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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2010 A-2606/2009

11 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,326 mots·~1h 2min·1

Résumé

Energie (Übriges) | Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 ...

Texte intégral

Abtei lung I A-2606/2009 {T 1/2} Urteil v o m 1 1 . November 2010 Richter André Moser (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Christian Kindler. BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, Beschwerdeführerin 1, BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer und/oder Rechtsanwalt lic. iur. David Mamane, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, gegen swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-2606/2009 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 23. Mai 2008 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (swissgrid) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1. B. Am 26. Juni 2008 gab die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. Vorgängig hatten bereits verschiedene Netzbetreiber und Endverbraucher gegen diese Tarife Gesuche um Absenkung bei der ElCom eingereicht. C. In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009 insbesondere die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziff. 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (Dispositiv-Ziff. 2) und für allgemeine SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv- Ziff. 3) neu fest. In Ziff. 4 des Dispositivs hiess die ElCom unter anderem das Gesuch der BKW Übertragungsnetz AG um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion nach Art. 31a Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) betreffend die anrechenbaren historischen Restwerte gut, im Übrigen wies sie es ab. Mit Ziff. 5 des Dispositivs bestimmte sie, dass 30 Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2009 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes desselben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden. In Ziff. 13 des Dispositivs erhob die ElCom für den Erlass der Verfügung Gebühren von insgesamt Fr. 278'991.--. Davon wurden gemäss einer detaillierten Liste Fr. 195'294.-- den Übertragungsnetzeigentümern belastet. Die BKW Übertragungsnetz AG hat Fr. (...) an Gebühren zu bezahlen. Die Verfügung wurde der swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Über- A-2606/2009 tragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet. D. Mit Eingabe vom 22. April 2009 erheben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin 1 und 2 bzw. Beschwerdeführerinnen) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3, 5 und 13 des Dispositivs der Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 6. März 2009. Ziff. 4 des Dispositivs sei insoweit aufzuheben, als das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 30. Januar 2009 abgewiesen worden sei. Dieses Gesuch sei vollumfänglich gutzuheissen. Betreffend Ziff. 1 des Dispositivs sei festzustellen, dass die anrechenbaren Betriebsund Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 Fr. (...) betragen würden. Weiter seien sämtliche Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2009 zu verwenden. Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen insbesondere aus, die angefochtene Verfügung leide an gravierenden Verfahrensmängeln. So habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung sei beispielsweise in Bezug auf die Berechnung des Abzuges von 20.5% bei den Anlagewerten nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich die ElCom mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Damit habe sie den Anspruch auf Erlass einer konkreten Verfügung und die Begründungspflicht verletzt. Weiter wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführerinnen klar darzulegen, wie diese ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen gehabt hätten. Die ElCom stütze sich auf Gutachten, die nicht gemäss den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zustande gekommen seien. Sie habe den Beschwerdeführerinnen zudem eine zu kurze Frist für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angesetzt und auf die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Reduktion der anrechenbaren Kapitalkosten sei unzulässig. So sei die Anwendung des Höchstspannungsleitungsindexes (Hösple-Index) sowie der Abzug von 20.5% rechtsfehlerhaft und der Abzug von 20% gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV gesetz- und verfassungswidrig. Die A-2606/2009 ElCom habe zudem einen doppelten Abzug vorgenommen (20.5 und 20%). Beim Nettoumlaufvermögen sei ein Liquiditätsbedarf von 30 Tagen gerechtfertigt. Die ElCom lege die StromVV hinsichtlich Art. 31a Abs. 2 falsch aus (Zinssatz ohne Reduktion). Weiter sei der Intransparenzabzug von 10% bei den Anlaufkosten rechtswidrig. Art. 31b Abs. 2 StromVV sei gesetz- und verfassungswidrig und könne folglich nicht als Grundlage für eine Belastung der Kraftwerke mit Kosten für SDL herangezogen werden. Die Auktionserlöse seien kostenmindernd einzusetzen; für die von der ElCom diesbezüglich verlangte Rückstellung finde sich keine gesetzliche Grundlage. Schliesslich habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 Verfahrenskosten auferlegt, obwohl diese nicht Verfügungsadressatin sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 beantragt die ElCom die Abweisung der Beschwerde. Indem die Beschwerdeführerinnen zum Verfügungsentwurf hätten Stellung nehmen können, sei ihnen das rechtliche Gehör – insbesondere auch betreffend die Gutachten – hinreichend gewährt worden. Die Verfügung sei unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer einheitlichen Fassung für alle Parteien mit möglichst wenigen Abdeckungen ergangen. Zudem entspreche auch die Begründungsdichte den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sinngemäss hält die Vorinstanz weiter fest, sie habe die anrechenbaren Kosten und die Anlaufkosten zu Recht gekürzt. Auch habe sie keine Rückstellung der Auktionserlöse verfügt. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung gehabt, weshalb sie auch Verfahrenskosten zu tragen hätten. F. Mit Replik vom 7. September 2009 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Die StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig und führe zu einem unzulässigen Dreifachmalus (20%-Abzug, 20.5%-Abzug und reduzierter Zinssatz gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV). Die kumulative Anwendung dieser drei Malusse führe zu einer Mehrfachbelastung aufgrund derselben Überlegungen. Weitere Ausführungen machen die Beschwerdeführerinnen zudem zu den behaupteten Verfahrensverletzungen. A-2606/2009 G. In ihrer Duplik vom 19. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. H. Die Vorinstanz äussert sich weiter mit Eingabe vom 30. November 2009 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung des Abzuges von 20.5% gemäss Tabelle 3 der angefochtenen Verfügung und zum Nachvollzug der Berechnung durch die Beschwerdeführerinnen. I. Die Beschwerdeführerinnen nehmen am 14. Dezember 2009 insbesondere Stellung zur vorinstanzlichen Berechnung des Abzuges von 20.5%, worauf die ElCom in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010 antwortet. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 bezieht das Bundesverwaltungsgericht die swissgrid als Beschwerdegegnerin ins Verfahren ein und gibt ihr Gelegenheit, die Akten einzusehen und eine allfällige Stellungnahme einzureichen. K. Die swissgrid hält in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 fest, die Mehrheit der Beschwerdeführenden in diesem bzw. in den anderen Verfahren bringe im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Rügen vor, wobei diese in weiten Teilen auch den Einwänden entsprächen, welche swissgrid in ihrer eigenen Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 vorgebracht habe. L. