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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2011 A-438/2009

8 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,222 mots·~1h 6min·2

Résumé

Hochspannungsleitungen | Plangenehmigung (380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Ingenbohl-Lauerz)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-438/2009 Urteil vom 8. März 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien 1. Gemeinde Lauerz, handelnd durch den Gemeinderat, Husmatt 1, 6424 Lauerz, Beschwerdeführerin 1, 2. A._______, Beschwerdeführer 2, 3. Einfache Gesellschaft B._______, bestehend aus: C._______, D._______, E._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schuler, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau, Beschwerdeführer 3, gegen Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen, Beschwerdegegnerin, und

A-438/2009 Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung (380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Ingenbohl-Lauerz).

A-438/2009 Sachverhalt: A. A.a Die schon seit Jahrzehnten bestehende 380-kV-Freileitung Amsteg – Mettlen (Unterhalt durch Atel Netz AG [nachfolgend Atel] als Vorgängerin der Alpiq Netz AG Gösgen) soll nach bereits erfolgter Sanierung auf anderen Teilstrecken nun auch auf dem Teilabschnitt von Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) bei gleich bleibender Nennspannung (380kV) und gleich bleibendem thermischem Grenzstrom ersetzt werden. Vorgesehen sind eine Verschiebung von Maststandorten in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und generell höhere Masten. Die Atel-Leitung verläuft von Mast 9476 bis Mast 9534 grundsätzlich parallel zur bereits bestehenden 220-kV-Freileitung Göschenen-Mettlen (Unterhalt durch Centralschweizerische Kraftwerke [nachfolgend CKW]). Ab Mast 9534 trennen sich jedoch die beiden Leitungen derart, dass keine parallele Linienführung mehr vorliegt. A.b Im Dezember 2001 reichte die Atel dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) das entsprechende Gesuch um Plangenehmigung betreffend die Sanierung des genannten Leitungsabschnitts ein. Nach der Ausschreibung des Projekts im schwyzerischen Amtsblatt Nr. 6 vom 8. Februar 2002 erfolgte vom 8. Februar 2002 bis 11. März 2002 die öffentliche Planauflage in den betroffenen Gemeinden des Kantons Schwyz. A.c Um Forderungen des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Kantons Schwyz zu entsprechen, mussten ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt und das Projekt angepasst werden. Projektergänzungen und Anpassungen wurden schliesslich im Kanton Schwyz unter anderem im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2005 ausgeschrieben. In den Gemeinden lagen die ergänzenden Projektunterlagen vom 28. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 öffentlich auf. A.d Am 16. Februar 2005 erhoben A._______ und am 24. Februar 2005 sowohl die Gemeinde Lauerz wie auch C._______, D._______ und E._______ Einsprache gegen das Genehmigungsgesuch der Atel betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen. Nachdem das ESTI mit den Einsprechern keine Einigung erzielen konnte, überwies es am

A-438/2009 27. Oktober 2006 das Verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung. A.e Am 28. August 2007 beantragte die Atel die Genehmigung für den unbestrittenen Leitungsabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527. In der Teilgenehmigung vom 19. März 2008 wurde dieser Abschnitt bewilligt, ohne dass damit über die hier vorliegenden Einsprachen entschieden wurde. A.f Im Rahmen des Bereinigungsverfahrens in der Bundesverwaltung wurde am 18. Juli 2007 ein Augenschein bezüglich der Masten 9536 bis 9543 und Mast 9513 durchgeführt, an der interne Differenzen beseitigt werden konnten. Daraufhin reichte die Atel am 10. Dezember 2007 eine Trasseeoptimierung bezüglich des Leitungsabschnittes ein, in welchem ihre Leitung nicht parallel zu jener der CKW verläuft (Mast 9535 bis 9546). A.g Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 erteilte das BFE der Atel die Plangenehmigung für die Sanierung der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) (Planvorlage L-111606.11). B. B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 erheben die Gemeinde Lauerz (Beschwerdeführerin 1) und A._______ (Beschwerdeführer 2) gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 10. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter den Verfahrensnummern A-438/2009 und A-454/2009) mit den folgenden Anträgen: "1. Die 380 kV-Leitung der ATEL sei – zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht – mittels genügender Abschirmmassnahmen in den Boden zu verlegen. 1a Eventualiter sei die diesbezügliche Machbarkeitsstudie, welche im Raum Küssnacht in Auftrag gegeben wurde, auf das Gemeindegebiet Lauerz auszudehnen. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten Leitungen hätte dabei aber eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trasse zu beachten.

A-438/2009 1b Eventualiter seien an die Hausbesitzer, welche innerhalb der Grenzwertüberschreitungen liegen, Entschädigungen in einer Höhe zu bezahlen, die den Abbruch der Häuser und den Neuaufbau an einem geschützten Ort ermöglichen. Ebenfalls seien alle Umzugs- und Umtriebskosten von den Leitungsbetreibern zu übernehmen und innert Fristsetzung neue Durchleitungsverträge abzuschliessen. 2. Aufgrund dieser Beschwerde – vor allem in Bezug auf Punkt A dieser Beschwerde – ist im vorliegenden Fall ein wegweisendes Urteil zu fällen, welches schweizweit Auswirkungen zeigt. Auf eine Kostenerhebung ist daher im Sinne des nationalen Interesses zu verzichten." Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 begründen ihre Beschwerden damit, dass verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Ausserdem würde die Beschränkung der Verkabelungsstudie auf den Bezirk Küssnacht die Rechtsgleichheit verletzen. B.b Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 erheben C._______, D._______ und E._______ (Beschwerdeführer 3) in Form der einfachen Gesellschaft gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 10. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter der Verfahrensnummer A-543/2009) mit den folgenden verfahrensrechtlichen Anträgen: "1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. 2. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Akten zu edieren, welche belegen, dass eine rechtsgültige Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18.12.1990 stattgefunden hat. 3. Der Bezirk bzw. Bezirksrat Küssnacht sei zum Verfahren beizuladen." In materiell-rechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer 3: "1. Der beiliegende Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes für Energie vom 10. Dezember 2008 sei als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Behebung der in der Beschwerde aufgezeigten Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell: Die Plangenehmigung für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwzy/Luzern sei zu verweigern. 4. Subeventuell: Es sei für die Teilstrecke Hohle Gasse – Talgüetli/Bürgenstock eine Verlegung oder Verkabelung der geplanten Leitung (eventuell: eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung) anzuordnen.

A-438/2009 5. Subsubeventuell: Die Auflage betr. Einreichung eines neuen Projektes gemäss Dispositivziffer 6.14 des Plangenehmigungsentscheides sei wie folgt zu ändern: Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, für den Bereich Hohle Gasse – Gribsch – Talgüetli/Bürgenstock im Bezirk Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung oder Verlegung zu erarbeiten und neu einzureichen, wenn eine in Auftrag gegebene Studie für den oben genannten Bereich zu dem Schluss kommt, dass eine Kabelleitung oder Verlegung auf der genannten Strecke machbar und (bei Anstellung einer Gesamtrechnung) verhältnismässig ist. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Plangenehmigung wird für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwyz/Luzern erst wirksam, wenn bis 31.12.2011 keine solche Studie vorliegt oder wenn eine solche Studie ergibt, dass eine Kabelleitung oder Verlegung nicht machbar oder unverhältnismässig ist. Über den Eintritt dieser Bedingungen wird im Streitfalle mittels anfechtbarer Verfügung entschieden. 6. Subsubsubeventuell (d.h. falls keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolgt): a. Der Gesuchstellerin sei zu verbieten, über die beschwerdeführerischen Grundstücke KTN […] und […] Daten für Dritte zu transportieren bzw. diese Grundstücke mit einer entsprechenden Leitung zu überspannen. b. Dispositivziffer 6.3.1 des Plangenehmigungsentscheides sei dahingehend zu ändern, dass alle Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnstrich zu versehen sind. c. Es seien die Abwehrrechte und die aus dem Eigentum fliessenden Möglichkeiten der Beschwerdeführer, die Grundstücke KTN […], […], […] einer besseren Verwendung (Einzonung bzw. Überbauung) zuzuführen, zu enteignen und es sei den Beschwerdeführern dafür volle Entschädigung zuzusprechen. Eventuell seien auf dem Enteignungsweg bezüglich der Grundstücke KTN […], […], […] Baubeschränkungs- oder Bauverbots-Servitute zu erwerben, wofür die Beschwerdeführer voll zu entschädigen sind. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Bundes." Die Beschwerdeführer 3 begründen ihre Beschwerde damit, dass diverse Form- und Verfahrensfehler begangen und verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Auch sei zu Unrecht ein Entschädigungsanspruch bzw. ein Enteignungstatbestand verneint worden. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 beantragte die Atel (Beschwerdegegnerin) in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das

