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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 A-5561/2008

18 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,546 mots·~8 min·3

Résumé

Post (Übriges) | Auslagerung von Personal an Postunternehmer

Texte intégral

Abtei lung I A-5561/2008 {T 1/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Einzelrichter Beat Forster, Gerichtsschreiber Simon Müller. Gewerkschaft Kommunikation, handelnd durch die statutarischen Organe, Looslistrasse 15, 3027 Bern, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Fredi Hänni, Spitalgasse 26, Postfach 6526, 3001 Bern, Gesuchstellerin, gegen Die Schweizerische Post, Konzernleiter Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz. Auslagerung von Personal an Postunternehmungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-5561/2008 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 30. August 2008 lässt die Gewerkschaft Kommunikation (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass die Auslagerung von Postpersonal an sogenannte Postunternehmen durch Die Schweizerische Post (nachfolgend Post) nicht rechtmässig sei und die Post sei anzuweisen, sämtliche Arbeitsverhältnisse mit bisher bei der Post beschäftigten Mitarbeitenden, die an Postunternehmen verliehen seien, weiterzuführen und Mitarbeitende, die bereits einen neuen Arbeitsvertrag mit Postunternehmen abgeschlossen hätten, seien ins Anstellungsverhältnis mit der Post zurückzuführen. Weiter beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Post zu verbieten, Schritte in Richtung Auslagerung zu unternehmen, namentlich sei der Post zu untersagen, mit den betroffenen Angestellten entsprechende Gespräche zu führen oder ihnen Erklärungen vorzulegen, wonach das Arbeitsverhältnis übertragen werde, sofern dies nicht fristgerecht abgelehnt werde. Die vorsorglichen Massnahmen seien als superprovisorische Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Gegenseite zu erlassen. Die Gesuchstellerin führt aus, die Post versuche, Personal auszulagern, so dass dieses nicht mehr dem Schutz des Gesamtarbeitsvertrages unterstehe. Es bestehe keine unternehmensinterne Beschwerdeinstanz, welche für den rechtmässigen Vollzug des Bundespersonalrechts sorgen könne. Die Gesuchstellerin sei gemäss ihrem statutarischen Zweck zur Vertretung ihrer Mitglieder befugt. Unter ihren Mitgliedern befänden sich auch einige der durch die Auslagerung betroffenen Mitarbeitenden. Das Vorgehen der Post habe auch eine präjudizielle Wirkung für die übrigen Mitglieder. Sie sei deshalb zur Stellung des vorliegenden Rechtsbegehrens legitimiert. Die Verschiebung der Mitarbeitenden in die privat geführten Postunternehmungen verstosse gegen den Entscheid des Gesetzgebers, das Post-Personal dem Bundespersonalrecht zu unterstellen. Die Angestellten würden gezwungen, die Vereinbarungen zum Wechsel in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu unterzeichnen, andernfalls würde ihnen die Kündigung drohen. A-5561/2008 B. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. C. In einer unaufgeforderten Eingabe vom 11. September 2008 führt die Gesuchstellerin aus, ein Schreiben der Post vom 30. August 2008, in dem diese bekanntgibt, sie komme nicht auf ihren Auslagerungsentscheid zurück, sei als Verfügung zu betrachten. Sie hält weiter fest, sie verfüge unter den von der Auslagerung betroffenen Mitarbeitern über Mitglieder, zudem seien auch die andern im Front Office und in der Zustellung beschäftigten Postmitarbeiter potentiell betroffen. Sie sei damit zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weiter beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin Streitigkeiten gemäss Art. 35 VGG, namentlich Klagen aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Weitere – in Spezialgesetzen begründete – Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes sind im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind zwingend (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 171). 1.2 Als Verfügung gelten gemäss Art. 5 VwVG einseitige, rechtsverbindliche Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 487). 1.2.