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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 A-436/2014

17 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·814 mots·~4 min·2

Résumé

Zölle | Kostenentscheid

Texte intégral

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Abteilung I A-436/2014

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______, …, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, …, Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kostenentscheid.

A-436/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2013 (Verfahren A-566/2012) die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion (OZD) vom 15. Dezember 2011 abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.-- auferlegt hat, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 24. Januar 2014 (Verfahren 2C_201/2013) teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 bezüglich der Einfuhr vom 7. März 2005 sowie der Mehrwertsteuer aufgehoben und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Übrigen abgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die OZD sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur teilweise unterlegen ist und ihm daher die Kosten des betreffenden Verfahrens von Fr. 14'000.-analog dem bundesgerichtlichen Verfahren lediglich im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 12'600.--, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag dem vom Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-zu entnehmen ist; dass ihm der Restbetrag von Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten ist, dass der OZD als Bundesbehörde, obschon dem neuen Ausgang gemäss im fraglichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls teilweise unterliegend, für selbiges Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die OZD im teilweise aufgehobenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 nicht verpflichtet worden ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen; dass die Frage nach der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im entsprechenden Verfahren daher – dem neuen Ausgang gemäss – zu überprüfen ist,

A-436/2014 dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass, obsiegt die Partei – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nur teilweise, die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die OZD demnach zu verpflichten ist, dem (bereits) im seinerzeitigen Verfahren A-566/2012 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für selbiges Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen, dass aufgrund des geringen Aufwands für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass für das vorliegende Verfahren auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Parteien ebenfalls kein massgeblicher Aufwand entstanden ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-436/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten im Verfahren A-566/2012 von Fr. 14'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 12'600.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im genannten Verfahren vom Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'400.-- wird ihm zurückerstattet. 2. Die OZD wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Verfahren A-566/2012 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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