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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2020 A-4417/2020

28 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 mots·~11 min·3

Résumé

Amtshilfe | Revision des Urteils A-3863/2020 vom 19. August 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4417/2020

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien 1. A._______, …, 2. B._______, …, 3. X._______ AG, … alle vertreten durch Andreas Kolb, Rechtsanwalt, …, Gesuchstellende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revision des Urteils A-3863/2020 vom 19. August 2020.

A-4417/2020 Sachverhalt: A. Am 22. Mai 2015 reichte die Swedish Tax Agency, International Tax Office, Stockholm (nachfolgend: STA), gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) ein Amtshilfeersuchen ein, welches sie am 1. Juli 2015 ergänzte. Das Ersuchen betraf A._______ und die X._______ AG. B. Am 9. Juli 2018 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, dergemäss sie der STA Amtshilfe betreffend A._______ gewährt. Sie verfügte die Übermittlung diverser Unterlagen, in denen teilweise auch B._______ erschien. C. Eine gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 teilweise gut. Steuererklärungen, Steuerveranlagungen, Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrats auf Gewinnverteilung dürften nicht übermittelt werden. Zudem seien mehrere Drittpersonen in den Bankunterlagen zu schwärzen. Dabei wurden die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt und ihnen wurde eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. D. Die Vorinstanz gelangte gegen dieses Urteil am 5. August 2019 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragte die Änderung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nur in Bezug auf die Schwärzungen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 gut. E. Daraufhin erliess das Bundesverwaltungsgericht den Kostenentscheid A-3863/2020 vom 19. August 2020, in dem es festhielt, dass A._______, B._______ und die X._______ AG nunmehr auch im Verfahren A-4588/2018 als vollständig unterliegend zu gelten hätten. Die Verfahrenskosten (Fr. 5'000.--) wurden ihnen vollumfänglich auferlegt; es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-4417/2020 F. Mit Eingabe vom 3. September 2020 ersuchen A._______, B._______ und die X._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellende) um Revision des vorgenannten Urteils A-3863/2020. Das Urteil A-3863/2020 vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung so festzulegen, wie dies im Urteil A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 entschieden worden sei; eventualiter seien sie nach Ermessen des Gerichts leicht zu erhöhen bzw. leicht zu ermässigen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gesuchstellenden begründen dies sinngemäss damit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 ihre damalige Beschwerde in mehreren Punkten gutgeheissen habe, das Bundesgericht dieses Urteil aufgrund der diesbezüglich eingeschränkten Beschwerde der Vorinstanz im Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 jedoch nur in Bezug auf die Schwärzungen wieder aufgehoben habe. Demnach seien die Namen nicht zu schwärzen; gleichzeitig aber habe das Bundesgericht angeordnet, dass die amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen nur im Verfahren gegen die Beschwerdeführenden (nunmehr: Gesuchstellenden) verwendet werden dürften, womit in materieller Hinsicht auch hier dem Anliegen der Gesuchstellenden Rechnung getragen worden sei. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Urteil A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 stelle sich also auch nach dem bundesgerichtlichen Urteil gleich oder zumindest annähernd gleich dar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Kostenentscheid A-3863/2020 vom 19. August 2020 wohl übersehen, weshalb nun die Revision dieses Entscheids beantragt werde. G. Die Vorinstanz verzichtet am 14. Oktober 2020 auf Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht war zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren A-4588/2018 sowie zur Fällung des Kostenentscheids A-3863/2020 zuständig. Das Revisionsgesuch richtet sich als

A-4417/2020 ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.1, 2007/21 E. 2.1; Urteil des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1 je m.Hw.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Gesuchstellenden machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil A-3863/2020 vom 19. August 2020 erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Damit berufen sie sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Das Revisionsgesuch wurde zudem formgerecht eingereicht (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Gesuchstellenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerde- und dann im Kostenverfahren Parteistellung. Im letzteren Verfahren, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, wurden ihnen die Verfahrenskosten vollständig auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wurde somit zu ihren Lasten entschieden, weshalb sie ein aktuelles Interesse an der Änderung dieses Urteils haben (Urteile des BVGer A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3, D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 [in BVGE 2011/18 nicht publizierte] E. 2.3; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Sie sind zur Einreichung des vorliegenden Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.4 Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs wegen anderer Verfahrensvorschriften als Ausstandsvorschriften, wozu der in Art. 121 Bst. d BGG genannte Grund gehört, beträgt 30 Tage nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Gesuchstellenden haben ihr Revisionsgesuch vor Ablauf der 30-tätigen Frist und somit rechtzeitig eingereicht.

