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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2022 A-4744/2019

6 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,613 mots·~1h 3min·2

Résumé

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Entlassung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4744/2019

Urteil v o m 6 . April 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien A._______, vertreten durch Martin Farner, Rechtsanwalt, Farner Wagner Eichin, Beschwerdeführerin,

gegen

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen ETH-Rat, Häldeliweg 15, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Roberta Papa, Rechtsanwältin, Blesi & Papa, Vorinstanz.

Gegenstand Entlassung.

A-4744/2019 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem (…) Professorin für (…) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ), wobei sie per (…) von einer ausserordentlichen zur ordentlichen Professorin befördert wurde. B. Am 5. Januar 2017 gelangte B._______, eine damalige Doktorierende von A._______, an die Ombudsstelle der ETHZ. Sie berichtete von Schwierigkeiten mit A._______ und bat um Hilfe. In gleicher Angelegenheit kontaktierte B._______ zudem den Prorektor Doktorat, den stellvertretenden Vorsteher des Departements für Physik, den Studiendirektor des Departements für Physik sowie die Personalabteilung der ETHZ. In der Folge erhielt die Ombudsstelle von B._______ neun schriftliche Stellungnahmen (Testimonials) von damaligen und ehemaligen Mitarbeitenden des inzwischen aufgelösten Instituts für Astronomie, in denen A._______ sinngemäss Führungsschwäche sowie respektloses und ungebührliches Verhalten vorgeworfen wurden. C. Nach verschiedenen Gesprächen zwischen der ETHZ und A._______ erklärte sich Letztere am 24. März 2017 mit verschiedenen Massnahmen in der weiteren Zusammenarbeit einverstanden. Vereinbart wurden ein persönliches Coaching zur Verbesserung des Verhaltens gegenüber Untergebenen und anderen Mitarbeitenden sowie die Bestellung einer zweiten Betreuungsperson für neue Doktorierende. Zudem verpflichtete sich A._______, die geltenden Vorschriften zu beachten und die geforderten Dokumente jeweils fristgerecht einzureichen (z.B. Forschungspläne). Mit Schreiben vom 25. April 2017 bestätigte der damalige Präsident der ETHZ die Massnahmen. Sodann verständigten sich die ETHZ und A._______ im Juni 2017 auf den Bezug eines sechsmonatigen Sabbaticals mit anschliessender Wiederaufnahme der Tätigkeit im Frühlingssemester 2018. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 informierte die Ombudsstelle der ETHZ unter Verweis auf inzwischen 13 erhaltene Testimonials und 16 mündliche Aussagen den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH- Rat) über die Angelegenheit und kritisierte gleichzeitig deren Behandlung durch den Präsidenten der ETHZ. Die Ombudsstelle machte im Wesentlichen geltend, dass die getroffenen Massnahmen nicht ausreichen würden

A-4744/2019 und A._______ ihrer Meinung nach sowohl der Charakter als auch die Führungsfähigkeiten fehlen würden, um die Funktion einer Professorin an der ETHZ auszuüben. Aufgrund der Ereignisse der vergangenen Jahre solle A._______ die Erlaubnis entzogen werden, weiterhin Doktorierende oder Postdoktorierende zu betreuen. Da die Bildung und technische Ausbildung von jungen Erwachsenen eine Kernaufgabe eines Professors an der ETHZ sei, könne A._______ nicht als Professorin an der ETHZ verbleiben. E. Am 11. Juli 2017 ermahnte der damalige Präsident der ETHZ A._______ unter Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall wegen zwei von ihr versandten E-Mails vom 27. Juni 2017. Darin hatte sie einen Doktorierenden gegenüber Dritten innerhalb und ausserhalb der ETHZ für die Ablehnung eines Antrages verantwortlich gemacht und diesen beschuldigt, das Projekt boykottiert zu haben. F. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 stellte der ETH-Rat u.a. fest, dass die im Raum stehenden Vorwürfe gegen A._______ schwer wögen und der Sachverhalt in weiten Teilen noch der näheren Abklärung bedürfe. Er beauftragte deshalb die ETHZ mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung. Am 24. Oktober 2017 beschloss die Schulleitung der ETHZ die Durchführung einer Administrativuntersuchung. Dabei sollten namentlich folgende Aspekte untersucht werden:  das Verhalten von A._______ unter Berücksichtigung der personellen Konstellationen in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für Astronomie und des Departements für Physik (nachfolgend: D-PHYS);  Hinweise auf anderes Fehlverhalten oder Unregelmässigkeiten im ehemaligen Institut für Astronomie oder damit zusammenhängend im D- PHYS;  die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten von A._______ nicht über die Organisationseinheit D-PHYS hinaus eskalieren und – in gravierenden Fällen – bis zur Schulleitung vordringen konnten;  allfällige Hinweise auf Verstösse gegen Compliance-Vorschriften und die anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen;

A-4744/2019  gestützt auf allfällig festgestellte relevante Handlungen, Sachverhalte und Konstellationen: Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf Organisation, Prozesse und Regularien. Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung wurde ein externer Rechtsanwalt beauftragt. G. Am 17. Januar 2018 wurde A._______ durch den damaligen Präsidenten der ETHZ mit Wirkung per 1. Februar 2018 bis zum Abschluss der Administrativuntersuchung und der ebenfalls eingeleiteten Untersuchung betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten freigestellt. H. Die Administrativuntersuchung, in deren Rahmen nebst A._______ 35 weitere Personen einvernommen wurden, wurde mit Schlussbericht vom 3. Oktober 2018 abgeschlossen, nachdem A._______ am 21. August 2018 zum Entwurf des Berichts Stellung genommen hatte. Der Untersuchungsführer stellte darin zusammengefasst fest, dass der Führungsstil und das Verhalten von A._______ in klarem Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40) und Art. 9 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 (PVO-ETH, SR 172.220.113) sowie zu den Führungsund Verhaltensregeln des Compliance Guide stehen würden. Sie habe ihre Verantwortung nicht in dem Sinne wahrgenommen, wie dies von einer Professorin an der ETHZ zu erwarten gewesen wäre. Ihr Führungsverhalten zeichne sich durch hohen Leistungsdruck, die Erwartung der ständigen Erreichbarkeit, enge (und wohl übertriebene) Kontrollen, plötzliche Richtungswechsel, eine fehlende Diskussionskultur sowie das übermässige Befassen mit Einzelheiten aus. Im Umgang mit ihren Mitarbeitenden habe es ihr am notwendigen Respekt gefehlt. Aufgrund der Befragungen müsse davon ausgegangen werden, dass sie Mitarbeitende, mit deren Arbeit sie unzufrieden gewesen sei, herablassend behandelt und teilweise hart kritisiert habe, so dass diese in Tränen ausgebrochen seien. An ihre weiblichen Mitarbeitenden habe sie – wohl basierend auf eigenen Erfahrungen – höhere Anforderungen gestellt, an denen einige gescheitert sein dürften. Durch das Hinausschieben der Verlängerung der Arbeitsverträge habe sie zusätzlichen Druck auf bereits verunsicherte Mitarbeitende ausgeübt.

A-4744/2019 Gestützt darauf kam der Untersuchungsführer zum Schluss, dass von einem wiederholten, persönlichkeitsverletzenden Verhalten von A._______ gegenüber ihren Mitarbeitenden ausgegangen werden müsse. Ein solches Verhalten sei nicht akzeptabel und schliesse aus, dass sie ihre Professur an der ETHZ weiterführen könne. Von einer vorgängigen Mahnung könne abgesehen werden, da nicht davon auszugehen sei, dass eine solche geeignet sei, eine Änderung des Verhaltens von A._______ zu bewirken und das in sie gesetzte, stark erschütterte Vertrauen wiederherzustellen. Der Untersuchungsführer empfahl deshalb u.a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Einleitung eines Kündigungsverfahrens. I. Am 29. Oktober 2018 verfügte der damalige Präsident der ETHZ gestützt auf die Ergebnisse der Administrativuntersuchung die Einsetzung einer Entlassungskommission im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Professorenverordnung ETH zur Prüfung der Angemessenheit der Kündigung. J. Nach Anhörung von A._______ und der schriftlichen Befragung des Untersuchungsführers hielt die Entlassungskommission in ihrer Empfehlung vom 12. Februar 2019 u.a. fest, dass der Untersuchungsbericht nach ihrer Ansicht kein in allen Punkten ausgewogenes Bild vermittle. Es entstehe an einigen Stellen der Eindruck, dass negative und belastende Aussagen über das Verhalten von A._______ übergewichtet worden seien. Aussagen von befragten Personen, die sich neutral oder positiv über A._______ geäussert hätten, hätten nicht oder nur vereinzelt Eingang in den Untersuchungsbericht gefunden. Auch erschienen gewisse Zitate aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Zustände im inzwischen geschlossenen Institut für Astronomie etwas verzerrt dargestellt worden seien. Auch würden die Akten den Schluss nahelegen, dass auch seitens der ETHZ gewisse Versäumnisse zu verzeichnen sein könnten. Trotz der teils einseitigen Berichterstattung im Untersuchungsbericht sei sie jedoch zum Schluss gelangt, dass die Vorwürfe im Kern weitgehend zutreffend seien. Die Kommission erachte das Verhalten als inakzeptabel und sehe dringenden Handlungsbedarf. Aufgrund der hohen Anforderungen an eine Entlassung, die lange Untätigkeit trotz offenbar bei gewissen Stellen deponierten Beschwerden sowie der fehlenden Mahnung verbunden mit einer Bewährungsfrist erscheine es ihr als überwiegend wahrscheinlich, dass die allfällige Kündigung des Arbeitsverhältnisses von einem angerufenen Gericht als ungerechtfertigt oder allenfalls als rechtsmissbräuchlich eingestuft werde. Die Entlas-