A-438/2009 Beschwerdeverfahren A-543/2009 sei mit den Beschwerdeverfahren A-438/2009 und A-454/2009 zu vereinigen, der Sistierungsantrag sei abzuweisen, ihr sei für das unbestrittene Teilstück Mast 9535 bis und mit Mast 9546 eine Teilbewilligung zu erteilen, es sei ein Instruktionsaugenschein vor Ort durchzuführen, die Frist für ihre Stellungnahmen sei für alle Beschwerden nach durchgeführtem Instruktionsaugenschein vor Ort einheitlich festzusetzen und ihr seien die von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen zur Verfügung zu stellen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2009 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer 2 Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. Sie führt dabei an, es seien keine umweltrechtlichen Vorschriften verletzt worden. Auch liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betreffend Verkabelungsstudie zwischen dem Bezirk Küssnacht und dem Bezirk Lauerz vor, da es im Bezirk Küssnacht um die mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der kulturhistorischen Stätte der "Hohlen Gasse" gehe. C.c C.c.a Die Vorinstanz sprach sich mit Eingabe vom 5. März 2009 für die Teilbewilligung des unbestrittenen Teilstücks von Mast 9535 bis und mit Mast 9546 aus. C.c.b Die Beschwerdeführer 3 erklärten sich mit Stellungnahme vom 20. März 2009 mit einer Vereinigung des Verfahrens A-543/2009 mit den Verfahren A-438/2009 und A-454/2009 nicht einverstanden, hielten am Sistierungsantrag nur unter der Bedingung fest, dass eine Vereinbarung betreffend Verkabelungsstudie zustande komme und widersetzten sich der Teilbewilligung für das Teilstück Mast 9535 bis und mit Mast 9538 und der Durchführung eines Instruktionsaugenscheins. C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung des Verfahrens A-543/2009 mit den Verfahren A-438/2009 und A-454/2009, den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Teilstücks von Mast 9535 bis und mit Mast 9546 und vorderhand auch die Durchführung eines

A-438/2009 Instruktionsaugenscheins ab und forderte die Beschwerdegegnerin auf, die Akten bezüglich der rechtsgültigen Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Dezember 1990 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dagegen vereinigte es ebenfalls mit einer Zwischenverfügung vom 2. April 2009 die Verfahren A-438/2009 und 454/2009 und führt diese seitdem unter der Verfahrensnummer A-438/2009. C.e Mit Eingabe vom 27. April 2009 stellte der Bezirksrat Küssnacht den Antrag, zum Beschwerdeverfahren A-543/2009 beigeladen zu werden. C.f Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2009 betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 die Akten bezüglich der Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Dezember 1990 ein und beantragte nochmals die Durchführung eines Instruktionsaugenscheins. C.g In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten für das Verfahren seien den Beschwerdeführern 3 aufzuerlegen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von einer Beiladung des Bezirksrats Küssnacht abzusehen. Die Vorinstanz führt aus, es seien keine schwerwiegenden Verfahrens- und Formfehler begangen worden. Auch liege kein Verstoss gegen umweltrechtliche Vorschriften vor. C.h Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2009 darauf, als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Stellung zu nehmen. C.i Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch sowohl der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2009 wie auch der Beschwerdeführer 3 vom 20. März 2009 gut, wobei gewisse Stellen im Sacheinlagevertrag und im Anhang abgedeckt wurden. C.j Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Bezirksrats Küssnacht auf Beiladung des Bezirks Küssnacht zum Verfahren A-543/2009 ab.

A-438/2009 C.k Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist mit Eingabe vom 20. Mai 2009 als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 darauf hin, die massgebenden Vorschriften in Bezug auf Natur- und Heimatschutz sowie betreffend Schutz vor nichtionisierender Strahlung seien vorliegend eingehalten. C.l Das ARE verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2009 darauf, als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 Stellung zu nehmen. C.m In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2009 hält das BAFU als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 fest, es seien im Plangenehmigungsverfahren Publikationspflichten in Bezug auf die Ausschreibung des Umweltverträglichkeitsberichts vom Dezember 2002 (UVB) und der Rodungsgesuche verletzt worden. C.n C.n.a In seiner Eingabe vom 17. Juli 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hielt das ESTI fest, die Machbarkeit einer Verkabelung im Raum Lauerz müsste im Detail untersucht werden. Aufgrund der Topographie erachte es jedoch beim vorliegenden Vorhaben eine Verkabelung als schwierig. C.n.b Zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 weist das ESTI in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 darauf hin, dass ungeachtet einer unterbliebenen Erwähnung im Publikationstext, alle Unterlagen mit dem Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegen hätten und Einsicht habe genommen werden können. Auch seien die von der Rodung betroffenen Grundeigentümer informiert worden. C.o Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer 3 vom 26. Mai 2009 bzw. 24. Juni 2009 gut. C.p Der Beschwerdeführer 2 führt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2009 aus, der Ersatz der zweiten Leitung werde infolge Überalterung innerhalb der nächsten 9 Jahre erfolgen müssen, weswegen schon jetzt zu prüfen sei, ob es sich um einen Totalersatz handle.

A-438/2009 C.q Im September 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass per 1. September 2009 der Geschäftsname der "Atel Netz AG" in "Alpiq Netz AG Gösgen" umbenannt worden ist. C.r Die Vorinstanz verweist in der Stellungnahme vom 7. September 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 auf den Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 und die Vernehmlassung vom 1. Mai 2009. Sie führt weiter aus, der Verfahrensmangel bezüglich des nicht vollständigen Publikationstextes im Amtsblatt sei inzwischen geheilt worden. C.s Mit Eingabe vom 15. September 2000 [recte: 2009] verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. C.t Die Beschwerdeführer 3 halten in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 an ihren Anträgen fest. Sie machen geltend, es sei auch nach den neusten Rechtsgrundlagen ein Sachplanverfahren durchzuführen. C.u Mit Verfügung vom 6. April 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bis am 21. April 2010 allfällige Bemerkungen und weitere Unterlagen zum Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) einzureichen. Die Vorinstanz reichte daraufhin am 21. April 2010 Bemerkungen zum SÜL ein. C.v Am 23. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Verfahren A-543/2009 mit, bei Bedarf bis am 10. Mai 2010 einen Antrag auf Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu stellen. C.w Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 erachtet die Beschwerdegegnerin eine Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK als nicht notwendig. Sie ersuchte aber, zu den beschwerdeführerischen Eingaben Stellung nehmen zu können, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 abgewiesen wurde, da die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. September 2009 auf eine Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Eingaben verzichtet hatte. C.x Das ARE hält in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 fest, eine Zusammenlegung der Alpiq-Leitung mit der Leitung der CKW, der

A-438/2009 SBB-Leitung oder einer Bündelung mit der Autobahn sei aus verschiedenen Gründen abzulehnen. C.y Das BAFU führt mit Eingabe vom 15. September 2010 aus, die Ermittlung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung und Lärm sei korrekt erfolgt und die Durchführung eines Sachplanverfahrens sei – da es sich bloss um eine Sanierung handle – nicht nötig. C.z C.z.a Mit Eingabe vom 5. November 2010 halten die Beschwerdeführer 3 an ihrer Beschwerde fest. Zudem verlangen sie die Edition aller früheren Genehmigungsakten für die bestehende Leitung und beantragen, das ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009 einzureichen. C.z.b Die Beschwerdegegnerin bestreitet mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern 3 in ihrer Eingabe vom 5. November 2010 gemachten Ausführungen. C.z.c Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 halten die Beschwerdeführer 3 an ihrer Eingabe vom 5. November 2010 fest. D. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 und A-543/2009 betreffen dieselbe Plangenehmigungsverfügung. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass sich zumindest teilweise auch die gleichen Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 2. April 2009 (Ziff. 1) zurückzukommen, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-438/2009 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, 128 V 192 E. 1;

A-438/2009 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17). 2. Die Beschwerden richten sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des BFE vom 10. Dezember 2008 betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg- Mettlen, Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 3.1. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 haben alle als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung bezüglich der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist. 3.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn

A-438/2009 die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67 mit weiteren Hinweisen, ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: VwVG Kommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48, Rz. 18 ff.). Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 Ib 379 E. 4c; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2). Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1.3; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar],