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A-2606/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). 2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben als beteiligte Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind von der Verfügung besonders betroffen – die Beschwerdeführerin 2 als Übertragungsnetzeigentümerin und die Beschwerdeführerin 1 als Betreiberin von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (vgl. Art. 31b Abs. 2 StromVV und Anhang 2 der angefochtenen Verfügung). Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert. 3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvoll ständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen A-2606/2009 Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). 5. Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab die Verletzung diverser Verfahrensrechte, insbesondere die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Vorinstanz habe ihnen eine zu kurze Frist für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angesetzt. Zudem stütze sich die Verfügung auf nicht zugängliche Fakten (Geschäftsgeheimnisse, Schwärzungen) und sei deshalb nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, welche Teile der Standardverfügung auf die Beschwerdeführerinnen zutreffen würden. Weiter habe die Vorinstanz bezüglich der Gesuche zur Verwendung des Zinssatzes von 4.55% und der Gesuche zur Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren überhaupt kein Verfahren durchgeführt und der Entscheid sei diesbezüglich auch nicht begründet. Die Verhältnisse seien mit 39 Übertragungsnetzeigentümern überschaubar, weshalb es sich um kein eigentliches Massenverfahren handle. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen durch die Nichtansetzung eines zweiten Schriftenwechsels verletzt. Es hätten sich diverse Divergenzen bei den Stellungnahmen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten ergeben, so dass von widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 31 VwVG auszugehen sei. A-2606/2009 Die Vorinstanz hält dagegen, es handle sich vorliegend in verschiedener Hinsicht um eine aussergewöhnliche Situation. Sie überprüfe in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags Kostenelemente, die regelmässig als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Weiter sei die Zahl der Betroffenen mit Parteistellung ausgesprochen hoch. Mit Blick auf die Einheit der Materie und das Beschleunigungsgebot sei ein einziges Verfahren zu führen gewesen. In Bezug auf die Gesuche zur Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion und jene für die Verwendung der Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren hält die Vorinstanz fest, es handle sich bei beiden Fällen um Verwaltungsverfahren, welche auf Gesuch hin eingeleitet worden seien. Diesfalls werde die Funktion des rechtlichen Gehörs bereits durch die Gesuchseinreichung wahrgenommen. Weitere wesentliche Akten als die von den Beschwerdeführerinnen selber eingereichten Unterlagen würden zu diesem Thema nicht existieren. Zudem hätten die Gesuche bezüglich Netzebene 1 zwingend behandelt werden müssen, um die anrechenbaren Netzkosten in Ziff. 4.2.4 der Verfügung ermitteln zu können. Vorliegend handle es sich um eine Überprüfung des individuellen Verhaltens der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Vollzugs der Stromgesetzgebung. Alleine aus der Tatsache, dass es sich um ein Mehrparteienverfahren handle, würden sich keine widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 31 VwVG ableiten lassen. Indem sie den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gegeben habe, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen, habe sie ihnen das rechtliche Gehör gewährt. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten (Art. 31 VwVG). 5.2 Parteien mit widerstreitenden Interessen sind gegeben, wenn sie gegensätzliche Prozessanträge stellen. "Gegenparteien-Verhältnisse" liegen typischerweise bei bewilligungspflichtigen Vorhaben vor, bei A-2606/2009 denen Dritte (Einwendende, Einsprechende) schutzwürdige Interessen an der Verweigerung der Bewilligung haben. Kein "Gegenparteien-Verhältnis" besteht zwischen den einzelnen Einwendenden bzw. Einsprechenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar zum VwVG], WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich 2009, N. 7 ff. zu Art. 31). Grundsätzlich genügt es, wenn die Behörde einen einmaligen Schriftenwechsel durchführt. Analog zu Art. 57 Abs. 2 VwVG kann sie indes auch beim nichtstreitigen Verfahren – aufgrund der Untersuchungsmaxime – einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Offengelassen hat das Bundesgericht bislang, ob den Parteien, wie im Beschwerdeverfahren, auch im nichtstreitigen Verfahren ein in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gründendes Replikrecht zusteht (BGE 133 I 98 E. 2.1; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar zum VwVG, N. 21 f. zu Art. 31). 5.2.1 Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass unter den übrigen beteiligten Parteien keine widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 31 VwVG gegeben sind. Die Vorinstanz prüfte im vorliegenden Verfahren die Kosten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 und der SDL (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG) und damit die anrechenbaren Netzkosten gemäss Art. 15 StromVG. Um ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, war die Vorinstanz auf Angaben der Beschwerdegegnerin und der Übertragungsnetzeigentümer angewiesen. Da auch die Netzbetreiber und die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (Art. 31b StromVV, Belastung mit SDL-Kosten), wurden sie ebenfalls als Parteien ins Verfahren einbezogen. Die Vorinstanz überprüfte jedoch jeweils individuell und unabhängig von den Vorbringen der andern Verfahrensbeteiligten die von den einzelnen Parteien angegebenen Kosten. Die übrigen beteiligten Parteien stehen sich denn auch nicht wie Gegner im Verfahren gegenüber, sondern vertreten mehrheitlich die gleichen Standpunkte bzw. Interessen. 5.2.2 Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Divergenzen in den Stellungnahmen der andern Verfahrensbeteiligten beziehen sich zudem auf die rechtliche Argumentation (z.B. Anwendung der recht - A-2606/2009 lichen Bestimmungen über die Verwendung der Auktionserlöse und rechtliche Behandlung von privatrechtlich organisierten oder öffentlichrechtlichen Übertragungsnetzeigentümern). Den Parteien steht aber unter dem Titel des gegenseitigen Anhörungsrechts kein Anspruch zu, zum rechtlichen Standpunkt der Gegenpartei Stellung nehmen zu können. Den Parteien erwächst weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung (BGE 114 Ia 97 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-365/2008 vom 25. November 2008 E. 1.5.1 und D-6374/2006 vom 11. Februar 2008 E. 3.3; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar zum VwVG, N. 13 zu Art. 31 und N. 19 zu Art. 30). 5.2.3 Schliesslich war die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verpflichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1 f., wo die Frage für das Verwaltungsverfahren einerseits offengelassen und andererseits auf die Möglichkeit einer Stellungnahme ohne vorheriges Nachsuchen hingewiesen wird). 