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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2024 A-4156/2021

16 avril 2024·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,448 mots·~1h 2min·5

Résumé

Luftfahrtanlagen | Luftfahrtanlagen; Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs; Plangenehmigung; Betriebsreglementsbewilligung. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 04.06.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_330/2024)

Abteilung I A-4156/2021, A-4180/2021

Urteil v o m 1 6 . April 2024 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien 1. Genossenkorporation Ennetbürgen, Buochserstrasse 1A, 6373 Ennetbürgen, vertreten durch MLaw Mathias Birrer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Davide Pinelli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1,

und

2. A._______, 3. B._______, 4. C._______, alle vertreten durch B._______, Beschwerdeführer 2-4,

gegen

Airport-Buochs AG, Fadenbrücke 20, 6374 Buochs, vertreten durch lic. iur. Philip Bärtschi, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Bärtschi, Haldenstrasse 23, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Luftfahrtanlagen; Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs; Plangenehmigung; Betriebsbewilligung und Änderung Betriebsreglement.

A-4156/2021; A-4180/2021 Sachverhalt: A. Der Militärflugplatz Buochs verfügt über eine Hauptpiste mit einer Länge von rund 2'000 m. Die Piste verläuft in Nordost-Südwest-Richtung. Im südöstlichen Bereich der Hauptpiste liegen der Tower, der Flugzeugabstellplatz (sog. Apron) sowie weitere Hangars der Airport Buochs AG (nachfolgend: ABAG). Nordwestlich der Piste befinden sich die Fertigungshallen der Pilatus Flugzeugwerke AG. Das Betriebsgelände der Pilatus Flugzeugwerke AG und der Ruag AG wird durch die Kantonsstrasse (Ennetbürgerbzw. Stanserstrasse) vom Flugplatzgelände getrennt. Die Kantonsstrasse wird dabei an drei Stellen von den Rollwegen D (Delta) und C (Charlie), welche die Anbindung der Fertigungshallen der Pilatus Flugzeugwerke AG mit dem Flugplatz Buochs sicherstellen, sowie einem weiteren Rollweg (Kompensationsplatz) überquert. Sodann führt die Herdernstrasse mitten durch das Flugplatzgelände und läuft rechtwinklig auf die Hauptpiste zu, welche sie ungefähr in deren Mitte überquert. Auf der Herdernstrasse bestehen strassenseitige Barrieren mit einer akustischen Warnanlage, welche bei einem Start oder einer Landung aktiviert werden. Zusätzlich befinden sich zwei weitere Barrieren nördlich der Hauptpiste, wo die Herdernstrasse den Rollweg B (Bravo) überquert. Ausserdem führen zwei weitere Strassen in den Flugplatzperimeter. Einerseits verläuft nördlich, parallel zur Hauptpiste entlang des Fliessgewässers Scheidgraben der Scheidgrabenweg. An der Stelle, wo der Scheidgrabenweg den Rollweg C kreuzt, ist dieser mit einer Barriere gesichert. Andererseits befindet sich südlich, ebenfalls parallel zur Hauptpiste die öffentlich befahrbare Flurhofstrasse, welche die beiden Rollwege A (Alpha) Ost und F (Foxtrott) überquert, mit denen der Apron mit der Hauptpiste verbunden wird. Weder der Flugplatzperimeter noch die Hauptpiste sind umzäunt (Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016, Sachverhalt, Bst. B). Die Genossenkorporation Ennetbürgen ist Eigentümerin mehrerer, teilweise im Flugplatzperimeter liegender Grundstücke, die zum Teil durch Rollwege durchquert werden und deren Entwässerung derzeit teilweise über die Schulter und teilweise über Einlaufschächte und Drainageleitungen in den Scheidgraben erfolgt (vgl. zu den Aufgabenbereichen der Genossenkorporation Ennetbürgen auch die Website der Korporation < https://korporation-ennetbuergen.ch >, abgerufen am 14.03.2024).

https://korporation-ennetbuergen.ch/

A-4156/2021; A-4180/2021 A-4156/2021; A-4180/2021 B. Mit Verfügung vom 10. November 2014 traf das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Anordnung, dass das sog. Standard Instrument Departure-Verfahren (SID-Verfahren), welches das Abflugverfahren auf dem Flugplatz Buochs regelt und als SID WIL 1A bezeichnet wird, mit den gleichzeitig verfügten detaillierten Auflagen, als separater Anhang Nr. 4 zum Betriebsreglement 1982 des Flugplatzes Buochs verfügt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A- 7248/2014 vom 27. Juni 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dabei wurde die SID WIL 1A als separater Anhang Nr. 4 zum Betriebsreglement 1982 verfügt, wobei die Genehmigung der SID von der Einhaltung mehrerer, von der ABAG zu erfüllenden Bedingungen abhängig gemacht und mit der Beachtung zahlreicher Auflagen verbunden wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 2). Die von der ABAG gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass es die in Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene Auflage c neu wie folgt festlegte: «Starts nach der SID WIL 1A dürfen bis zur Genehmigung des neuen Betriebsreglements nur während den publizierten Flugplatzbetriebszeiten erfolgen.» C. Im Zuge der Revision des Sachplans Militär beschloss der Bundesrat am 8. Dezember 2017, die militärische Nutzung des Flugplatzes Buochs einzustellen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte die ABAG beim BAZL ein Gesuch um Umnutzung des militärischen Flugplatzes in ein ziviles Flugfeld ein. Das Gesuch umfasst die Erteilung der Betriebsbewilligung, die Genehmigung des Betriebsreglements, die Plangenehmigung für die Umnutzung der bestehenden militärischen Bauten und Anlagen für zivile Zwecke, einschliesslich des Rückbaus von Hindernissen im Sicherheitsstreifen, der Weiternutzung der Hangarzelte, der Massnahmen des Generellen Entwässerungsplans (GEP), die Genehmigung des Konzepts für den ökologischen Ausgleich sowie die Festsetzung der zulässigen Lärmimmissionen. Am 8. Oktober 2018 reichte die ABAG ein zusätzliches Gesuch für die Weiternutzung der bestehenden Hangarzelte und am 3. April 2019 ein solches für die Erhöhung Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott ein.

A-4156/2021; A-4180/2021 D. D.a Die Gesuchsunterlagen wurden vom 25. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist gingen mehrere Einsprachen ein, darunter jene der Genossenkorporation Ennetbürgen sowie des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs (SBFB), jeweils vom 23. November 2018. In der Folge nahmen insbesondere die betroffenen Gemeinden und Korporationen sowie der Kanton zur geplanten Umnutzung Stellung. D.b Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nahmen das Departement für Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Eingabe vom 23. Januar 2019 und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 3. April 2019 Stellung. Die ABAG liess sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 zu den Einsprachen und Stellungnahmen der Fachbehörden vernehmen und nahm auf entsprechende Aufforderung des BAZL hin am 2. Dezember 2020 erneut Stellung. D.c Am 26. Februar 2020 verabschiedete der Bundesrat das Objektblatt Flugfeld Buochs als Bestandteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Gemäss den Festlegungen im Objektblatt dient das private Flugfeld in erster Linie Werkflügen flugplatzansässiger Unternehmen, Geschäftsreiseflügen, Rettungs- und Einsatzflügen sowie dem Segelflugsport. Die fliegerische Grundausbildung mit Motorflugzeugen und der Flugsport (Akrobatik, Fallschirmabsetzflüge) werden nicht unterstützt. Der Helikopterbetrieb ist auf Arbeits-, Werk-, Rettungs- und Einsatzflüge ausgerichtet und die Zahl touristischer Helikopterflüge ist eng begrenzt. Der Flugplatz kann für gelegentliche Einsatz- und Trainingsflüge der Luftwaffe mit Propellerflugzeugen und Helikoptern militärisch mitbenützt werden. Der Flugplatz übernimmt keine Entlastungsfunktion für andere Flugplätze, und der Ausbau zu einem konzessionierten Regionalflughafen ist ausgeschlossen. Der Flächenflugbetrieb wird auf die Hauptpiste konzentriert, und die ehemalige Redundanzpiste wird aufgehoben. Die Helikopterflüge erfolgen an der dafür bezeichneten An- und Abflugstelle südlich der Hauptpiste (1). Die Zahl der jährlichen Flugbewegungen ist auf insgesamt 20'000 begrenzt, wovon rund 1’000 für die militärische Mitbenützung vorzusehen sind. Die Organisation und der Ablauf des Betriebs, einschliesslich der Betriebszeiten und den An- und Abflugverfahren werden im Betriebsreglement geregelt. Das Betriebsreglement wird bei der Umnutzung des Flugplatzes überprüft und angepasst.

A-4156/2021; A-4180/2021 Der Flugplatz kann auch für den Instrumentenflug ausgerüstet werden. Bei Dunkelheit ist der Flugbetrieb auf Werkflüge sowie Rettungs- und Einsatzflüge beschränkt. Für den Flugbetrieb ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten können im Betriebsreglement Bewegungskontingente festgelegt werden. Zur Verbesserung der Sicherheit sind insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Unfallgefahr bei der Pistenquerung der Herdernstrasse zu treffen. Überdies sind der Zutritt Unbefugter auf das Flugplatzareal mit geeigneten Massnahmen zu verhindern und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Pistenstreifen ist den Sicherheitsanforderungen entsprechend zu regeln. Zur Reduktion der Umweltbelastung trifft die Flugplatzhalterin die betrieblich möglichen Vorkehrungen im Sinne des Vorsorgeprinzips und wacht über die Einhaltung der Vorschriften. Der Flugplatzperimeter umgrenzt das von den bestehenden und den geplanten Flugplatzanlagen beanspruchte Areal (vgl. Anlagekarte). Das separat umgrenzte Areal mit den bestehenden Bauten und Anlagen (2) wird aus dem Perimeter entlassen, sobald die geplanten Ersatz- und Neubauten fertiggestellt sind. Sollte der bestehende Rollwegzugang zum RUAG-Areal wider Erwarten nicht mehr genutzt werden können, soll als Ersatz ein Zugang ab Kompensierplatz geprüft werden (3).