A-438/2009 Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 21). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). 3.3. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind unbestrittenermassen Eigentümer von Liegenschaften, die direkt von der zu sanierenden Hochspannungsleitung tangiert werden (vgl. act. 915-918 und Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) sind sie somit grundsätzlich stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten - es stellt sich allenfalls einzig im Zusammenhang mit der erforderlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht (vgl. vorne E. 3.2) die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen. Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) Gegenstand der Verfügung. Wie ausgeführt, sind der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Beschwerdeerhebung an sich legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Weise vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten (vgl. zur unterschiedlichen Ausgangslage im Bereich der Hochspannungsanlagen einerseits und im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens andererseits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.3). Allenfalls sind jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der ausserhalb des Gebiets der Beschwerdeführer liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen. Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Leitungsführung im Abschnitt der Grundstücke der Beschwerdeführer 3 zurzeit noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu hinten E. 16.2). Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer 3 ein schützenswertes Interesse nur an denjenigen Rügen, welche sich nicht ausschliesslich auf den noch nicht genehmigten Streckenabschnitt, sondern auf die Leitung und das Verfahren im Allgemeinen beziehen und ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Nachteil entstehen könnte, wenn die Rüge nicht schon jetzt zulässig wäre bzw. geprüft würde. 3.4. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt im vorliegenden Fall das Anliegen der Bevölkerung, vor Immissionen geschützt zu werden. Sie hat deshalb aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

A-438/2009 Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. 4. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7.4.6, 7.7, 8.1, 8.5, 10.3, 15, 16.2, 17, 18, 19.2, 22, 23) – einzutreten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; eingehend hinten E. 12.9.1 und 19.7). 6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Rechtliches Gehör und weitere verfahrensrechtliche Rügen 7. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere Verfahrensrechte verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung

A-438/2009 (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zudem haben die Parteien das Recht, in ihrer Sache die in Art. 26 Abs. 1 VwVG erwähnten Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 3 sowie A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.1). 7.1. 7.1.1. Zum einen rügen die Beschwerdeführer 3, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht missachtet, indem sie in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 auf die Vorbringen bezüglich des Fehlens einer sachplanerischen Grundlage, der nicht korrekten Gesuchsausschreibung bezüglich UVB und Markierungskugeln, der Nichtausschreibung des Rodungsvorhabens, widersprüchlicher Pläne, des Fehlens von Rechten wie Markierungskugeln und die Benutzung der Leitung durch die CKW überhaupt nicht eingegangen sei oder diese mit Pauschalbehauptungen abgetan habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müsse die Begründung ausnahmslos in der Verfügung selbst enthalten sein. 7.1.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die von den Beschwerdeführern erwähnten Vorbringen seien in der Einigungs- und Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ausführlich behandelt und klar beantwortet worden. Die Behörden dürften sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte, die entscheidrelevant sind, beschränken. 7.1.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht näher. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 3.3.3; LORENZ KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar, Art. 35, Rz. 6). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1).

A-438/2009 Die Entscheidgründe müssen aber in der Verfügung selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie den Betroffenen ohnehin bereits bekannt sind, beispielsweise aufgrund vorangegangener Verhandlungen, eines Schriftenwechsels oder als klares Ergebnis der Beweiserhebung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 29 f.). Die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c und d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar, Art. 35, Rz. 8, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, VwVG Praxiskommentar, Art. 35, Rz. 13). Zudem verlangt die Gerichtspraxis nicht, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. 7.1.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 eine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der ungenügenden Ausschreibung des Rodungsvorhabens, der Markierungskugeln und des UVB nicht rügen können, da im Abschnitt ihrer Grundstücke keine Rodungen geplant sind (act. 947; vgl. dazu auch E. 3.3) und ihnen auch durch die unkorrekte Ausschreibung des UVB und der Markierungskugeln kein Nachteil entstanden ist (vgl. E. 7.4.6 und 7.7), dies somit für sie nicht entscheidwesentlich ist. Was die Mitbenutzung der Alpiq-Leitung durch die CKW betrifft, so ist auch diese nicht entscheidwesentlich, weswegen die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht darauf eingehen musste. Die von den Beschwerdeführern 3 erhobenen Einwände betreffend sachplanerischer Grundlage und widersprüchlicher Pläne behandelt die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 tatsächlich nicht. Allerdings ging die Vorinstanz auf den Verzicht auf ein Sachplanverfahren und den Vorwurf widersprüchlicher Pläne in genügendem Ausmass anlässlich der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ein. Die dort gemachten Ausführungen der Vorinstanz wurden im dazugehörenden Protokoll bzw. dem Protokollentwurf vom 5. August 2008 (act. 361 ff.) festgehalten, welcher den Bescherdeführern als Teilnehmern der Einspracheverhandlung zugestellt wurde. Die Begründungspflicht wurde daher nicht verletzt. 7.2. 7.2.1. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer 3 vor, das Akteneinsichtsrecht werde seines Gehalts entleert, wenn die Parteien gar nicht darüber orientiert würden, dass neue Akten produziert oder dem Dossier einverleibt worden seien. Sie seien vorliegend nicht über die Eingaben des ARE vom 21. Juni 2007, der Eingabe des BAFU vom 7. März 2008 und das E-Mail der Beschwerdegegnerin vom

A-438/2009 22. Oktober 2008 orientiert worden und hätten somit nie Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, weswegen der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. 7.2.2. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 26-28 VwVG geregelt. Wie die übrigen Teilgehalte von Art. 29 VwVG wurzelt es daneben auch im grundrechtlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach als Konsequenz der formellen Natur auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5; BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, VwVG Praxiskommentar, Art. 29, Rz. 94 f., STEPHAN C. BRUNNER, VwVG Kommentar, Art. 26, Rz. 1 und 33). Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn er über allfällige Anträge der Gegenseite oder Stellungnahmen Dritter orientiert wird, bzw. wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer Verfügung abzustellen gedenkt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29, Rz. 94). 7.2.3. Die Stellungnahme des BAFU vom 7. März 2008 (act. 86) betrifft lediglich den Abschnitt von Mast 9535 bis 9546 und damit die Trasseeoptimierung. Da sich somit das Schreiben nur auf eine Problematik ausschliesslich ausserhalb des Gebiets der beschwerdeführerischen Grundstücke bezieht, musste es den Beschwerdeführern 3 nicht zugestellt werden. Die Eingabe der Gegenpartei vom 22. Oktober 2008 (act. 33) nimmt nur auf die Verkabelungsstudie der Leitung im Raum Küssnacht Bezug. Da mit der hier angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 dieser Streckenabschnitt noch nicht genehmigt und über die Verkabelung noch nicht entschieden worden ist (vgl. E. 16.2), sind die Beschwerdeführer 3 zurzeit nicht legitimiert, eine Nichtorientierung über die Eingabe vom 22. Oktober 2008 geltend zu machen. Bei der Eingabe des ARE vom 21. Juni 2007 handelt es sich um eine ganz kurze Stellungnahme, womit das ARE davon absieht, Einwände gegen das (gesamte) Projekt (act. 676) zu erheben. Eine allfällige – bei weitem nicht schwerwiegende – Gehörsverletzung durch eine Nichtorientierung über dieses Schreiben kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer 3 Einsicht in alle vorinstanzlichen Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu erhalten haben (vgl. zu den

A-438/2009 allgemeinen Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Die Beschwerdeführer 3 machen zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe mit der Beschwerdegegnerin zahlreiche Telefongespräche geführt, wovon lediglich zwei und auch diese nur sehr rudimentär dokumentiert seien, womit sie Verfahrensgrundsätze verletzt habe. 7.3.2. Die Behörde hat sach- und entscheidwesentliche Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, VwVG Praxiskommentar, Art. 12, Rz. 42). Die Behörden sind verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.4). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer 3 unsubstantiiert ist, ergeben sich vorliegend keine verlässlichen Hinweise darauf, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Gespräche geführt hätte, ohne dazu ein den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergebendes Aktenstück zu erstellen. 7.4. 7.4.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer 3, bei der Publikation des Gesuches für die Anlage sei entgegen gesetzlicher Vorgaben nicht darauf hingewiesen worden, dass auch der UVB und die Rodungsgesuche eingesehen werden können. Zudem hätten die Rodungspläne höchstwahrscheinlich nicht einmal aufgelegen. Wäre die Ausschreibung/Auflage korrekt gewesen, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren Einsprachen von Betroffenen und Umweltverbänden gekommen und es hätte wohl ein anderer Entscheid resultiert, was auch den Beschwerdeführern zugute gekommen wäre. 7.4.2. Zur Rüge der unterlassenen Rodungsausschreibung sind die Beschwerdeführer 3 nicht legitimiert, da nur ausserhalb des Gebiets ihrer Grundstücke Rodungen vorgesehen sind (vgl. E. 3.3 und 7.1.4). Zu prüfen ist daher nur die Ausschreibung des UVB. 7.4.3. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der UVB zwar nicht bei der ersten Auflage, aber im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage bezüglich der Änderungen des Projekts öffentlich aufgelegen habe. Den