5.3 Die Gewährung des Anhörungsrechts hat dem Erlass der Verfügung grundsätzlich vorauszugehen. In Verfahren, die durch Gesuch eingeleitet werden, ist es jedoch in der Regel nicht notwendig, die Be troffenen vor dem Entscheid erneut anzuhören; in diesen Fällen liegt die Gehörsgewährung in der Entgegennahme und Prüfung der Eingabe der Parteien (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.85). Von der gesuchstellenden Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die ihr wesentlichen Aspekte aufzeigt. Vorbehalten bleibt ein erneutes Anhörungsrecht, wenn Ergänzungen der tatsächlichen Grundlagen (etwa durch Expertisen oder Auskünfte) erfolgen oder Fälle der "überraschenden" Rechtsanwendung vorliegen (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar zum VwVG, N. 31 f. zu Art. 30). Die Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend die Gesuche um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion bzw. Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse) erweisen sich als unbegründet. Da die Vorinstanz aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen entschieden hat, musste sie diese nach ihrer Gesuchseinreichung nicht noch einmal anhören. Zudem besteht – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich A-2606/2009 kein Anhörungsrecht zu Fragen der Rechtsanwendung (vgl. vorne E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat überdies ihre Entscheidung betreffend die gestellten Gesuche begründet (vgl. Ziff. 4.2.2.3.3 und 4.2.3.2 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, d.h. so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ebenso Rechnung zu tragen wie dem Aktenumfang, andererseits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden (BGE 133 V 196 E. 1.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar zum VwVG, N. 45 zu Art. 30). 5.4.1 Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. Januar 2009 Frist bis am 30. Januar 2009, um zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Im selben Schreiben kündigte sie an, diese Frist könne nur einmal um eine Woche erstreckt werden. Weiter hatten die Beschwerdeführerinnen entsprechend dem Schreiben der Vorinstanz vom 2. Februar 2009 Gelegenheit, sich vom 3. Februar bis zum 6. Februar 2009 zur Stellungnahme des Preisüberwachers zu äussern. Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführerinnen schliesslich eine letzte Frist bis zum 20. Februar 2009 zur Nachreichung von Unterlagen bzw. zur Präzisierung der Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerinnen hatten somit – die Nachfrist eingerechnet – insgesamt fünf bzw. zweieinhalb Wochen Zeit, um sich zum Verfügungsentwurf bzw. zur Stellungnahme des Preisüberwachers zu äussern. Zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Fristen im konkreten Fall angemessen waren. 5.4.2 Die Akten, in welche die Beschwerdeführerinnen Einsicht nehmen konnten, waren zwar von einem gewissen Umfang und die sich stellenden Rechtsfragen als eher schwierig zu qualifizieren. Der Umfang der Akten ist jedoch zu relativieren. Für die Wahrung ihrer Interessen war es für die Beschwerdeführerinnen nicht notwendig, alle Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu analysieren. So vertraten die übrigen Parteien jeweils weitgehend dieselben Interessen wie die Beschwerdeführerinnen (vgl. vorne E. 5.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits ein Verfügungsentwurf existierte, welchen die Vorinstanz zudem anlässlich einer Informationsveranstaltung am 15. Januar 2009 präsentierte. Das Vorliegen eines Verfügungsent- A-2606/2009 wurfes erleichterte den Beschwerdeführerinnen die Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bzw. der beabsichtigten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz erheblich. Sie konnten deshalb rascher das für sie Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden und waren aufgrund der im Verfügungsentwurf zum Teil schon existierenden Verweise auf die Aktennummern in der Lage, schneller festzustellen, welche Akten für sie von Interesse sein könnten. Die Beschwerdeführerinnen konnten zudem von der beabsichtigten Begründung der Vorinstanz Kenntnis nehmen, obwohl ihnen ein solcher Anspruch nicht zusteht (BGE 132 II 257 E. 4.2; vgl. auch vorne E. 5.2.2). Weiter ist das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung hoch zu gewichten. Damit die Netzbetreiber auf den unteren Ebenen, welche ihre Tarife 2009 gemäss Art. 31c Abs. 2 StromVV bis spätestens zum 1. April 2009 veröffentlichen mussten, genügend Zeit hatten, ihre Tarife zu berechnen, war es – wie die Vorinstanz ausführt – wichtig, dass die Tarife der Netzebene 1 frühzeitig bekannt waren. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, die Frist zur Stellungnahme zu spät angesetzt zu haben. Unter Berücksichtigung der Komplexität des am 26. Juni 2008 eröffneten Überprüfungsverfahrens in formeller und materieller Hinsicht erscheint es als nicht unangemessen, wenn der Verfügungsentwurf erst anfangs 2009 vorlag. 5.4.3 Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz angesetzten Fristen als den Umständen angemessen und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Äusserungsrecht ausreichend wahrnehmen konnten. Dies bestätigt sich auch insofern, als die Beschwerdeführerinnen von der ihnen angesetzten Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme gar nicht Gebrauch machten. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert Art. 35 VwVG nicht näher und lässt sich auch nicht in allgemeiner, abstrakter Weise bestimmen. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde aus- A-2606/2009 drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht. Im konkreten Fall sind jeweils insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eingriffsschwere, Stellung der verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, Komplexität, Entscheidungsspielräume der Behörde, gesellschaftliche Relevanz, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, Geheimhaltungsinteressen, gewisse Richtigkeitsvermutung und Massenverwaltung (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 mit weiteren Hinweisen). 5.5.1 Die Vorinstanz stellte den Übertragungsnetzeigentümern zusammen mit der Verfügung einen individualisierten Anhang mit ihren anrechenbaren Kosten zu. So konnte auch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzeigentümerin Einsicht in die für sie massgebenden Anpassungen nehmen. 5.5.2 Was die Tabelle 3 "Überarbeiteter Vergleich der Anlagewerte" auf S. 28 der angefochtenen Verfügung (Tabelle 3) betrifft, ist diese zwar grösstenteils abgedeckt und die einzelnen Zahlen sind für die Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar. Die Ergebnisse (Total) der Berechnungen sind jedoch der Tabelle wie auch dem Verfügungstext zu entnehmen. Zudem hat die Vorinstanz in der Verfügung einlässlich geschildert, wie sie zu diesen Endzahlen gelangt ist. Grundlage bildete der von diversen Unternehmen – darunter auch den Beschwerdeführerinnen – eingereichte Bericht der swissasset "Prüfung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitungen" vom 17. Oktober 2008 an die ElCom (Bericht Anschaffungsneuwerte). Die Beilage 1 zu diesem Bericht entspricht der Tabelle 2 der angefochtenen Verfügung. Dies ist der Verfügung selbst zu entnehmen, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerinnen, sie wüssten nicht, ob die Vorinstanz gewisse Angaben angepasst habe, nicht stichhaltig ist. Die Beschwerdeführerinnen hatten also Kenntnis von den Ausgangszahlen der Berechnung. Anhand von drei Anpassungen gelangte die Vorinstanz zu den Werten in der Tabelle 3. Diese drei Anpassungen (Streichung der geschätzten A-2606/2009 Kosten in Spalte 2, Streichung von drei Anlagen, die zum Zeitpunkt Ende 1998 nicht mindestens 10 Jahre alt waren, und Indexierung der Werte mit dem Hösple-Index) legte die Vorinstanz in der Verfügung ausführlich dar. Die Beschwerdeführerinnen konnten die ersten zwei Änderungen der Vorinstanz