Das Gebiet mit Lärmbelastung sichert und begrenzt den Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb (vgl. Anlagekarte). Die zulässigen Lärmimmissionen nach Lärmschutzverordnung sind bei der Umnutzung festzulegen und anschliessend im Lärmbelastungskataster (LBK) abzubilden. Luftfahrtseitig nicht benutzte Flächen auf dem Flugplatz sollen unter Vorbehalt der Anforderungen der Luftfahrt (Sicherheitsvorschriften, Ausbauerfordernisse) ökologisch aufgewertet werden. Die konkreten Massnahmen sind bei der Umnutzung auszuweisen und festzulegen, wobei auch Massnahmen ausserhalb des Flugplatzperimeters möglich sind. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen. Die Funktion des Wildtierkorridors, der über das Flugplatzareal führt, ist mit geeigneten Massnahmen qualitativ zu verbessern.

A-4156/2021; A-4180/2021 Das Umnutzungsverfahren soll in einem ersten Schritt auf der Grundlage der bestehenden Flugplatzinfrastruktur durchgeführt werden («Übergangsphase 2020»). In dieser ersten Phase sind – mit Ausnahme des Ersatzes der militärischen durch zivile Gleitwinkelbefeuerungsanlagen (Precision Approach Path Indicator [PAPI]) – keine Neu- oder Ersatzbauten vorgesehen. Die Zahl der jährlichen Flugbewegungen ist in dieser ersten Phase auf 16'800 begrenzt. Das Plangenehmigungsverfahren für die vorgesehenen Ersatz- und Neubauten soll in einem nachgelagerten separaten Verfahren («Endzustand 2025»; Variante Süd 2a) erfolgen. Das Objektblatt ist auf diesen Endzustand ausgerichtet. Die Zahl der jährlichen Flugbewegungen ist für diesen Endzustand auf 20'000 begrenzt. Nicht-aviatisch weitergenutzte militärische Bauten und Anlagen sind nach kantonalem Recht zurückzubauen. Der Flugbetrieb soll im bisherigen Rahmen weitergeführt und in erster Linie auf den Bedarf der flugplatzansässigen Unternehmen ausgerichtet werden. Gemäss Anhang 2 des (angepassten) Betriebsreglements vom 9. Juli 2018 sind Starts und Landungen nur zwischen Sonnenaufgang (SR), frühestens jedoch um 06:00 Uhr Lokalzeit und Sonnenuntergang (SS) möglich. Als ordentliche Betriebszeiten werden folgende Lokalzeiten festgelegt:

A-4156/2021; A-4180/2021 Starts Montag – Freitag 07:30 – 12:05 / 13:15 – SS spätestens 18:00 Samstag 08:00 – 12:00 / 13:15 – SS spätestens 18:00 Sonntag 10:00 – 12:00 / 13:15 – SS spätestens 18:00

Landungen Montag – Sonntag 07:30 – SS spätestens 20:00 (inkl. Feiertage)

Als kontingentierte Betriebszeiten werden sodann folgende Lokalzeiten festgelegt: Starts Montag – Freitag SR (frühestens 06:00) – 07:30 12:05 – 13:15 / 18:00 – SS Samstag SR (frühstens 06:00) – 08:00 12:00 – 13:15 / 18:00 – SS Sonntag und Feiertage SR (frühstens 06:00) – 10:00 12:00 / 13:15 – 18:00 – SS

Landungen Montag – Sonntag SR (frühstens 06:00) – 07:30 / 20:00 – SS (inkl. Feiertage)

In begründeten Fällen kann der Flugplatzleiter oder dessen diensthabender Stellvertreter Flüge während der kontingentierten Betriebszeiten bewilligen (z.B. Slotzuteilung, Flüge im Zusammenhang mit Unterhalts- und Herstellerbetrieben, Wetter, verspäteter Ankunft, Leistungssegelflug oder wirtschaftlich begründete Fälle). Sämtliche Ausnahmen sind unter Angabe des Grundes zu protokollieren. Das Kontingent ist auf jährlich maximal 2'000 Flugbewegungen begrenzt, wobei der Segelfluggruppe Nidwalden maximal 500 Flugbewegungen im Zusammenhang mit dem Leistungssegelflug zur Verfügung stehen. Das verbleibende Kontingent steht den übrigen Nutzern inklusive der Pilatus Flugwerke AG zur Verfügung. Im Rahmen des Werkflugbetriebs können durch die Pilatus Flugzeugwerke AG durch deren Werkpiloten Flüge bei Dunkelheit von Montag bis Freitag zwischen Sonnenaufgang und 22:00 Uhr durchgeführt werden; diese Flüge sind dem Kontingent von 2'000 Flugbewegungen anzurechnen.

A-4156/2021; A-4180/2021 D.d Zusammen mit ihren Schlussbemerkungen vom 23. März 2021 stellte die ABAG den neuen Antrag, es sei die Bewilligung zu erteilen, den Rollweg C, den nördlichen Teil des Rollweges F, den Rollweg B (Abschnitt Konkordiaplatz bis Kreuzung mit Rollweg D) sowie den Zubringerrollweg zum Kompensierplatz nicht wie im Plan Nr. 26037-102 vom 9. Juli 2018 vorgesehen mit Versickerungsmulden, sondern ohne bauliche Massnahmen direkt über die Schulter zu entwässern. Der SBFB reichte seine Schlussbemerkungen mit Eingabe vom 23. März 2021 ein. D.e Die Genossenkorporation Ennetbürgen nahm mit Eingabe vom 21. Juni 2021 zur Projektänderung Stellung und beantragte insbesondere, diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch der SBFB liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2021 zum Projektänderungsgesuch vernehmen. D.f Mit Verfügung vom 11. August 2021 erteilte das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) der ABAG die Bewilligung für den zivilen Betrieb des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs als Flugfeld (Dispositiv-Ziff. 1). Das von der ABAG eingereichte Betriebsreglement wurde unter Vorbehalt der in der Verfügung aufgeführten Auflagen (Dispositiv-Ziff. 6) genehmigt (Dispositiv- Ziff. 2). Genehmigt wurden im Weiteren die Umnutzung und die Änderungen der militärischen Bauten und Anlagen (Schaltstationen 1-3, Unterstände U16 und U80, ehemaliges Munitionsdepot, Baracken 1a, 1b sowie 2-4, alter Kontrollturm, C-Büro, ehemaliger Notstrom-Container, Garagen Ost und West) für zivile Zwecke sowie der Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen (nicht mehr für aviatische Zwecke erforderliche Anlagen im Pistenstreifen, militärische Präzisionsgleitwinkelbefeuerungen), der Bau der Präzisionsgleitwinkelbefeuerungen für zivile Zwecke (PAPI 06/24), die geplanten Entwässerungsmassnahmen (entlang von Piste und Rollwegen, Abstell- und Betankungsplatz für Flugzeuge, Zelthangar und Vorplatz, Parkplatz für Personen- und Lastwagen, Umschlagplatz und Betankung), die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollweges Foxtrott (bestehend aus dem Versetzen der Barrieren an der Herdernstrasse, zweiteiligen Schranken bei der Herdernstrasse, Ersatz der Gegensprechanlage, visueller Zonenüberwachung [Videoüberwachung] und aktiver Zonenüberwachung [Wärmebildkamera] im Bereich der Herdernstrasse, Informationstafeln mit Angabe der Wartezeit, Schrankenanlage beidseitig des Rollweges Foxtrott) sowie die weitere Nutzung der Hangarzelte bis 31. Dezember 2026 (Dispositiv-Ziff. 3). Überdies wurde das Konzept für den ökologischen Ausgleich mit Auflagen genehmigt (Dispositiv-Ziff. 4). Die zulässigen Fluglärmimmissionen wurden alsdann

A-4156/2021; A-4180/2021 gestützt auf die Berechnungen und Unterlagen der Bächtold & Moor AG festgelegt (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurden die Anträge auf Durchführung von Einspracheverhandlungen, Beizug weiterer Dokumente sowie auf Abnahme weiterer Beweise abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurden weitere Anträge aus den Einsprachen, soweit sie in den vorliegenden Vorhaben und den verfügten Auflagen nicht berücksichtigt worden sind (Dispositiv-Ziff. 8). Schliesslich entzog das BAZL allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung für die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 9). E. E.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2021 erhebt die Genossenkorporation Ennetbügen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 16. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 11. August 2021 betreffend Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld sei aufzuheben. 2. Die Gesuche vom 09. Juli 2018, 08. Oktober 2018, 03. April 2019 und vom 23. März 2021 betreffend Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei ein Gutachten betreffend Verschmutzung des Bodens und des Wassers rund um die Pisten und Rollwege des Flugplatzes Buochs einzuholen, wofür repräsentative sowie einwandfreie Boden- und Wasserproben zu entnehmen sind. 4. Der generelle Entwässerungsplan (GEP) «Flugplatz Buochs» gemäss Dokumentation vom November 2007 (Phasen 1-3) sei zu edieren und zu den Akten im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu nehmen. 5. Sämtliche Akten des Verfahrens der Vorinstanz seien zu edieren und zu den Akten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu nehmen. 6. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b Mit Eingabe vom 16. September 2021 erheben auch A._______, C.______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2-4), alle vertreten durch letzteren, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2021 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

