch ist sie im Kontext des Ersuchens nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der BD nur Verträge zwischen der D._______ GmbH und dem Beschwerdeführer, mit solchen Verträgen verbundene Verträge sowie Angaben zu den damit zusammenhängenden, in der massgebenden Zeitspanne angefallenen Erträgen verlangt. Auch bestehen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BD mit seinem Amtshilfegesuch eigentlich (in Verstoss gegen das Verbot der „fishing expeditions“) nach Indizien für einen Ort der tatsächlichen Verwaltung der D._______ GmbH in den Niederlanden zwecks Besteuerung dieser Gesellschaft sucht. Von vornherein nicht begründet ist schliesslich die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, es gehe dem BD vorliegend letztlich um die Besteuerung einiger seiner Klienten bzw. um die Besteuerung prominenter niederländischer Sportler. Der Beschwerdeführer stützt diese Vermutung nämlich einzig auf die nicht näher substantiierte Behauptung, er habe in den Niederlanden mehrere Anfragen betreffend die Besteuerung seiner Klienten erhalten (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2018, S. 6; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018, S. 5). Mit Blick auf das Dargelegte ist (auch) die voraussichtliche Erheblichkeit der von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie Unterlagen zu bejahen. Dies gilt – wie im Folgenden ersichtlich wird – selbst in Bezug auf die darin mitenthaltenen Angaben über mit der D._______ GmbH und dem Beschwerdeführer nicht identische Personen, wie namentlich hinsichtlich der Informationen über die Anwaltskanzleien B._______ und C._______. 6.8 Der Beschwerdeführer bestreitet die voraussichtliche Erheblichkeit der nach Ansicht der ESTV dem BD zu übermittelnden Informationen über die letztgenannten beiden Anwaltskanzleien. Er macht geltend, der BD habe keine Hinweise auf Verbindungen zwischen diesen beiden Anwaltskanzleien und der D._______ GmbH genannt. In der hier interessierenden Zeit-
A-5694/2017 spanne ab dem 1. März 2010 seien die Anwaltskanzleien, welche ursprünglich zum Halten von Beteiligungen im Zusammenhang mit einer im Jahr 2003 aufgelösten Partnerschaft des Beschwerdeführers bei der Anwaltskanzlei R._______ errichtet worden seien, überdies inaktiv gewesen und von ihm nicht für die Abwicklung seiner Anwaltstätigkeit benutzt worden. Die D._______ GmbH habe denn auch nicht von ungefähr in ihrer Antwort auf die Editionsverfügung der ESTV ausdrücklich erwähnt, keine Zahlungen an die beiden Anwaltskanzleien vorgenommen zu haben. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig: Der BD hat nämlich nicht nur hinreichende Verdachtsmomente für mögliche Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund von Beziehungen zur D._______ GmbH genannt. Vielmehr hat er sinngemäss auch den Verdacht geäussert, dass diese Zahlungen möglicherweise über die Anwaltskanzleien B._______ und C._______ erfolgten. Letzteres ergibt sich namentlich daraus, dass der BD diese Kanzleien als solche des Beschwerdeführers bezeichnet und er sie bei der Frage nach einer (direkten oder indirekten) Berechtigung des Beschwerdeführers an der D._______ GmbH erwähnt (vgl. auch vorn E. 6.2). Weil der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen geschweige denn nachzuweisen vermag, dass er in gar keiner Beziehung zu den beiden Anwaltskanzleien stand, muss der erwähnte Verdacht des BD, dass Zahlungen zu seinen Gunsten möglicherweise über diese Kanzleien abgewickelt wurden, als für die Zwecke des Amtshilfeverfahrens hinreichend begründet qualifiziert werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage stehenden Informationen über diese Anwaltskanzleien für die niederländische Besteuerung des Beschwerdeführers ist deshalb zu bejahen. Ob dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum über diese beiden Anwaltskanzleien tatsächlich in den Niederlanden steuerpflichtiges Einkommen im Zusammenhang mit allfälligen Beziehungen zur D._______ GmbH zugeflossen ist, wird in den Niederlanden zu entscheiden sein, und zwar gegebenenfalls (bei Leistung der von der ESTV beabsichtigten Amtshilfe) unter Berücksichtigung der Erklärung der D._______ GmbH, in der relevanten Zeitspanne keine Zahlungen an die B._______ und die C._______ getätigt zu haben. Dem (Eventual-)Antrag, es seien alle Dokumente und Informationen, welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auszusondern, ist im Übrigen schon deshalb nicht