denn auch problemlos nachvollziehen, bekundeten aber Mühe mit der dritten, der Rückindexierung mit dem Hösple-Index. Zwar konnten die Beschwerdeführerinnen auch diesen Schritt im Grundsatz nachvollziehen; sie gelangten aber zu einem anderen Ergebnis, da sie den Original-Hösple-Index 1999 verwendeten und in den Jahren 1965 bis 1958 von einem konstanten Wert von 44.0 ausgingen. Die Vorinstanz reskalierte dagegen den Hösple-Index 1999 auf das Basisjahr 1998, um die Vergleichbarkeit mit den Berechnungen von swissasset, welche den Produzenten- und Importpreisindex (PIP- Index) mit dem Basisjahr 1998 verwendet hatte, zu gewährleisten. Zudem hat sie den Wert des Hösple-Indexes erst ab dem Jahr 1964 (bis 1958) – und nicht wie die Beschwerdeführerinnen schon ab dem Jahr 1965 – konstant gehalten. Die angefochtene Verfügung äussert sich dazu wie folgt (S. 26): "Da der [Hösple-]Index im Gutachten nur bis in das Jahr 1964 [recte: 1965] zurück ausgewiesen wird, wird im Folgenden zu Gunsten der Netzeigentümer angenommen, dass sich die Preise zwischen den Jahren 1958, dem Inbetriebsetzungsjahr der ältesten hier dargestellten Anlage, und 1964 [recte: 1965] nicht verändert haben." 5.5.3 Gestützt auf diese Begründung durften die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass sich die Werte in den Jahren 1965 bis 1958 nicht verändert haben – mit andern Worten, dass die Vorinstanz für die Jahre 1965 bis 1958 mit dem Indexwert des Jahres 1965 (44.0 Hösple-Index 1999) rückindexiert hat. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Eingabe vom 30. November 2009 denn auch, es sei weder der Verfügung noch den Verfahrensakten zu entnehmen gewesen, dass sie für die Jahre 1964 bis 1958 nicht den Wert des Jahres 1965 verwendet habe (42.11 des Hösple-Indexes 1998 bzw. 44.0 des Hösple-Indexes 1999, welchen die Beschwerdeführerinnen verwendeten). Sie ging für die Jahre 1964 bis 1958 von einem Wert von 40.0 aus. 5.5.4 Die ElCom hat die angefochtene Verfügung in diesem Punkt somit nicht klar begründet. Auch befindet sich in den umfangreichen A-2606/2009 vorinstanzlichen Akten keine Tabelle des neu angewandten Hösple- Indexes 1998 – wie die Vorinstanz sie nun im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Angesichts der Tatsachen, dass die Vorinstanz aber die Berechnungsschritte in der Verfügung beschrieben hat, die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde den dritten Schritt der Be rechnung noch gar nicht vollzogen hatten (ihnen mithin bei der Beschwerdeerhebung kein Nachteil entstanden ist), die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren mit ihrer Eingabe vom 30. November 2009 eine ausführliche Begründung geliefert hat und das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, kann die Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 107 Ia 1). Von einer Rückweisung an die ElCom ist sodann auch deshalb abzusehen, weil dies nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (so BGE 133 I 201 E. 2.2). Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen teilweise gestützt auf eine mangelhafte Begründung Beschwerde erhoben haben, ist aber im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 12.7.3). 5.5.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2009 vor, sie könnten die Berechnung der Vorinstanz immer noch nicht nachvollziehen, obwohl sie nun den Hösple- Index 1998 (mit einem Wert konstant auf 40 von 1964 bis 1958) gemäss Eingabe der Vorinstanz vom 30. November 2009 verwenden würden. Eine Abweichung in der Berechnung der Beschwerdeführerinnen verglichen mit derjenigen der ElCom ergibt sich einzig noch bei der 380kV-Leitung Airolo - Mettlen, Abschnitt Airolo - Amsteg. Die Beschwerdeführerinnen kommen hier auf ein anderes Ergebnis als die Vorinstanz, weil sie im Vergleich zur Ausgangsberechnung der swissasset zusätzliche Beträge rückindexiert haben. Die Vorinstanz hat dagegen – wie in ihrer Verfügung geschildert – lediglich den PIP- Index durch den Hösple-Index 1998 ersetzt. Der erneute Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich somit als unbeachtlich. A-2606/2009 5.5.6 Die Vorinstanz legt zudem in ihrer Verfügung einlässlich dar, wie sie die Kosten für SDL berechnet hat. Dass sie dabei einzelne Kostenstellen abgedeckt hat, schadet nicht. Die Abdeckungen wurden zudem nicht konsequent vorgenommen. Einzelne Positionen sind, obwohl sie an gewissen Stellen abgedeckt wurden, trotzdem eruierbar. Schliesslich nahm die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum Einwand der Gesetzwidrigkeit von Art. 31b Abs. 2 StromVV Stellung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt für die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar sein sollte. 5.5.7 Festzuhalten ist an dieser Stelle sodann, dass auch die Begründungsdichte für den vorliegenden Fall angemessen ist. Obwohl die Vorinstanz Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen hatte und eine gewisse zeitliche Dringlichkeit gegeben war, legte sie ihre Überlegungen in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar und ging eingehend auf die Einwände der verschiedenen Parteien ein. Sie trug damit der Komplexität des Falles und der Wichtigkeit des Entscheides für die gesamte Strombranche Rechnung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht angefochten werden kann. 5.6 Der Erlass einer einzigen Verfügung für alle Verfahrensparteien erscheint angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz zur Überprüfung der Tarife der Netzebene 1 die anrechenbaren Kosten aller Übertragungsnetzeigentümer berücksichtigen musste, als geboten. Aus den Erwägungen der Verfügung vom 6. März 2009 geht zudem hervor, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Einzelfällen und den Einwänden der beteiligten Parteien eingehend auseinandergesetzt hat. Zwar ist zum Teil nicht erkennbar, welche konkrete Partei welche Rüge vorgebracht hat. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Parteien behandelt hat. Es ist für die jeweilige Partei denn auch nicht weiter schwer festzustellen, ob ihre Vorbringen berücksichtigt wurden oder nicht. So rügten die Beschwerdeführerinnen beispielsweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Frist zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei zu kurz angesetzt und Art. 13 Abs. 4 bzw. Art. 31b StromVV seien gesetz- und verfassungswidrig. Allein ein Blick in das Inhaltsverzeichnis der Verfügung musste den Beschwerdeführerinnen genügen, um zu sehen, dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden auseinandergesetzt hat (vgl. Ziff. 2.2.3, 4.2.2.3.2 und 4.3.4.4.1 der Verfügung). Es ist somit A-2606/2009 nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen durch den Erlass einer einheitlichen Verfügung für alle Verfahrensbeteiligten ein Nachteil entstanden sein sollte. Sie waren denn auch durchaus in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Der Erlass einer einzigen Verfügung für alle Verfahrensparteien verletzt demnach den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht. 5.7 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in Akten unter anderem dann verweigert werden, wenn Interessen an einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Zu den privaten Interessen zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten (Konkurrenten; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 StromVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nach Art. 27 Abs. 2 VwVG nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar VwVG, Rz. 30 zu Art. 27; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum VwVG, N. 35 zu Art. 27; Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.5). 