A-4156/2021; A-4180/2021 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung betreffend Betriebsreglement aufzuheben und zu Abklärungen sowie zur Neubeurteilung der Vorinstanz bzw. Anpassungen und Ergänzungen direkt durch diese oder die Beschwerdegegnerin 1 (ABAG) zurückzuweisen. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 habe alsdann der Beschwerdegegnerin 2 (Vorinstanz) umgehend auch Unterlagen einzureichen, die bereits Bestandteil des Gesuchs vom 9. Juli 2018 als Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebsreglements hätten sein müssen. Entsprechend seien die Beschwerdeführer zu gegebenem Zeitpunkt erneut anzuhören. 1.2 Betriebszeiten (inklusive Flugplatz-Sperrzeiten) 1.2.1 Die ordentlichen Betriebszeiten seien zu vereinfachen und anzupassen. 1.2.2 Die 2'000 kontingentierten Flugbewegungen zu den besonders lärmempfindlichen Zeiten, mithin ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten – seien im Sinne von tatsächlichen Ausnahmen und gestützt auf das Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 i.V.m Art. 7, Abs. 1 Bst. a und b LSV hinsichtlich einer vorsorglichen Lärmmassnahme zu reduzieren und dazu einer ganzheitlichen Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 1 als Gesuchstellerin und den gegenüberstehenden Interessen der Beschwerdeführer zur Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin 2 (und mit ihr selbstredend auch dem BAFU als Umweltbehörde) zurückzuweisen. 1.2.3 Die neu festgesetzten 250 Helikopter-Flugbewegungen zu touristischen Zwecken seien im Licht der tatsächlichen Ausweitung der – gesamten – Helikopter-Flugbewegungen – zivile und militärische – gestützt auf das Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7, Abs. 1 Bst. a und b LSV hinsichtlich vorsorglicher Lärmmassnahmen einer ganzheitlichen Interessenabwägung der Beschwerdegegerin 1 als Gesuchstellerin und den gegenüberstehenden Interessen der Beschwerdeführer zur Neubeurteilung der Beschwerdegegnerin 2 (und mit ihr selbstredend auch dem BAFU als Umweltbehörde) zurückzuweisen. 1.2.4 Auch am Ostersonntag und Pfingstsonntag sei der Flugplatz zu schliessen. 1.3 Das Betriebsreglement sei zu vervollständigen. 1.4 Der Nachweis der ganzheitlichen Sicherheit am Boden und in der Luft sei zu erbringen. 1.4.1 Eventualiter sei die Genehmigung der fünf neuen SIDs als auch die Bestätigung der SID RWY 24 WIL 2A bezüglich des Eintritts der Rechtswirksamkeit dieser Genehmigung an eine Suspensivbedingung zu knüpfen. 1.5 Es sei im Zusammenhang mit den fünf neu genehmigten IFR-Abflugverfahren als auch der bestätigten SID RWY 24 WIL 2A – mithin bezüglich

A-4156/2021; A-4180/2021 aller sechs SIDs mit hohen Steiggradienten – zu verfügen, dass diese nur unter folgenden kumulativen Bedingungen erfolgen dürfen: a) Starterlaubnis nur durch die Flugsicherung (derzeit und bis auf Weiteres durch Mitarbeiter der Skyguide auf dem Kontrollturm); b) minimale Sichtweite von 1'400 m - somit die beiden Pistenenden vom Tower aus einsehbar; c) aktivierter CTR1 (Kontrollzone) und TMA2 (Terminal Control Area Nahverkehrsbereich) – Buochs und Alpnach – bei allen SIDs RWY 24, allenfalls auch der SIDsRWY 06; d) Zulassung der fünf neuen SIDs nur für Piloten der Pilatus Flugzeugwerke AG; e) Zulassung der SID RWY 24 WIL 2A bis auf Weiteres nur durch Piloten der Pilatus Flugzeugwerke AG. 1.5.1 Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, bei Anmeldungen für IFR- (Instrumentenflugregel)-Abflüge nicht nur die Dokumente für den Nachweis gemäss Dispositiv-Ziff. 6.2.1 Bst. b aufzubewahren (Storage-Pflicht), sondern dass sie diese auch bezüglich der korrekten Anwendung durch die IFR-Piloten regelmässig auf den Inhalt der Nachweise betreffend der Flugzeug-Steigleistungsfähigkeit/Plausibilität der entsprechenden Kalkulationen und damit die korrekte Anwendung/Umsetzung der Auflage zu prüfen hat. Entsprechend sei Dispositiv-Ziff. 6.2.1 anzupassen. 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung betreffend Lärmberechnungen und folglich des genehmigten Fluglärms für die Übergangsphase 2020 mit jährlich 16'800 Motorflugbewegungen umfassend zu prüfen und auch im Zusammenhang mit der akzessorischen Anfechtung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 aufzuheben. Dabei sei auch die Vereinbarkeit im Licht der Guidelines/Empfehlungen der WHO an ihre Mitgliedstaaten und die Vorgaben von Völkerrecht (EMRK Art. 8 Abs. 1 sowie der Aarhus-Konvention [erster Pfeiler: Information; zweiter Pfeiler: Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungsverfahren]) zu berücksichtigen. 3. Akzessorische Anfechtung der umhüllenden Lärmkurven im SIL-Objektblatt Buochs und ebenfalls der LSV Anhang 5 betreffend ein Flugfeld, auf dem zu über 95 % des Verkehrs mit Kleinluftfahrzeugen (bis 8.6 Tonnen max. Abfluggewicht) erfolgt. Es sei vorfrageweise zu prüfen, ob die Fluglärmberechnungen für den maximal zulässigen Fluglärm auf der Basis von jährlich 19'100 motorisierten Flugbewegungen (inklusive 2'000 Flugbewegungen ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten), davon 880 Flugbewegungen mit Grossflugzeugen über 8.6 t des Endzustands 2025 gemäss SIL-Objektblatt vom

A-4156/2021; A-4180/2021 26. Februar 2020 bezüglich der Vereinbarkeit mit Bundesrecht rechtmässig sind. Und damit vorfrageweise auch die LSV, Anhang 5 in Verbindung mit den Vorgaben des USG und im Licht aller gerügten Umstände (Unzulänglichkeiten der Berechnungsmethode, Aktualität der Lärmgrenzwerte [vorab auch mit Blick auf die Belastungsgrenzwerte für Kleinluftfahrzeuge bis 8.6 Tonnen maximalem Abfluggewicht], fehlerhafte Berechnung und in den Berechnungen nicht berücksichtigter Fluglärm, etc.) zu prüfen. 3.1 Es sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, als Folge der akzessorischen Sachplanprüfung (Objektblatt Buochs) i.V.m. LSV Anhang 5 die Umhüllenden des Objektblatts Buochs anzupassen und das Objektblatt dem Bundesrat erneut zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Lärmberechnung des (primär) flugzeug-induzierten Industrie- und Gewerbelärms für die Übergangsphase 2020 sei als falsch zu qualifizieren, mithin diese für eine Neuberechnung (inklusive Ergänzung der Berechnung für die Zeit nach 19:00 Uhr und 07:00 Uhr) zurückzuweisen und hinsichtlich vorsorglicher Lärmmassnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b LSV zu prüfen. 4.1 Gleichzeitig sei die Auflage Dispositiv-Ziff. 6.3.2 betreffend Lärmmessung «nach abgeschlossener Umnutzung» aufzuheben. 5. Die Auflage Ziff. 6.3.2 betreffend jährlich von der Beschwerdegegnerin einzureichender Flugbewegungsstatistik im Sinne eines Monitorings sei hinsichtlich auszuweisender Flugzeugkategorien (als separater Anhang zur Verfügung) und jeweils spätestens dem Kanton einzureichenden Zeitpunkt für deren öffentliche Einsichtnahme / Publikation präzisierend zu ergänzen. 6. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Lichtimmissionen der Pistenbefeuerung während der Dämmerungszeiten und bei Dunkelheit nur aktiviert wird, wenn dies tatsächlich auch mit einer unmittelbar bevorstehenden oder laufenden Flugoperation im Zusammenhang steht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer 2-4 die Einsicht in weitere Akten, verbunden mit der Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift. Insbesondere sei ihnen die im Kapitel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» bezeichneten und verweigerten Unterlagen und Files sowie auch ein teilgeschwärztes Dokument offenzulegen. Überdies sei die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht aufzufordern, den PANS-OPS- Report betreffend die genehmigten SID sowie alle seit 2016 zur SID

A-4156/2021; A-4180/2021 RWY 24 WIL 2A erstellten PANS-OPS-Reports zu edieren. Darüber hinaus sei der Bericht der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) betreffend Überprüfung der Lärmgrenzwerte, den die EKLB Ende 2020 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereicht habe, zeitnah zu edieren. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin 2 aufzufordern, die unter Ziff. 2.10 der Verfügung unter dem Titel «Stellungnahmen» erwähnte luftfahrtspezifische Prüfung der Abteilung Sicherheit Infrastruktur vom 6. Juli 2019 betreffend Erhöhung der Sicherheit Herdernstrasse und Rollweg Foxtrott einzureichen. F. Mit Vernehmlassungen vom 18. November 2021 beantragt die Vorinstanz in beiden Beschwerdeverfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren A-4156/2021 stellt sie zudem den Antrag, es seien Fachberichte des BAFU und der Baudirektion des Kantons Nidwalden einzuholen. Im Verfahren A-4180/2021 beantragt sie die Einholung eines Fachberichts beim BAFU. G. In ihren Beschwerdeantworten vom 3. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin für beide Beschwerdeverfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Baudirektion des Kantons Nidwalden nimmt im Verfahren A-4156/2021 mit Bericht vom 14. Februar 2022 zur Beschwerde Stellung. Unter Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 8. Juni 2012, die Stellungnahme des Regierungsrates vom 15. Januar 2019 sowie die Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 18. März 2021 hält sie fest, dass sich aus der Beschwerde keine Gründe für ein Abweichen von den kantonalen Stellungnahmen ergäben. I. Mit Fachberichten vom 9. Februar 2022 (A-4180/2022) und vom 14. Januar 2022 (recte: 14. März 2022; A-4156/2022) nimmt das BAFU zu den Beschwerden Stellung. Im Beschwerdeverfahren A-4180/2022 beantragt das BAFU, die Plangenehmigung sei mit der Auflage zu versehen, dass die Anflug- und Pistenbefeuerung einschliesslich der Präzisionsgleitwinkelbefeuerung (PAPI) nur während der Betriebszeiten des Flugfeldes und nur