A-438/2009 Betroffenen sei kein Nachteil aus der nachträglichen Auflage erwachsen, da sie sämtliche Einwände hätten vorbringen können, womit ein allfälliger Verfahrensfehler behoben worden sei. 7.4.4. Das BAFU hält in diesem Zusammenhang fest, im Publikationstext des Amtsblatts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2005 sei tatsächlich nicht erwähnt worden, dass das Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehe und auch auf den UVB sei nicht hingewiesen worden. Dies stelle einen Verstoss gegen die Publikationspflicht von Art. 15 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) dar. 7.4.5. Das ESTI hebt hervor, selbst wenn die Unterlagen nicht erwähnt worden seien, hätten sie mit dem Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegen, sodass vorweg Einsicht in sämtliche Dokumente, welche öffentlich aufzulegen seien, hätte genommen werden können. 7.4.6. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVPV hätte in der Publikation darauf hingewiesen werden müssen, dass der UVB eingesehen werden kann. Den Beschwerdeführern selbst ist allerdings kein Nachteil durch die unvollständige Ausschreibung erwachsen, da sie die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz trotzdem sachgerecht anfechten konnten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich durch die korrekte Publikation eine breitere Opposition gegen das Projekt ergeben und sich die Stellung der Beschwerdeführer 3 im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG dar, weswegen auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3). 7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen im Übrigen vor, es sei nie eine öffentliche Auflage von Standortdatenblättern erfolgt und es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach bei Erstellung eines UVB von der öffentlichen Auflage von Standortdatenblättern dispensiert werden könne. 7.5.2. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) zählt eine Reihe von Informationen auf, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen. Wie im Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008

A-438/2009 festgehalten, sind alle nach Art. 11 Abs. 2 NISV notwendigen Informationen in den Ergänzungen zum UVB enthalten. Auch wenn die Ergänzungen zum UVB nicht öffentlich ausgeschrieben waren, so lagen sie dennoch öffentlich auf. 7.6. 7.6.1. Weiter wenden die Beschwerdeführer 3 ein, eine Profilierung oder zumindest eine Visualisierung wäre vorliegend nicht unverhältnismässig gewesen. Das blosse Einschlagen von einigen (unsichtbaren) Holzpflöcken vermöge jedenfalls den sich aus Verfassung und Gesetz ergebenden Mindestanforderungen in Sachen Publizitätswirkung bzw. Veranschaulichung nicht zu genügen. An diesem Ergebnis vermöge auch eine (behauptete) ständige Praxis des (nicht neutralen) ESTI nichts zu ändern, denn Mindestanforderungen des übergeordneten Rechts könnten mittels einer Praxis höchstens verschärft, aber keinesfalls unterschritten oder gar ausser Kraft gesetzt werden. Im Kanton Schwyz ergebe sich die Verpflichtung zur Visualisierung auch aus der Bestimmung von § 78 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100), welcher von den Bundesbehörden mitzuberücksichtigen sei. Das vorliegende Vorgehen sei jedenfalls geeignet gewesen, Betroffene und Umweltverbände von einer Einsprache abzuhalten, zumal in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 der Eindruck erweckt worden sei, es sei eine Reduktion der Mastenhöhe geplant. 7.6.2. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf diesen Einwand auf die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008, in welcher sie sich auf die Richtlinien zur Aussteckung des ESTI beruft. 7.6.3. Das ESTI führt dazu aus, dass gemäss seiner ständigen Praxis Freileitungsmasten nicht mit Hochprofilen ausgesteckt werden müssten, was auch vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig betrachtet worden sei. Vorliegend würden die bestehenden Masten durch teilweise etwas höhere Masten ersetzt werden. Insofern sei die Auswirkung des Projekts auf die Umgebung bereits anhand der bestehenden Leitung erkennbar. 7.6.4. Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit dem subsidiär anwendbaren Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930

A-438/2009 über die Enteignung (EntG, SR 711) (vgl. zur Subsidiarität Art. 16a EleG) ist eine Profilierung demnach vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4). 7.6.5. Gestützt auf Art. 4 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 16c EleG hat das ESTI Richtlinien für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung erlassen ([Richtlinien], www.esti.admin.ch/de/ dokumentation_formulare_planvorlagen.htm). Diesen kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.174 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Richtlinien sind die Standorte der Tragwerke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu markieren (vgl. Ziff. 5.2.1 und im Übrigen Ziff. 5.2.2). Nach ständiger Praxis des ESTI müssen für Hochspannungsmasten demnach weder Profile aufgestellt noch Fotomontagen erstellt werden. 7.6.6. Die erwähnten Regelungen des ESTI sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c EleG und Art. 28 EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilierungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als gerechtfertigt und die Praxis entspricht somit den gesetzlichen Mindestanforderungen. Es gibt somit vorliegend keinen Grund, von der Praxis des ESTI abzuweichen, denn das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 128 mit Hinweisen). 7.6.7. Was die Beachtung des kantonalen Rechts betrifft, so sieht zwar Art. 16 Abs. 4 EleG die Berücksichtigung kantonalen Rechts vor, soweit es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. So muss beispielsweise bei der Genehmigung von elektrischen Anlagen die http://www.esti.admin.ch/de/ http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_formulare_planvorlage.htm http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_formulare_planvorlage.htm

A-438/2009 kommunale Nutzungsplanung mitberücksichtigt werden. Da es sich aber bei der Frage der Aussteckung um eine durch das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren geregelte verfahrensrechtliche Frage handelt, bleibt daneben für kantonales Recht wie § 78 Abs. 2 Satz 1 PBG kein Raum (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG; vgl. auch Anhang Ziff. 22 UVPV). 7.6.8. Zudem waren entgegen des Einwands der Beschwerdeführer 3 die Ausführungen in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 nicht irreführend. In dieser wird nämlich klar die Reduktion einzelner Masthöhen gegenüber dem im Februar/März 2002 aufgelegten Sanierungsprojekt, nicht aber gegenüber dem jetzt bestehenden Zustand, erwähnt (Beilage 22 der Beschwerdeführer 3). 7.7. Die Beschwerdeführer 3 rügen auch, die Vorinstanz habe das Anbringen von Fliegermarkierungen auf dem Erdseil und den Mastspritzen angeordnet. In den aufgelegten Gesuchsplänen seien jedoch keine derartigen Markierungskugeln enthalten gewesen. Das Bauvorhaben hätte deswegen nochmals ausgeschrieben werden müssen. Die Beschwerdeführer 3 sind zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert. Sie wussten nämlich bereits vor dem Erlass der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 von den geplanten Markierungskugeln, denn diese wurden an der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 thematisiert und die Beschwerdeführer 3 konnten sich an dieser Einspracheverhandlung und anschliessend nochmals in Ihrem Schreiben vom 20. August 2008 betreffend das Protokoll zur Einspracheverhandlung zu den Flugmarkierungen und zur öffentlichen Auflage äussern (vgl. act. 352, 361, 497 ff.). Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Ausschreibung und Dokumentation der Pläne in der öffentlichen Auflage kein Nachteil entstanden. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3). 7.8. Zudem rügen die Beschwerdeführer 3, dass sie nicht am Augenschein im Gebiet "Lochmüli" hätten teilnehmen können. Auch seien die mit dem Plangenehmigungsentscheid genehmigten 15 Pläne aus dem Jahr 2007 (vgl. act. 927-938) weder auf den Gemeindekanzleien öffentlich aufgelegen noch den Beschwerdeführern 3 zur Stellungnahme zugestellt worden. Da sich diese Rügen der Beschwerdeführer 3 allesamt nur auf den Streckenabschnitt der Trasseeoptimierung und somit eine Problematik beziehen, die sich ausschliesslich ausserhalb des Streckenabschnitts ihrer Grundstücke ergibt, sind die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rügen nicht legitimiert.

A-438/2009 Feststellung des Sachverhalts 8. Die Beschwerdeführer 3 machen in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. 8.1. Sie rügen zum einen, die derzeitige Leitung werde nur mit 220-kV betrieben, im angefochtenen Entscheid werde aber eine 380-kV-Leitung bewilligt. Da kein Vorbehalt angebracht worden sei, könne sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellen, ihr sei nicht nur der Bau, sondern auch der Betrieb einer solchen Leitung gestattet. Die Vorinstanz habe, ohne dies näher zu prüfen und zu begründen, eine Bewilligung auf Vorrat erteilt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Im Plangenehmigungsgesuch vom Dezember 2001 wird um eine Bewilligung um Nennspannungen von je 380kV (Strang 1 und 2) ersucht, die Betriebsspannung bzw. eine Erhöhung der Betriebsspannung sind jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs und somit auch nicht der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 (vgl. act. 894 bis 896 und Plangenehmigungsverfügung). Es wird denn auch durch das vorliegende Projekt bei keinem der Leitungsstränge die Spannung oder der thermische Grenzstrom erhöht (vgl. Stellungnahme BAFU vom 3. Juli 2009, S. 2). Die Rüge ist daher unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 8.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer 3 mit Verweis auf die Ergänzungen zum UVB, dass die Strahlen- und Lärmbelastung offenbar für eine 220-kV-Leitung ermittelt wurde, die Gesuchstellerin sich aber eine 380-kV-Leitung bewilligen lassen möchte. So ergebe sich aus den Ergänzungen zum UVB, S. II-21 unten, dass die Lärmberechnung nur für 220-kV erfolgt sei. Bezüglich der nichtionisierenden Strahlung liesse sich aus den Ergänzungen zum UVB, S. II-10 unten schliessen, dass nur von einer Spannung von 220-kV ausgegangen worden sei. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 dargelegt hat, sind vorliegend die nichtionisierende Strahlung und die Lärmbelastung nicht nur für 220 kV ermittelt worden (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 15. September 2010, S. 1 f.), weswegen diese Rügen unbegründet sind. 8.3. 8.3.1. Die Beschwerdeführer 3 wenden im Übrigen ein, es seien widersprüchliche Pläne genehmigt worden. Gemäss dem Plan