A-4744/2019 sungskommission empfahl der ETHZ daher, auf eine Entlassung zu verzichten. A._______ sei jedoch von der Aufgabe, Doktorierende zu betreuen, dauernd zu entbinden. Falls dies nicht möglich sei, sei die Entbindung zwingend zumindest für zwei Jahre vorzusehen. Jedenfalls sei es ihr für die weitere Zukunft zu untersagen, allein Doktorierende zu betreuen, so dass ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Doktorierendenbetreuung zwingend auf die Mitwirkung in einem Team oder Komitee oder auf eine Tätigkeit als Co‐Referentin zu beschränken sei. Ebenfalls sei sie zu einem Coaching zu verpflichten und ihr eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. Schliesslich seien die Massnahmen durch halbjährliche Assessments zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Erfolge bzw. der Fortgang der Massnahmen seien, jedenfalls während der Probezeit, durch halbjährliche Assessments zu kontrollieren und zu dokumentieren. Falls die Ergebnisse dieser Massnahmen es nahelegen, seien auch nach Ablauf der Probezeit während einer gewissen Zeitspanne entsprechende Kontrollen und Dokumentationen vorzusehen. K. Am 12. März 2019 stellte die ETHZ dem ETH-Rat Antrag auf Entlassung von A._______. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A._______ über Jahre hinweg ihre Aufgaben als Professorin (Doktorierendenbetreuung, Verantwortung als Vorgesetzte, Fürsorgepflicht) und damit wichtige vertragliche Verpflichtungen nicht wahrgenommen sowie die im Compliance Guide der ETHZ festgehaltenen Führungsgrundsätze lange und andauernd verletzt habe. Ihr fehle zudem jede Einsicht in ihr Fehlverhalten, weshalb eine Änderung ihres Führungs- und Betreuungsverhaltens nicht zu erwarten sei. Die Empfehlung der Entlassungskommission sei nicht umsetzbar. Könne die Ausbildung bzw. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht wahrgenommen werden, bestehe eine absolute objektive Untauglichkeit zur Ausübung der Funktion als Professorin. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für die ETHZ unzumutbar geworden. Ihr könnten keine Mitarbeitenden mehr zugeteilt werden, weshalb sie nicht mehr gemäss Sinn und Zweck der Professorenverordnung ETH Lehren und Forschen könne. Das Arbeitsverhältnis sei infolge der Auseinandersetzung zudem unheilbar zerrüttet und das Vertrauensverhältnis zu A._______ aufgrund ihrer absoluten Uneinsichtigkeit unwiderruflich zerstört. L. A._______ nahm am 7. Mai 2019 zum Antrag auf Entlassung Stellung. Darin beantragte sie die Abweisung des Entlassungsantrages, stellte ver-

A-4744/2019 schiedene Feststellungsbegehren (Rechtswidrigkeit der Verfügung des ETHZ-Präsidenten vom 29. Oktober 2018, Befangenheit des Sekretärs der Entlassungskommission, Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und des Berichts der Entlassungskommission) und verlangte eine Genugtuung von Fr. 30'000.– sowie eine Entschädigung für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit den von der ETHZ veranlassten Verfahren von Fr. 182'970.25. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte sie die Befangenheit sämtlicher an der Verfügung vom 23. Oktober 2017 mitwirkenden ETH-Räte geltend, verlangte Auskunft darüber, wie sich der ETH-Rat seit seiner Verfügung vom 23. Oktober 2017 erneut mit der Angelegenheit befasst habe, und ersuchte um Einsicht in verschiedene Aktenstücke. Inhaltlich übte sie im Wesentlichen Kritik am Vorgehen der ETHZ und an der durchgeführten Administrativuntersuchung, rügte in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wies den Sachverhalt gemäss Schlussbericht und Kündigungsantrag sowie die darin angegebenen Kündigungsgründe zurück und machte geltend, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung. M. Der ETH-Rat teilte A._______ am 24. Mai 2019 mit, er erwäge, dem Entlassungsantrag stattzugeben, und räumte ihr nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurden ihr die Sitzungsunterlagen zu den seit 23. Oktober 2017 abgehaltenen ETH-Ratssitzungen zugestellt und ihrem Akteneinsichtsgesuch teilweise entsprochen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2019 hielt A._______ an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Offenlegung des entscheidrelevanten Sachverhaltes sowie der Möglichkeit hierzu Stellung nehmen zu können. N. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 beschloss der ETH-Rat Folgendes: 1. Der Präsident der ETH Zürich befindet sich für dieses Geschäft im Ausstand. 2. Auf den Verfahrensantrag Nr. 1 (Ablehnungsgesuch) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 7. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 3. Der Arbeitsvertrag mit A._______ wird unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten mit Wirkung auf den 31. Januar 2020 gekündigt.

A-4744/2019 4. Die Weiterführung des Titels als Professorin der ETH Zürich ist A._______ nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gestattet. 5. a) Die Anträge Nr. 1–3 (Abweisung Entlassungsantrag, Feststellung rechtswidriger Verfügung des ETH-Präsidenten vom 29. Oktober 2018 und Feststellung Befangenheit des Sekretärs der Entlassungs- Kommission) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 7. Mai 2019 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. b) Ebenso wird der Antrag (Offenlegung des entscheidrelevanten Sachverhaltes zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 19. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Anträge Nr. 4–6 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Administrativuntersuchungsberichts, Genugtuungsforderung von CHF 30'000 und Antrag auf Übernahme der Rechtsvertretungskosten für die von der ETH Zürich veranlassten Verfahren) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 7. Mai 2019 werden mangels Zuständigkeit des ETH-Rates an die ETH Zürich überwiesen. 7. Dem Verfahrensantrag Nr. 2 (schriftliche Auskunft, wie sich der ETH-Rat seit 23. Oktober 2017 mit der Angelegenheit befasst hat) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 7. Mai 2019 wurde am 24. Mai 2019 entsprochen. 8. Dem Verfahrensantrag Nr. 3 (Akteneinsicht) gemäss Stellungnahme von A._______ vom 7. Mai 2019 wurde am 24. Mai 2019 teilweise entsprochen, im Übrigen ist er abzuweisen. 9. Das Verfahren ist kostenlos. 10. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 11. Schriftliche Mitteilung an (…). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründete der ETH-Rat gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im Schlussbericht der Administrativuntersuchung zusammengefasst damit, dass A._______ durch ihren Führungsstil und ihren Umgang mit den Mitarbeitenden wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt und sich inakzeptabel verhalten habe. Damit würden sachlich hinreichende Gründe für eine Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) vorliegen. Auf eine (erneute) Mahnung bzw. das Abwarten einer Bewährungsfrist gestützt auf die Ermahnung vom 11. Juli 2017 könne verzichtet werden, weil ein solches Vorgehen in Anbetracht der Umstände nicht geeignet erscheine, eine nachhaltige Verhaltensverbesserung herbeizuführen. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Selbstreflexion erscheine die Kündigung vielmehr als einzige geeignete Massnahme. Das Arbeitsverhältnis könne sodann auch gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG ohne vorgängige Mahnung ausgesprochen werden, da A._______ die Eignung bzw. Tauglichkeit zur Ausübung des Professorenberufes fehle. Schliesslich sei das Vertrauensver-

A-4744/2019 hältnis zwischen der ETHZ und A._______ unwiderruflich zerstört, was ebenfalls eine Kündigung ohne vorgängige Mahnung rechtfertige. O. Gegen diese Verfügung des ETH-Rates (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Juli 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8, 10 der Verfügung des ETH-Rates vom 11. Juli 2019 seien aufzuheben. 2. Der ETH-Rat sei zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fortzusetzen. 3. Eventuell: In Gutheissung der Beschwerde sei die ETH Zürich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 12 Monatslöhnen (Fr. 278'673.00) wegen fehlerhafter Kündigung zuzusprechen. 4. Eventuell: In Gutheissung der Beschwerde sei die ETH Zürich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von einem Jahreslohn (Fr. 278'673.00) wegen unverschuldeter Kündigung zuzusprechen. 5. Der ETH-Rat sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem ETH-Rat eine Prozessentschädigung von Fr. 21'070.60 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die ETHZ zu verpflichten, ihr den Lohn bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde weiter zu bezahlen. Sodann verlangt sie den Beizug verschiedener Akten (vollständige und ungeschwärzte Akten der Administrativuntersuchung, der Untersuchung betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten und des Verfahrens der Entlassungskommission) sowie die Einsicht in von ihr näher bezeichnete Akten der Administrativuntersuchung. Schliesslich beantragt sie, es sei festzustellen, dass folgende Mitglieder der Vorinstanz, die an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hätten, in den Ausstand zu treten hätten: XA._______, XB._______, XC._______, XD._______, XE._______, XF._______ und XG._______. In ihrer Begründung rügt sie in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht sie geltend, Opfer eines Komplotts geworden zu sein. Die Administrativuntersuchung sei zudem ungenügend und bewusst einseitig zu ihrem Nachteil geführt worden. Es seien keine Pflichtverletzungen ihrerseits nachgewiesen und es würden keine