A-4156/2021; A-4180/2021 dann, wenn Start- und Landeanflüge durchgeführt würden, eingeschaltet sein dürfe. J. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Eingaben vom 11. März 2022 (A-4180/2022) und vom 13. April 2022 (A-4156/2022) zu den Fachberichten vernehmen. K. Mit Eingaben vom 11. März 2022 (A-4180/2022) und vom 19. April 2022 (A-4156/2022) hält die Vorinstanz nach Prüfung der Fachberichte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. L. Die Beschwerdeführer 2-4 halten in ihrer Replik vom 12. März 2022 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihren Anträgen fest. Mit Replik und Stellungnahme vom 19. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin 1 an ihren bisherigen Anträgen fest. M. Die Baudirektion des Kantons Nidwalden verzichtet mit Eingabe vom 2. Juni 2022 auf eine abschliessende Stellungnahme (A-4156/2022). N. In ihrer Eingabe vom 13. April 2022 (A-4180/2022) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest und stellt den Antrag, die Verfahrensanträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 (A-4156/2022) reicht die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. O. Unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Replik verzichtet die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 13. Juni 2022 auf Schlussbemerkungen. P. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 reicht die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein (A-4156/2022). Q. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den

A-4156/2021; A-4180/2021 Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeverfahren können vereinigt werden, wenn sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung insbesondere zu bejahen, wenn sich die Beschwerden gegen dieselbe Verfügung richten und gleiche oder ähnliche Rechts- oder Tatfragen betreffen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273; nachfolgend: BZP] i.V.m Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]; vgl. BGE 128 V 192 E. 1; Urteile des BGer 2C_614/2019, 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2 und 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteile des BVGer A-1087/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 2.3). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt insoweit im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MAR- TIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die Beschwerden richten sich vorliegend gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2021 somit gegen dasselbe Anfechtungsobjekt. Zudem machen die Beschwerde führenden Parteien insbesondere eine Verletzung der Umweltschutz- bzw. Lärmschutzvorschriften sowie der Sicherheit geltend. Den Beschwerdeverfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Unter diesen Umständen drängt es sich auf, die getrennt instruierten Beschwerdeverfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen und über die Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation 2. 2.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Verfügung des BAZL, welche sich auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht

A-4156/2021; A-4180/2021 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG) und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Im hier interessierenden Bereich der Umnutzung eines Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld und der damit neben der Erteilung einer Betriebsbewilligung und der Plangenehmigungen notwendigerweise verbundenen Genehmigung des Betriebsreglements besteht keine derartige Ausnahme. Das BAZL ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, ihre Legitimation zu substanziieren hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an ihre Vorbringen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ISABE- LLE HÄNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 48 N. 2 m.w.H.). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist laut den eingereichten Grundbuchauszügen Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 38, 117, 441, 443, 458, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 581, 1025, 1324, 1341, 1355, 1356 und 1357, Grundbuch Ennetbürgen (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Als solche steht sie in räumlicher Nähe und ist überdies als Folge der geplanten Umnutzung bzw. der dadurch zu erwartenden Immissionen (vgl. dazu BGE 127 II 306 E. 6b; BVGE 2016/20 E. 7.1) besonders berührt und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie ist daher zur

A-4156/2021; A-4180/2021 Beschwerdeerhebung berechtigt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.74 und 2.88 f., mit Hinweisen; vgl. zu den Aufgaben, der Organisation sowie der rechtlichen Qualifikation der Genossenkorporation auch Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens [Korporationsgesetz, KorpG/NW], NG 181.1; Urteil des BGer 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.1, 1.2 und 4.3.1-4.3.5). 2.2.3 Reichen mehrere Personen (im Rahmen einer formellen Streitgenossenschaft) gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (vgl. Urteil des BGer 1C_593/2019 vom 19. August 2020 E. 1.2; zum Ganzen zudem Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Beziehungsnähe und damit der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zu einem Bauvorhaben. Dies muss auch gelten, wenn wie vorliegend betriebliche Änderungen einer Anlage mit Umweltauswirkungen in Frage stehen. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von rund 100 m befinden. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann im erwähnten Sinn zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), die der Bau oder Betrieb einer Anlage hervorruft, betroffen werden. Hierzu reicht es aus, wenn die Immissionen deutlich wahrnehmbar sind; Belastungsgrenzwerte müssen nicht überschritten sein. Die Rechtsprechung verlangt für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eine summarische Prüfung der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse und der unter diesen Umständen zu erwartenden Immissionen. Hierbei darf nicht in schematischer Weise auf einzelne Kriterien abgestellt werden. Nur wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass keine wahrnehmbaren Einwirkungen zu befürchten sind, kann sich die Frage stellen, ob auf eine Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Andernfalls bleibt die Frage nach der Zulässigkeit der behaupteten Immissionen Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteile des BGer 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 und 1C_662/2017 vom 14. Mai 2019 E. 1.3 und 1.5; Urteil des BVGer A- 1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

A-4156/2021; A-4180/2021 Die Beschwerdeführer 2-4 haben (zusammen mit dem SBFB) als Privatpersonen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Danach haben sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer 2 und 4 wohnen an der (…) bzw. (…) in Ennetbürgen. Diese Grundstücke liegen weniger als 1 km von der Flugpiste entfernt, so dass bei ihnen von deutlich wahrnehmbaren Immissionen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer 3 wohnt an der (…) in Ennetmoos. Mit Urteil A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer 3 als Anwohner des Flugplatzes eingestuft und die persönliche Beziehungsnähe bejaht (E. 1.2.4.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer 2-4 ist folglich gegeben. 2.2.4 Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1; 137 II 30 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A- 4079/2021 vom 28. Juli 2023 E. 7.5.1). 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen (E. 3) – einzutreten. Streitgegenstand und Kognition 3. 3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

A-4156/2021; A-4180/2021 Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gestützt auf die Eventualmaxime sind im Beschwerdeverfahren sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Erst in der Replik gestellte neue Begehren bzw. beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8, 208 und 2.213a, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer 2-4 in allgemeiner Hinsicht beantragen, das Betriebsreglement sei zu vervollständigen (Ziff. 1.3 des Rechtsbegehrens), kann hierauf mangels Anfechtungsobjekt und mangels Substanziierung nicht eingetreten werden. Soweit sie eine Ergänzung des Reglements in den Bereichen Zoll, Alarmierung im Störfall, Benützung von Parkplätzen für Strassenfahrzeuge, Motorenstandläufe, Modellflug oder das Verbot von Akrobatik-, Fallschirmabsetz- und Platzrundflügen fordern, ist ein praktischer Nutzen (vgl. E. 2.2.4 hiervor) nicht ersichtlich, so dass bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist. Weiter beantragen die Beschwerdeführer 2-4, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die umhüllenden Lärmkurven des Objektblattes Buochs anzupassen und das Objektblatt dem Bundesrat erneut zur Genehmigung vorzulegen (Ziff. 3.1 des Rechtsbegehrens). Der SIL bildet vorliegend kein Anfechtungsobjekt, so dass auf das Begehren um Anpassung des Objektblattes Buochs nicht einzutreten ist. 3.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt, die während der Auflagefrist erhoben werden können, im Einspracheverfahren anzubringen sind und im Beschwerdeverfahren nicht noch nachgetragen werden können (vgl. Art. 27d Nationalstrassengesetzes vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 18f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.215 mit Hinweisen). Damit wird gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft überprüft werden und in den

A-4156/2021; A-4180/2021 Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634; BGE 133 II 30 E. 2.2). Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; Urteile des BVGer A-5292/2017 vom 10. April 2019 E. 1.2.1 und A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 4.1). 3.3 3.3.1 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird (Art. 36c Abs. 4 LFG). Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen (Art. 27c Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL; SR 748.131.1]). Soweit die Erstellung oder Änderung des Betriebsreglements im Zusammenhang mit einer Planänderung steht, müssen die beiden Verfahren miteinander koordiniert werden. Das Betriebsreglement hat insbesondere die Vorgaben der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung umzusetzen (Art. 36c Abs. 4 LFG; Art. 27c Abs. 1 und 2 VIL; STEFAN VOGEL, in: Alain Griffel, Hans U. Liniger, Heribert Rausch, Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 471 ff. Rz. 5.87 und 5.96; TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, Rz. 66 S. 365). 3.3.2 Solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Plangenehmigung nicht erfüllt sind, kann auch keine Genehmigung des Betriebsreglements erfolgen. Dies gilt jedenfalls, wenn die beiden Verfahren in einem engen Konnex zueinanderstehen und ein Koordinationsbedarf besteht (Art. 27c Abs. 2 VIL). Wie nachfolgend (E. 10) darzulegen ist, sind im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Plangenehmigung nicht vollumfänglich gegeben. Dementsprechend sind die (formellen und materiellen) Anträge der Beschwerdeführer 2-4, die auf eine Änderung des Betriebsreglements abzielen, grundsätzlich nicht zu behandeln. Davon ausgenommen sind nur jene Anträge, die unmittelbar mit der Prüfung der Voraussetzungen der Plangenehmigung zusammenhängen (Art. 27c Abs. 1 VIL)

