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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2014 A-523/2014

24 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 mots·~20 min·3

Résumé

Bundespersonal | Anpassung des Arbeitsvertrags

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-523/2014

Urteil v o m 2 4 . Juni 2014 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

Parteien

A._______ (…), vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.

Gegenstand

Anpassung des Arbeitsvertrags.

A-523/2014 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet als technischer Assistent Infrastruktur Projekte (I-PJ) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ Ende Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau G zugeordnet. Mit Schreiben vom 22. August 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung nochmals zu überprüfen und seine Stelle in das Anforderungsniveau H einzuteilen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau G in der Funktionskette 3020 (Sachbearbeitung Anlagen) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 2381026 zugestellt. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 7. Mai 2013 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungsniveau H der Funktionskette 3030 (spezialisierte Sachbearbeitung Anlagen). Die Funktion von A._______ könne nicht als technische Assistenz, sondern müsse als spezialisierte Sachbearbeitung im Rahmen des technischen Fachspezialisten angesehen werden. Er führe selbständig Projektierungen durch, was bei technischen Assistenten nicht vorgesehen sei. Deshalb sei die Funktionskette 3030 anzuwenden. D. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 2381026 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Überein-

A-523/2014 stimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus G, weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der Funktion Projektleiter im Anforderungsniveau H, welche zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Die Zuteilung in die Funktionskette 3020 sei passender. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar. E. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle mindestens dem Anforderungsniveau H zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "technischer Assistent" im Anforderungsniveau G entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das Anforderungsniveau G in der Funktionskette 3020 sei korrekt, was auch der Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater zu entnehmen sei. Der technische Assistent führe Aufgaben des Projektmanagements unterstützend aus und nehme dabei eine Teilverantwortung wahr. Das Projektmanagement und die Verantwortung für Sicherheitsdispositive obliege jedoch den Projektleitern. Die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau H beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Beschwerdeführers. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-523/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132). 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32

A-523/2014 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

A-523/2014 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In seiner Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den direkten Vorgesetzten einzubeziehen. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der zuständige HR-Berater mehrfach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei zudem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters korrekt seien. 3.3 Damit bringt die Vorinstanz sinngemäss vor, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. 3.4 3.4.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,

A-523/2014 jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten

A-523/2014 Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.). 3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz Stellungnahmen des HR-Beraters eingeholt und den Entscheiden vom 15. April 2013 bzw. 18. Dezember 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte eine weitere Stellungnahme des HR-Beauftragen ein. Auch ohne die Anhörung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers durfte sie somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die zusätzlichen Aufgaben, welche eine Einstufung ins Anforderungsniveau H rechtfertigen würden. Er trage die Projektverantwortung im geforderten Projektvolumen, denn er sei im Rahmen der Projekte für den Aspekt (…) verantwortlich. Im Rahmen der Vorgaben sei er zudem für die Sicherheit zuständig und erstelle entsprechende Dispositive. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Aufgaben des Projektleiters nicht übernehme und deshalb nicht dem Anforderungsniveau H zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer

A-523/2014 führe Aufgaben des Projektmanagements in unterstützender Rolle aus. Dabei nehme er nur eine Teilverantwortung wahr. Je nach Rolle seien sämtliche in einem Projekt mitwirkende Mitarbeitenden in unterschiedlicher Ausprägung für Sicherheits- und Qualitätsfragen zuständig. Weil der Beschwerdeführer nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge, sei er aber nicht für die Erstellung von Sicherheitsdispositiven verantwortlich. Der Schwerpunkt der vom Beschwerdeführer übernommenen Aufgaben decke sich mit dem Stellenbeschrieb Nr. 2382016. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-

A-523/2014 den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A- 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm noch die Funktionskette 3030 (spezialisierte Sachbearbeitung Anlagen; technische Assistenten und technische Fachspezialisten) mitgeteilt worden, mit Verfügung vom 15. April 2013 sei er jedoch in die Kette 3020 (Sachbearbeitung Anlagen; technische Assistentinnen) eingereiht worden. Damit macht er sinngemäss geltend, er sei ins Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 einzureihen. Die Vorinstanz bringt vor, die Funktionskette 3020 sei für die Funktion des Beschwerdeführers passender. 4.5.2 Wie die von der Vorinstanz erstellte Übersicht über den Bereich Infrastruktur Projekte (I-PJ) zeigt, gibt es in der vom Beschwerdeführer geforderten Funktionskette 3030 im Anforderungsniveau H neben der Funktion des Projektleiters die Funktionen "Fachspezialist (Vermessungstechniker 1)" und "technischer Fachspezialist SLT1, Stellwerke". Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen müsste, um als Projektleiter ins Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 eingereiht zu werden. Dieser Vergleich erscheint sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, mit welcher Funktion in der Funktionskette 3030 seine Stelle zu vergleichen wäre und begründet sein Vorbringen nicht näher. Weil es im Bereich I-PJ in der Funktionskette 3020 keine Funktion im Anforderungsniveau H gibt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die zusätzlichen Anforderungen für die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3030 erfüllen würde.