A-4744/2019 Kündigungsgründe vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine missbräuchliche Kündigung. P. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 nimmt die Vorinstanz zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Am 17. Oktober 2019 reicht sie sodann diverse Akten – darunter die Akten der Administrativuntersuchung und des Verfahrens der Entlassungskommission – ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reicht am 23. Oktober 2017 die Akten zur Untersuchung über wissenschaftliches Fehlverhalten ein, soweit sie darüber verfügt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 weist das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Weiterzahlung des Lohnes bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ab. R. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls beantragt sie die Abweisung der prozessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei. S. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin um Aktenbeizug ab, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, heisst deren Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Erwägungen teilweise gut und fordert die Vorinstanz auf, eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der nicht offengelegten Testimonials einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführerin die entsprechende Zusammenfassung sowie die weiteren, teilweise geschwärzten Akten gemäss Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 zugestellt wurden, beantragt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2020, es sei die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die zehn bisher nicht offen gelegten Testimonials herauszugeben. Eventualiter sei die Vorinstanz aufzufordern, die einzelnen Testimonials separat zusammenzufassen, so dass erkennbar werde, welche Behauptungen zusammengehörten, wobei konkrete Vorgänge nicht zu verfremden, sondern mit ihren Einzelheiten offenzulegen

A-4744/2019 seien unter Angabe von Ort und Zeit des Eintreffens sowie des Umstandes, ob die Testimonialverfasser die Testimonials selbst eingereicht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht weist das Wiedererwägungsgesuch nach Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 ab, soweit darauf eingetreten wird. T. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juli 2020 an ihren bisherigen Anträgen und Standpunkten fest. Zusätzlich verlangt sie die Abnahme sämtlicher von ihr angebotenen Beweise, insbesondere die Wiederholung der in der Administrativuntersuchung durchgeführten Befragungen. U. Am 7. September 2020 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin ein und bekräftigt ihre Standpunkte. V. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Stellung zu den Vorbringen der Vorinstanz vom 7. September 2020. Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 und 10. Februar 2021 zwei weitere Stellungnahmen ein. W. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-4744/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG (vgl. Urteil des BVGer A-2764/2020 vom 29. September 2020 E. 1.3). Eine Ausnahme im genannten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 35 Abs. 2 Professorenverordnung ETH, wonach gegen Verfügungen der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110), das VGG sowie das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1) nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz, Art. 37 VGG und Art. 13 GlG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Streitgegenstand im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden (BGE 137 II 313 E. 1.3 und 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1; BVGE 2011/61 E. 3.1). Nach

A-4744/2019 Art. 52 Abs. 1 VwVG ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung beanstandet. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Daran fehlt es regelmässig, wenn bloss der Inhalt von Rechtsschriften wiederholt wird, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen (BGE 140 V 22 E. 7.1 und 135 II 172 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.3.3 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3; SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 52 N 62 und 71 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Abweisung des Entlassungsantrages, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des ETH-Präsidenten vom 29. Oktober 2018, Feststellung der Befangenheit des Sekretärs der Entlassungskommission sowie Offenlegung des entscheidrelevanten Sachverhalts zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abwies, soweit darauf einzutreten war (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. N). Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des ETH- Präsidenten vom 29. Oktober 2018 macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Es fehlt insofern bei diesem Punkt an einer Begründung, weshalb er nicht zum Streitgegenstand gehört und nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist. Was die Offenlegung des entscheidrelevanten Sachverhalts anbelangt, so bildet dieser Aspekt Bestandteil der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wird nachfolgend entsprechend in diesem Zusammenhang darauf eingegangen. 1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5 und 132 V 257 E. 1; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 25 Rz. 20).

A-4744/2019 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Mitglieder der Vorinstanz als befangen abgelehnt. Die Vorinstanz hat diesen Antrag als offensichtlich unbegründet beurteilt und ist darauf nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin nun die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt und zusätzlich mit separatem prozessualen Antrag, es sei festzustellen, dass die von ihr abgelehnten Personen, die an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hätten, in den Ausstand zu treten hätten. Der prozessuale Antrag ist somit bereits in ihrem Begehren um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mitenthalten. Der Beschwerdeführerin fehlt bei ihrem Feststellungsbegehren folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil sie bereits das Leistungsbegehren auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung stellt. Auf ihren prozessualen Antrag um Feststellung ist daher nicht einzutreten. 1.6 Über die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug und -einsicht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 entschieden, weshalb darauf nachfolgend nicht mehr einzugehen ist. 1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – mit Verweis auf die vorstehenden Präzisierungen und Einschränkungen – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es hat sich dabei jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1). 2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie ha-

A-4744/2019 be sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (Urteile des BVGer A-6209/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3 und A-1314/2020 vom 8. Juni 2020 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung betroffene Person dagegen jene für die allenfalls behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urteile des BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2 und A-6660/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4). 3. Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH richten sich nach dem BPG (vgl. Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz), der Professorenverordnung ETH (vgl. Art. 1 Abs. 1 Professorenverordnung ETH) und – soweit in der Professorenverordnung ETH darauf verwiesen wird – der PVO ETH (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis PVO ETH e contrario). 4. Zunächst ist auf die geltend gemachte Befangenheit diverser Mitglieder der Vorinstanz einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Befangenheit in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. Mai 2019 im Wesentlichen damit, dass sich die Vorinstanz bereits 2017 mit der Angelegenheit befasst habe und sich in ihrem Beschluss vom 23. Oktober 2017 dahingehend festgelegt habe, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin schwer wiegen würden, ohne sie angehört zu haben. Auch habe sie sich mit der Empfehlung an die ETHZ gemäss Beschluss vom 23. Oktober 2017, wonach die Beschwerdeführerin keine neuen Doktorierenden betreuen solle, bis die Ergebnisse der Administrativuntersuchung vorliegen würden, festgelegt. Die Vorinstanz habe zudem in die Kompetenz des Präsidenten

A-4744/2019 der ETHZ eingegriffen und das rechtswidrige Vorgehen der Ombudspersonen geschützt. Die Mitglieder der Vorinstanz, die an diesem Verfahren mitgewirkt hätten, seien daher vorbefasst und nicht mehr in der Lage, ihr eigenes Verhalten kritisch zu prüfen. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Befangenheit nicht nur wegen der Teilnahme am Verfahren 2017 bestehe, sondern auch wegen der Art und Weise, wie das Verfahren geführt worden sei. Sie sei über das Verfahren damals nicht unterrichtet worden und es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Eine solche Verfahrensführung verletze das Recht auf Anhörung schwerwiegend. 4.2 Die Vorinstanz erachtet das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet. Sie habe im Sommer 2017 die Meldung der Ombudspersonen entgegengenommen, wozu sie nach Art. 25 Abs. 1 Bst. f ETH-Gesetz verpflichtet sei. Sie habe weitere Abklärungen des Sachverhalts angeordnet. Diese Anordnung sei ergebnisoffen erfolgt und unter Berücksichtigung, dass der wissenschaftliche Nachwuchs bzw. die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Mitarbeitenden einstweilen geschützt werden müssten. Sie habe die Vorwürfe zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht als erstellt angesehen und deshalb die ETHZ beauftragt, die Angelegenheit zu untersuchen. Eine Festlegung hinsichtlich des Verfahrensausgangs sei in der Anordnung von Abklärungen offensichtlich nicht zu sehen. Mobbingvorwürfe würden sodann nach allgemeiner Anschauung als schwerwiegend gelten, weshalb auch in der angeordneten Abklärung dieser Vorwürfe keine besondere Würdigung zu sehen sei. Die Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle bis zum Abschluss der Untersuchung keine neuen Doktorierenden betreuen, sei als einstweilige Massnahme nach der einschlägigen Rechtsprechung zulässig und stelle keinen Ausstandsgrund dar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre Mitglieder festgelegt haben sollen, indem sie die in Aufsichtssachen üblichen und in dieser Sache angezeigten Handlungen vorgenommen hätten (vgl. angefochtene Verfügung E. I.2.3.f.). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 17. Dezember 2003 (GO ETH-Rat, SR 414.110.2) tritt ein Mitglied des ETH-Rates in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit. Diese Bestimmung ist Ausfluss des in Art. 29

A-4744/2019 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Anspruchs auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 17; FELLER/KUNZ-NOTTER, in: Kommentar VwVG, Art. 10 N 1) und entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 10 VwVG, welcher diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV konkretisiert, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Bst. b und bbis), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, welche sinngemäss Art. 8 Abs. 1 GO ETH-Rat entspricht, gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (BGE 140 I 326 E. 5.2 und 137 II 431 E. 5.2). 4.3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien u.a. dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall der Vorbefassung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4). Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich allein stellt noch keinen Ausstandsgrund dar. Hierfür müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzutreten. Gemäss der Rechtsprechung vermögen die Vornahme üblicher Prozess-

A-4744/2019 handlungen, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder die Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit den Anschein der Befangenheit wegen Vorbefassung aber nicht zu begründen (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2 und 131 I 113 E. 3.6 und 3.7; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.63 ff.; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 32; Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]. Auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 30). 4.3.3 Über den Ausstand entscheidet der ETH-Rat unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds (Art. 8 Abs. 2 GO ETH-Rat). Richtet sich ein Ausstandsbegehren gegen eine Vielzahl der Behördenmitglieder, so dass die Kollegialbehörde nicht mehr beschlussfähig ist, so ist grundsätzlich deren Aufsichtsbehörde für den Entscheid über den Ausstand zuständig (BGE 122 II 471 E. 3a; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 39; BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N 113). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch vom Grundsatz, dass niemand über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren selber entscheiden soll, dann abgewichen werden, wenn dieses offensichtlich unbegründet ist und keine Ermessensausübung durch den Entscheidträger erforderlich ist. Diesfalls ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen und auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten (BGE 129 III 445 E. 4.2.2, 114 Ia 278 E. 1 und 105 Ib 301 E. 1c; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N 116). 4.4 4.4.1 Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 informierte die Ombudsstelle der ETHZ die Vorinstanz u.a. unter Verweis auf die erhaltenen Testimonials über die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe und kritisierte gleichzeitig die Behandlung der Angelegenheit durch den Präsidenten der ETHZ. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Präsidenten der ETHZ stellte die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 23. Oktober 2017 u.a. fest, dass die im Raum stehenden Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin schwer wögen und der Sachverhalt in weiten Teilen noch der näheren Abklärung bedürfe. Sie beauftragte deshalb die ETHZ mit der

