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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 A-359/2018

6 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,308 mots·~17 min·5

Résumé

Eisenbahnen (Übriges) | Befristete Betriebsbewilligungen für Doppelstock-Triebzug IC 200, IR 200 und IR 100

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-359/2018 gri/zum

Zwischenverfügung v o m 6 . März 2018

In der Beschwerdesache

Parteien

Inclusion Handicap, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, und lic. iur. Nuria Frei, Rechtsanwältin, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz,

sowie Bombardier Transportation GmbH, Am Rathenaupark, DE-16761 Henningsdorf, vertreten durch Madeleine Schreiner, Rechtsanwältin, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, Beigeladene.

Gegenstand

befristete Betriebsbewilligungen für Doppelstock-Triebzug IC 200, IR 200 und IR 100.

A-359/2018 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vergaben den Auftrag zur Produktion und Auslieferung von 59 Doppelstockzügen für den Fernverkehr am 12. Mai 2010 an die Bombardier Transportation GmbH. B. Auf Gesuch der Bombardier Transportation GmbH vom 9. August 2010 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 30. November 2017 die bis zum 30. November 2018 befristeten Betriebsbewilligungen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) IC 200, IR 100 und IR 200 zum Einsatz im kommerziellen Verkehr. C. Gegen diese drei Verfügungen des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Inclusion Handicap (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin rügt sie, die bewilligten FV-Dosto würden den Anforderungen des Behindertengleichstellungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs in verschiedener Hinsicht nicht genügen und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Anordnung diverser baulicher Anpassungen bei den FV-Dosto als zwingende Auflagen. Gleichzeitig beantragt sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. So seien die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zu verpflichten, die verlangten Anpassungen an allen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (30. November 2017) noch nicht fertiggestellten Fahrzeugen per sofort umzusetzen. Ferner sei vorsorglich anzuordnen, dass die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten Fahrzeuge nicht länger als bis zum 30. November 2018 im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen und der Beschwerdegegnerin sei zu untersagen, weitere, am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellte Fahrzeuge, welche die behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen gemäss Rechtsbegehren nicht erfüllen, in Betrieb zu nehmen (vgl. zu den Anträgen der Beschwerdeführerin im Einzelnen die Zwischenverfügung des BVGer vom 14. Februar 2018). D. In ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 2. Februar 2018 zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen schliessen die Vorinstanz, die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die Bombardier Transportation GmbH (nachfolgend: Beigeladene) allesamt auf Abweisung der entsprechenden

A-359/2018 Anträge und stellen – nebst einigen verfahrensrechtlichen Begehren – ihrerseits je den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. zu den Anträgen im Einzelnen die Zwischenverfügung des BVGer vom 14. Februar 2018). Zur Begründung des Antrages auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird zusammengefasst vorgebracht, dass es dringend notwendig sei, die Wirkungen der angefochtenen Verfügungen sofort eintreten zu lassen, ansonsten die Beschwerdegegnerin den Fahrplanwechsel 2018/2019 mit dem erweiterten Fahrplanangebot im Dezember 2018 nicht wie geplant realisieren könnte. Dies hätte landesweite Auswirkungen auf den Bahnverkehr, da die Beschwerdegegnerin die benötigten Personenbeförderungskapazitäten nicht rechtzeitig bereitstellen könnte. Es seien nur schon 17 FV-Dosto notwendig, um das bestehende Leistungsangebot aufrechterhalten zu können, andernfalls Fahrplaneinschränkungen und Qualitätseinbussen (u.a. weniger Verbindungen für Reisende von Luzern Richtung Zürich Flughafen, Einsatz von unklimatisiertem Rollmaterial, Kürzung von Grundkompositionen, Kapazitätseinschränkungen) unausweichlich seien. Auch würde eine Verweigerung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zu einem Produktionsstopp führen, was für die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene gravierende wirtschaftliche Folgen hätte. Die Beschwerdeführerin würde sich zwar nach eigenen Angaben einem Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die bereits am 30. November 2017 fertiggestellten sechs Fahrzeuge nicht widersetzen, jedoch sei die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz von mindestens 25 Fahrzeugen angewiesen, um den kommerziellen Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hochzufahren. Menschen mit Behinderungen würde durch den sofortigen Einsatz der FV-Dosto kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Vielmehr würde der verzögerte Einsatz der FV-Dosto dazu führen, dass vermehrt altes und weniger behindertengerechtes Rollmaterial zum Einsatz käme. Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch verhältnismässig. So bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem ausreichenden Angebot an Schienenverkehr. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung beschränkt. Die Betriebsbewilligungen seien bis 30. November 2018 befristet. Geplant sei sodann nur ein Einsatz von rund 25 bis 32 FV-Dosto- Züge auf bestimmten Strecken innerhalb der Schweiz. Auch würde ein Entzug der aufschiebenden Wirkung den Entscheid in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.