A-4156/2021; A-4180/2021 respektive zu denen aus prozessökonomischen Gründen Stellung genommen wird (vgl. nachfolgende E. 3.3.3). Vorliegend beziehen sich die Ziff. 1 sowie Ziff. 1.1-1.5 der von den Beschwerdeführern 2-4 gestellten Anträge auf das zu genehmigende Betriebsreglement. Ein direkter Konnex zu den der Plangenehmigung unterstehenden Erstellung bzw. Änderung von Flugplatzanlagen ist diesbezüglich nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die entsprechenden Anträge sind folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. 3.3.3 Vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen aufgrund von deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_154/2023 vom 23. August 2023 E. 1.3.2; 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung vorliegend bereits aus den nachstehend darzulegenden Gründen (E. 10) nicht erteilt werden können, rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, im Folgenden zu jenen Aspekten Stellung zu beziehen, deren Beantwortung sich bei einer erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz aufdrängt. Dies gilt insbesondere für die im Streit liegenden Aspekte der Sicherheit und des Umweltschutzes (Gewässer-, Boden- und Lärmschutz). 3.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Plangenehmigung für die «Übergangsphase 2020». Soweit die Beschwerdeführenden Anträge in Bezug auf den «Endzustand 2025» stellen, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Denn über die Plangenehmigung für die im Zusammenhang mit dem Endzustand vorgesehenen Ersatz- und Neubauten wird die Vorinstanz erst in einem nachgelagerten, separaten Verfahren entscheiden. Davon ausgenommen sind die Auswirkungen, die für die sachgerechte Beurteilung der Umweltverträglichkeit des zukünftigen Flugbetriebs erforderlich sind und deshalb bereits im vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. Juli 2018 berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Sachverhalt A, E. 1.2.2 der angefochtenen Verfügung).

A-4156/2021; A-4180/2021 3.5 Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorinstanzlichen Einspracheverfahren mit Eingabe vom 23. November 2018 in Bezug auf die Verbesserung der Sicherheit gefordert, dass im Betriebsreglement in Anhang 4 («Benützungseinschränkungen») aufgenommen werde, dass nur geflogen (respektive gelandet und gestartet) werden dürfe, wenn der Tower durch Skyguide besetzt sei (act. 801, Rz. 80). Andere Rügen hat sie im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit nicht vorgebracht. Soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Rügen betreffend die Gefährdung der Sicherheit vorbringt, kann demnach darauf von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. dazu E. 3.2 hiervor sowie nachfolgende E. 8.6.2). 3.6 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind – gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind nicht zulässig (vgl. BGE 136 II 173 E. 5; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.215 mit Hinweisen). Vor Bundesverwaltungsgericht gilt sodann die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen des Streitgegenstands dürfen neue Tatsachen und neue Beweismittel nachgebracht werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Ebenso kann auch die rechtliche Begründung – soweit keine nachlässige Prozessführung vorliegt und auch keine Verschleppung des Prozesses beabsichtigt war – im Laufe des Beschwerdeverfahrens angepasst werden (vgl. BGE 136 II 165 E. 4 f.; 131 II 200 E. 3.2 f.; Urteile des BVGer B-5685/2018 vom 9. Juli 2020 E. 6.1.2 und A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.4.3; PATRICK SUTTER, VwVG-Kommentar, Art. 32 N. 10 f.; je mit Hinweisen). Im Laufe des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht haben die Parteien ihre Rügen teilweise angepasst und ergänzt. Sofern erforderlich, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang näher behandelt, inwiefern diese nachträglichen Vorbringen zulässig sind. 3.7 Wirkt sich ein Privatrechtsverhältnis auf die Beurteilung eines verwaltungsrechtlichen Problems aus, so stellt sich die Frage, ob die zuständige Verwaltungsbehörde befugt oder gar verpflichtet ist, die zivilrechtlichen Verhältnisse vorfrageweise zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit fremdrechtliche (namentlich zivilrechtliche) Vorfragen entscheiden, wenn dies für die Anwendung des einschlägigen Verwaltungsrechts erforderlich ist und die

A-4156/2021; A-4180/2021 sachkompetente Behörde noch nicht entschieden hat (BGE 140 II 255 E. 5.4 S. 260; 139 II 233 E. 5.4.2 S. 240 f.; 135 V 232 E. 2.4 S. 235 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rz. 1749 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜL- LER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 374). Im vorliegenden Fall macht keine Partei geltend, dass die Frage der Eigentumsrechtsverletzung bereits durch ein Zivilgericht geklärt worden sei. Die zivilrechtliche Frage, ob das Umnutzungsprojekt das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 verletzt, kann folglich durch das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise geprüft werden (vgl. dazu nachfolgende E. 10). 3.8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (vgl. ferner BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 2; A-696/2015 vom 17. März 2016 E. 2.2). Prozessuale Anträge 4. Die Beschwerdeführerin 1 stellt den prozessualen Antrag, es sei ein Gutachten betreffend Verschmutzung des Bodens und des Wassers rund um die Pisten und Rollwege des Flugplatzes Buochs einzuholen, wofür repräsentative sowie einwandfreie Boden- und Wasserproben zu entnehmen seien. Überdies sei auf dem Gelände des Flugplatzes Buochs ein Augenschein durchzuführen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%2B%22zivilrechtliche+Vorfrage%22+%2Beintreten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-255%3Ade&number_of_ranks=0#page255 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%2B%22zivilrechtliche+Vorfrage%22+%2Beintreten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-255%3Ade&number_of_ranks=0#page255 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%2B%22zivilrechtliche+Vorfrage%22+%2Beintreten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%2B%22zivilrechtliche+Vorfrage%22+%2Beintreten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-232%3Ade&number_of_ranks=0#page232

A-4156/2021; A-4180/2021 4.1 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12 VwVG). Sie hat die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), kann davon jedoch absehen, wenn die angebotenen Beweise eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A- 1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihren Antrag auf Veranlassung eines Sachverständigengutachtens betreffend Wasser- und Bodenbelastung damit, dass einerseits die bisher entnommenen Proben nicht repräsentativ seien und das Gutachten zur Beurteilung der Entwässerung des geplanten Projektes notwendig sei. Anderseits sei ihr als Grundeigentümerin zur Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit zu geben, bei der Probeentnahme anwesend zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Durchführung eines Gutachtens unter Wahrung der Teilnahmerechte der Grundeigentümer beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Unabhängige Gutachten haben in der Verwaltungsrechtspflege eine weniger grosse Bedeutung als im Zivilprozess, weil das erforderliche Fachwissen oft bei der Verwaltung erhältlich gemacht werden kann. Die Verwaltungsbehörde kann insbesondere einen (schriftlichen) Amts- bzw. Fachbericht einholen, der nicht den strengeren Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenbeweis unterliegt (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 214 E. 5; 135 V 254 E. 3.4.1; 123 V 331 E. 1b; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 165 Rz. 777). Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die verfahrensleitende Behörde sämtliche zuständigen Fachstellen des Bundes am Verfahren zu beteiligen und anzuhören (DAVID DUSSY, Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Rz. 7.29). Im Zusammenhang mit den im konzentrierten Entscheidverfahren eingeholten Berichten besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme an den zur Erstellung der Fachberichte notwendigen Abklärungen. Ohnehin ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für ihren https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-70%3Ade&number_of_ranks=0#page70 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-214%3Ade&number_of_ranks=0#page214 https://www.swisslex.ch/doc/previews/2ab1ad75-3ccc-486a-b21a-50970c019b92%2C75f04f68-799d-4ffe-8175-df700613f88d/source/document-link

A-4156/2021; A-4180/2021 Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a). Nimmt die Verwaltung gutachtensmässig Stellung, kann ein Amtsbericht allenfalls eine externe Expertise ersetzen. Vorliegend hat das AFU des Kantons Nidwalden das Versickerungskonzept erstmals in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2012 beurteilt. Im Auftrag des Kantons Nidwalden hat das Ingenieurbüro Röthlin Partner AG am 9. Juli 2018 umfassende technische Berichte zur Entwässerung der Hauptpiste und Rollwege (Gesuchsbeilage 8b), des Umschlagplatzes Betankung (Gesuchsbeilage 8g) sowie des Abstell- und Betankungsplatzes (Gesuchsbeilage 8j) erstellt. Dabei hat sich das Ingenieurbüro insbesondere auf geologische und hydrologische Kartengrundlagen sowie geotechnische und hydrogeologische Baugrundgutachten gestützt (Gesuchsbeilage 8b, Beilage A2, S. 1). Im Umweltverträglichkeitsbericht haben die Experten zum Grundwasser, zu den Oberflächengewässern und zur Entwässerung (S. 12 f. und 45 ff.) sowie zu den Bodenverhältnissen (S. 52 ff.) und jeweils auch zu den voraussichtlichen Projektauswirkungen ausführlich Stellung bezogen. Das BAFU hat sich alsdann mit Eingabe vom 3. April 2019 ausführlich zur Entwässerung und zu den Bodenverhältnissen vernehmen lassen sowie Empfehlungen ausgesprochen und Anträge gestellt (act. 303, S. 7-9; vgl. zum Beweiswert von Stellungnahmen eidgenössischer Fachbehörden BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 214 E. 5), die von der Vorinstanz allesamt in die Verfügung aufgenommen wurden (Dispositiv-Ziff. 6.3.6 Ziff. 6 und 7 sowie Dispositiv-Ziff. 6.3.7). Das AFU des Kantons Nidwalden hat am 18. März 2021 zum Änderungsantrag betreffend Entwässerung Stellung bezogen (act. 1003.2), woraufhin sich das BAFU am 28. April 2021 mit dieser Beurteilung einverstanden erklärt hat. Die Leitbehörde weicht in Plangenehmigungsverfahren in der Praxis nicht ohne Not von der fachlich begründeten Auffassung der Fachbehörde ab (DUSSY, a.a.O., Rz. 7.29). Vorliegend haben die Fachstellen des Kantons und des Bundes zu den (materiellen) Einwänden der Beschwerdeführerin 1 Stellung bezogen. Wie nachfolgend (E. 9.7.1) darzulegen ist, sind von der Durchführung eines unabhängigen respektive verwaltungsexternen Sachverständigengutachtens keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 4.3 Den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins begründet die Beschwerdeführerin 1 damit, dass dieses Beweismittel zur Feststellung der fehlenden Eignung der Grundstücke um Piste und Rollwege für eine Versickerung abzunehmen sei. Die rechtserheblichen Tatsachen sind https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0#page351 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-70%3Ade&number_of_ranks=0#page70 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-214%3Ade&number_of_ranks=0#page214