A-4744/2019 Durchführung einer Administrativuntersuchung und empfahl ihr, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Doktorierenden oder Postdoktorierenden betreuen solle, bis die Ergebnisse der Administrativuntersuchung und der ebenfalls angeordneten Untersuchung betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen würden. 4.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag im Lichte der dargelegten Rechtsprechung eine solche Vorbefassung keinen Ausstandsgrund darzustellen. In ihrem Beschluss hat die Vorinstanz lediglich festgehalten, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe schwer wiegen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sie diese jedoch gerade nicht als erwiesen angesehen und deshalb auch deren Untersuchung angeordnet. Die Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle bis zum Abschluss der angeordneten Untersuchungen keine neuen Doktorierenden oder Postdoktorierenden betreuen, ist sodann keine direkte Anordnung, sondern lediglich eine an die ETHZ gerichtete Empfehlung. Zudem wäre eine solche Anordnung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren, welche gemäss der dargelegten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Die Vorinstanz, welche die Aufsicht über den ETH-Bereich ausübt (Art. 25 Abs. 1 Bst. f ETH-Gesetz), hat die Meldung der Ombudsstelle als Aufsichtsbeschwerde – gerichtet gegen die ETHZ und deren Präsidenten – entgegengenommen und mit ihrem Beschluss vom 23. Oktober 2017 aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet. Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren nicht Partei. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie durch die Vorinstanz hätte angehört werden müssen. Der Vorinstanz lag sodann zumindest eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Ombudsstelle vor. Diese hatte der Beschwerdeführerin am 6. März 2017 eine kurze Zusammenfassung der Vorwürfe aus den Testimonials zur Stellungnahme unterbreitet. Der Vorinstanz waren deshalb die grundsätzlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin bekannt und sie hatte Kenntnis davon, dass die Vorwürfe durch die Beschwerdeführerin bestritten sind. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so würde ein solcher prozessualer Fehler nach der dargelegten Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund darstellen, zumal darin nach dem zuvor Ausgeführten jedenfalls keine schwere Pflichtverletzung gesehen werden könnte. Die Art und Weise, wie die Vorinstanz das aufsichtsrechtliche Verfahren führte, stellt somit ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe in die Kompetenz des Präsidenten der ETHZ eingegriffen und das rechtswidrige Vorgehen der Ombudsper-

A-4744/2019 sonen geschützt. Entscheidend bleibt, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen, dass sich die Mitglieder der Vorinstanz bereits in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Kündigungsverfahrens nicht mehr als offen erscheinen liess. Indem die Vorinstanz in ihrem Beschluss die Untersuchung der Vorwürfe anordnete, hat sie sich in Bezug auf die Richtigkeit der Vorwürfe gerade nicht festgelegt, sondern blieb vielmehr ergebnisoffen. 4.4.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe – auch in ihrer Gesamtheit – den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken vermögen. Die angefochtene Verfügung wurde somit nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht erlassen. 4.4.4 Das Ausstandsbegehren richtete sich gegen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorinstanz, weshalb sie ohne Mitwirkung der betroffenen Mitglieder nicht mehr beschlussfähig gewesen wäre (vgl. Art. 5 GO ETH- Rat). In einer solchen Konstellation hätte grundsätzlich die Aufsichtsbehörde über das Ausstandsbegehren zu befinden, es sei denn, das Begehren erweise sich als offensichtlich unbegründet und erfordere keine Ermessensausübung durch die Entscheidträger (vgl. vorstehend E. 4.3.3). Ob hier ein solcher Fall vorliegt, muss jedoch nicht entschieden werden. Letztlich ist nämlich der Beschwerdeführerin, wie die eben erfolgte materielle Beurteilung des Ausstandsbegehrens zeigt, durch das Vorgehen der Vorinstanz kein Nachteil entstanden. Eine Rückweisung zur Verbesserung wäre daher ein formalistischer Leerlauf und rechtfertigt sich alleine schon aus Gründen der Prozessökonomie nicht (BGE 112 V 206 E. 2b; BVGE 2017 I/2 E. 2.4.1; Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 2.2.9). 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zu prüfen gilt es sodann die von der Beschwerdeführerin gerügte Befangenheit des Sekretärs der Entlassungskommission. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ETHZ habe ihren eigenen Anwalt mit dem Sekretariat der Entlassungskommission betraut. Die Ausstandsregeln von Art. 10 VwVG seien in Bezug auf diesen analog anzuwenden, auch wenn die Entlassungskommission keine Verfügung erlas-

A-4744/2019 se. Die Entlassungskommission habe die Funktion, die fehlende zweite Instanz bei der Überprüfung einer Entlassung einer Professorin zu ersetzen. Während Mitarbeitende der ETHZ zuerst an die Beschwerdekommission und anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnten, müsse eine entlassene Professorin ihre Kündigung direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es verstehe sich von selbst, dass die Kommission diesen Anspruch nur erfüllen könne, wenn nicht nur alle Mitglieder, sondern auch der Sekretär ihre Funktion unvoreingenommen wahrnehmen würden. Das sei nicht der Fall gewesen. Der Sekretär habe sich inhaltlich mit der Arbeit der Kommission auseinandergesetzt und diese nicht nur logistisch und administrativ unterstützt. So habe er Rechtsprechung zur Kündigung zusammengestellt. Auch habe er im Verfahren, in welchem sie die Einsetzung der Entlassungskommission bei der ETH- Beschwerdekommission angefochten habe, eine Eingabe verfasst. Dies zeige, dass er die Interessen der ETHZ tatsächlich wahrgenommen habe. Als Konsequenz müsse die Empfehlung der Entlassungskommission insoweit als unbeachtlich angesehen werden, als sie zu ihrem Nachteil ausgefallen sei. 5.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus (vgl. E. I.2.4), weder der Entscheid zur Einsetzung der Entlassungskommission noch deren Empfehlung würden eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen. Art. 10 VwVG sei daher nicht anwendbar. Befangenheitsgründe würden zudem nicht vorliegen. Der Sekretär habe in der Sache weder ein Mitentscheidungsrecht noch eine beratende Stimme. Dass der Sekretär die ETHZ früher in anderen Belangen anwaltlich vertreten habe, bewirke keine Befangenheit. 5.3 Die Ausstandsregeln von Art. 10 VwVG sind anwendbar in Verwaltungsverfahren, die durch Verfügungen von Bundesbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N 6; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 7). Die Entlassungskommission hat keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen, sondern lediglich eine Empfehlung ausgesprochen. Die Vorinstanz hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die Ausstandsregeln von Art. 10 VwVG in Bezug auf die Entlassungskommission nicht anwendbar sind. Auch eine analoge Anwendung der Ausstandsregeln rechtfertigt sich nicht. Die Empfehlung hat weder für die ETHZ noch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht eine Verbindlichkeit und keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin. Vorliegend wurde dieser Empfehlung denn auch nicht gefolgt.

A-4744/2019 Es kann insofern auch nicht gesagt werden, die Entlassungskommission habe die Funktion, die fehlende zweite Instanz bei der Überprüfung einer Entlassung einer Professorin zu ersetzen. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend (vgl. zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Administrativuntersuchung nachfolgend E. 7.6). 6.1 6.1.1 In erster Linie moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr den für die Kündigung relevanten Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offengelegt. Eine Kündigung müsse auf Sachverhalte gestützt werden können, die nach Ort, Zeit und handelnden Personen bestimmt seien. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2019 lediglich auf die Feststellungen im Bericht der Entlassungskommission und im Administrativuntersuchungsbericht verwiesen und mitgeteilt, dass sie die Vorwürfe im Kern als zutreffend erachte. Damit gebe sie zu, dass es auch unberechtigte Vorwürfe gebe. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, anzugeben, welche Sachverhalte sie als erwiesen betrachte, denn nur auf solche könne sie eine Entlassung stützen. Der pauschale Hinweis auf die Administrativuntersuchung genüge nicht, weil es im Bericht an brauchbaren Sachverhaltsfeststellungen fehle. Auch der Bericht der Entlassungskommission enthalte keine brauchbaren Feststellungen konkreter Tatsachen. Die Entlassungskommission führe lediglich aus, es spreche vieles dafür, dass die Vorwürfe im Kern weitgehend zutreffend seien. Damit gebe die Kommission zu, dass nicht feststehe, welche Vorwürfe zutreffend seien und welche nicht. 6.1.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.4) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Schreiben vom 24. Mai 2019 werde der Sachverhalt, der dem Kündigungsentscheid zu Grunde liege, zwar nicht im Einzelnen aufgeführt. Allerdings werde explizit erwähnt, dass sie gestützt auf den Administrativuntersuchungsbericht und den Bericht der Entlassungskommission die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin als erstellt erachte und die Beschwerdeführerin gemäss diesen beiden Berichten sowie der Befragungsprotokolle und dem Kündigungsantrag der ETHZ wichtige gesetzliche und vertragliche Pflich-