A-438/2009 24.3314.02.226 solle die Leitung beim Mast 9531 neben dem beschwerdeführerischen Grundstück KTN […] einen Leitungswinkel von 179.87 g aufweisen. Nach dem Plan 24.3314.02.227 solle der Leitungswinkel jedoch 180.15 g betragen. Die Winkel seien in beiden Plänen in g (gon) angegeben und seien beide Male an derselben Stelle gemessen worden. Die Vorinstanz habe somit zwei widersprüchliche Pläne genehmigt, was zur Rückweisung der Sache führen müsse. 8.3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Winkel bei Mast 9431 (recte: 9531) nicht in Grad, sondern in gon (400er Einteilung) angegeben seien. Zum anderen werde der gleiche Winkel auf den verschiedenen Plänen unterschiedlich gemessen (einmal in der Innenseite und einmal auf der Aussenseite). 8.3.3. Das BAFU bestätigt in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010, dass die Angabe von 179.87 gon korrekt ist. Damit weiche die Angabe vom 180.15 gon mit 0.28 gon sehr geringfügig vom korrekten Wert ab. Dies wirke sich jedoch vorliegend auf die umweltrechtliche Beurteilung nicht aus. 8.3.4. Auf Plan 24.3314.02.227 beträgt der Leitungswinkel bei Mast 9531 180.15 g, auf Plan 24.3314.02.226 jedoch 179.87 g. Beide Male wurde der Winkel an derselben Stelle (Innenseite) gemessen. Die Abweichung ist jedoch äusserst geringfügig, und es fragt sich, wieweit überhaupt von einer falschen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist. Jedenfalls wirkt sich die Abweichung nicht auf die umweltrechtliche Beurteilung aus, wie das vom BAFU in nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt wird, und verlangt daher auch nicht die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache. 8.4. Zudem machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Mitbenutzung der Alpiq-Leitung durch die CKW verletzt. Die Frage, ob die Leitung der Alpiq mindestens teilweise durch die CKW mitbenutzt wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da sie für die Frage, ob die geplante Alpiq-Leitung gesetzeskonform ist, nicht bedeutsam ist. 8.5. Die Beschwerdeführer 3 verlangen ausserdem die Edition aller früheren Genehmigungsakten für die bestehende Leitung. Auch beantragen sie, das ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009

A-438/2009 einzureichen, da sich aus diesem Richtplan ergebe, dass das CKW- Bauvorhaben noch vor dem Jahr 2015 realisiert werden solle. Da vorliegend weder frühere – inzwischen in Rechtskraft erwachsene – noch allfällige zukünftige Plangenehmigungen Streitgegenstand sind und auf die von den Beschwerdeführern 3 verlangten Akten für die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 weder abgestützt wurde noch hätte abgestützt werden müssen, sind die Editionsanträge abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Fehlerhaftigkeit der Verfügung: 9. 9.1. 9.1.1. Die Beschwerdeführer 3 machen geltend, vorliegend sei nicht erstellt, dass die auf S. 36 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 erwähnten Personen befugt seien, für die Vorinstanz verbindliche Verfügungen zu erlassen und es sei keine entsprechende Ermächtigung publiziert, wie dies zur Erlangung von Verbindlichkeit erforderlich gewesen wäre. Zudem scheine die zugestellte Plangenehmigungsverfügung keine eigenhändigen bzw. handschriftlichen Unterschriften zu enthalten. 9.1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen. Weder das VwVG noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen verlangen jedoch eine Originalunterschrift (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34, Rz. 8). Aus der Verfügung müssen aber jedenfalls die ausstellende Behörde und sämtliche mitwirkenden Personen namentlich ersichtlich sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.25, KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar, Art. 34, Rz. 5). Demgegenüber schreiben weder das VwVG noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor, dass eine Ermächtigung bestimmter Personen zur Unterschrift zu publizieren ist. 9.1.3. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG ist die Vorinstanz zuständig zum Erlass einer Plangenehmigungsverfügung, sofern ihr die Angelegenheit wie im vorliegenden Fall zur Erledigung überwiesen

A-438/2009 worden ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 16h Abs. 2 EleG). Vorliegend ist die Verfügung erkennbar von der Vorinstanz erlassen und von F._______ und G._______ unterschrieben worden, womit für die Verfügungsempfänger die erlassende Behörde und die an der Verfügung Mitwirkenden klar erkennbar waren. 9.2. 9.2.1. Die Beschwerdeführer 3 rügen zudem, im vorliegenden Fall ginge aus dem Dispositiv nicht hervor, wie weit sich die Genehmigung erstrecke, da im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung die Nummer des Endmasts der ersten Teilstrecke nicht genannt werde (vgl. Plangenehmigungsverfügung, S. 25). Die Plangenehmigung sei mithin gewissermassen unbegrenzt. 9.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, es handle sich bei der fehlenden Mastnummer um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler. Dadurch, dass im Dispositiv die Detailpläne aufgelistet würden, sei der Geltungsbereich der Verfügung unzweifelhaft bestimmt. 9.2.3. Bei der vorliegenden Nichtnennung der Mastnummer handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 3 nicht um einen schweren inhaltlichen Mangel, sondern – wie die Vorinstanz selbst ausführt – lediglich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79, vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 981). Aufgrund der im Dispositiv genannten Planvorlage und der aufgelisteten Detailpläne ist genau bestimmt, auf welche Strecke sich die Plangenehmigung vom 10. Dezember 2008 bezieht. Die Verfügung ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres vollstreckbar. Rechtsverweigerung 10. 10.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen vor, im Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 sei auf die Rügen bezüglich fehlender, echter Kompensationsmassnahmen für die geplanten Rodungen nicht eingetreten worden mit der Begründung, sie hätten keinen Bezug zur Teilstrecke Mast 9528 bis Mast 9546. Diesfalls

A-438/2009 hätte aber der Nichteintretensentscheid nicht im Entscheid vom 10. Dezember 2008, sondern in jenem vom 19. März 2008 ergehen müssen. Auch sei der Entscheid vom 19. März 2008 den Beschwerdeführern nie zugestellt worden. Durch dieses Vorgehen sei es ihnen verunmöglicht worden, sich gegen die vorinstanzliche Auffassung zur Wehr zu setzen. Eine weitere Rechtsverweigerung sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz es ablehne, auf die Frage der erforderlichen Grundeigentumsrechte einzugehen. 10.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, die angeordneten Ersatzmassnahmen würden für die gesamte Strecke Amsteg-Mettlen und nicht nur für den am 19. März 2008 genehmigten Teilabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527 gelten und seien damit im richtigen Verfahren behandelt worden. Aufgrund der räumlichen Entfernung habe sie den Beschwerdeführern die Legitimation zur Erhebung dieser Rüge aber abgesprochen. 10.3. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1657). Zudem muss eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben werden, solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht; andernfalls ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die erhobene Rüge nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.3 mit Hinweis). Vorliegend kann der Vorinstanz keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Sie hat in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 sowohl begründet, weshalb sie die Legitimation der Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Ersatzmassnahmen als nicht gegeben erachte (Plangenehmigungsverfügung, S. 18), wie auch, weswegen die notwendigen Überleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten vorhanden sind (Plangenehmigungsverfügung, S. 5). Die Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung vor und auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erhobene Rüge ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 11. Als Ergebnis ist zu den in E. 7 - 10 behandelten formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer 3 abschliessend festzuhalten, dass die

