Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-3790/2016
Urteil v o m 2 2 . September 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-ES).
A-3790/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend B._______ und seine Ehefrau C._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet hat; dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Begründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass B._______ und C._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in D._______, sondern gemäss Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4 DBA-ES in Spanien ansässig seien; dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2016 die Übermittlung von bei der D._______ SA und der E._______ AG edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an A._______ als beschwerdeberechtigte Person eröffnet hat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche die Tochter von B._______ und C._______ ist, gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess; dass sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und das Amtshilfegesuch der AT vom 17. September 2015 sei insoweit abzuweisen, als damit die Übermittlung der von der Bank D._______ SA edierten Unterlagen und Informationen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, […] verlangt wird (Beschwerde, S. 2); dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen; dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen – sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;
A-3790/2016 und zieht in Erwägung, 1. dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19 Abs. 5 StAhiG); dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2); dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist; dass die ESTV nicht nur in Bezug auf die Identität der Inhaberin des Kontos Nr. […] bei der D._______ SA, sondern gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung auch hinsichtlich der (nicht vorhandenen) SWIFT-Nachricht zu einer am 6. bzw. 8. Juni 2010 erfolgten Transaktion auf dieses Konto eine Informationsübermittlung angeordnet hat; dass diese Schlussverfügung mit Blick auf den Beschwerdeantrag auf deren (vollumfängliche) Aufhebung und unter Berücksichtigung der Begründung des Rechtsmittels auch in diesem Punkt als angefochten zu betrachten ist, auch wenn die Beschwerdeführerin nach der Formulierung ihres Rechtsbegehrens nur insoweit die Abweisung des Amtshilfeersuchens der AT vom 17. September 2015 verlangt, als es um ihre Identität als Kontoinhaberin geht; 2. dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;
A-3790/2016 dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA- ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hinsichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011); 3. dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES); dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»; dass gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind; 4. dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die
A-3790/2016 ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c); dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erforderlich ist; dass gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht; 5. dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist; dass als «betroffene Person» gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; dass das Bundesgericht in BGE 141 II 436 (= Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015; auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.) festgehalten hat, das Merkmal «betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art, indem die Begriffsbestimmung vom Wortlaut her einzig an die
A-3790/2016 Erwähnung im Amtshilfeersuchen anknüpfe; dass das Gericht ferner ausführte, es sei aber zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zukomme (siehe zum Ganzen E. 3.3 des Urteils); dass das Bundesgericht im genannten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass sich die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in Art. 4 Abs. 3 StAhiG massgeblich nach dem abkommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit richten muss (E. 4 des Urteils); dass in diesem Urteil dementsprechend entschieden wurde, dass seitens der im Amtshilfegesuch genannten Person Bevollmächtigte nicht als Personen betrachtet werden können, deren Namen nur «zufällig» in den seinerzeit streitbetroffenen Bankunterlagen auftauchten; dass das Gericht die Identität solcher Bevollmächtigten vielmehr als wesentliches Element bei der Überprüfung von Geldflüssen qualifizierte und deshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information bejahte (nicht amtlich publizierte E. 6.2 des Urteils); 6. dass vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass das Ersuchen der AT vom 17. September 2015 den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkommensregelung geht der Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. – allerdings zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] – Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen]); 7. dass zu klären ist, wer vom Amtshilfegesuch der AT betroffene Person ist; dass bei bloss formaler Betrachtung vorliegend einzig B._______ und seine Ehefrau C._______ vom Gesuch der AT betroffene Personen sind, weil die AT in ihrem Ersuchen unter «individuals we request information about» nur diese Personen nennt;