A-4744/2019 ten verletzt habe. Weiter sei im Schreiben vom 24. Mai 2019 festgehalten, dass die Feststellungen in den genannten Berichten fehlendes Problembewusstsein und fehlende Selbstreflexion zeigen würden. Durch diese Hinweise sei der für die Kündigung relevante Sachverhalt hinreichend klar bezeichnet worden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Untersuchungsergebnisse selber dahingehend zu analysieren, welche Vorwürfe durch die Administrativuntersuchung belegt worden seien. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge es, den massgebenden Sachverhalt zu bezeichnen, ohne dabei darzutun, welche Tatsachen als hinreichend erstellt betrachtet und welche Rechtsfolgen daraus abgeleitet würden. Dieser Vorgang sei der Entscheidfindung vorbehalten, der nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs sei. Ein Anspruch auf Anhörung zur Beweiswürdigung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Vorfeld der Kündigung wiederholt mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten konfrontiert worden. Sie habe mehrmals Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt, den Befragungsergebnissen und zu den Ergebnissen der Administrativuntersuchung zu äussern. Auch sei sie bereits am 9. Februar 2017 und 1. März 2017 von der ETHZ mit dem ihr vorgehaltenen Verhalten mündlich konfrontiert worden. Auch im Rahmen der Administrativuntersuchung und vor der Entlassungskommission habe sie Gelegenheit erhalten, sich mündlich zur Sache zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. 6.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht der Parteien auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, auf Orientierung sowie auf Akteneinsicht (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1). Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2014/22 E. 5.1 und 2013/23 E. 6.1). Die Modalitäten der Anhörung müssen so ausgestaltet werden, dass die Parteien ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1). Notwendige Voraussetzung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts ist der Anspruch auf vorgängige Orientierung. Dieser gewährleistet genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, indem die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundla-

A-4744/2019 gen vorweg zu orientieren sind (BGE 140 I 99 E. 3.4; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 45 und 71 ff.). Die Behörde hat den Parteien aber weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 485 E. 3.4 und 129 II 497 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aus dem Gesuch ergibt. Hingegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht erfasst ist ferner auch die Beweiswürdigung. Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet. In diesem Sinn ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern. Zum Vorgang der Beweiswürdigung gehört beispielsweise auch die rechtliche Beurteilung von divergierenden Aussagen zwischen Personen (Urteile des BGer 2C_823/2011, 2C_824/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.2.2 und 1C_258/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2 und D-6374/2006 E. 3.3). 6.1.4 Es kann hierzu grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.4) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss ihre bereits vor der Vorinstanz angeführten Argumente. Es erscheint daher fraglich, ob in diesem Punkt überhaupt eine genügende Begründung vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.4). Ergänzend ist alsdann festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Präsidenten der ETHZ vom 12. März 2019 eingeleitet wurde. Darin wird das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Fehlverhalten – kritisiert wird ihr Führungsstil und ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden – unter Verweis auf die Ergebnisse der Administrativuntersuchung und die Empfehlung der Entlassungskommission dargelegt und ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zu entlassen sei. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch die Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, um zum Entlassungsantrag Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2019. Alsdann teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mit, sie erwäge, dem Entlassungsantrag stattzugeben und räumte der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit

A-4744/2019 zur Stellungnahme ein. In ihrem Schreiben führte die Vorinstanz zur beabsichtigten Kündigung zudem aus, gestützt auf die im Ergebnis übereinstimmenden Feststellungen in der Empfehlung der Entlassungskommission sowie im Administrativuntersuchungsbericht und nach Würdigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen zu den Untersuchungsergebnissen erachte sie es als erstellt, dass die Vorwürfe zum Führungsverhalten im Kern zutreffen würden. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Empfehlung der Entlassungskommission, dem Administrativuntersuchungsbericht, den Befragungsprotokollen sowie dem Entlassungsantrag wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, weshalb aus ihrer Sicht die Kündigung trotz fehlender Mahnung auszusprechen sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Juni 2019 Stellung (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. K–M). Sowohl aus dem Entlassungsantrag als auch aus dem Schreiben vom 24. Mai 2019 der Vorinstanz ergibt sich hinreichend klar, weshalb gegenüber der Beschwerdeführerin die Kündigung ausgesprochen werden sollte und auf welche rechtlichen sowie tatsächlichen Grundlagen sich diese Massnahme stützen würde. Dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2019 den Sachverhalt nicht im Einzelnen aufführte, sondern auf den Administrativuntersuchungsbericht, die Befragungsprotokolle, die Empfehlung der Entlassungskommission sowie den Entlassungsantrag verwies, ist nicht zu beanstanden. Der für die Kündigung relevante Sachverhalt ergibt sich ohne Weiteres daraus. So wird im Administrativuntersuchungsbericht auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe eingegangen und schliesslich festgehalten, welche Verhaltensmängel aufgrund der durchgeführten Befragungen als erstellt angesehen würden (vgl. die zusammenfassenden Schlussbemerkungen in Rz. 205 des Administrativuntersuchungsberichts). Die Beschwerdeführerin hatte zweifelsohne Kenntnis von den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie wurde hierzu im Rahmen der Administrativuntersuchung befragt, erhielt Einsicht in die Befragungsprotokolle und konnte zum Entwurf des Untersuchungsberichts Stellung nehmen. Auch im Verfahren vor der Entlassungskommission konnte sie sich – in Kenntnis der Endversion des Administrativuntersuchungsberichts – nochmals schriftlich und mündlich zur Sache äussern. Es kann deshalb nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführerin sei der der Kündigung zugrundeliegende Sachverhalt nicht bekannt gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Vorinstanz hätte ihr im Einzelnen mitteilen müssen, welche Schilderungen von konkreten Vorfällen der in der Administrativuntersu-

A-4744/2019 chung befragten Personen als erwiesen angesehen würden und welche nicht, so verlangt sie damit eine Anhörung zur Beweiswürdigung. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht (vgl. vorstehend E. 6.1.3). Wie sich aus dem Entlassungsantrag, dem Administrativuntersuchungsbericht und der Empfehlung der Entlassungskommission ergibt, sollte der Beschwerdeführerin nicht wegen bestimmter Einzelvorfälle gekündigt werden, sondern aufgrund festgestellter grundsätzlicher Mängel im Führungsverhalten. Diese Verhaltensmängel sowie die zugrundeliegenden Beweismittel – insbesondere die Befragungsprotokolle – wurden der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Kündigung offengelegt, so dass sie ihr Äusserungsrecht in ausreichender Kenntnis des Sachverhalts wahrnehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.2 6.2.1 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sie zum verfügten Entzug des Professorentitels nicht angehört worden sei. Trotz fehlendem Antrag der ETHZ habe ihr die Vorinstanz nicht angekündigt, dass sie beabsichtige, ihr den Professorentitel zu entziehen. Dadurch sei ihr die Möglichkeit verwehrt worden, hierzu Anträge zu stellen. Die Vorinstanz habe den Entzug nicht nur mit dem fehlenden Antrag begründet, sondern auch mit den Kündigungsgründen. Damit habe die Vorinstanz entgegen ihren Vorbringen nicht eine reine Rechtsanwendung vorgenommen, sondern aufgrund der Sachlage des Falles die Weiterführung des Titels nicht erlauben wollen. 6.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Verlust des Professorentitels sei eine Rechtsfolge der Vertragsbeendigung. Ein "Entzug" des Professorentitels in Form einer Rechtshandlung finde somit nicht statt. Gemäss Art. 15 Professorenverordnung ETH könne sie nur auf Antrag des Präsidenten der ETHZ die Weiterführung des Professorentitels gestatten. Ein solcher Antrag habe nicht vorgelegen. Dass sich die Beschwerdeführerin zu dieser Rechtsfolge nicht geäussert habe, habe sie selbst zu verantworten und stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In der angefochtenen Verfügung sei lediglich die gesetzliche Rechtsfolge der Vertragsbeendigung bestätigt worden. Zu Fragen der Rechtsanwendung gebe es jedoch keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung. 6.2.3 In Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Titels einer Professorin der ETHZ nach Ablauf der gesetzlichen Kündi-

A-4744/2019 gungsfrist nicht gestattet sei. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht vorgängig darüber orientiert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Absicht bestehe, das Arbeitsverhältnis mit ihr zu beenden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Professors oder einer Professorin der ETH stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der ETH-Professorentitel auch nach dem Ausscheiden weitergeführt werden darf oder nicht. Die Professorenverordnung ETH sieht im 3. Abschnitt unter dem Titel "Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses" in Art. 15 diesbezüglich explizit eine Regelung vor. Danach bestimmt die Vorinstanz auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann die Vorinstanz von dieser Regel abweichen. Nach Art. 15 Professorenverordnung ETH ist eine Weiterführung des ETH-Professorentitels nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses somit im Grundsatz nicht gestattet. Nur auf entsprechenden Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin der ETH kann die Weiterführung des Titels durch die Vorinstanz erlaubt werden. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde vom Präsidenten der ETHZ kein Antrag auf Weiterführung des ETH-Professorentitels bei der Vorinstanz gestellt. Die Vorinstanz hat insofern keinen "Entzug" des Professorentitels verfügt, sondern lediglich im Sinne einer Feststellung festgehalten, was auch ohne Anordnung von Gesetzes wegen gegolten hätte. Für die Beschwerdeführerin war somit einerseits voraussehbar, dass sich bei einer Kündigung auch die Frage der Weiterführung des Professorentitels stellen wird, und andererseits, dass ihr die Weiterführung des Titels aufgrund des fehlenden Antrags des Präsidenten der ETHZ nicht gestattet sein würde. Ist der Inhalt einer Anordnung – wie hier – voraussehbar, so besteht aber keine Pflicht zur vorgängigen Orientierung (vgl. vorstehend E. 6.1.3). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung über den Verlust des ETH- Professorentitels informierte, stellt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung zwar nicht nur den fehlenden Antrag auf Weiterführung des ETH-Professorentitels erwähnt, sondern auch ausgeführt, eine Weiterführung des ETH-Professorentitels falle angesichts der Gründe, die zur Kündigung geführt hätten, a priori ausser Betracht (vgl. angefochtene Verfügung E. II.7). Gemäss dem zuvor Ausgeführten und den Vorbringen der Vorinstanz im vorliegenden Be-