A-438/2009 Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 aus diesen Gründen weder für nichtig zu erklären, aufzuheben noch die Sache zur Behebung irgendwelcher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nichtionisierende Strahlung 12. 12.1. Die Beschwerdeführenden 1-3 rügen, die geplante Hochspannungsleitung sei zu Unrecht mit dem Hinweis auf die nachbarschaftliche und parallel zu ihr verlaufende CKW-Leitung gestützt auf die Vollzugshilfe des BAFU nicht als Neuanlage, sondern als blosse Änderung einer alten Anlage qualifiziert worden. Die Vorinstanz verkenne, dass eine Vollzugshilfe einer Verwaltungsstelle keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen könne. Stattdessen müsse, wie bereits im Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 66.103 E. 8, festgehalten, im vorliegenden Fall von einer neuen Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISV ausgegangen werden. Dementsprechend müsse auch im Abschnitt, wo die Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verlaufe, an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert (AGW) für magnetische Strahlung von 1 µT eingehalten sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch der AGW an zahlreichen OMEN überschritten, weswegen die Vorinstanz wenigstens einzelfallbezogen bzw. für jeden Ort mit empfindlicher Nutzung separat hätte prüfen müssen, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung in Betracht komme. 12.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 – zur Erhebung dieser Rüge zurzeit nicht legitimiert sind, da die Leitungsführung im Bereich ihrer Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2) und es nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch nichtionisierende Strahlung belastet würden. 12.3. Die Vorinstanz führt aus, sie habe sich im Plangenehmigungsverfahren an die gesetzlichen Vorgaben und an jene der Fachbehörden wie die Vollzugshilfe des BAFU zur NISV zu halten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der NISV und nach 2.6.1 der Vollzugshilfe sei bei einer Errichtung einer neuen Leitung parallel zu einer alten Leitung in

A-438/2009 so geringem Abstand, dass beide zusammen als eine Anlage gelten, nur von der Änderung einer alten Anlage, nicht aber einer Neuanlage auszugehen. 12.4. Das BAFU legt in diesem Zusammenhang dar, dass Übertragungsleitungen innerhalb eines zu beurteilenden Leitungsabschnitts, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 NISV als eine Anlage gelten würden. Gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV "Hochspannungsleitungen, Vollzugshilfe zur NISV, Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007" gelte der Ersatz einer von zwei parallelen Leitungen als blosse Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 6 NISV [neu: Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, vgl. dazu nachfolgend E. 12.6] und nicht als Errichtung einer Neuanlage. Dementsprechend müssten auch nur die Grenzwerte für die Änderung alter Anlagen eingehalten werden. Erst im Hinblick auf einen späteren Ersatz der zweiten Leitung werde zu prüfen sein, ob dannzumal von einem Totalersatz der Anlage auszugehen sei. 12.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Abbruch und Ersatz der Alpiq- Leitung in dem Bereich, wo diese nicht parallel zur CKW-Leitung verläuft (von Mast 9535 bis Mast 9546), als Errichtung einer Neuanlage zu gelten hat und dementsprechend auch die Grenzwerte für Neuanlagen eingehalten werden müssen. Umstritten ist aber, ob der Abbruch der Alpiq-Leitung auf dem zur CKW parallel verlaufenden Streckenabschnitt, d.h. von Mast 9476 bis Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534, wobei alle Mastfundamente bis mindestens zu einer Tiefe von ca. 50cm abgetragen, die alten durch neue einige Meter höhere Masten ersetzt und in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und gleich bleibender Betriebsspannung leicht verschoben werden (vgl. dazu UVB vom Dezember 2002 Kap. 5.8.4 sowie S. XII und XIV), als Errichtung einer Neuanlage oder bloss als Änderung einer alten Anlage zu betrachten ist. 12.6. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung ist ein Ziel des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01). Gestützt auf das USG ist die NISV erlassen worden, welche am 1. Februar 2000 in Kraft trat (Art. 21 NISV). Die NISV erfuhr letztmals Änderungen am 1. Juli 2009, welche am 1. September 2009 in Kraft getreten sind (AS 2009 3565 ff.). Die Änderungen betreffen insbesondere den Anhang 1 der Verordnung, welcher die vorsorglichen

A-438/2009 Emissionsbegrenzungen und in diesem Zusammenhang die Definition einer Anlage regelt. Die Übergangsbestimmung von Art. 20 NISV regelt nicht ausdrücklich, ob die Änderungen der NISV vom 1. Juli 2009 auf hängige Beschwerdeverfahren wie das vorliegende bereits anwendbar sind. Da aber im Bereich des Umweltschutzes das neue Recht aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, bereits auf hängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 125 II 508 E. 3, 123 II 359 E. 3; Entscheid REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 326 mit Hinweisen), ist die Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2009 auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Die Bestimmungen der NISV wurden in der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV konkretisiert. Die Vollzugshilfe bezweckt die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis des USG und der NISV und wendet sich primär an die Leitbehörden des Bundes und die kantonalen Behörden. Sie hat keinen Rechtssatz-Charakter, sondern sie soll dabei helfen, das Umweltrecht rechtskonform zu vollziehen. 12.7. Aufgrund der Bestimmungen der NISV ergibt sich vorliegend, dass beide Leitungen als eine Anlage zu betrachten sind. Gemäss Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 4 NISV umfasst eine Anlage innerhalb eines zu beurteilenden Abschnitts alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden. In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen (Ziff. 12 Abs. 5 NISV). Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert (1 µT) überschreitet (Ziff. 12 Abs. 6 Satz 1 NISV i.V.m. Ziff. 14 NISV). Vorliegend überlappen sich die Anlagegrenzwerte der Alpiq- und der CKW-Leitung von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534, während sich die Leitungen ab Mast 9535 derart voneinander trennen, dass sich die Anlagegrenzwerte nicht mehr überlappen (vgl. dazu z.B. Ergänzungen zum UVB, Beilage 2). Aufgrund der vorliegend anwendbaren Bestimmungen der NISV bilden somit die beiden Leitungen von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534 eine einzige Anlage. Selbst wenn man auf das vorliegende Verfahren Ziff. 12 Abs. 6 NISV noch nicht zur Anwendung bringen würde, müsste man die beiden parallelen Leitungen aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs als eine Anlage betrachten (vgl. bereits Entscheid REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5). Zu prüfen ist somit weiter, ob durch die Änderungen an der Alpiq-Leitung die gesamte Anlage als neu zu gelten hat oder ob bloss von einer Änderung einer alten Leitung auszugehen ist.

A-438/2009 12.8. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Anlagen gelten dagegen als neu, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; sie an einen anderen Standort verlegt oder sie am bisherigen Standort ersetzt werden, wobei Eisenbahnen und Strassenbahnen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 NISV). Als blosse Änderung einer Anlage gilt hingegen gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes. Den Fall, wo eine von zwei parallel geführten Leitungen abgerissen und neu aufgebaut wird, regelt die NISV nicht ausdrücklich. Gemäss der Vollzugshilfe soll, wenn nur ein kurzer Leitungsabschnitt verlegt oder ersetzt wird, nur dieser Abschnitt dadurch den Status einer neuen Anlage erhalten, nicht aber auch die anschliessenden Leitungsabschnitte, bei denen keine Anpassungen nötig sind. Ein lokal begrenztes Vorhaben soll nicht eine Kettenreaktion auf angrenzende Leitungsabschnitte auslösen (Ziff. 2.5.1). Gemäss Ziff. 2.5.3 geht man bei Freileitungen von einem Ersatz einer alten Anlage am bisherigen Standort aus, wenn mindestens zwei aufeinander folgende Gitter- oder Betonmasten inklusive ihre Fundamente vollständig ersetzt werden sollen. Allerdings ist nach Ziff. 2.6.1 der Vollzugshilfe trotzdem nur von einer Änderung einer alten Anlage, nämlich einer Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, auszugehen, wenn eine neue Leitung parallel zu einer alten Leitung in so geringem Abstand errichtet wird, dass beide zusammen als eine Anlage gelten. 12.9. Fraglich ist vorliegend, ob die Vollzugshilfe bezüglich des Ersatzes einer von zwei parallelen Leitungen den wahren Sinn von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV wiedergibt und eine mit der NISV konforme Vollzugslösung darstellt. Im Folgenden ist mittels Auslegung die Frage zu beantworten, ob der Ersatz einer von zwei Leitungen als "Änderung der Leiteranordnung" im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten kann. 12.9.1. Dabei ist allerdings bezüglich der Kognition, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht diese Frage prüft, auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar grundsätzlich über volle Kognition (vgl. vorne E. 5). Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom

A-438/2009 1. Juli 2010 E. 13.1). Schliesslich weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Verwaltungspraxis – wie sie gerade vorliegend mittels der Vollzugshilfe des BAFU sichergestellt werden soll – ab (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128 mit Hinweisen). 12.9.2. Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine bestimmte Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung. Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert, d.h. nebeneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog. Methodenpluralismus). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetz präsentiert. Der historischen Auslegung liegt der Sinn zugrunde, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Die zeitgemässe Auslegung rückt demgegenüber das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen, ins Zentrum. Die teleologische Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich, vielmehr kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.). 12.9.2.1 Gemäss dem Wortlaut von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten als Änderung einer Anlage die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustands. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit ein weites Verständnis der Änderung einer Anlage, da viele unterschiedliche Tatbestände darunter fallen. Es ist mit dem Wortlaut dieser Bestimmung durchaus vereinbar, den Abriss einer von zwei parallelen Leitungen –