A-5694/2017 stattzugeben, weil nicht in der gebotenen Weise für jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, angegeben sowie im Einzelnen dargelegt wird, weshalb es nach Einschätzung des Beschwerdeführers im niederländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. E. 3.6.2). 6.9 Nach den vorstehenden Ausführungen verstösst die angefochtene Schlussverfügung infolge der voraussichtlichen Erheblichkeit der danach dem BD zu übermittelnden Informationen nicht gegen Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 3.6.1). 6.10 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die angefochtene Schlussverfügung verletze Art. 26 Abs. 3 Bst. a und b DBA-NL, weil die darin zur Übermittlung vorgesehenen Informationen und Unterlagen auf rechtswidrige Weise beschafft worden seien. 6.10.1 In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, vorliegend hätten die fraglichen Informationen nicht gestützt auf Art. 126 DBG bei der D._______ GmbH beschafft werden können, weil „aufgrund der mangelnden Beziehungsnähe zwischen dem Beschwerdeführer und [der] D._______ GmbH weder ein Durchgriff noch geldwerte Leistungen vorstellbar“ seien und die ersuchten Informationen somit nicht geeignet seien, die Veranlagung dieser Gesellschaft zu beeinflussen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018, S. 3 f.). Die nach der ESTV zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Informationen über die D._______ GmbH, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat vorliegend nicht geltend gemacht wird, insbesondere die Jahresrechnungen 2010 bis 2013, sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geeignet, die Besteuerung dieser Gesellschaft zu beeinflussen. Damit konnten diese Informationen nach Art. 126 DBG (in Verbindung mit Art. 8 StAhiG) bei der D._______ GmbH beschafft werden. Der Umstand, dass das Bundesgericht unter anderem bei verdeckten Gewinnausschüttungen und bei Steuerumgehungstatbeständen Konstellationen angenommen hat, bei welchen die mittels Amtshilfeersuchen erfragten Informationen über eine Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht behauptet wird, geeignet sind, die eigene Besteuerung dieser Personen zu beeinflussen (vgl. E. 3.7), bedeutet nicht, dass für die Anwendbarkeit von Art. 126 DBG ein Durchgriff, eine Steuerumgehung oder eine geldwerte Leistung in jedem Fall in Frage stehen muss. Das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
A-5694/2017 6.10.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die im vorliegenden Verfahren gegenüber der Q._______ erlassene Editionsverfügung der ESTV sei rechtswidrig, weil die fraglichen Bankunterlagen nach Art. 126 ff. DBG bei der D._______ GmbH hätten eingefordert werden müssen und nur im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung dieser Gesellschaft, am Verfahren mitzuwirken, nach Art. 127 DBG bei der Q._______ hätten verlangt werden dürfen. Dadurch, dass dieser Weg nicht beschritten worden sei, sei das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) missachtet worden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit des Vorgehens der ESTV auch, indem er vorbringt, in der Editionsverfügung sei nicht er selbst, sondern zu Unrecht die D._______ GmbH als betroffene Person bezeichnet worden. Art. 26 Abs. 3 DBA-NL räumt dem ersuchten Staat, soweit er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme beschaffen kann, nicht das Recht ein, sich der Amtshilfeverpflichtung von Art. 26 Abs. 1 DBA-NL zu entziehen, indem er diese Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht widersprechenden Massnahme beschafft. Ein solches Verständnis von Art. 26 Abs. 3 DBA-NL drängt sich schon deshalb auf, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck bestmöglichst erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; Urteil des BVGer A-6989/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.2; siehe zum Ganzen [zu einer mit Art. 26 DBA-NL vergleichbaren Abkommensklausel] Urteil des BVGer A-6648/2014 vom 17. März 2015 E. 12). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die ESTV vorliegend die bei der Q._______ erhältlich gemachten Bankunterlagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 6.10.1) gestützt auf Art. 126 DBG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StAhiG) bei der D._______ GmbH hätte beschaffen können, spielt es keine Rolle, ob die ESTV die Q._______ als Informationsinhaberin betreffend diese Unterlagen direkt bzw. ohne vorgängige entsprechende Anfrage bei der D._______ GmbH hat ins Recht fassen dürfen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Vorgehens der ESTV im Verfahren der Informationsbeschaffung bildet somit kein Hindernis für die Amtshilfeleistung. 6.10.3 Von vornherein haltlos ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ESTV habe vorliegend in rechtswidriger Weise Informationen bei der S._______ Ltd. beschafft. Den Akten sind nämlich keine Anhaltspunkte für