5.7.1 Was die von der Vorinstanz in der Verfügung vorgenommenen Abdeckungen und die Verweigerung der Einsicht in gewisse Aktenstücke angeht, ist festzuhalten, dass diese Geschäftsgeheimnisse betreffen, in welche den übrigen Verfahrensparteien keine Einsicht zu gewähren ist (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 26 Abs. 2 StromVG). Dies ist auch im Interesse der Beschwerdeführerin 2, welche beispielsweise in Bezug auf die Angaben in der Tabelle 2 der Verfügung festhält, diese würden Geschäftsgeheimnisse betreffen (vgl. act. NN/40). Bei den SDL sind vor allem Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin betroffen, da diese die SDL beschafft und dafür die Kosten festlegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVV). Zu den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenstücken zählen deshalb zum Beispiel ein Protokoll einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung A-2606/2009 der Beschwerdegegnerin betreffend Massnahmen zur Reduktion der Kosten für SDL, interne Untersuchungen der Beschwerdegegnerin und der Rahmenvertrag swissgrid. Diese innerbetrieblichen Informationen oder Daten dürfen der Beschwerdeführerin 1 nicht bekannt gegeben werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 StromVG; Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [Botschaft StromVG], BBl 2005 1611 ff., 1663). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ihren Geheimhaltungswillen für die einzelnen Dokumente kundgetan und begründet (vgl. u.a. act. SDL/51). 5.7.2 Betreffend Spannungshaltung und Blindenergie hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zudem erst verpflichtet, einen Bericht einzureichen (Ziff. 10 des Dispositivs). Die Untersuchung der Vorinstanz ist in diesem Bereich also noch nicht abgeschlossen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Überdies ergibt sich auch nach Konsultation der vollständigen Akten nicht, dass die Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen auf geheim gehaltene Akten abgestellt hat. Sie war deshalb auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente im Sinne von Art. 28 VwVG zu geben. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkungen der Akteneinsicht sind demnach rechtmässig. 6. 6.1 Weiter kritisieren die Beschwerdeführerinnen, dass die diversen in der Verfügung genannten Gutachten nicht nach den Regeln des VwVG bzw. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zustande gekommen seien. Die Verwendung von Sachverständigengutachten setze voraus, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen könnten. Dies betreffe die Bestellung des Gutachters, die Fragestellungen und die Möglichkeit, zu den Ergebnissen des Gutachtens Stellung zu nehmen. Die Gutachten "Ermittlung des Regelleistungsbedarfs der Regelzone Schweiz ab 01.01.2009" vom 2. Dezember 2008 der Technischen Universität Dortmund (Gutachten Regelleistungsbedarf) und "Internationale Vergleichswerte Tarife für Systemdienstleistungen" vom 8. Dezember 2008 der KEMA Consulting GmbH (Gutachten SDL) würden für den Erlass der Verfügung zentrale Punkte betreffen. Das Gutachten Regelleistungsbedarf sei von der Vorinstanz gemäss Ver- A-2606/2009 fügung "für die Beantwortung zentraler Fragestellungen" in Auftrag gegeben worden. Ob das Gutachten direkt für das Dispositiv relevant sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, ob das Gutachten in die Erwägungen der Vorinstanz eingeflossen sei, mit welchen letztlich das Dispositiv begründet worden sei. Die angefochtene Verfügung verweise mehrfach auf das Gutachten Regelleistungsbedarf. Die Vorinstanz versuche zudem, die Relevanz des Gutachtens SDL herunterzuspielen, indem sie behaupte, die SDL-Tarife seien unabhängig von diesem Gutachten festgelegt worden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StromVV sei die Vorinstanz jedoch verpflichtet, die internationalen Vergleichswerte und demnach die Ergebnisse des Gutachtens SDL bei der Überprüfung der Tarife zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz ausführe, das Gutachten SDL bilde keine wesentliche Entscheidgrundlage, anerkenne sie jedenfalls, dass dieses Dokument grundsätzlich eine Entscheidgrundlage bilde. Das Gutachten SDL sei vor den Berechnungen der Vorinstanz erstellt worden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auf die Berechnungen Einfluss gehabt habe. Selbst wenn gewisse Verfahrensbeteiligte erst mit Inkrafttreten des revidierten Art. 31b StromVV als Verfahrensbeteiligte zu erachten wären, hätten die Gutachtensaufträge in diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Die im BZP gewährten Mindestrechte würden über die Mindestgarantien in Art. 29 BV hinausgehen und seien von der Vorinstanz missachtet worden. Auch die spätere Anhörung könne zu keiner Heilung führen. In Bezug auf das Gutachten "Rückindexierung bei Höchstspannungsleitungen in der Schweiz" vom Oktober 2008 des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (Gutachten Preisindex) halten die Beschwerdeführerinnen fest, selbst wenn es sich dabei um ein Gutachten einer Drittpartei handeln würde, hätte die Vorinstanz ihnen jedenfalls das rechtliche Gehör gewähren müssen. 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe zwei Gutachten eingeholt. Das Gutachten Regelleistungsbedarf habe sie zur Überprüfung des Umfangs der Vorhaltung von Regel- und Blindleistung (Mengengerüst) eingeholt. Sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens entschieden, betreffend Mengengerüst keine Anordnungen zu treffen. Die Frage des Mengengerüsts und damit das Gutachten würden sich also für das Dispositiv als nicht entscheidrelevant erweisen. A-2606/2009 Den Tarif 2009 für allgemeine SDL von 0.77 Rappen/kWh habe sie unabhängig vom Gutachten SDL mittels eigener Hochrechnung berechnet. Dabei habe sie die Ergebnisse der ersten SDL-Ausschreibungen 2009 ausgewertet und auf das ganze Jahr extrapoliert. Zusätzlich habe sie anhand der zu erwartenden Preisentwicklung Korrekturen vorgenommen. Zu diesen Kosten seien die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten für den SDL-Betrieb und für die Spannungshaltung addiert sowie Einsparpotenziale berücksichtigt worden. Dieses Vorgehen widerspiegle sich auch in der Systematik der Verfügung. Das Gutachten SDL sei somit für die Festlegung des Tarifs von 0.77 Rappen/kWh keine wesentliche Entscheidgrundlage gewesen. Dies gelte, obwohl sie in der Verfügung ausgeführt habe, sie habe für die Beantwortung zentraler Fragen Gutachten eingeholt. Zudem sei der Einbezug der Kraftwerke in das Verfahren erst nach der Änderung der StromVV vom 12. Dezember 2008 erfolgt. Im Januar 2009 seien die Gutachten aber bereits erstellt gewesen. Diese Umstände habe sie berücksichtigt, indem sie den Parteien die Möglichkeit gegeben habe, nach der Akteneinsicht Stellung zum Verfügungsentwurf zu nehmen. In diesem Rahmen hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Bedenken bezüglich der Auswahl des Auftragnehmers und der Fragestellung vorbringen können. Beim Gutachten Preisindex handle es sich nicht um ein Parteigutachten, da die Auftraggeberin swissasset nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Die Regelungen von Art. 57 ff. BZP würden nicht gelten, wenn eine Behörde ein Gutachten beiziehe, welches von Dritten in Auftrag gegeben worden sei. 6.3 Für das Beweismittel der Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG) kommen die Vorschriften von Art. 57 ff. BZP kraft Verweises von Art. 19 VwVG sinngemäss zur Anwendung. Als Sachverständigengutachten gelten Berichte über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung, die von Dritten aufgrund eines bereits erhobenen Sachverhalts während eines Verfahrens und aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse abgegeben werden. Die Regelung von Art. 57 ff. BZP bezieht sich nur auf Gutachten, welche die Verwaltungsbehörden von externen Fachleuten einholen. Keine Anwendung finden die Vorschriften von Art. 57 ff. BZP nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch dort, wo Behörden aufgrund des Gesetzes- und Verordnungsrechts Fachpersonen zur Beratung beiziehen können (Urteil des Bundesgerichts 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 8.2). Nicht A-2606/2009 zur Anwendung gelangen die Vorschriften von Art. 57 BZP schliesslich in Fällen, in denen eine Behörde ein von dritter Seite in Auftrag gegebenes Gutachten beizieht und verwertet. Hier ist den Parteien aber vor der entscheidenden Behörde das rechtliche Gehör zu gewähren, was insbesondere das Recht beinhaltet, sich nachträglich zum Gutachten und zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls eine weitere Expertise zu verlangen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar zum VwVG, N. 49 zu Art. 19 mit Hinweis). 