A-523/2014 4.5.3 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des technischen Assistenten im Anforderungsniveau G (Stellenbeschreibung Nr. 2381026) und des Projektleiters im Anforderungsniveau H (Stellenbeschreibung Nr. 2381090) ergibt, dass der Projektleiter selbständig eher kleinere, vorwiegend monodisziplinäre Projekte oder Bahnausbau-Projekte von 0,5 Mio. bis 3 Mio. Franken projektiert. Seine Hauptaufgaben sind unter anderem die Führung und Motivation der Projektmitarbeitenden seiner Projekte, das Projektmanagement und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit. Der technische Assistent ist neben dem selbständigen Erstellen der Pläne des lückenlos verlegten Gleises auch für das selbständige Projektieren von kleineren bis mittleren monodisziplinären Projekten von 0,5 Mio. bis 2 Mio. Franken zuständig. Seine Hauptaufgaben sind gemäss Stellenbeschrieb die Nachführung und die Projektierung. Im Rahmen der Projektierung erstellt er unter anderem Projektpläne für Fahrbahnprojekte, unterstützt die Projektleiter bei der Planung und Projektierung und projektiert auch selbständig. 4.5.4 Im Vergleich zum technischen Assistenten projektiert der Projektleiter somit grössere Projekte selbständig. Auch wenn beide Funktionen selbständig Projekte übernehmen, obliegt das Projektmanagement gemäss Stellenbeschrieb einzig dem Projektleiter. Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem SAP geht hervor, dass die Gesamtprojektleitung nicht bei ihm liegt, der Beschwerdeführer ist lediglich für den Bereich (…) zuständig. Im Unterschied zum Projektleiter hat der technische Assistent sodann keine personellen Führungsaufgaben. Aus der Stellungnahme des zuständigen HR-Beraters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen keine Sicherheitsdispositive erstellt. Zwar würden sämtliche Mitarbeiter je nach Rolle und in unterschiedlicher Ausprägung für die Bereiche Sicherheit und Qualität Verantwortung übernehmen. Die Erstellung von Sicherheitsdispositiven sei jedoch gemäss dem Reglement RTE 20100 "Sicherheit bei Arbeiten im Gleisbereich" Mitarbeitern mit Ausbildung zum Sicherheitsleiter vorbehalten. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Erstellung von Sicherheitsdispositiven legitimiert und übernimmt diese Aufgabe nicht. Die Aufgaben im Bereich Sicherheit im Rahmen der selbständigen Projektierung sind hingegen Teil des Stellenbeschriebs Nr. 2381026. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche zusätzlichen und nicht im Stellenbeschrieb Nr. 2381026 abgebildeten Aufgaben er übernimmt, um ins Anforderungsniveau H eingereiht zu werden.

A-523/2014 4.5.5 Auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen unterscheiden sich die Anforderungen an die beiden Funktionen. Für die Funktion des technischen Assistenten im Anforderungsniveau G ist eine abgeschlossene Grundausbildung in der Fachrichtung Geomatiker oder ähnlich nötig. Beim Projektleiter im Anforderungsniveau H hingegen werden zusätzlich zur Berufslehre eine zweijährige Weiterbildung zum Techniker (höhere Fachschule) sowie ein Junior-Projektleiter-Kurs verlangt. Dies zeigt, dass der Projektleiter über umfassendere Kenntnisse und entsprechende vertiefte Zusatzausbildungen verfügen muss. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er verfüge über verschiedene Zusatzausbildungen und langjährige Bahnerfahrung, womit er die Mindestanforderungen erfüllen würde. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, dass er über die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse, Aus- und Weiterbildungen verfügt, um die Anforderungen an die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau H zu erfüllen. 4.5.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der per 1. Januar 2012 gültige und redaktionell überarbeitete, nicht nummerierte Stellenbeschrieb, welcher der Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 beigelegt war, unterscheide sich deutlich von den bisherigen Stellenbeschrieben und entspreche deshalb nicht seinen Aufgaben. Für das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbringen jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs Nr. 2381026 und damit die Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt ist. Die Funktionsbewertung und Stelleneinreihung des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Überarbeitung des Stellenbeschriebs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau H nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 2381026 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen ist die Zuordnung der Funktion des Technischen Assistenten zum Anforderungsniveau G nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau G korrekt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-

A-523/2014 schritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau H der Funktionskette 3020 ist nicht in Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-523/2014 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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