A-4156/2021; A-4180/2021 vorliegend aus den Akten bereits genügend ersichtlich. Den Projektunterlagen und den Abbildungen in der Beschwerde lässt sich der für die umstrittenen Rechtsfragen relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit entnehmen. Sie vermitteln ein deutliches Bild der Gesamtsituation und der örtlichen Begebenheiten auf dem Flugplatz. Ausserdem ist der Augenschein nicht geeignet, um für die Sickerfähigkeit des Bodens entscheidende neue Erkenntnisse zu gewinnen. Demnach sind von einem Augenschein vor Ort keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Von der Durchführung eines Augenscheins ist daher abzusehen. Rechtliches Gehör 5. Die Beschwerdeführerin 1 rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Insbesondere sei die Vorinstanz auf mehrere Einwände in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2021 nicht eingegangen. 5.1 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung des Entscheids dient auch der Selbstkontrolle der Behörde und verhindert, dass diese sich von sachfremden Erwägungen leiten oder entscheidwesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet lässt (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indes so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids

A-4156/2021; A-4180/2021 Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt in diesem Zusammenhang zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die beantragte Ausnahmebewilligung für die Entwässerung sowie der fehlenden Rechtfertigung für die Ausnahmebewilligung auseinandergesetzt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 1 hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus mit dem Einwand der fehlenden rechtlichen Grundlage auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in der mit dem Kanton abgeschlossenen Vereinbarung vom 6. November 2012 verpflichtet habe, im Hinblick auf die definitive Ausgestaltung des neuen Flugplatzes Nutzungsrechte für die flugplatzrelevanten Flächen bezüglich des zukünftigen Flugbetriebs einzuräumen. Die vom Gesetz verlangte Versickerung des auf den Rollwegen anfallenden Meteorwassers diene zweifelsfrei dem Flugbetrieb des zukünftigen zivilen Flugplatzes. Mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-III-30%3Ade&number_of_ranks=0#page30

A-4156/2021; A-4180/2021 Blick auf die genannte Vereinbarung könne die Beschwerdeführerin 1 die Umsetzung der erforderlichen GEP-Massnahmen nicht verweigern (E. 1.7, S. 19). Im Weiteren hat die Vorinstanz auch dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entwässerung von Piste und Rollwegen als gesetzeskonform einstuft. Die Entwässerung über die Schulter sei im vorliegenden Fall einer Versickerung in Becken, Galerien oder Schächten vorzuziehen. Auch die von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Projektänderung, wonach auf die Erstellung eines Kiesbettes zu verzichten und das Oberflächenwasser direkt in das angrenzende Erdreich zu entwässern sei, werde von den Fachstellen akzeptiert (E. 4.6.5, S. 37). Was sodann die Rügen betreffend die Mangelhaftigkeit der entnommenen Wasser- und Bodenproben sowie der fehlenden Sickerfähigkeit des Bodens betrifft, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sowohl die kantonalen Stellen als auch das BAFU das beantragte Entwässerungssystem als gesetzlich zulässig und technisch machbar erachten würden (E. 4.6.5 Bst. b, S. 38). Überdies seien für sämtliche Entwässerungsprojekte die von ihr zusätzlich erlassenen Auflagen (E. 4.6.5 Bst. b, S. 39 f.) zu beachten. Beim Bau der Entwässerungsgräben müsse darauf geachtet werden, dass sickerfähige Schichten erschlossen würden (E. 4.6.5 Bst. b, S. 40). Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die geplante Entwässerung als rechtmässig einstuft. Überdies hat die Vorinstanz ausgeführt, dass den Anliegen der Einsprecher in Bezug auf den Bodenschutz mit der Beachtung der vom Kanton Nidwalden gestellten und vom BAFU als zielführend bewerteten Anträge bzw. Auflagen (wie insbesondere Bodenschutzkonzept inkl. Pflichtenheft, bodenkundliche Baubegleitung mit Weisungsbefugnis gegenüber Unternehmern) hinreichend Rechnung getragen werde; darüber hinausgehende Forderungen seien abzuweisen (E. 4.6.5 Bst. c, S. 40 f.). Mit diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ihre entscheidwesentlichen Überlegungen nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung lässt die Tragweite des Entscheids erkennen. Der Gehörsanspruch verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Letztlich war die Beschwerdeführerin 1 – wie die Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigen – auch im Stande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführer 2-4 rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe

A-4156/2021; A-4180/2021 ihnen die beantragte Herausgabe mehrerer Akten verweigert und dadurch ihr Akteneinsichtsrecht verletzt. Diese in der «Liste der verweigerten Unterlagen» bezeichneten Akten (Fluglärmberechnungen [als zip-Datei, per E-Mail oder auf Server zur Verfügung gestellt], Protokoll des «Spitzentreffens Flugplatz Buochs» vom 14. September 2017, Akten zu den IFR-Abflugverfahren, sicherheitsrelevante Akten im Zusammenhang mit dem Modellflugbetrieb, überarbeiteter Bericht für die neue zivile Gleitwinkelbefeuerungsanlage [PAPI] im Zusammenhang mit der Projektänderung vom 5. Januar 2021) seien ihnen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 6.1 Das Recht auf Akteneinsicht gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen und bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 V 464 E. 4.1 sowie Urteile des BGer 2C_387/2013 vom 17. Januar 2017 E. 4.2.1 und 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4, je mit Hinweisen). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird das Recht auf Akteneinsicht in den Bestimmungen von Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt (vgl. Urteil des BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 5.1; STE- PHAN C. BRUNNER, VwVG-Kommentar, Art. 26 N. 1). Die Behörde kann Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist (Art. 26bis Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (BRUNNER, VwVG-Kommentar, Art. 26 N. 48). Der Begriff der Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG umfasst die Gesamtheit der verfahrensbezogenen Unterlagen und Informationsträger, die von einer Behörde in einem Verfahren angelegt worden sind. Dabei handelt es sich um Unterlagen und Aktenstücke, die zur jeweiligen Sache gehören. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht. Vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind sämtliche Akten eines bestimmten Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen worden sind. Innerhalb der jeweiligen Sache umfasst das Akteneinsichtsrecht aber allgemein sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Das Akteneinsichtsrecht ist dabei insbesondere auch zu gewähren, wenn die

A-4156/2021; A-4180/2021 Ausübung des Einsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann, Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 26 N. 58-60 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (Art. 27 Abs. 1 VwVG; BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304; WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 27 N. 15 ff.). 6.2 Soweit die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer 2-4 mit der Begründung verneint hat, die entsprechenden Dokumente seien für den vorliegenden Entscheid nicht erheblich (E. 1.8.3 Bst. e, S. 22 der Verfügung), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, denn das Kriterium der Entscheidrelevanz ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (E. 6.1 hiervor). Als begründet erweist sich deshalb die von den Beschwerdeführern 2-4 beantragte Einsichtnahme in die Stellungnahme der luftfahrtspezifischen Prüfung der Abteilung Sicherheit und Infrastruktur der Vorinstanz vom 6. Juli 2019, da diese nicht bei den Akten liegt. Ob die Beschwerdeführer 2-4 hinsichtlich des Protokolls «Spitzentreffen Flugplatz Buochs» einen Anspruch auf eine nicht geschwärzte Version haben, hängt davon ab, inwiefern für Teile dieses Protokolls überwiegende öffentliche oder private Interessen namhaft gemacht werden können. Die diesbezügliche Beschränkung ist durch die Vorinstanz zu begründen (WALDMANN/O- ESCHGER, Praxiskommentar, Art. 27 N. 44). Sofern im Zusammenhang mit den neuen PAPI ein aktualisierter Bericht vorliegt, der nicht zu den Akten genommen worden ist, erstreckt sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführer 2-4 auch auf diesen Bericht. Nachdem die Streitsache vorliegend aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (nachfolgende E. 15), kann die Frage der Heilung der Gehörsverletzung offenbleiben. Soweit die Beschwerdeführer 2-4 die Akteneinsicht bezüglich des SIL fordern, kann diesem Begehren demgegenüber nicht entsprochen werden, da es sich dabei um ein separates (Sachplan-)Verfahren handelt. Soweit sie die Akteneinsicht über ein entsprechendes Portal des Bundesverwaltungsgerichts respektive auf einem Speicherstick beantragen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, da ein solcher Anspruch auch aus Art. 26bis Abs. 1 VwVG nicht abgeleitet werden kann (E. 6.1 hiervor). Gleiches gilt https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-293%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page293