6.4 Art. 4 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 21. November 2007 (SR 734.74) bestimmt ausdrücklich, dass die Vorinstanz in allen Verfahren Fachleute beiziehen kann. Bei den Gutachten Regelleistungsbedarf und SDL handelt es sich somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um Sachverständigengutachten im Sinne des Art. 12 Bst. e VwVG. Ob das Bundesverwaltungsgericht auch in Zukunft der Praxis des Bundesgerichts folgen wird, ist fraglich. Zu beachten ist indes ohnehin, dass sich analoge Rechte aus Art. 29 BV ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 8.6). Das Gutachten Preisindex wurde nicht von der Vorinstanz, sondern von swissasset in Auftrag gegeben. Da es sich bei swissasset nicht um eine Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern um einen Dritten handelt, kommen die Regeln von Art. 57 ff. BZP nicht zur Anwendung. Auch hier musste die Vorinstanz jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen wahren. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Anhörungsrecht der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV respektiert hat. 6.4.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen den Verfügungsentwurf vom 14. Januar 2009 zu und gab diesen die Gelegenheit, sich bis zum 30. Januar 2009 schriftlich zum Entwurf zu äussern. Bereits der Verfügungsentwurf nahm Bezug auf die Gutachten Regelleistungsbedarf, SDL sowie Preisindex und nannte die jeweiligen Aktennummern dieser Dokumente. Die Beschwerdeführerinnen konnten denn auch innerhalb der Frist für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf die Akten in den Räumlichkeiten der Vorinstanz einsehen. Demnach hatten die Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit, die A-2606/2009 genannten Gutachten einzusehen und sich nachträglich zu den Personen der Gutachten bzw. zu den Gutachten an sich zu äussern. Somit wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör ausreichend gewährt. In die Gutachten SDL und Preisindex hatten die Beschwerdeführerinnen zudem uneingeschränkte Akteneinsicht, weshalb ihnen das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht gewährt wurde. Keine Rolle spielt demnach, ob die Gutachten SDL und Preisindex entscheidrelevant waren oder nicht. 6.4.2 In das Gutachten Regelleistungsbedarf hatten die Beschwerdeführerinnen nur eingeschränkte Einsicht. Dieses Gutachten untersuchte den tatsächlich notwendigen Bedarf an Regelleistung für die Regelzone Schweiz und wurde dementsprechend auch in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Umfang der Vorhaltung von Regel- und Blindleistung" erwähnt. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens entschieden, betreffend Mengengerüst keine Anordnungen zu treffen, womit das Gutachten Regelleistungsbedarf nicht entscheidrelevant sei. Tatsächlich führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich aus, sie erachte das Mengengerüst von 8 Teravoltamperestunden (TVarh) Blindenergie als sehr hoch. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin in Ziff. 10 des Dispositivs der Verfügung verpflichtet, bis am 31. Juli 2009 einen Bericht mit Angaben zu der pro Monat vergüteten Blindenergie in den ersten 6 Monaten 2009, zur Vorhaltung überobligatorischer Blindleistung sowie zur Einhaltung der Vorgaben bezüglich Spannungshaltung vorzulegen. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin in der Verfügung erst zur Einreichung eines Berichts verpflichtet und ihre Untersuchung betreffend den Bedarf an Regelleistung mithin im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG noch nicht abgeschlossen hat, erweist sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts als gerechtfertigt. Weiter hat die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens Regelleistungsbedarf die Beschwerdegegnerin einzig zur Einreichung eines Berichts verpflichtet, nicht jedoch weitere – insbesondere für die Beschwerdeführerinnen – verbindliche Anordnungen getroffen. Auf das eingeschränkt einsehbare Gutachten Regelleistungsbedarf wurde somit auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen abgestellt A-2606/2009 (vgl. Art. 28 VwVG), weshalb ihr Anhörungsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt worden ist (vgl. ebenfalls vorne E. 5.7.2). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es sei Sache der Vorinstanz, den Nachweis zu erbringen, dass die von den Parteien beigebrachten Kosten nicht denjenigen eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes entsprechen würden. Die Vorinstanz führe in der Verfügung aus, diverse Netzbetreiber hätten ihre Betriebskosten nicht im von Art. 7 StromVV verlangten Sinne angegeben. Aus dieser allgemeinen Feststellung lasse sich für die Beschwerdeführerinnen nicht herleiten, ob und inwiefern sie selbst ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten der Vorinstanz die verlangten Informationen jeweils termingerecht, vollständig und korrekt zukommen lassen. Von einer Verletzung von Mitwirkungspflichten könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführerinnen nicht klar dargelegt, wie sie ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen hätten. 7.2 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zum Untersuchungsgrundsatz (vgl. Ziff. 2.2). Die Parteien seien im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht bestehe insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur die Parteien selber liefern könnten. Das StromVG enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe wie die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG. Die Rechtsanwendung bezüglich derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe sei einem Vollbeweis nicht zugänglich, womit die rechtsanwendende Behörde über entsprechendes Ermessen verfüge. Zudem seien buchhalterische Informationen nur teilweise eingereicht worden, womit sie zwangsläufig auf die verfügbaren Informationen habe abstellen müssen. 7.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der in Art. 25 Abs. 1 StromVG festgehaltenen spezialgesetzlichen Auskunftspflicht sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft aber verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Parteien sind entsprechend verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts A-2606/2009 mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Mit "Sachverhalt" sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, d.h. jene faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Von der Sachverhaltsermittlung ist die Rechtsanwendung zu unterscheiden, welche die Schlussfolgerungen, d.h. das richtige Verständnis der Rechtsbegriffe (Auslegung) und die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen, betrifft (Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, N. 2 zu Art. 12). Mit andern Worten bezieht sich der Untersuchungsgrundsatz ausschliesslich auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum VwVG, N. 17 zu Art. 12). 