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 11. September 2008 geltend, die Post habe in der vorliegenden Angelegenheit mit ihrem Schreiben vom 30. August 2008 eine Verfügung erlassen. Gegenstand dieses Schreibens sind die Beschlüsse der Konzernleitung der Post, Personal an die Postunternehmungen auszulagern. Bei diesen von der Gesuchstellerin kritisierten Beschlüsse handelt es sich A-5561/2008 – wie das Bundesverwaltungsgericht im vergleichbaren Entscheid A-1777/2006 vom 6. Februar 2007, E. 3, bereits entschieden hat – um einen allgemeinen Grundsatzbeschluss, der sich nicht auf einen Einzelfall bezieht und namentlich auch keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der einzelnen Mitarbeiter hat. Vielmehr wäre der Beschluss im Einzelfall gegebenenfalls mittels Verfügung zu konkretisieren. Es liegt damit keine Verfügung vor und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Anfechtungsobjekt unzulässig. 1.2.2 Das Gesuch kann auch nicht im Klageverfahren gemäss Art. 35 VGG entgegengenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes bzw. seiner Anstalten und Betriebe. Zu prüfen wäre allenfalls, ob es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit zwischen den Sozialpartnern über die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages zwischen den Gewerkschaften und der Post (GAV Post) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV, sofern dieser kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht. Anhang 8 Ziff. 20 des GAV Post sieht indessen für Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern über die Anwendung des GAV die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vor und schliesst die ordentliche Gerichtsbarkeit aus. 1.2.3 Ein Gesuchsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie es die Gesuchstellerin anhängig machen will, ist in der Gesetzgebung nicht vorgesehen. Das Gesuch erweist sich damit als unzulässig. 1.3 Ohnehin müsste als weitere Prozessvoraussetzung die Legitimation der Gesuchstellerin geprüft werden. Die Gesuchstellerin ist durch die Massnahmen der Post nicht in eigenen Rechten und Pflichten betroffen, sondern stellt die Rechtsbegehren im Interesse ihrer Mitglieder. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen egoistischen Verbandsbeschwerde (d.h. einer von einem Verband im Interesse seiner Mitglieder erhobenen Beschwerde) sind, dass der Verband juristische Persönlichkeit aufweist, er gemäss seinem statutarischen Zweck zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befugt ist sowie eine grosse Zahl seiner Mitglieder durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und selber zur Beschwerdeführung legitimiert A-5561/2008 wäre. Eine bloss virtuelle Betroffenheit genügt nicht (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 791). Nach Angaben der Gesuchstellerin sind von den Massnahmen insgesamt 68 Personen betroffen. Wieviele dieser Betroffenen Mitglieder der Gesuchstellerin sind, kann von von dieser nicht dargetan werden. Angesichts der zur Zeit ca. 36'000 Mitglieder der Gesuchstellerin kann aber jedenfalls nicht von einer grossen Zahl betroffener Mitglieder gesprochen werden. Das Gesuch ist daher auch mangels Legitimation unzulässig. 1.4 Erweist sich das Gesuch als unzulässig, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Auf das Gesuch ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Als offensichtlich unzulässig gelten Rechtsmittel nach der Rechtsprechung, wenn die Sachumstände klar und unbestritten sind, und sich die Unzulässigkeit aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt (EVA MARIA BELSER/BETTINA BRACHER, in Basler Kommentar – Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 16 und 25 zu Art. 108). 2.2 Die Frage, ob ein Grundsatzbeschluss der Konzernleitung der Vorinstanz betreffend die Auslagerung von Angestellten Verfügungscharakter hat, wurde vom Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. 1.2.1.). Die Anforderungen an die Zulässigkeit der egoistischen Verbandsbeschwerde ergeben sich aus einer gefestigten Rechtsprechung (BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Gesuchstellerin ist damit als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen. Es ist darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten. 3. Das vorliegende Verfahren stützt sich auf das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist, kostenlos. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben und der bezahlte A-5561/2008 Kostenvorschuss ist der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4. Die Gesuchstellerin gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz ist bisher kein Aufwand entstanden und sie hat bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch vom 30. August 2008 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Schreiben der Gesuchstellerin vom 11. September 2008) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Simon Müller A-5561/2008 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: Seite 7

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