A-4156/2021; A-4180/2021 auch für den Antrag auf Edition sämtlicher Daten der Fluglärmberechnung durch die Vorinstanz auf einer zip-Datei, per E-Mail oder mittels Zugangs auf einen Server. Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführern 2-4 geforderte Einsicht in die vollständige Dokumentation der Fluglärmberechnungen ist festzuhalten, dass die Berechnungsgrundlagen aus den technischen Dokumentationen der Fluglärmberechnung (act. 002.1 und 002.2) sowie dem Umweltverträglichkeitsbericht (S. 20-28) hinreichend hervorgehen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf weitere Daten ist nicht gegeben. Ob der für das Akteneinsichtsrecht notwendige Bezug zum Streitgegenstand bezüglich aller Anträge im Zusammenhang mit dem IFR-Abflugverfahren sowie der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Modellflugbetrieb (Beschwerdeschrift, S. 12 f.) gegeben ist, erscheint fraglich, braucht indes hier aber – mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (vgl. nachstehende E. 15) nicht abschliessend beurteilt zu werden. Gesetzliche Grundlagen 7. Gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) soll der Flugplatz Buochs als ziviles Flugfeld weitergenutzt werden. Dies erfordert eine Umnutzung nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes. Die Umnutzung umfasst die Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen, die zivilaviatisch weitergenutzt werden (inkl. Piste und Rollwege), sowie eine Betriebsbewilligung (inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung) und die Überprüfung und Anpassung des Betriebsreglements. 7.1 Art. 31 Abs. 1 VIL bestimmt, dass für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich ist (vgl. dazu auch die damit übereinstimmende Norm von Art. 36b Abs. 1 LFG). Die Betriebsbewilligung beinhaltet gemäss Art. 17 Abs. 1 VIL das Recht, ein Flugfeld nach den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben (Bst. a) sowie die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben (Bst. b). Im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens ist gemäss Art. 18 Bst. c VIL mit dem entsprechenden Gesuch ein Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Art. 24 VIL einzureichen. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn unter anderem das Betriebsreglement genehmigt werden kann (vgl. Art. 19 Bst. c VIL).

A-4156/2021; A-4180/2021 7.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze (Art. 37 Abs. 1 LFG; vgl. auch Art. 27a VIL). Genehmigungsbehörde ist bei Flugfeldern das BAZL (Art. 37 Abs. 2 Bst. b LFG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3 LFG). Die Bewilligungsbehörde hat umfassend über alle relevanten Aspekte zu entscheiden. Auch die – grundsätzlich zulässige – Aufteilung des Verfahrens in mehrere Etappen darf nicht dazu führen, dass die Gesamtauswirkungen ungeprüft bleiben (AD- RIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, 2005, S. 217 f.; BGE 124 II 293 E. 26b; vgl. zum Verfahren im Einzelnen Art. 37a-i LFG; Art. 27a-h VIL). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 14 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) voraus (Art. 37 Abs. 5 LFG). Um einen solchen Sachplan handelt es sich beim Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL, vgl. Art. 2 Bst. g VIL), der gemäss Art. 3a Abs. 1 VIL die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich festlegt. Er besteht aus zwei Teilen, dem Konzept- und dem Objektteil. Der Konzeptteil enthält generelle Ziele und Vorgaben zur Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt. Er legt das Gesamtnetz mit den Standorten und den Funktionen der einzelnen Flugplätze fest. Der Objektteil konkretisiert die Vorgaben aus dem Konzeptteil für die einzelnen Flugplätze. In den einzelnen Objektblättern werden für jeden Flugplatz der Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb festgelegt. Zudem werden die Auswirkungen auf Raum und Umwelt aufgezeigt (Art. 3a Abs. 2 VIL). 7.3 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen (Art. 36c Abs. 1 LFG). Im Betriebsreglement sind die im SIL, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere sind die Organisation des Flugplatzes sowie die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes festzuhalten (Art. 36c Abs. 2 LFG). Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des

A-4156/2021; A-4180/2021 Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen (Art. 36d Abs. 1 LFG). Soweit die Betriebsreglementserstellung bzw. -änderung im Zusammenhang mit einer Planänderung steht, müssen die beiden Verfahren miteinander koordiniert werden (Art. 36c Abs. 4 LFG; Art. 27c Abs. 2 VIL). Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen (Art. 23 VIL). Es enthält Vorschriften über die Organisation des Flugplatzes (Bst. a), die Betriebszeiten (Bst. b), die An- und Abflugverfahren (Bst. c), die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer (Bst. d) und über die Bodenabfertigungsdienste (Bst. e). Sicherheit 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der beantragte Betrieb des Flugplatzes weise gravierende Sicherheitsmängel auf. Der Flugplatz sei an einigen Stellen für Passantinnen und Passanten – Langsamverkehr und sogar Strassenverkehr (Herdernstrasse) – zugänglich. Dennoch sei geplant, dass Luftfahrzeuge starten und landen dürften, wenn der Kontrollturm nicht besetzt sei. Es würden sich regelmässig Privatpersonen und Privatfahrzeuge insbesondere auch an Randzeiten und an Wochenenden – und damit zu Zeiten, an denen der Kontrollturm nicht besetzt sei – auf dem Flugplatzgelände aufhalten. Ein Flugbetrieb ohne besetzten Kontrollturm gefährde nicht nur die Sicherheit von Pilotinnen und Piloten, sondern auch von landwirtschaftlichen Pächterinnen und Pächtern sowie der Allgemeinheit. Der Flugplatz «Les Eplatures» sei entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Flugplatz Buochs vergleichbar, denn dieser habe nur eine Start- und Landepiste, ohne dass der Flugplatz über mehrere Rollpisten verfügen würde. Im Gegensatz zu diesem Flugplatz sei der Flugplatz Buochs an mehreren Stellen für den Langsam- und sogar den Strassenverkehr (Herdernstrasse) zugänglich. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen bestünden zudem direkte Fahrwegrechte. Beim Flugplatz Buochs komme es zu einer Kombination mehrerer sicherheitskritischer Umstände, denn der Flugplatz werde ohne Besetzung des Kontrollturms angeflogen, gleichzeitig zivil von Passantinnen und Passanten genutzt sowie zwischen den verschiedenen Pisten und Rollwegen landwirtschaftlich genutzt, an mehreren Stellen überquert und frei zugänglich

A-4156/2021; A-4180/2021 gelassen sowie von «Hobbypiloten» angeflogen, denen es an Erfahrung und Ausbildung fehle. 8.2 Die Vorinstanz bringt dagegen unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vor, die Beschwerdegegnerin habe mit der Einreichung ihres Gesuchs im Interesse der Erhöhung der Gesamtsicherheit auf dem Flugplatz folgende Anpassungen beantragt: - Versetzen der Barrieren auf eine Distanz von 80 m beidseitig zur Pistenachse, was eine Verkleinerung des Gefahrenbereichs bewirke und gleichzeitig die Schliessungszeiten der Barrieren reduzieren soll; - zweiteilige Schranken bei der Herdernstrasse, welche sequentiell abgesenkt werden könnten, um das Einschliessen von Personen zu verhindern; - Ersatz der bestehenden Gegensprechanlage zur Kommunikation mit wartenden Personen (Fussgänger, Velofahrer etc.); - neue visuelle Zonenüberwachung (Videoüberwachung) sowie aktive Zonenüberwachung (Wärmebildkamera) im Bereich der Herdernstrasse; - neue Informationstafeln im Bereich der Herdernstrasse, um den wartenden Personen die ungefähre Wartezeit mitteilen zu können; - zusätzliche Schrankenanlage beidseitig des Rollwegs Foxtrott (analog heutiger Situation beim Rollweg Alpha). Die Vorinstanz hält gestützt auf eine Prüfung des Vorhabens fest, dass die geplanten Massnahmen geeignet seien, die Sicherheit des Flugbetriebs und der Strassenbenützer zu verbessern. Es könne in baulicher Hinsicht mit Auflagen genehmigt werden. Mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten sei ihr einerseits bezüglich der aktiven Zonenüberwachung (Wärmebildkamera) die Breite (beidseitig der Herdernstrasse) mitzuteilen und zu begründen; anderseits sei ihr innert gleicher Frist ein Vorschlag für die Ergänzung der Luftfahrtpublikation (Karten und Text) bezüglich der Funktionsweise des RAAS (Remote Airfield Activation System) sowie der optischen Übermittlung einer allfälligen Detektion in der aktiven Zonenüberwachung zur Prüfung der Freigabe einzureichen. Überdies seien die Luftfahrtpublikationen mit Abschluss der Installationsarbeiten entsprechend anzupassen (Ergänzung Barrieren Rollweg Foxtrott, Verschiebung der Barrieren bei der Herdernstrasse, Ergänzung von Karten und Texten bezüglich der Funktionsweise des RAAS).