7.4 Zwar hat die Vorinstanz gemäss Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere bei der Überprüfung der Netznutzungstarife, welche auf unternehmensinternen Zahlen der Übertragungsnetzeigentümer beruhen, war sie aber zwingend darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr – wie erwähnt gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StromVG – die notwendigen Angaben lieferten. Die Vorinstanz klärte deshalb den Sachverhalt ab, indem sie den Beschwerdeführerinnen mehrfach Fragen zur Beantwortung zustellte. Sie ist damit ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben sollte. Bei der Frage, welche Netzkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StromVG anrechenbar sind, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht um eine Sachfrage, sondern um eine im Bereich Netznutzungsentgelt bedeutende Rechtsfrage. Die Vorinstanz hat also nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Kosten (teilweise) nicht um solche eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt, da ausschliesslich über Sachfragen Beweis zu erbringen ist. In welchem Umfang diese geltend gemachten Kosten anrechenbar sind, entscheidet sich vielmehr im Rahmen der hier sogleich folgenden materiellen Prüfung. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. 8. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen zuerst eine A-2606/2009 von der ElCom vorgenommene, angeblich unzulässige Reduktion der anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG. Die vom Bundesrat gestützt auf die Gesetzesbestimmung erlassene Regelung in Art. 13 Abs. 4 StromVV, welche die sogenannte synthetische Ermittlung der Anlagewerte selbst für neuere Anlagen zulasse, werde von der ElCom missbraucht, um eine generelle Berechnung von Vergangenheitswerten über diese Methode als gesetzwidrig zu bezeichnen. Dabei deute die Aufnahme der Ausnahmeregelung in der Verordnung gerade an, dass sie auch gesetzmässig sei, sonst hätte der Verordnungsgeber seine Kompetenzen überschritten. Weil sämtliche seit Anfang 1999 erstellten Anlagen ausgehend vom tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungswert bewertet worden seien, liege eine umfassende Anwendung der synthetischen Methode gar nicht vor. Die ElCom bestätige zudem selbst, dass sich die eigentlichen tatsächlichen Kosten nicht mehr ermitteln liessen und anerkenne, dass eine Lückenfüllung über die Buchhaltung oder gestützt auf sachgerechte und nachvollziehbare Schlüssel vorzunehmen sei. Diese "Lückenfüllungs- und Schlüsselmethode" lasse sich jedoch weder auf eine betriebswirtschaftliche noch auf eine rechtliche Grundlage stellen und entspreche somit auch nicht den Anforderungen von Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG. Die Vorinstanz beschränke sich denn in der angefochtenen Verfügung auch darauf, nicht die von den Beschwerdeführerinnen angewendete synthetische Methode an sich in Frage zu stellen, sondern die Umsetzung dieser Methode in einzelnen Punkten zu kritisieren, was aber unberechtigt sei. Bevor auf die einzelnen Elemente der umstrittenen sogenannten synthetischen Methode gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV eingegangen werden kann, ist grundsätzlich einmal zu klären, ob bzw. im bejahenden Fall wie diese Berechnungsmethode gesetzlich abgestützt und eingeordnet ist sowie inwiefern vorliegend deren Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen kann. 9.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund insbesondere an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Reine Vollziehungsverordnungen sind da- A-2606/2009 gegen kein Delegationsfall, denn für den Erlass solcher Vorschriften verfügt der Bundesrat über eine verfassungsunmittelbare Kompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar [Kommentar BV], EHRENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 34 zu Art. 164; THOMAS SÄGESSER, in: Kommentar BV, Rz. 17 zu Art. 182). 9.1.1 Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2). Delegiert das Gesetz beispielsweise die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2008 vom 3. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 5/2010, S. 280 ff.). 9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich wie hier auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz A-2606/2009 delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 E. 7.1, 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2 und 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1; BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4). 9.2 9.2.1 Der Strompreis für die Stromabnehmer setzt sich aus den Kosten für die Stromproduktion, für die Netznutzung hinsichtlich der Stromübertragung, Stromverteilung und Stromeinspeisung (Stromtransport), den Abgaben an die Gemeinwesen sowie dem Unternehmensgewinn zusammen (ROLF H. WEBER/ANNJA MANNHART, Neues Strompreisrecht Kontrollkriterien und Kontrollmethoden für Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und -entgelte, in: ZBl 2008, S. 457). Das Netznutzungsentgelt ist demnach ein Bestandteil des Strompreises. Die Stromgesetzgebung bestimmt, dass das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen darf (Art. 14 Abs. 1 StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip). Es ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG; sog. Ausspeiseprinzip). Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG). Für die Festlegung der Netznutzungstarife ist gemäss Art. 14 Abs. 3 StromVG Folgendes zu beachten: - Die Netznutzungstarife haben einfache Strukturen aufzuweisen und sollen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Bst. a). A-2606/2009 - Die Netznutzungstarife müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt ermittelt werden (Bst. b). - Pro Spannungsebene und Kundengruppe im Netz des Netzbetreibers ist der Netznutzungstarif einheitlich zu gestalten (Bst. c). - Die Einrechnung individuell in Rechnung gestellter Kosten ist nicht zulässig (Bst. d). - Netznutzungstarife haben zu einer effizienten Elektrizitätsverwendung beizutragen (Bst. e). 9.2.2 Als anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StromVG gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für SDL sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar (Art. 15 Abs. 3 StromVG). 9.2.3 Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden die Übertragungs- und Verteilnetze in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl. VERBAND SCHWEIZERISCHER ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMEN [VSE], Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEE–CH 2009], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter www.strom.ch). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder A-2606/2009 Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Art. 14 und Art. 15 StromVG enthalten Bestimmungen zur Berechnung der Netznutzungsentgelte sämtlicher Netzebenen (wenn der Gesetzgeber von den Netzbetreibern spricht, sind damit sowohl die Verteilnetzbetreiber wie auch die Übertragungsnetzbetreiberin gemeint; vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005 1646 i.V.m. 1651 und ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 25). 9.2.4 Nach Art. 15 Abs. 4 Bst. a und b StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen fest zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten und zur einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat die Grundlagen zur Berechnung der hier strittigen anrechenbaren Kapitalkosten in Art. 13 StromVV detailliert festgelegt. Vorliegend sind insbesondere die Abs. 2 und 4 zu beachten. Abs. 4 wurde in der Revision vom 12. Dezember 2008 mit dem letzten Satz betreffend 20%-Abzug ergänzt (vgl. AS 2008 6467, in Kraft seit dem 1. Januar 2009). 