A-359/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 weist das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten ist. Gleichzeitig entzieht es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten FV-Dosto (je zwei Ausfertigungen der Typen IC 200, IR 200 und IR 100) und räumt der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis 26. Februar 2018 ein, um zum Antrag der übrigen Verfahrensbeteiligten auf Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto Stellung zu nehmen. F. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung für die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto, eventualiter die Abweisung der Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest für diejenigen am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto, für welche nicht der Beweis erbracht sei, dass sie für den gelenkten Betrieb (Testphase) zwingend benötigt würden. Dabei sei die aufschiebende Wirkung aber in keinem Fall für mehr als zusätzlich weitere sechs FV-Dosto zu entziehen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, der Zweck der befristeten Betriebsbewilligungen liege darin, die neuen Fahrzeuge während dieser Testphase auf ihre Konformität mit den technischen und rechtlichen Anforderungen hin zu überprüfen und allfällige Fehler zu beheben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb hierfür mehr als sechs Fahrzeuge erforderlich sein sollen und werde von den übrigen Verfahrensbeteiligten auch nicht dargetan. Diese würden ihren Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung denn auch nicht mit Testzwecken begründen, sondern mit der Notwendigkeit, den kommerziellen Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hochfahren zu können. Damit werde jedoch der Zweck der Testphase unterlaufen und über den Gegenstand der angefochtenen befristeten Betriebsbewilligungen hinausgegangen. Ohnehin sei ein stufenweises Hochfahren bis zum 30. November 2018 nicht notwendig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das alte Rollmaterial nicht noch länger in Betrieb bleiben könne. Komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass sie angeblich auf eine definitive Inbetriebnahme der Fahrzeuge ab 1. Dezember 2018 angewiesen sei, durch Verzögerungen bei der Produktion sich selber zuzuschreiben habe und daher nicht als Grund für den Entzug der aufschieben-

A-359/2018 den Wirkung angeführt werden könne. Da nach Ablauf der befristeten Betriebsbewilligungen die Fahrzeuge durch die Vorinstanz erneut überprüft werden müssten, um wiederum anfechtbare definitive Betriebsbewilligungen zu erteilen, was gemäss der Vorinstanz voraussichtlich Ende 2018/Anfang 2019 der Fall sein werde, und aufgrund diverser bereits zu Tage getretener Probleme, erscheine ein definitiver Einsatz der FV-Dosto ab 1. Dezember 2018 zudem unrealistisch. Auch führe die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung nicht zu einem Produktionsstopp. Die Produktion könnte trotzdem weitergeführt werden. Es würden somit keine Gründe vorliegen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung für die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge rechtfertigen würden. Sofern die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbringe, dass der Einsatz von mehr als sechs Fahrzeugen effektiv zu Testzwecken zwingend notwendig sei, erkläre sie sich unter dem Vorbehalt einer vorgängigen Stellungnahme bereit, den Entzug der aufschiebenden Wirkung für maximal sechs weitere Fahrzeuge zu akzeptieren. G. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten FV-Dosto (je zwei Ausfertigungen der Typen IC 200, IR 200 und IR 100) entzogen wurde, ist mit vorliegender Zwischenverfügung einzig noch über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerde auch bezüglich der am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist. Über solche Verfahrensanträge hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der mit der Instruktion betraute Richter zu entscheiden (vgl. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da keine Anhaltspunkte da-