A-438/2009 sofern sie zusammen eine Anlage bilden – als eine Änderung der Leiteranordnung zu betrachten. Die Berücksichtigung der französischen und italienischen Fassung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV führt zum selben Schluss. 12.9.2.2 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist in erster Linie das USG zu beachten, gestützt auf welches die NISV erlassen wurde. Das USG enthält nur sehr rudimentäre Angaben zum Anlagebegriff. So hält Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG lediglich fest, dass als Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen gelten. Auch stellt das USG keine eindeutigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Neuanlage und der Änderung einer alten Anlage auf, sondern überlässt dies in grossem Mass dem Ausführungsrecht (vgl. Art. 18 USG; vgl. auch ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 18, Rz. 17). Die NISV dagegen enthält im 1. Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" Begriffsdefinitionen zu alten und neuen Anlagen. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Eine Neuanlage ist dagegen unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Anlage an einen anderen Standort verlegt oder – Eisenbahnen und Strassenbahnen ausgenommen – wenn sie am bisherigen Standort ersetzt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c NISV). Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 14 NISV machen zudem deutlich, dass zwei Leitungen als eine Anlage gelten, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, sprich sich ihre 1µT-Isolinien berühren oder überlappen. Auch mit der systematischen Auslegung ist es somit vereinbar, dass beim Ersatz einer von zwei Leitungen, die zusammen aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Anlage darstellen, nicht von einer neuen Anlage ausgegangen wird. 12.9.2.3 Im erläuternden Bericht zur NISV wird auf den Fall einer Errichtung einer Leitung parallel zu einer bestehenden zweiten Leitung nicht eingegangen. Es wird aber festgehalten, dass, wenn eine alte Anlage nicht nur geändert, sondern am bisherigen Standort vollständig ersetzt oder an einen anderen Standort verlegt wird, dies auf Grund der notwendigen Planung und Investitionen der Erstellung einer neuen Anlage gleichkommt und die ersetzte Anlage deshalb in der Folge als neue Anlage gilt (Bericht, S. 12). Der Bericht verlangt also einen vollständigen Ersatz. Diese Ausführungen sprechen dafür, im Fall einer aus zwei Leitungen bestehenden Anlage erst bei Ersatz der zweiten Leitung eine neue Anlage zu bejahen.

A-438/2009 12.9.2.4 Die zeitgemässe Auslegung betreffend ist festzuhalten, dass die NISV erst zehn Jahre alt ist. Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass sich seit dem Erlass der Verordnung etwas dahingehend verändert hätte, dass Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV neu anders ausgelegt werden müsste. Die zeitgemässe fällt hier mit der historisch-teleologischen Auslegung zusammen. 12.9.3. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Sowohl aufgrund der grammatikalischen, der systematischen, der historischen, zeitgemässen und teleologischen Auslegung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV ist es vertretbar, den Ersatz einer von zwei Leitungen, welche zusammen aufgrund von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 NISV eine Anlage bilden, als "Änderung der Leiteranordnung" im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV zu betrachten. 12.10. Im Übrigen ist dieser Fall mit demjenigen, der dem Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Zwar wurde auch in jenem Fall eine Leitung der aus zwei Leitungen bestehenden Anlage abgebrochen und neu erstellt. Im Unterschied zum vorliegenden Entscheid wurde aber im Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 auch die Spannung erhöht (vgl. Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5.4). 12.11. Da sich vorliegend die 1µT-Isolinien der Alpiq- und der CKW- Leitung überlappen, wo diese parallel verlaufen (Mast 9476 bis Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534), ist beim Ersatz der Alpiq- Leitung bloss von einer Änderung einer alten Anlage auszugehen. Sie hat daher die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 NISV) einzuhalten. Zusätzlich darf gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b NISV im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden. Hingegen darf an Orten empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert bereits überschritten war, die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke lediglich nicht zunehmen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a NISV), d.h. die Werte an solchen OMEN dürfen reduziert werden oder gleich bleiben. Jedenfalls muss an diesen Orten die Phasenbelegung der Leitung optimiert werden (Anhang 1 Ziff. 16 Abs. 1 NISV). Aus dem Ergänzungsbericht zum UVB vom Dezember 2004 ergibt sich, dass die geplante Hochspannungsleitung diese Anforderungen erfüllt (vgl. Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004, S. II-10 ff., insbesondere S. II-16 f. und S. II-20).

A-438/2009 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, sofern auch die zweite Leitung (CKW-Leitung) in naher Zukunft in dem Abschnitt ersetzt werden sollte, in dem die Alpiq- und die CKW-Leitung parallel verlaufen, möglicherweise von einem Totalersatz der Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV auszugehen wäre. 13. 13.1. Die Beschwerdeführenden 1-2 rügen zudem, eine Hochspannungsleitung, die als einheitliches Bauvorhaben ausgeschrieben worden sei, sei innerhalb des zu beurteilenden Abschnittes einheitlich und überall nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen. So könne sie nicht z.B. bis Mast 9534 als blosse Änderung und ab Mast 9535 als Neubau betrachtet werden, andernfalls gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde. 13.2. Gemäss dem in Art. 8 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 489 ff. mit Hinweisen). 13.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsgleichheitsgebot durch die unterschiedliche Behandlung der Strecke von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie Mast 9528 bis Mast 9534 einerseits und von Mast 9535 bis Mast 9546 andererseits nicht verletzt sein kann. Die Ungleichbehandlung beruht auf einem vernünftigen sachlichen Grund – nämlich der Tatsache, dass im einen Abschnitt die Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verläuft und zusammen mit dieser aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs gemäss NISV eine Anlage darstellt, während sie im Leitungsabschnitt von Mast 9535 bis 9546 in keinem engen räumlichen Zusammenhang zur CKW-Leitung steht und dort ihr Ersatz somit einen Totalersatz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV darstellt. 14. 14.1. Weiter verlangen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 – unter Verweis auf die elektromagnetische

A-438/2009 Strahlung – dass die Leitung mittels genügender Abschirmmassnahmen gegen das Magnetfeld in den Boden zu verlegen sei. 14.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Projekt entspreche sämtlichen gesetzlichen Regelungen. Eine Kabelvariante mit Gasisolierter Leitung (GIL) sei im Übrigen aus gesetzlicher Sicht nicht möglich. 14.3. Das BAFU verweist auf die NISV und erklärt, die bundesrechtlichen Umweltvorschriften seien korrekt angewandt worden. Zudem weist es darauf hin, dass die Abschirmung des Magnetfelds von 220/380-kV- Kabelleitungen nicht dem Stand der Technik entspreche. 14.4. Das ESTI stellt fest, dass die Abschirmung des Magnetfelds von 220/380 kV-Leitungen technisch grundsätzlich machbar sei. Die Kosten einer abgeschirmten Kabelleitung würden aber in einem solchen Fall nochmals um ein Vielfaches steigen, da das benötigte Abschirmmaterial sehr teuer und die Erstellung einer funktions-tüchtigen Abschirmung sehr aufwendig sei. 14.5. Gemäss Bundesgericht wird in der NISV das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung abschliessend umschrieben. Art. 4 NISV, wonach Anlagen so erstellt und betrieben werden müssen, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Abs. 1), regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend. Die rechtsanwendenden Behörden können daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen, was auch für Art. 8 USG, der durch Art. 12 USG konkretisiert wird, zu gelten hat (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 E. 9.4). Diese starre Regelung dient der Rechtssicherheit. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag nach, den Stand der Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV- Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen. Es seien indes bis anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachgewiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.92/2003

A-438/2009 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 sowie 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen). 14.6. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. E. 12), werden mit der geplanten Hochspannungsleitung die für diesen Fall massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 haben somit keinen Anspruch darauf, dass ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung berücksichtigt wird, der darüber hinausgeht. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung kann eine Verkabelung der Leitung mit Abschirmmassnahmen gegen das Magnetfeld nicht gefordert werden. Es wird hingegen zu prüfen sein, ob eine Verkabelung (ohne elektromagnetische Abschirmmassnahmen) aus Gründen des Landschaftsschutzes vorzunehmen ist (vgl. dazu E. 19). Lärmschutz: 15. Die Beschwerdeführer 3 machen des Weiteren geltend, der vollständige Ersatz einer Hochspannungsleitung nach Ablauf der Normal- Lebensdauer sei unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als Neuanlage zu qualifizieren, dies vor allem dann, wenn wie vorliegend der Neubau mit tief greifenden Änderungen verbunden sei. Die Leitung habe somit die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einzuhalten. Die Planungswerte würden aber während der Betriebsphase teil- oder zeitweise überschritten. Sogar der ES II-Nacht-IGW von 50 dB dürfte überschritten sein. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rüge zurzeit nicht legitimiert sind, da die Leitungsführung im Bereich ihrer Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2) und noch nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch Lärm belastet würden. Auf diese Rüge ist daher zurzeit nicht einzutreten. Leitungsführung: 16. 16.1. Die Beschwerdeführer 3 beantragen subeventualiter mit Bezugnahme auf Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 und unter Hinweis auf den Natur- und Heimatschutz für die Teilstrecke Hohle Gasse (Mast 9529/9530) – Talgüetli/Bürgenstock (9531/9532) eine Verlegung oder Verkabelung der geplanten Leitung, allenfalls eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung.