A-3790/2016 dass dies jedoch nicht a priori bedeutet, dass die Übermittlung von Informationen betreffend die von der AT nicht als in Spanien steuerpflichtig bezeichnete Beschwerdeführerin unzulässig ist, da rechtsprechungsgemäss für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht vom Ersuchen betroffen ist, vom Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn auszugehen ist und sich dieser Begriff nach dem abkommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit bestimmt (vgl. E. 5); dass folglich zu prüfen ist, ob die nach der angefochtenen Schlussverfügung der AT zu übermittelnden Informationen (namentlich die Identität der Beschwerdeführerin als Inhaberin des erwähnten Kontos Nr. […] bei der D._______ SA) im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind; dass die Beschwerdeführerin dann als betroffene Person (im materiellen Sinn) qualifiziert werden kann und die genannten Informationen dann der Amtshilfeverpflichtung gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES unterliegen können, wenn die Informationen im Sinne dieser Amtshilfeklausel voraussichtlich erheblich für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von B._______ und/oder C._______ sind (vgl. E. 3 und 5); 8. dass die AT in ihrem Gesuch insbesondere Folgendes ausführt (S. 5 des Ersuchens): «Mr B._______ […] has not filed tax returns in Spain. The investigation revealed that his interests, both personal ([…]) as well as his financial interests (his properties but in his wife’s name – without revenue –, shares in the corporate conglomerate although they are under the name of non-resident companies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»; dass die AT ferner erklärt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Bankdokumente der Verdacht bestehe, dass auf ein Konto von B._______ bei der Bank H._______ in I._______ (Konto Nr. […]) Gelder einbezahlt worden seien, welche in Spanien zu Unrecht nicht versteuerte Dividenden der spanischen F._______ SA bilden würden; dass nach Darstellung der AT auf dem genannten Konto sowie auf dem Konto von B._______ Nr. […] bei der D._______ SA vereinnahmte Gelder fast systematisch auf andere Konten weitergeleitet wurden; dass die AT
A-3790/2016 vermutet, dass dies für die am gleichen Gesellschaftskonglomerat wie B._______ beteiligten Kinder dieses spanischen Staatsangehörigen und seiner Ehefrau C._______ geschehen ist; dass zu den letztgenannten Konten das Konto Nr. […] bei der D._______ SA zählt; dass auf dieses Konto gemäss dem Amtshilfeersuchen am 6. bzw. 8. Juni 2010 ein Betrag von […] Euro vom Konto Nr. […] bei dieser Bank überwiesen wurde; dass die AT sinngemäss geltend macht, sie benötige die Informationen über den Inhaber des Kontos Nr. […] bei der D._______ SA und die SWIFT-Nachricht zur erwähnten Transaktion vom 6. bzw. 8. Juni 2010, um sich für die korrekte Erhebung der Einkommenssteuer bei B._______ in Spanien ein Bild über dessen Transaktionen, die Qualifikation der Gelder und deren Besteuerung machen zu können (vgl. S. 8 des Ersuchens); dass die voraussichtliche Erheblichkeit dieser von der AT verlangten Informationen für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von B._______ und seiner Ehefrau C._______ angesichts der genannten Sachdarstellung im Ersuchen der AT gegeben ist; dass nämlich die entsprechenden Angaben namentlich zur Klärung der Frage beitragen können, ob in Spanien in der massgebenden Zeitspanne B._______, dem Vater der Beschwerdeführerin, zuzurechnende (und allenfalls teilweise oder vollumfänglich an die Beschwerdeführerin weitergeleitete) Dividenden zu Unrecht unversteuert geblieben sind; dass dies auch dann gelten würde, wenn die Beschwerdeführerin keine Gesellschaftsbeteiligung mit Bezug zu Spanien halten würde; dass daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung ist, ob sich (auch) ihre «Minderheitsbeteiligung am spanischen G._______-Konzern» zur Begründung der in Frage stehenden Amtshilfeverpflichtung heranziehen lässt (vgl. dazu Beschwerde, S. 11); dass die streitbetroffenen Informationen somit im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind; dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als vom Amtshilfegesuch betroffene Person zu qualifizieren ist und folglich Art. 4 Abs. 3 StAhiG einer Informationsübermittlung nicht entgegensteht; 9. dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, die sie betreffenden, nach dem Willen der ESTV an die AT zu übermittelnden Informationen seien für