A-359/2018 für vorliegen, dass auf die Beschwerde nach Durchführung des Rechtsschriftenwechsels und eines allfälligen Beweisverfahrens nicht wird eingetreten werden können und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen unstrittig vorliegen (vgl. 50 und 52 VwvG), ist über den erwähnten Antrag zu entscheiden (vgl. hierzu auch die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 E. 1). 2. 2.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.19 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz bzw. der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Entscheid "prima facie". Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der

A-359/2018 durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18a, 3.24 und 3.27 mit Hinweisen). 2.3. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folgende Systematik zu beachten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.28a mit Hinweisen): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das heisst nach einem überzeugenden Grund bzw. einem schweren Nachteil, der ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung droht. Schliesslich muss die Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden. 3. 3.1. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3). Wie bereits im Zwischenentscheid vom 14. Februar 2018 ausgeführt, ist eine klare Prognose aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten nicht möglich. Aufgrund der Vielschichtigkeit der von den Parteien angerufenen Rechtsgrundlagen sind hierfür vertiefte Abklärungen notwendig. 3.2. 3.2.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt wie bereits erwähnt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. Zwischenverfügung des BVGer A-1351/2017 vom 3. Mai 2017 E. 5.1 sowie in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2). 3.2.2. Das öffentliche Interesse an einem ausreichenden Angebot im Schienenverkehr und daran, dass der Nachfrage entsprechend genügend

A-359/2018 Beförderungskapazitäten zur Verfügung stehen, ist zweifellos als hoch anzusehen. Dass dieses Interesse mit den fraglichen FV-Dosto, welche über grössere Personenbeförderungskapazitäten verfügen als das ältere Rollmaterial, zumindest besser gewahrt werden kann als ohne, kann sodann nicht in Abrede gestellt werden. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz und die Beigeladene bringen zudem vor, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung notwendig sei, um die streitgegenständlichen FV-Dosto ab Dezember 2018 definitiv in Verkehr zu setzen, ansonsten die Beschwerdegegnerin den Fahrplanwechsel 2018/2019 mit dem erweiterten Fahrplanangebot nicht wie geplant realisieren könne. Bis dahin müsse der kommerzielle Betrieb mit den FV-Dosto stufenweise hochgefahren werden. Dass ein stufenweises Hochfahren des kommerziellen Betriebes mit den FV-Dosto erforderlich ist, um diese wie geplant zur Umsetzung des neuen Fahrplanes ab Dezember 2018 einsetzen zu können, erscheint plausibel. Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Inbetriebsetzung der FV-Dosto. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das alte Rollmaterial nicht noch weiter in Betrieb bleiben könne. Dies ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich ein öffentliches und auch ein privates Interesse an einer möglichst zeitnahen Inverkehrsetzung der im Vergleich zum alten Rollmaterial über grössere Beförderungskapazitäten verfügenden FV-Dosto besteht und damit daran, die Wirkungen der angefochtenen Verfügungen sofort eintreten zu lassen. Andernfalls könnte der geplante reguläre Betrieb der FV-Dosto ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2018 und das damit verbundene erweiterte Fahrplanangebot nicht realisiert werden bzw. wäre zumindest gefährdet. Der Beschwerdegegnerin würde dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. 3.2.3. Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So werden durch eine erhöhte Anzahl an FV-Dosto, welche während der Testphase in Betrieb gesetzt werden, mehr Erfahrungswerte gesammelt und können Fehler mit höherer Wahrscheinlichkeit erkannt und behoben werden. Durch das Inverkehrsetzen von mehr als sechs Fahrzeugen wird der Zweck der befristeten Betriebsbewilligungen daher nicht unterlaufen, selbst wenn die an die FV-Dosto gestellten Anforderungen möglicherweise auch mit bloss sechs Fahrzeugen genügend überprüft werden könnten. Mit einem Entzug der aufschiebenden Wirkung wird sodann nicht über den Gegenstand der angefochtenen Verfügungen hinausgegangen, auch wenn hierfür die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer möglichst zeitnahen definitiven Inverkehrsetzung im Hinblick auf den geplanten Fahrplanwechsel im Dezember 2018 mitberücksichtigt