A-4156/2021; A-4180/2021 8.3 Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 1 handle es sich beim Flugplatz Buochs nicht um einen Einzelfall. Denn nicht eingezäunte Flugfelder seien in der Schweiz die Regel. Ebenso sei es auch auf anderen Flugfeldern der Fall, dass öffentliche Gehwege oder gar Strassen über die Piste oder den Rollbereich führten. Dies treffe beispielsweise auch auf die Flugplätze «Les Eplatures» und Airolo zu, wo auch ein Barrierenbetrieb bestehe (Beilage 3 zu BVGer-act. 16; Beilage 8 zu BVGer-act. 39). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 1 treffe es nicht zu, dass Privatpiloten zu wenig Erfahrung mit einem RAAS (Runway Allocation Advisory System) hätten; denn für einen Privatpiloten stelle der Flugplatz Buochs mit einer Pistenlänge von knapp 2 km keinerlei relevante Herausforderung dar. In der Schweiz würden Privatpiloten typischerweise auf Pisten, die kürzer als 400 m seien, operieren. Auf verschiedenen Flugplätzen gebe es zudem wie hier Barriere- und Beleuchtungssysteme, die vom Cockpit aus aktiviert würden. 8.4 Die Beschwerdeführer 2-4 machen unter dem Aspekt der Sicherheit am Boden geltend, in den Kreuzungsbereichen der Rollwege C bzw. D mit der Kantonsstrasse seien weitere Sicherheitsmassnahmen notwendig, zumal das Unfallereignis vom 5. März 2021 (Kollision einer PC-12 mit Personenwagen bei Kreuzung Ennetbürgerstrasse/Rollweg D) die bestehenden Sicherheitslücken offenbart habe. 8.5 8.5.1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebs von Luftfahrzeugen (Art. 12 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 15 LFG trifft das BAZL zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms bei der Erteilung der Bewilligung oder durch besondere Verfügung besondere polizeiliche Massnahmen. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL dürfen Änderungen des Betriebsreglements nur genehmigt werden, wenn die luftfahrtspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Nach Art. 3 Abs. 1 VIL müssen Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Im Rahmen der luftfahrtspezifischen Prüfung wird

A-4156/2021; A-4180/2021 untersucht, ob diese Anforderungen eingehalten und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind (Art. 9 Abs. 2 VIL). Nach Art. 3 Abs. 2 VIL sind für Flugplätze die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0; nachfolgend: Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar (vgl. Art. 6a Abs. 1 und Art. 108a LFG; zudem Urteil des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 5.2-5.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Vorinstanz ist sodann berechtigt, zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VIL Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard zu erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss der Vorinstanz nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden (Art. 3 Abs. 3 VIL). 8.5.2 Die grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und deren Benützung sind im Anhang 14 zum Chicago-Übereinkommen geregelt. Massgebend ist vorliegend Teil I des Anhangs 14 mit Regeln für die Ausgestaltung und den Betrieb von Flugplätzen (derzeit gültig in der auf der Website der Vorinstanz publizierten 9. Auflage [< www.bazl.admin.ch > Themen > Rechtliche Grundlagen > Anhänge zur Konvention der ICAO, abgerufen am 14.03.2024]). Die Verordnung Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L44/1 vom 14.2.2014) bezweckt ebenfalls die Verbesserung der Sicherheit der Flugplätze. 8.6 8.6.1 Die von der Vorinstanz genehmigten Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott (Dispositiv-Ziff. 3a/4) werden von den Beschwerdeführenden nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert gerügt oder in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt (E. 8.2 hiervor), dass die genannten Massnahmen zu einer Erhöhung der Sicherheit auf dem Flugplatz beitragen.

A-4156/2021; A-4180/2021 8.6.2 Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber, ob die angeordneten Massnahmen hinreichend sind und insbesondere ob entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit gefährdet ist, wenn der Kontrollturm nicht dauerhaft besetzt ist. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin 1 unter dem Aspekt der Sicherheit auf den Antrag beschränkt, es sei im Betriebsreglement unter Anhang 4 als zusätzliche Sicherheitsmassnahme aufzunehmen, dass nur geflogen (respektive gelandet oder gestartet) werden dürfe, wenn der Tower durch Skyguide besetzt sei (Rz. 80 der Einsprache vom 23. November 2008; act. 801.1). Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit des Flugplatzes im Beschwerdeverfahren neu mit der Begründung in Frage stellt, dass dieser von Passanten und Passantinnen zivil genutzt werden könne, öffentlich zugänglich sei und Rollwege mit öffentlichen Strassen kreuzten sowie die Piloten nicht über die notwendige Erfahrung verfügten, kann auf diese neuen Rügen nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.2 und 3.5 hiervor). 8.6.3 Die Beschwerdeführerin 1 erblickt einen gravierenden Sicherheitsmangel darin, dass der Flugplatz ohne dauerhafte Besetzung des Kontrollturms betrieben werde. Es trifft zweifelsohne zu, dass die gleichzeitige Nutzung des Flugplatzperimeters durch Luftfahrzeuge und Landwirte (landwirtschaftliche Arbeiten) und zivile Passanten ein erhöhtes Gefährdungspotenzial birgt. Was die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sicherheitsstreifen betrifft, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Aerodrome Manuals 4.9.10 (Landwirtschaftskonzept) vom 23. Januar 2019 (act. 001) den vom Landwirt und vom Kontrollturm zu beachtenden Prozess- und Kommunikationsablauf verbindlich geregelt. Während der Durchführung der landwirtschaftlichen Arbeiten im Sicherheitsstreifen ist der Kontrollturm besetzt, so dass nach diesem verbindlichen Konzept die Sicherheit hinreichend gewährleistet ist. Mit den von der Beschwerdegegnerin beantragten Anpassungen (E. 8.2 hiervor) wurden die im SIL geforderten Verbesserungen der Sicherheit realisiert. Die Vorinstanz hat überdies explizit festgehalten, dass der Betrieb unter Instrumentenflugregeln (IFR) ohne lokale Flugsicherungsdienste nicht bewilligt worden sei (BVGer-act. 41, S. 2), was von der Beschwerdeführerin 1 denn auch nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert bestritten wird. 8.6.4 Aus dem für die Schweiz verbindlichen Anhang 14 I zum ICAO (Aerodrome Design and Operations) sowie dem Airport Services Manual

A-4156/2021; A-4180/2021 (ASM; vgl. dazu auch SEVERIN RIEDI, Die technischen Normen der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt [ICAO], 2015, Rz. 514 und 686; Urteil des BVGer A-1765/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 6.4; < www.bazl. admin.ch > Themen > Rechtliche Grundlagen > Anhänge zur Konvention der ICAO > Manuals zu ICAO Annex 14 >, abgerufen am 14.03.2024) lässt sich sodann keine Verpflichtung zu einer dauerhaften Besetzung des Kontrollturmes während des gesamten Betriebs ableiten. Gleiches gilt für die vorstehend erwähnten Verordnungen (EG) Nrn. 139/2014 und 216/2008. Gewässer- und Bodenschutz 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin 1 wendet weiter ein, die von der Beschwerdegegnerin bezüglich des Rollwegs C, des nördlichen Teils des Rollwegs F, Teile des Rollwegs B sowie des Zubringerrollwegs zum Kompensierplatz beantragte Entwässerung über die Schulter sei von der Vorinstanz ohne entsprechende gesetzliche Grundlage bewilligt worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausnahmebewilligung deshalb beantragt, weil ihr zum einen die notwendigen Rechtstitel für die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes fehlten; zum andern wolle sie – die Beschwerdegegnerin – mit dem Verzicht auf die Erstellung von Versickerungsmulden Kosten einsparen. Eine Nutzung als Flugplatz sei ausgeschlossen, weil sich Teile des Flugfeldes in einem Grundwasserschutzareal befänden. Einzelne Teile lägen auch in einem «provisorischen Gewässerschutzareal». Solche Areale seien allerdings vom Bundesgesetzgeber gar nicht vorgesehen. In Grundwasserschutzarealen dürften keine Bauten oder Anlagen erstellt werden. Ferner werde das Regenwasser durch Schadstoffe auf Pisten und Rollwegen verschmutzt. Für die Beurteilung des Abwassers als nicht verschmutzt habe die Vorinstanz zu Unrecht ausschliesslich auf die längst aufgehobene Wegleitung des BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) und damit auf die Anzahl der Flugbewegungen abgestellt, ohne die gebotene Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. Der Boden und das Wasser würden bereits durch den heutigen Flugplatzbetrieb mit PAK (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) und Schwermetallen verschmutzt. Das Regenwasser, das über die Pisten und Rollwege ablaufe, nehme Schadstoffe auf und sei daher als verschmutzt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GschG; http://www.bazl.admin.ch/ http://www.bazl.admin.ch/

A-4156/2021; A-4180/2021 SR 814.20) zu qualifizieren. Bei einer Versickerung des verschmutzten Abwassers würden die Richtwerte der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (VBBo; SR 814.12) langfristig missachtet. Die entnommenen drei Wasserproben und die acht Bodenproben seien ungenügend und nicht repräsentativ. Überdies könnten die VBBo-Richtwerte aktuell und künftig nicht eingehalten werden. Hinzu komme, dass der Boden der Grundstücke um Piste und Rollwege für eine Versickerung vollkommen ungeeignet sei. Überdies seien die Flurabstände für eine Versickerung zu gering, so dass eine Entwässerung über die Schulter und über Versickerungsmulden nicht bewilligt werden dürfe. Darüber hinaus trage die Vorinstanz dem Schutz der umliegenden Fliessgewässer nicht ausreichend Rechnung. Schliesslich sei für die Umnutzung auch eine Ausnahmebewilligung nach dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) erforderlich. 9.2 Die Vorinstanz begründet die Abweichung vom GEP in der angefochtenen Verfügung damit, dass das BAFU und der Kanton die Entwässerung über die Schulter als die beste Lösung eingestuft hätten. Die Abwässer aus dem provisorischen Grundwasserschutzareal müssten abgeleitet oder den Vorschriften entsprechend entsorgt werden, wenn die zukünftigen Schutzzonen bekannt seien. Für sämtliche Entwässerungsprojekte sowie insbesondere die Entwässerung der Hauptpiste und der Rollwege seien die verfügten Auflagen (Dispositiv-Ziff. 6.3.6) zu beachten. 9.3 Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 fest, dass die Vorinstanz für die Änderung des GEP «Flugplatz Buochs» zuständig sei. Mit Blick auf die durchschnittlich 54 Flugbewegungen pro Tag sei das Abwasser laut der aufgehobenen BUWAL-Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» (2002) im unteren Bereich des «gering belasteten Abwassers» zu qualifizieren und damit sei die Qualifizierung als «nicht verschmutzt» nicht zu beanstanden. Laut der BUWAL- Wegleitung gelte Pistenwasser bis zu 500 Flugbewegungen als gering belastet. Die Richtwerte der VBBo seien im Bereich der Böschungen und V

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