A-3790/2016 die Besteuerung von B._______ und C._______ in Spanien nicht voraussichtlich erheblich, weil es (insbesondere mangels eines seitens der AT geäusserten Verdachts der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der angeblichen Steuerhinterziehung durch die betroffenen Personen in Spanien) an einer Rechtsgrundlage fehle, wonach die auf dem Konto Nr. […] bei der D._______ SA befindlichen Vermögenswerte B._______ und C._______ statt der schon längst volljährigen sowie mit ihrem Ehemann und den eigenen Kindern seit etlichen Jahren (getrennt von ihren Eltern) in D._______ lebenden Beschwerdeführerin zugerechnet werden können (vgl. Beschwerde, S. 9 f.); dass die AT aber nach ihrer Darstellung keine solche Vermögenszurechnung anstrebt, sondern einzig Rückschlüsse über die Existenz und die steuerrechtliche Natur der von B._______ vereinnahmten Einkünfte ziehen will, und die AT (nur) zu diesem Zweck Angaben im Zusammenhang mit der (späteren) Verwendung der entsprechenden Beträge verlangt, wobei die streitbetroffenen Angaben – wie gesehen – für solche Rückschlüsse dienlich sein können; dass das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht stichhaltig ist und aus dem gleichen Grund im vorliegenden Kontext irrelevant ist, ob eine gesetzliche Grundlage für eine Zurechnung der spanischen Gesellschaftsbeteiligung der Beschwerdeführerin zu B._______ besteht; 10. dass der hiervor gezogene Schluss, dass die nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind und die Beschwerdeführerin als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person gilt, durch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen wird; dass die Beschwerdeführerin insbesondere ins Leere greift, soweit sie aus BGE 142 II 69 abzuleiten sucht, dass «als unbeteiligte Dritte [bzw. vom Ersuchen nicht betroffene Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG] eine Person gilt, deren eigene steuerliche Situation durch die ersuchten Informationen nicht beeinflusst werden kann» (Beschwerde, S. 9); dass nämlich das Bundesgericht das in diesem Urteil genannte Kriterium, ob die verlangten Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung zu beeinflussen, nicht im Zusammenhang mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen und dem Begriff der nicht vom Ersuchen
A-3790/2016 betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nannte; dass es dieses Kriterium vielmehr als massgebend für den Umfang der Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen in einem Amtshilfeverfahren betreffend die Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen bezeichnete (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.3: «Il découle de ce qui précède que pour savoir quelle est l'étendue du devoir de collaboration d'un contribuable lorsqu'est en jeu l'imposition d'un autre contribuable, il faut déterminer si les renseignements demandés sont susceptibles ou non d'affecter sa propre taxation.»); dass sich aus dem (weiteren) Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre steuerliche Situation in Spanien werde durch eine Übermittlung der edierten Informationen nicht beeinflusst, vor diesem Hintergrund von vornherein nicht ableiten lässt, dass sie eine unbeteiligte Dritte im Sinne einer vom Amtshilfeersuchen nicht betroffenen Person ist; 11. dass sodann nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass eine dem spanischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor zitierten letzten Passus von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES); 12. dass vorliegend – auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde genannten BGE 142 II 69 betreffend die Mitwirkungspflichten der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person – nicht mit Recht geltend gemacht werden kann, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind; dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES über die Befugnis verfügt, von der Bank D._______ SA und dem Finanzinstitut E._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche – wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen – das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F, welcher – soweit hier interessierend – Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14. März
A-3790/2016 2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letzteres Urteil zur Publikation vorgesehen]); dass der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegensteht, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift; 13. dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als erfüllt erscheinen; dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist; 14. dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3790/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
A-3790/2016 die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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