A-4744/2019 schwerdeverfahren hat sie damit aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag auf Weiterführung ohnehin abzuweisen gewesen wäre. 7. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat demzufolge für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Vorliegend wurde hierfür eine Administrativuntersuchung durchgeführt, auf deren Schlussbericht und Akten die Vorinstanz ihre Beurteilung hauptsächlich stützt. Die Beschwerdeführerin übt in verschiedener Hinsicht Kritik an der durchgeführten Administrativuntersuchung, erachtet den darin festgestellten Sachverhalt als unrichtig und unvollständig und möchte deshalb die Ergebnisse der Administrativuntersuchung nicht gegen sich gelten lassen. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen, wobei zunächst die formellen Einwände gegen die Sachverhaltsabklärung in der Administrativuntersuchung (E. 7.1–7.6) und alsdann die Feststellungen zum Fehlverhalten der Beschwerdeführerin inhaltlich zu überprüfen sind (E. 8). 7.1 7.1.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, es hätte an Stelle der Administrativ- eine Disziplinaruntersuchung durchgeführt werden müssen. Die Untersuchung habe sich einzig gegen sie gerichtet. Ihr Verhalten sei der einzige Untersuchungsgegenstand gewesen. Die weiteren Themen gemäss Untersuchungsauftrag (anderes Fehlverhalten, Rolle der Personalabteilung und weiterer Stellen, Verletzung von Compliance- Vorschriften) seien nicht untersucht worden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies diese Rüge in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.2.a und b) zurück. Gemäss Beschluss der Schulleitung der ETHZ habe sich die Untersuchung nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern der Abklärung verwaltungsinterner Vorgänge gedient. Dass die Beschwerdeführerin im Zentrum dieser Vorgänge gestanden habe, mache das Vorgehen nicht rechtswidrig. Administrativuntersuchungen seien in Art. 58 PVO-ETH als mögliches Instrument für die Abklärung, ob arbeitsrechtliche Pflichten verletzt worden seien, ausdrücklich und an erster Stelle im Kapitel 5a vorgesehen. Zudem zeige die jüngere Praxis und Lehre, dass im Rahmen einer Administrativuntersuchung auch das disziplinarische Verhalten einzelner Personen sowie Verantwortlichkeiten

A-4744/2019 abgeklärt werden könnten und eine strikte Unterscheidung zwischen Administrativ- und anderen Verfahren überholt sei. Die Administrativuntersuchung sei somit geeignet gewesen, den für personalrechtliche Massnahmen relevanten Sachverhalt abzuklären. 7.1.3 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 58 PVO-ETH i.V.m. Art. 36 Professorenverordnung ETH die Durchführung einer Administrativuntersuchung angeordnet, welche sich gemäss Art. 58 PVO-ETH nach den Artikeln 27a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) richtet. Mit einer Administrativuntersuchung soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert (Art. 58 PVO-ETH sowie Art. 27a Abs. 1 RVOV). Bei einer Disziplinaruntersuchung geht es hingegen darum, abzuklären, ob eine Person durch Verletzung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten den geordneten Aufgabenvollzug einer Verwaltungseinheit stört und deshalb gegen die entsprechende Person gerichtete Disziplinarmassnahmen getroffen werden müssen (Art. 25 BPG und Art. 99 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]; Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 17. Juni 2019 [nachfolgend: Bericht Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung], BBl 2020 1681, 1694). Im Unterschied zur Disziplinaruntersuchung richtet sich die Administrativuntersuchung nicht gegen eine bestimmte Person (Art. 27a Abs. 2 RVOV; UHLMANN/BUKOVAC, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, in: ZBl 121/2020 S. 351, 353). Allerdings können die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren oder Massnahmen geben (Art. 27j Abs. 5 RVOV; PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz BPG [nachfolgend: Handkommentar BPG], 2013, Art. 25 N 41). Eine besondere Schwierigkeit bei der Wahl und Anordnung einer Untersuchung liegt darin, dass eine trennscharfe Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes von Disziplinar- und Administrativuntersuchungen oft nicht möglich ist. Die auf Tradition beruhende Differenzierung zwischen Administrativ- und Disziplinaruntersuchung entspricht nicht der Rechtswirklichkeit. Sehr oft geht es bei Administrativuntersuchungen nicht um die reine Abklärung von allgemeinen oder organisatorischen Sachverhalten, sondern auch um die Klärung, wer für Missstände und Fehlverhalten verantwortlich ist. Auch in Administrativuntersuchungen ist das disziplinarische

A-4744/2019 und/oder strafrechtliche Verhalten einzelner Personen der Verwaltung und deren Haftung und Verantwortlichkeit zu klären (vgl. Urteile des BVGer A-6908/2017 und A-7102/2017 vom 27. August 2019 E. 5.8.1 sowie A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.3; BERNHARD RÜDY, Administrativuntersuchung und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2012, S. 120 m. H.; UHLMANN/BUKOVAC, a.a.O., S. 357). 7.1.4 Die Administrativuntersuchung wurde insbesondere deshalb angeordnet, weil die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die in den Testimonials gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe schwerwiegend seien und der näheren Abklärung bedürften. Im Zentrum der Untersuchung stand denn auch die Überprüfung des Verdachts eines arbeitsrechtlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich richtete sich die Untersuchung klarerweise gegen die Beschwerdeführerin. Dabei standen bereits zu Beginn der Untersuchung personalrechtliche Massnahmen bis hin zu einer Kündigung im Raum, hatte doch die Ombudsstelle bei der Vorinstanz gestützt auf die Testimonials schon im Vorfeld der Untersuchung die Entlassung der Beschwerdeführerin gefordert. Für die Abklärungen zum möglichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wäre daher grundsätzlich die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung angezeigt gewesen. Gegenstand der durchgeführten Untersuchung bildete gemäss Beschluss der Schulleitung der ETHZ vom 24. Oktober 2017 jedoch nicht nur das Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern auch die Abklärung von Hinweisen auf anderes Fehlverhalten oder Unregelmässigkeiten im ehemaligen Institut für Astronomie oder damit zusammenhängend im D-PHYS, die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten der Beschwerdeführerin nicht über die Organisationseinheit D- PHYS hinaus eskalieren konnten, allfällige Hinweise auf Verstösse gegen Compliance-Vorschriften und die anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen sowie schliesslich das Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf Organisation, Prozesse und Regularien (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. F). Diesbezüglich richtete sich die Untersuchung nicht gegen eine bestimmte Person, sondern diente der Abklärung eines Sachverhalts und interner Vorgänge. Hierfür war die Anordnung einer Administrativuntersuchung durchaus angezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese Aspekte auch tatsächlich untersucht worden. So enthält der Administrativuntersuchungs-

A-4744/2019 bericht Feststellungen zum Verhalten von Professoren, der Ombudsstelle und der Personalabteilung (vgl. Rz. 174 ff. des Berichts) sowie Empfehlungen hinsichtlich Organisation und Prozessen (Rz. 195 ff. des Berichts). Es kann deshalb nicht behauptet werden, die Untersuchung habe einzig das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex handelt und es bei zwei parallel geführten Untersuchungen zwangsläufig zu Doppelspurigkeiten und Überschneidungen gekommen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärung sämtlicher Aspekte in einer einzigen (administrativen) Untersuchung angeordnet wurde. Wie erwähnt kann auch in einer solchen Untersuchung das (disziplinarische) Verhalten einzelner Personen abgeklärt werden. Vorliegend kommt hinzu, dass die PVO-ETH in Kapitel 5a unter dem Titel "Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten" sowohl die Administrativ- als auch die Disziplinaruntersuchung explizit anführt (Art. 58 und Art. 58a PVO-ETH). Entsprechend konnten in der Administrativuntersuchung auch die möglichen arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin untersucht werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin äussert sodann Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Untersuchungsführers. Dieser habe seine Kontakte mit der ETHZ und der Vorinstanz nicht offengelegt. Er habe die Untersuchung bewusst einseitig zu ihrem Nachteil geführt. Der Untersuchungsführer habe zusätzliche Erhebungen ohne Begründung abgelehnt, Suggestivfragen gestellt und die Glaubwürdigkeit von Aussagen nicht überprüft. Es sei ihm nur darum gegangen, die Aussagen der Testimonialverfasser möglichst ohne kritische Nachfragen zu erhalten. Dies zeige die Beantwortung der Fragen der Entlassungskommission durch den Untersuchungsführer. Ein Anwalt, der von der ETHZ mandatiert und bezahlt worden sei, könne nicht als unabhängig gelten. Dieser habe ein Interesse an weiteren Aufträgen. 7.2.2 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen als unzutreffend. Die Untersuchung sei von einer externen und unabhängigen Person, zu welcher die Vorinstanz keinen Kontakt gehabt habe, durchgeführt worden. Dafür, dass der Untersuchungsführer den Sachverhalt bewusst nicht abschlies-