A-359/2018 werden. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind gerade die Folgen bzw. die durch das Aufrechterhalten der aufschiebenden Wirkung bedingten Nachteile zu berücksichtigen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein definitiver Einsatz der FV-Dosto ab 1. Dezember 2018 erscheine ohnehin unrealistisch, stellt sodann eine reine Parteibehauptung dar. Da allfällig festgestellte Mängel fortlaufend behoben werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein soll, direkt anschliessend an die befristeten Betriebsbewilligungen definitive Betriebsbewilligungen zu erhalten. Der Projektzeitplan der Beschwerdegegnerin sieht dies jedenfalls vor und auch die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde geht offenbar davon aus. Zudem besteht die Möglichkeit, einer allenfalls gegen die definitiven Betriebsbewilligungen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und damit die Wirkungen der definitiven Betriebsbewilligungen sofort eintreten zu lassen. Ein definitiver bzw. unbefristeter Einsatz der FV-Dosto ab 1. Dezember 2018 ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus realistisch. Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die Beschwerdegegnerin habe die zeitliche Dringlichkeit der definitiven Inbetriebnahme der FV-Dosto aufgrund von Verzögerungen in der Produktion selbst zu vertreten und könne sich daher nicht auf diesen Grund berufen, ist zu bemerken, dass das Interesse an einer möglichst zeitnahen Inverkehrsetzung der im Vergleich zum alten Rollmaterial über grössere Beförderungskapazitäten verfügenden FV-Dosto auch ohne die Verzögerungen bejaht werden müsste. 3.2.4. Anzufügen bleibt schliesslich, dass die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend einen Produktionsstopp zur Folge hätte, wie von er Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen behauptet. Die Produktion der FV-Dosto könnte grundsätzlich auch bei einer Abweisung des Antrages auf Entzug der aufschiebenden Wirkung fortgesetzt werden. Dies ist schlussendlich ein geschäftlicher Entscheid der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. 3.3. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, welcher durch die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung wie vorgehend ausgeführt ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, weil sie allenfalls die FV-Dosto auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2018 nicht

A-359/2018 wie geplant regulär in Betrieb nehmen könnte, entsteht der Beschwerdeführerin durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil. Einen solchen macht sie denn auch gar nicht geltend. Auch falls die FV-Dosto den behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht vollumfänglich entsprechen sollten, ist zu berücksichtigen, dass die FV-Dosto im Vergleich zum aktuell noch eingesetzten, alten Rollmaterial für Menschen mit einer Behinderung unbestritten zumindest eine Verbesserung darstellen. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin würde die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto dazu führen, dass vermehrt altes und weniger behindertengerechtes Rollmaterial zum Einsatz käme. Wie die Beschwerdegegnerin zudem ausführt, ist nur ein Einsatz von rund 25 bis 32 FV-Dosto zunächst auf Nebenverkehrsstrecken und in Nebenverkehrszeiten geplant. Ausserdem würden Menschen mit einer Behinderung Hilfestellungen zur Verfügung stehen (z.B. Zugbegleiter, Mobihelfer, taktiles Leafelt zur besseren Orientierung). Die angefochtenen Verfügungen sind sodann bis 30. November 2018 befristet und die FV-Dosto können somit vorläufig nur bis zu diesem Zeitpunkt eingesetzt werden. Sollte sich im Hauptverfahren erweisen, dass die FV-Dosto den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, können sie nicht weiter in Betrieb bleiben. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung. Damit ist der Beschwerde auch in Bezug auf die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto und damit vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Über die Festsetzung allfälliger Kosten für diese Zwischenverfügung und die Zusprechung von Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Im Zusatz zum mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 verfügten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird der Beschwerde auch in Bezug auf die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (IC 200, IR 200 und IR 100) und damit vollumfänglich die aufschiebende Wirkung entzogen.

A-359/2018 2. Je ein Exemplar der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2018 samt Beilagen 1-5 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 3. Über die Festsetzung allfälliger Kosten für diese Zwischenverfügung und die Zusprechung von Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden. 4. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (inkl. Beilagen, Einschreiben mit Rückschein) – die Beigeladene (inkl. Beilagen, Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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