A-438/2009 Sie rügen, die Vorinstanz habe für die Teilstrecke im Bezirk Küssnacht notwendige Abklärungen unterlassen und stattdessen im Dispositiv der Verfügung in Ziff. 6.14 einen Vorbehalt betreffend Verkabelungsstudie angebracht. Auch habe sie die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen nicht hinreichend gewürdigt und sei ihrer Pflicht, Alternativen und Varianten zu prüfen, nicht nachgekommen. Auch wenn der Bereich Hohle Gasse – Talgüetli/Gribsch nicht vollumfänglich in einem Gebiet liege, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgeführt sei, sei es trotzdem schutzwürdig. 16.2. Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008, worin die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, für den Bereich zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch im Bezirk Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung zu erarbeiten und neu einzureichen, wenn eine durch den Bezirk Küssnacht in Auftrag gegebene Kabelstudie für den genannten Bereich zum Schluss kommt, dass eine Kabelleitung auf der genannten Strecke machbar und verhältnismässig ist, wird zwar in der Verfügung als Auflage bezeichnet. Dem Sinn und Zweck nach stellt sie aber eine (Suspensiv-)Bedingung dar, da die Leitungsführung im Abschnitt zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch (Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534, vgl. dazu act. 43) von einem künftigen ungewissen Ereignis, nämlich dem Resultat der Kabelstudie, abhängig gemacht wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 907 ff.). Solange das Resultat der Kabelstudie nicht vorliegt, steht die endgültige Leitungsführung im fraglichen Abschnitt nicht fest und ist sie auch nicht genehmigt worden. Somit sind die Beschwerdeführer insofern nicht in ihren schutzwürdigen Interessen berührt, als sie die Leitungsführung im betreffenden Teilabschnitt beanstanden, und es ist daher zurzeit auf diesen Antrag nicht einzutreten. 17. Subsubeventualiter verlangen die Beschwerdeführer 3, Dispositivziffer 6.14 betreffend Einreichung eines neuen Projekts sei dahingehend zu ändern, dass die Plangenehmigung erst wirksam werde für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwyz/Luzern (Mast 9538/9539), wenn bis am 31.12.2011 keine solche Verkabelungsstudie vorliege. Wie oben in E. 16.2 ausgeführt, ist die Leitungsführung aufgrund der Suspensivbedingung lediglich in Bezug auf die Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 zurzeit nicht genehmigt, weswegen der Subsubeventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 18.

A-438/2009 Weiter verlangen die Beschwerdeführer 3 subsubsubeventualiter für den Fall, dass keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolge, Dispositivziffer 6.3.1 der Plangenehmigungsverfügung dahingehend zu ändern, dass alle Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnanstrich zu versehen sind. Da wie oben ausgeführt die Leitungsführung im Abschnitt von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 noch nicht genehmigt ist (vgl. E. 16.2), ist auf diesen Antrag mangels schutzwürdigen Interesses zurzeit nicht einzutreten. 19. 19.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen die Verkabelung der Alpiq-Leitung zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht und eventualiter die Ausdehnung der Machbarkeitsstudie, welche im Raum Küssnacht in Auftrag gegeben wurde, auf das Gemeindegebiet von Lauerz. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten Leitungen habe dabei eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trassee zu beachten. Die Beschwerdeführer rügen zudem, das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt, wenn nur im Bezirk Küssnacht eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben würde. Vielmehr müsse eine solche über den ganzen zu genehmigenden Abschnitt erfolgen. Sie führen in diesem Zusammenhang aus, im konkreten Fall würden die Interessen an einer Kabelleitung (GIL oder Kunststoff-isolierte Leitung) gegenüber jenen an einer Freileitung überwiegen. Mit der Verkabelung der Alpiq- und bei einer zukünftigen Sanierung auch der CKW-Leitung spätestens im Jahre 2018 könne eine beträchtliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden. Auch komme es entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Verkabelung nicht zur Schneisenbildung in der Landschaft oder zur Verschmutzung von Quellwasser, da vorliegend die Leitung zwischen Küssnacht und Ingenbohl zusammen mit dem geplanten unterirdischen NEAT-Trassee erfolgen würde. Weiter führen sie die höhere Versorgungssicherheit als Vorteil einer Kabelleitung auf. Auch seien die Kosten nicht um ein Mehrfaches höher als bei Freileitungen und man müsse neben den Investitions- auch die Unterhaltskosten und die Transportverluste an elektrischer Energie für eine Zeitdauer von 40 Jahren berücksichtigen. 19.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Streckenabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527 bereits in der Teilgenehmigungsverfügung vom 19. März 2008 genehmigt wurde und somit vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Diesbezüglich kann eine Verkabelung nicht verlangt werden und es ist insoweit auf den Antrag nicht einzutreten.

A-438/2009 19.3. Was den Beschwerdeführer 2 im Besonderen betrifft, so hatte dieser zwar im Schreiben vom 30. September 2008 auf die Forderung nach GIL bei einer Erdverlegung verzichtet, nicht aber auf eine (magnetfeldmässig gleichwertige) Erdverlegung als solche (act. 446). Er ist Grundeigentümer zweier Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Lauerz und Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gemeindegebiet von Ingenbohl […] (vgl. Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18; Beilage 2 des Beschwerdeführers 2). Er ist daher legitimiert, eine Verkabelung der Leitung bzw. die Durchführung einer Verkabelungsstudie für den Bereich seiner Grundstücke zu beantragen. 19.4. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist festzuhalten, dass diese lediglich bezüglich des Gemeindegebiets Lauerz legitimiert ist, eine Verkabelung bzw. die Durchführung einer Verkabelungsstudie zu verlangen, da sie an einer Verkabelung anderer Abschnitte kein schutzwürdiges Interesse hat. 19.5. 19.5.1. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung verweist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. 19.5.2. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das BLN, das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 3 der Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS, SR 451.13] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten

A-438/2009 Schutz von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996, S. 698 ff.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (BGE 127 II 273 E. 4c). Zudem ist bei solchen Objekten eine Begutachtung durch die Eidgenössische Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht (Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 NHG; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a). Befindet sich die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur Anwendung. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Selbst hier sind aber die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 4 zu Art. 3). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.2, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 5.3.2; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen). 19.5.3. Des Weiteren bestimmt Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700), dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Landschaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 60 ff. zu Art. 3).

A-438/2009 19.5.4. Neben den oben erwähnten Bestimmungen ergibt sich im Übrigen die Pflicht zur Ermittlung der bedeutsamen Interessen auch aus Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG aufgeführten Beweismittel bedient. 19.5.5. Bei der oben genannten Interessenermittlung und -abwägung zur Beantwortung der Frage, ob eine Verkabelung von elektrischen Leitungen anzuordnen ist, ist auch der in Art. 8 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung zu beachten, wonach – wie bereits erwähnt – Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Dabei ist zur Verkabelung von elektrischen Leitungen insbesondere Folgendes festzuhalten: Während eine Verkabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdigkeit gemäss Bundesgericht wegen des Prinzips der Gleichbehandlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Verteuerung der Stromkosten zur Folge hätte, darf dagegen gemäss Bundesgericht angenommen werden, dass eine Verkabelung lediglich in Gebieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteuert, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 99 Ib 70 E. 4; BGE 100 Ib 404 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen hat, mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenermittlung und -abwägung – auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot – rechtmässig ist. 19.6. 19.6.1. Vorliegend wurde vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 die ENHK beigezogen. Die ENHK hatte sich dabei in drei Eingaben zum Projekt geäussert. In Ihrem ersten Schreiben vom 18. Juli 2003 hatte die ENHK festgestellt, das Vorhaben liege zum Teil innerhalb des Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN. Die bestehende Hochspannungsleitung stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts dar. Die Masten der geplanten Leitung würden um mehrere Meter erhöht. Dadurch nehme die Landschaftsbelastung durch die geplante Leitung grundsätzlich zu. Damit das Vorhaben, wie durch die

A-438/2009 gesetzlichen Bestimmungen gefordert, zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Situation führe, müsse erstens die Überquerung der Züngelenflueh ohne Masterhöhung auf der Krete und an der Nordflanke realisiert werden; es seien zweitens Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche zu einer Verbesserung der Landschaftsbelastung innerhalb des BLN-Objekts führen würden und alle im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zur landschaftlichen Integration der Hochspannungsleitung und Verminderung der Auswirkungen auf schützenswerte Lebensräume s

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