A-4744/2019 send geklärt habe, würden sich keine Hinweise finden lassen. Die Fragen der Entlassungskommission habe der Untersuchungsführer schlüssig beantwortet. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin vermag ihre Behauptungen nicht zu substanziieren. Diese bleiben rein spekulativ. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Befangenheit des Untersuchungsführers oder dafür, dass dieser absichtlich eine ungenügende bzw. auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtete Administrativuntersuchung durchgeführt hätte. Der Untersuchungsführer wurde von der ETHZ als externe Person mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Allein aus diesem Auftragsverhältnis kann noch keine die Ergebnisse der Administrativuntersuchung in Frage stellende Abhängigkeit oder Befangenheit abgeleitet werden, andernfalls es gar nie möglich wäre, eine externe Person mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung zu beauftragen. Gewisse Kontakte zwischen der ETHZ als Auftraggeberin und dem Untersuchungsführer als Auftragsnehmer waren sodann zwingend erforderlich, damit der Untersuchungsführer seinen Auftrag überhaupt erfüllen konnte. Gegenüber der Entlassungskommission gab der Untersuchungsführer in seinem Schreiben vom 21. Januar 2019 an, abgesehen vom Auftragsschreiben keine weiteren Instruktionen zur Durchführung der Untersuchung erhalten zu haben. Kontakte mit der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und werden von dieser zudem in Abrede gestellt. Dass die Untersuchung möglicherweise etwas einseitig zum Nachteil der Beschwerdeführerin geführt wurde, wie dies die Entlassungskommission feststellte, vermag ebenso wenig den Anschein der Befangenheit zu belegen wie die gestellten Fragen des Untersuchungsführers, selbst wenn diese vereinzelt als suggestiv anzusehen wären (vgl. allgemein zur Befangenheit vorstehend E. 4.3 und zum Vorwurf der suggestiven Fragestellung nachfolgend E. 7.7). Von einer Befangenheit ging denn auch die Entlassungskommission nicht aus und erachtete die Feststellungen des Untersuchungsführers trotz ihrer Kritik im Kern als zutreffend. Nebst der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Administrativuntersuchung 35 Drittpersonen befragt, wovon vier Personen auf Antrag der Beschwerdeführerin einvernommen wurden. Des Weiteren stützt sich der Schlussbericht auf die von den befragten Personen, der ETHZ und der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Der Untersuchungsführer erachtete den Sachverhalt dadurch als genügend abgeklärt, weshalb er auf weitere Beweiserhebungen verzichtete. Dies führte er im Schlussbericht (Rz. 182 ff.) auch entsprechend aus. Seine dortigen Ausführungen sind nicht zu beanstanden, was auch die Vorinstanz in der an-

A-4744/2019 gefochtenen Verfügung (E. II.2.2.3.k) zutreffend feststellte. Es kann entsprechend darauf verwiesen werden. Es ist insofern unzutreffend, dass der Untersuchungsführer zusätzliche Erhebungen ohne Begründung abgelehnt hätte. Inwiefern sich aus der Beantwortung der Fragen der Entlassungskommission durch den Untersuchungsführer dessen Befangenheit ergeben soll, ist schliesslich nicht ersichtlich. Die Antworten des Untersuchungsführers zu den Fragen der Entlassungskommission stimmen mit seinen Ausführungen im Schlussbericht überein, wonach er weitere Beweiserhebungen für obsolet bzw. irrelevant hielt. Die Person des Beschwerdeführers vermag insofern keinen Grund darzustellen, um nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen in der Administrativuntersuchung abzustellen. 7.3 7.3.1 Ebenfalls rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl der befragten Personen als einseitig. Es seien keine damals bei ihr tätigen Personen befragt worden. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.3.f) verneinte die Vorinstanz eine einseitige Auswahl. Von den insgesamt 18 Doktorierenden, die seit 2002 für die Beschwerdeführerin gearbeitet hätten, seien alle angefragt worden, ob sie zur Aussage bereit seien. In der Folge seien diejenigen 13 Personen befragt worden, die sich zur Aussage bereit erklärt hätten und nicht bloss für eine kurze Zeit in der Forschungsgruppe der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Zudem seien fünf Postdoktorierende befragt worden. Es wäre der Beschwerdeführerin offen gestanden, einen Antrag auf Befragung der verbleibenden fünf Doktorierenden und weiterer Postdoktorierenden zu stellen. Dies habe sie nicht getan, weshalb sie mit ihrer Rüge nicht mehr zu hören sei. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu grundsätzlich erübrigen (vgl. vorstehend E. 1.4). Ergänzend kann dennoch festgehalten werden, dass in der Administrativuntersuchung nebst der Beschwerdeführerin 35 Drittpersonen einvernommen wurden, wovon vier Personen auf Antrag der Beschwerdeführerin. Der Untersuchungsführer befragte 13 Doktorierende der Beschwerdeführerin, sieben weitere Doktorierende oder Postdoktorierende des ehemaligen Instituts für Astronomie, neun Professorinnen und Professoren sowie Senior Scientists, drei administrative Mitarbei-

A-4744/2019 tende sowie drei weitere Personen aus dem Bereich Personal und Controlling. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer einseitigen Auswahl der befragten Personen gesprochen werden. Es wurden Personen verschiedener Hierarchiestufen, welche zu unterschiedlichen Zeiten für oder mit der Beschwerdeführerin gearbeitet haben, befragt. Die Aussagen dieser Personen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet, ein ausgewogenes und aussagekräftiges Gesamtbild des Verhaltens und des Führungsstils der Beschwerdeführerin zu zeichnen. Dass bei der Auswahl der Befragten die Doktorierenden der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen, erscheint sachgerecht, waren doch vor allem diese aufgrund ihres Subordinationsverhältnisses vom Verhalten und Führungsstil der Beschwerdeführerin betroffen. Zudem wurden die abzuklärenden Vorwürfe insbesondere von diesen erhoben. Die Auswahl der befragten Personen stellt somit keinen Grund dar, der die Ergebnisse der Administrativuntersuchung in Frage stellen könnte. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt alsdann den Umstand, dass keine der befragten Personen auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei, obwohl ein solcher Hinweis hätte erfolgen müssen. 7.4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei eine Belehrung über die Wahrheitspflicht hingegen nicht erforderlich gewesen. Die befragten Personen seien nicht als Zeugen einvernommen worden, da in einer Administrativuntersuchung keine Zeugeneinvernahmen stattfinden würden. 7.4.3 Den Befragungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass die befragten Personen korrekterweise als Auskunftspersonen einvernommen wurden, denn in einer Administrativuntersuchung finden gemäss Art. 27g Abs. 1 RVOV keine Zeugeneinvernahmen statt. Im Gegensatz zu Zeugen unterliegen Auskunftspersonen nicht der unter Strafandrohung stehenden Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), welcher die Falschaussage in einem gerichtlichen Verfahren unter Strafe stellt, findet auf Auskunftspersonen keine Anwendung. Sie können deshalb auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage angehalten werden (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 116 und 125; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 746). Aus dem Umstand, dass die Befragten nicht zur wahr-

A-4744/2019 heitsgemässen Aussage angehalten wurden, vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.5 7.5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, da es sich um eine verkappte Disziplinaruntersuchung gehandelt habe, hätten die Regeln über die Disziplinaruntersuchung angewendet werden müssen. So sei die Verjährungsregel gemäss Art. 58a Abs. 5 PVO-ETH zu beachten. Disziplinarfehler, die mehr als drei Jahre zurücklägen, dürften nicht mehr berücksichtigt werden und könnten keinen Kündigungsgrund darstellen. Eine Arbeitgeberin, die Arbeitnehmende trotz eines Disziplinarfehlers mehr als drei Jahre weiterbeschäftige, bekunde damit, dass der Fehler die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar gemacht habe. 7.5.2 Die Vorinstanz vertritt hingegen den Standpunkt, eine Kündigung stelle keine Disziplinarmassnahme dar, weshalb die Verjährungsregel nach Art. 58a Abs. 5 PVO-ETH vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Das Arbeitsverhältnis könne auch noch gekündigt werden, wenn die der Kündigung zugrundeliegenden Pflichtverletzungen disziplinarrechtlich verjährt seien (vgl. angefochtene Verfügung E. II.5). 7.5.3 Gemäss Art. 58a Abs. 5 PVO-ETH können nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch drei Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, keine Disziplinarmassnahmen mehr angeordnet werden. Eine Kündigung stellt jedoch keine Disziplinarmassnahme dar (vgl. zu den Disziplinarmassnahmen Art. 58a Abs. 3 PVO-ETH). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die disziplinarrechtliche Verjährungsregel deshalb bei einer Kündigung nicht anwendbar. Diese kann auch noch ausgesprochen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Pflichtverletzungen disziplinarrechtlich verjährt sind (PETER HELBLING, a.a.O., Art. 25 N 79 und 85). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Kündigung nicht wegen bestimmter Einzelvorfälle ausgesprochen wurde, sondern aufgrund über Jahre andauernder Mängel im Führungsverhalten. Da bei Dauerpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Verjährungsfrist erst mit der letzten Pflichtverletzung zu laufen beginnt (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 100; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 8. März 2022), waren die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Pflicht-

A-4744/2019 verletzungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wohl auch disziplinarrechtlich noch gar nicht verjährt. 7.6 7.6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich alsdann auf den Standpunkt, es hätte ihr in der Administrativuntersuchung die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werden müssen wie in einer Disziplinaruntersuchung. In einer Disziplinaruntersuchung hätte sie das Recht gehabt, bei Befragungen anwesend zu sein. Dasselbe gelte zudem auch in einer personenbezogenen Administrativuntersuchung. Dieses Recht sei ihr nicht gewährt worden. Die korrekte Einräumung der Teilnahmerechte sei entscheidend für die Verwertbarkeit der fraglichen Verfahrenshandlungen. Für einen Verzicht auf die Konfrontationen sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Die fehlende Konfrontation habe es ihr verunmöglicht, Ergänzungsfragen zu stellen und auf Widersprüche und Falschaussagen aufmerksam zu machen. Zudem sei der Untersuchungsführer nicht bereit gewesen, weitere Fragen an die befragten Personen zu stellen, obwohl sie dies verlangt habe. Die durchgeführten Befragungen seien daher zu wiederholen. 7.6.2 Die Vorinstanz erachtet die Rüge als unbegründet und schliesst auf Abweisung des Beweisantrages. Die Befragungen im Rahmen einer Administrativuntersuchung seien keine Zeugeneinvernahmen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gehabt habe, diesen beizuwohnen. Selbst im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung bestehe kein absoluter Anspruch auf Teilnahme an den Befragungen. Das Teilnahmerecht könne vielmehr eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen vorgingen. Wenn selbst in einer Disziplinaruntersuchung kein umfassendes Teilnahmerecht bestehe, müsse dies umso mehr für eine Administrativuntersuchung gelten, bei der keine Teilnahmerechte vorgesehen seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar nicht an den Befragungen teilnehmen dürfen, es seien ihr aber sämtliche Befragungsprotokolle übergeben worden. Sie habe dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise anbieten sowie konkrete Ergänzungsfragen stellen dürfen. Damit seien ihre Mitwirkungsrechte gewahrt worden. 7.6.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Abklärung möglicher arbeitsrechtlicher Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin in einer Administrativuntersuchung nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 7.1). Folglich ist irrelevant, welche Rechte der Beschwerdeführerin in einer Disziplinaruntersuchung zugestanden hätten. Gegenüber der Beschwerdeführe-