A-5694/2017 eine Informationsbeschaffung bei dieser Gesellschaft zu entnehmen. Die S._______ Ltd. wurde von der ESTV lediglich als beschwerdeberechtigte Person ins Verfahren mit einbezogen, weil sie in den zu übermittelnden Unterlagen erwähnt ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 12 S. 4 und act. 72). 6.11 Der Beschwerdeführer behauptet sodann sinngemäss, die angeordnete Informationsübermittlung sei nicht mit Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-NL vereinbar, weil die zu übermittelnden Informationen sowie Unterlagen Geschäftsgeheimnisse (namentlich der D._______ GmbH) enthalten würden (vgl. Beschwerde, S. 13; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018, S. 4). Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet: Zum einen bilden praxisgemäss finanzielle Informationen (unter Einschluss von Büchern und Aufzeichnungen) ihrer Natur nach kein Handels-, Geschäfts- oder sonstiges Geheimnis im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA- NL (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Zum anderen sind die übrigen vorliegend streitbetroffenen, nicht finanziellen Informationen (soweit ersichtlich) keine Angaben von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit, die wirtschaftlich verwertet werden können und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten führen könnten. Deshalb ist vorliegend kein der Amtshilfeleistung entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse gegeben (vgl. zum Begriff des Handels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales Steuerecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-MA N. 277). 6.12 Der Beschwerdeführer rügt zwar auch, dass die angefochtene Schlussverfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 2 BV verstosse (vgl. Beschwerde, S. 18; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018, S. 10; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018, S. 5 f.). Zur Stützung dieses Vorbringens macht er aber im Wesentlichen einzig geltend, dass es sich beim Ersuchen des BD mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der verlangten Informationen um eine unzulässige Beweisausforschung handle und die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen Unbeteiligte betreffen würden. Da – wie ausgeführt – beides nicht der Fall ist, erübrigt es sich, hier weiter auf diese Vorbringen einzugehen.
A-5694/2017 6.13 Die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der von der ESTV angeordneten Amtshilfe sind vorliegend erfüllt. Insbesondere enthält das Ersuchen des BD die nach Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL erforderlichen Angaben (diese Bestimmung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2]). Nach dem Gesagten ist die ESTV (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von Art. 7 StAhiG [vgl. zu dieser Vorschrift E. 3.9]) zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des BD eingetreten und erweist sich die angefochtene Schlussverfügung als rechtskonform. Insbesondere besteht kein Anlass, im Sinne des Eventualantrages in der Beschwerde aus den nach dieser Schlussverfügung dem BD zu übermittelnden Dokumenten einzelne Aktenstücke auszusondern. Auch ist kein Grund ersichtlich, die Sache gemäss dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass am hier gezogenen Schluss selbst dann nichts ändern würde, wenn weitere „Details“ zu den angeblich in den Niederlanden hängigen Verfahren sowie offizielle Übersetzungen zu den diesbezüglich als Beschwerdebeilagen und als Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018 eingereichten Dokumenten eingeholt würden und die Tatsachen, zu deren Nachweis der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Beweisanträge stellt, als bewiesen zu erachten wären. Infolgedessen ist den Beweisanträgen auf Einholung dieser „Details“ und Unterlagen, sofern sie denn überhaupt zulässige Beweismittel betreffen (vgl. Urteil des BVGer A-2543/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2.2), in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. E. 2.2). Die Beschwerde ist folglich unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erscheint der Beschwerdeführer zwar als in vollem Umfang unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihm die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerle-
A-5694/2017 gen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.1.1) drängt es sich indessen auf, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 5'000.festzusetzenden Kosten Fr. 4'000.- durch den Beschwerdeführer zu tragen. Der Betrag von Fr. 4'000.- ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer eine mangels Kostennote praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'500.- festzusetzende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). 8. Dieses Urteil auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-5694/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-5694/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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