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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2022 A-2869/2022

2 août 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·868 mots·~4 min·1

Résumé

Verfahrenskosten | Neuverlegung der Kosten

Texte intégral

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Abteilung I A-2869/2022

Urteil v o m 2 . August 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X._______ AG, …, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, …, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Kosten.

A-2869/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 25. Juni 2020 eine Schlussverfügung gegen die X._______ AG und eine weitere Person erliess, in der sie der französischen Direction Générale des Finances Publiques gestützt auf deren Ersuchen vom 1. Juli 2019 Amtshilfe leistete, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2020 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3810/2020 vom 16. März 2021 die Beschwerde insofern teilweise guthiess, als die Vorinstanz die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin nicht übermitteln dürfe, und dass es die Formulierung des Spezialitätsvorbehalts änderte, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtete, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3810/2020 vom 16. März 2021 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 1. April 2021 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei im Umfang der verfügten Untersagung der Übermittlung der Steuererklärungen aufzuheben, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 guthiess, dass es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht demnach mit dem genannten Urteil 2C_282/2021 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3810/2020 im von der ESTV beantragten Umfang aufgehoben hat,

A-2869/2022 dass die Beschwerdeführerin somit – wie im bundesgerichtlichen Verfahren – auch im Verfahren A-3810/2020 als vollständig unterliegend zu betrachten ist, woran der Umstand nichts ändert, dass das Bundesverwaltungsgericht den von der Vorinstanz in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt von Amtes wegen angepasst hat, dass der Beschwerdeführerin daher die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-3810/2020 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-3810/2020 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2869/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-3810/2020 in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 2. Im Verfahren A-3810/2020 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

A-2869/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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