A-4744/2019 rin wurde denn auch keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen, sondern die Kündigung. Zu klären gilt es somit, ob die Beschwerdeführerin in der Administrativuntersuchung einen Anspruch auf Teilnahme an den durchgeführten Befragungen gehabt hätte. 7.6.4 Die Administrativuntersuchung ist in den Art. 27a ff. RVOV geregelt. Anders als ein Verwaltungsverfahren nach Art. 1 Abs. 1 VwVG wird sie nicht durch eine anfechtbare Verfügung, sondern einen Bericht abgeschlossen. Darin legt das Untersuchungsorgan der anordnenden Stelle den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen (Art. 27j Abs. 1 und 2 RVOV). Der abgeschlossenen Administrativuntersuchung kommt keine direkte rechtliche Wirkung zu. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten für die Betroffenen, selbst wenn diese mit Aussagen im Bericht belastet werden (BGE 129 I 249 E. 2; Urteile des BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.6.2 und A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.3.1). Die Administrativuntersuchung ist somit kein eigentliches Verwaltungsverfahren, weshalb das VwVG auch nicht direkt zur Anwendung gelangt (Urteil des BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.6.2 und 4.6.3; WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 14 N 53; Bericht Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, BBl 2020 1681, 1693 und 1706; UHLMANN/BUKOVAC, a.a.O., S. 359). Die Durchführung ist denn auch spezifisch geregelt, lehnt sich aber an das VwVG an (vgl. Urteile des BVGer A-6908/2017 und A-7102/2017 vom 27. August 2017 E. 5.3.2 sowie A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.2). So bedient sich das Untersuchungsorgan zur Feststellung des Sachverhalts der Beweismittel nach Art. 12 VwVG, wobei in der Administrativuntersuchung jedoch keine Zeugeneinvernahme stattfindet (Art. 27g Abs. 1 RVOV). Zu den Beweismitteln nach Art. 12 VwVG gehören nebst Urkunden u.a. auch Auskünfte von Parteien oder Drittpersonen. Was die Mitwirkungsrechte anbelangt, so bestimmt Art. 27g Abs. 4 RVOV mit Verweis auf Art. 26–28 VwVG, dass die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen Gelegenheit haben, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Zudem haben sie Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 27g Abs. 1 RVOV mit Verweis auf Art. 29–33 VwVG). 7.6.5 Nach Art. 18 Abs. 1 VwVG haben die Parteien grundsätzlich Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Wie erwähnt finden in der Administrativuntersuchung

A-4744/2019 keine Zeugeneinvernahmen statt (Art. 27g Abs. 1 RVOV). Die Berufung der Vorinstanz alleine auf diesen Umstand zur Verneinung der Teilnahmerechte greift jedoch zu kurz. Nach der Rechtsprechung und einhelliger Lehre gilt der beim Zeugenbeweis zu beachtende Art. 18 VwVG nämlich sinngemäss auch für die Befragung von Auskunftspersonen. Demnach sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen – als solche wurden die Personen in der Administrativuntersuchung befragt (vgl. vorstehend E. 7.4.3) – grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen und steht diesen das Recht zu, Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 130 II 169 E. 2.3.5; Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-662/2017 vom 31. August 2017 E. 4.2.2; WALD- MANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 18 N 10 und 28; AU- ER/BINDER, in: Kommentar VwVG, Art. 12 N 45; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 472; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 750). Es ist jedoch zu beachten, dass sich eine Administrativuntersuchung nicht gegen eine bestimmte Person richtet (Art. 27a Abs. 2 RVOV sowie vorstehend E. 7.1.3), nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird und kein Verwaltungsverfahren darstellt, weshalb das VwVG nicht direkt zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 7.6.4). In einer Administrativuntersuchung gibt es folglich keine Parteien. Die in die Untersuchung einbezogenen Personen haben die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können deshalb auch keine Parteirechte geltend machen (BGE 129 I 249 E. 5.4; Urteil des BGer 1A.137/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1; UHLMANN/BUKOVAC, a.a.O., S. 360; Bericht Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, BBl 2020 1681, 1706). Mangels Parteistellung kamen der Beschwerdeführerin in der Administrativuntersuchung somit keine Parteirechte zu. Ihre Rechtsstellung richtete sich nach den Bestimmungen der RVOV. Diese sehen für in die Untersuchung einbezogene Personen keinen Anspruch auf Teilnahme an Befragungen anderer Personen vor. Die RVOV verweist zwar verschiedentlich auf das VwVG (vgl. insbesondere die Verweise betreffend Akteneinsicht und rechtliches Gehör in Art. 27g Abs. 4 und 5 RVOV auf Art. 26–33 VwVG), einen Verweis auf das in Art. 18 Abs. 1 VwVG statuierte Teilnahmerecht ist darin jedoch nicht enthalten. Mit der Gewährung von Teilnahmerechten fiele der Unterschied zwischen einer Administrativuntersuchung und einem Verwaltungsverfahren denn auch praktisch dahin und würde die Untersuchung in die Länge gezogen (vgl. MARTIN KELLER, Administrativuntersuchungen, Die zentralen Fragen aus der Sicht der auftraggebenden Behörde, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, 1999, S. 33). In der Administrativuntersuchung besteht daher kein

A-4744/2019 Anspruch auf Teilnahme an Befragungen anderer Personen (a.M. BERN- HARD RÜDY, a.a.O., S. 129, wonach bei personenbezogenen Administrativuntersuchungen Teilnahmerechte zu gewähren seien). 7.6.6 Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe an den Befragungen in der Administrativuntersuchung zu Unrecht nicht teilnehmen dürfen, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Auch ansonsten wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in der Administrativuntersuchung nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde in die Untersuchung einbezogen und mündlich befragt. Zudem wurden ihr im Laufe der Untersuchung sämtliche Untersuchungsakten, inklusive der Befragungsprotokolle, offengelegt und sie konnte hierzu sowie schliesslich auch zum Entwurf des Schlussberichts Stellung nehmen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.3.g) zutreffend ausführt, war es der Beschwerdeführerin dabei unbenommen, konkrete Ergänzungsfragen zuhanden der befragten Personen zu stellen, was sie in ihren Eingaben vom 21. Juni und 21. August 2018 auch tat. Der Untersuchungsführer ist diesen Begehren sowie auch den weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführerin teilweise nachgekommen. So wurde einer befragten Person auf schriftlichem Weg eine Ergänzungsfrage gestellt und wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin zusätzliche Personen befragt. Im Übrigen hat der Untersuchungsführer im Schlussbericht (Rz. 182 ff.) dargelegt, weshalb er weitere Beweiserhebungen für obsolet erachte und die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien. Die Begründung des Untersuchungsführers zu dieser antizipierten Beweiswürdigung (vgl. zum Begriff nachfolgend E. 18.2) ist nicht zu beanstanden, was auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.3.k) zutreffend feststellte. Es kann entsprechend darauf verwiesen werden. 7.6.7 Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Verwertbarkeit der in der Administrativuntersuchung durchgeführten Befragungen aufgrund ihrer fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme in Zweifel zieht und die Wiederholung der Befragungen beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Unstreitig stellt das vorinstanzliche Verfahren auf Entlassung ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VwVG dar. Entsprechend kamen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – im Gegensatz zur Administrativuntersuchung – sämtliche Parteirechte gemäss VwVG zu. Obwohl ihr dadurch die Möglichkeit offen stand, hat sie keinen Antrag auf Befragung von Personen unter Einräumung des Teilnahmerechts gestellt. Auch machte sie aufgrund ihrer fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme an

A-4744/2019 den Befragungen nicht deren Unverwertbarkeit geltend. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Administrativuntersuchung zu rügen, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen an die befragten Personen zu stellen. Wie bereits ausgeführt erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet (vgl. vorstehend E. 7.6.6). Wenn die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Berufung auf ihre Teilnahmerechte erstmals die Wiederholung der Befragungen beantragt und deren Verwertbarkeit in Frage stellt, so ist sie damit nicht mehr zu hören. Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, einen solchen Antrag bereits vor der Vorinstanz zu stellen. Die diesbezügliche Berufung auf ihre Teilnahmerechte ist als daher als verspätet anzusehen (vgl. BGE 111 Ib 132 E. 3c; Urteile des BGer 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 3.2). Folglich ist ihr Antrag auf Wiederholung der Befragungen abzuweisen. 7.7 Schliesslich kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Untersuchungsführer habe den befragten Personen in unzulässiger Weise Suggestivfragen gestellt, nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II.2.2.3.g) zutreffend ausführt, hat der Untersuchungsführer allen Befragten eine Reihe gleichartiger Fragen gestellt. Auch wenn gewis

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