A-4417/2020 1.5 Nicht als Revisionsgrund gilt, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.3; Urteil des BVGer A-4068/2011 vom 3. November 2011 E. 4). 2. 2.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches unter anderem besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37 m.w.Hw.; ESCHER, a.a.O., Art. 121 N. 1). 2.2 2.2.1 Die Revision kann gemäss Art. 121 Bst. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 2.2.2 Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen hat, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten Tatsache bewusst nicht Rechnung trägt, weil es diese nicht für ausschlaggebend hält. Die übergangene Tatsache muss ausserdem erheblich sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54). 3. 3.1 Wie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Kostenentscheid A-3863/2020 übersehen, dass das Bundesgericht zwar die Beschwerde der Vorinstanz gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4588/2018 vollständig gutgeheissen hat, die Vorinstanz aber nur einen Teil des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils angefochten hatte. Die übrigen Aspekte der damaligen teilweisen Gutheissung durch das Bundesverwaltungsgericht blieben bestehen. Im damaligen Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis dargelegt,

A-4417/2020 dass die Gesuchstellenden (damals Beschwerdeführenden) zu rund 3/5 unterlegen waren. 3.2 Die Gutheissung der nur auf einen Punkt beschränkten Beschwerde der Vorinstanz durch das Bundesgericht führt dazu, dass nun von einem Unterliegen der Gesuchstellenden (damals Beschwerdeführenden) im Verfahren A-4588/2018 von rund 7/10 auszugehen ist, somit die Gesuchstellenden als leicht mehr unterliegend zu gelten haben als im ursprünglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. 3.3 Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesgericht den von der Vorinstanz in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt von Amtes wegen angepasst hat. Die Gesuchstellenden machen zwar geltend, in materieller Hinsicht sei ihrem Anliegen, welches sie mit einem Schwärzungsantrag durchsetzen wollten, so nachgekommen worden. Jedoch ist die Schwärzung von Namen aus den zu übermittelnden Unterlagen rechtswesentlich nicht dasselbe wie der Vorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde, dass diese die Unterlagen nur gegen die konkret genannten Personen verwenden dürfe (vgl. das in einem anderen Verfahren ergangene Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020, in welchem das Bundesgericht von Amtes wegen den Spezialitätsvorbehalt anpasste, gleichzeitig jedoch die Beschwerde – die damals durch betroffenen Personen erhoben worden war –, inklusive deren Schwärzungsantrag, vollständig abwies). 3.4 Die Frage, ob die Gesuchstellenden (auch) Beschwerde ans Bundesgericht hätten erheben müssen (E. 1.5), ist hier nicht zu beantworten, da dem Rechtsvertreter telefonisch die Auskunft erteilt worden war, dass die Möglichkeit bestehe, ein Revisionsbegehren zu stellen. 3.5 Demnach sind den Gesuchstellenden die Kosten für das Verfahren A-4588/2018 von Fr. 5'000.-- im Umfang von Fr. 3'500.-- (vormals Fr. 3'000.--) aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von den Gesuchstellenden im Verfahren A-4588/2018 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von F. 1'500.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 2'250.-- (vormals Fr. 3'000.--) festzusetzen. Letztere wird aufgrund der Umstände (E. 3.4) ausnahmsweise definitiv aus der Gerichtskasse bezahlt.

A-4417/2020 4. 4.1 Ausgangsgemäss werden den im vorliegenden Verfahren zu rund ¾ obsiegenden Gesuchstellenden die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 150.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem von den Gesuchstellenden einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 850.-- ist diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei nur die notwendigen Kosten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in Höhe von insgesamt Fr. 3'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht. Nicht zu ersetzen sind jedoch für das vorliegende Verfahren nicht erhebliche Kosten, die sich auf den Umfang der zu übermittelnden Informationen beziehen. Das betrifft zwei Positionen vom 24. August 2020 sowie eine vom 25. August 2020. Insgesamt ist die Kostennote damit um Fr. 400.-- zu kürzen. Es verbleibt ein Honorar von Fr. 2'700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, welches noch angemessen erscheint. Davon sind gemäss dem Verfahrensausgang ¾, mithin Fr. 2'025.-- zu ersetzen, was inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE einen Betrag von (gerundet) Fr. 2'181.-- ergibt. Dieser Betrag ist wiederum (E. 3.5) definitiv aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

A-4417/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2020, mit welchem sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet, geht an die Gesuchstellenden. 2. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3863/2020 vom 19. August 2020 insoweit aufgehoben. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-4588/2018 werden den Gesuchstellenden im Umfang von Fr. 3'500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im genannten Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchstellenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Parteientschädigung im Verfahren A-4588/2018 wird auf Fr. 2'250.-festgesetzt. Sie wird definitiv aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden den Gesuchstellenden im Umfang von Fr. 150.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von den Gesuchstellenden einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 850.-- wird den Gesuchstellenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Für das vorliegende Verfahren wird den Gesuchstellenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'181.-- zugesprochen. Diese wird definitiv aus der Gerichtskasse bezahlt.

A-4417/2020 5. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Verzicht auf Stellungnahme der Vorinstanz) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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