2 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen. 4 Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungsbzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen. Als synthetische Methode wird die in Art. 13 Abs. 4 StromVV umschriebene Berechnungsmethode bezeichnet, welche zur Anwendung kommt, falls die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können. A-2606/2009 9.3 Mit Bezug auf diese synthetische Methode bemängeln die Beschwerdeführerinnen nun zwei Hauptpunkte: Einerseits sei der von der Vorinstanz im Rahmen der Rückrechnung mit den beigezogenen Preisindizes (Rückindexierung) vorgenommene Abzug von 20.5% rechtswidrig und andererseits sei der mit dem letzten Satz in die Bestimmung neu eingefügte Abzug von 20% gesetz- und verfassungswidrig. Bei diesen Rügen geht es in einem ersten gemeinsamen Teil um die Frage der Gesetzmässigkeit der synthetischen Methode an sich und damit um die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 4 StromVV. Zur Beantwortung dieser ersten Teilfrage sind Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a StromVG sowie Art. 13 StromVV auszulegen. 9.4 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen – wie dem vorliegenden – muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen StromVG kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln. A-2606/2009 9.5 Art. 15 Abs. 3 StromVG bestimmt, dass die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen. Gemäss Wortlaut besteht demnach keine andere Möglichkeit, als die Kapitalkosten anhand der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu ermitteln. Die Botschaft StromVG hält denn auch fest, dass der Anschaffungswert Ausgangsbasis für die Bemessung der Abschreibungen gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG sein solle. Das Anlagevermögen berechne sich auf Basis des ursprünglichen Anschaffungswertes (BBl 2005 1653). Würde man Art. 15 Abs. 3 StromVG streng nach dem Wortlaut auslegen ("müssen"), bedeutete dies, dass für den Fall, in welchem die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht (mehr) feststellbar sind, überhaupt keine Kapitalkosten anrechenbar wären. Für eine solche einseitig wortgetreue Auslegung finden sich weder in der Botschaft StromVG noch im Gesetz selber irgendwelche Indizien; auch die ElCom argumentiert – entgegen gewissen Andeutungen der Beschwerdeführerinnen – keineswegs in diese Richtung. Eine solche Auslegung entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers und dem beabsichtigten Zweck von Art. 15 Abs. 3 StromVG zur Umgrenzung der Modalitäten der Bestimmung – und nicht des Ausschlusses – der Kapitalkosten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG den Bundesrat grundsätzlich auch dazu ermächtigt, eine Regelung zu erlassen für den Fall, dass sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstell kosten nicht mehr bestimmen lassen. Aufgrund des restriktiven Wort lauts von Art. 15 Abs. 3 StromVG und den erwähnten Ausführungen in der Botschaft StromVG ist aber auch klar, dass der Gesetzgeber eindeutig davon ausging, die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten seien im Regelfall feststellbar, und dass die Kapital kosten wann immer irgendwie möglich aufgrund dieser Kosten berechnet werden müssen. Damit ist mit der ElCom und entgegen den mehrfachen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen festzuhalten, dass eine generelle Verwendung (d.h. ohne Beizug klar einschränkender Kriterien) eines solchen vom Bundesrat umschriebenen Ausnahmeverfahrens gesetzlich von vornherein ausgeschlossen ist. Das Ausnahmeverfahren von Art. 13 Abs. 4 StromVV kann somit nicht einfach auf die gleiche Stufe wie das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren gesetzt werden, sondern steht nur in deutlich eingeschränktem Masse zur Verfügung. A-2606/2009 9.6 Die hier zu beurteilende Gesetzesdelegation ist mit Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten und beschränkt sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich auf die Festlegung der Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten. Sodann sind die wichtigen Bestimmungen zu den anrechenbaren Kosten beim Netznutzungsentgelt – wie insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung, die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu berechnen oder die Umschreibung, welche Kapitalkosten höchstens anrechenbar sind – im StromVG selber enthalten (vgl. Art. 15 Abs. 3 StromVG). Die Gesetzesdelegation ist dementsprechend zulässig und es ist auch keine bereits durch das Gesetzesrecht vorgegebene Verfassungswidrigkeit ersichtlich (vgl. nebst vorne E. 8.1.1 f. auch Botschaft StromVG, BBl 2005 1681), weshalb das Bundesverwaltungsgericht Art. 13 StromVV grundsätzlich auf seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen kann. Der Bundesrat hat mit Art. 13 Abs. 4 StromVV eine detaillierte Regelung betreffend die anrechenbaren Kapitalkosten erlassen für den Fall, dass die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können (vgl. vorne E. 8.2.4). Der Erlass dieser Ausnahmeregelung entspricht wie in vorstehender Erwägung ausgeführt dem Willen des Gesetzgebers und ist entsprechend von der Gesetzesdelegation in Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG gedeckt. Dem Bundesrat wurde durch die sehr allgemein formulierte Delegation, dass er "die Grundlagen" festlegt zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten, ein weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung der anrechenbaren Kapitalkosten auf Verordnungsebene eingeräumt. Dieser Spielraum ist bei der anschliessenden Überprüfung der beanstandeten einzelnen Elemente von Art. 13 Abs. 4 StromVV zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat bloss eine eingeschränkte Kontrolle betreffend allfälligen Überschreitungen der gesetzlich delegierten Kompetenzen oder sonstigen Gesetz- und Verfassungswidrigkeiten vorzunehmen (ausführlich vorne E. 8.1.2). 10. Gemäss den Beschwerdeführerinnen ist der von der Vorinstanz im Rahmen des synthetischen Verfahrens vorgenommene Abzug von A-2606/2009 20.5% rechtswidrig. Es handle sich bei der anhand von exemplarischen Leitungen ermittelten Differenz von 7.7% nicht um eine systematische Überschätzung, sondern um im Detail nicht nachweisbare Kosten, welche jedoch nicht einfach unberücksichtigt bleiben dürften. Zudem könne das Ergebnis, welches nur 14 Leitungen berücksichtigt habe, nicht auf das gesamte Schweizer Höchstspannungsnetz übertragen werden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Wahl unterschiedlicher Indizes führe zu einer formalen Diskrepanz zwischen Vorwärts- und Rückwärtsindexierung, könne widerlegt werden. Die Anwendung des Hösple-Indexes sei rechtsfehlerhaft, da dieser Index nur Leitungen abbilde, aber keine Schaltanlagen, Transformatoren und Immobilien. Hinzu komme, dass der Hösple-Index gemäss Analyse von swissasset selbst bei Leitungen den sogenannten Nachinvestitionen keine Rechnung trage und folglich nur ein Teil der Investitionen im Warenkorb des Indexes erfasst würde. Die Streichung der geschätzten Investitionen mit der Begründung, diese seien vermutlich in den Betriebskosten der letzten Jahre enthalten, sei nicht zulässig. Auch die Streichung der drei Leitungen, die nicht mindestens 10 Jahre alt gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar und führe zu einer Verfälschung der Datenbasis. Die verbleibenden 11 Leitungen würden nur noch ca. 7.5% des Übertragungsnetzes ausmachen. Die Anwendung dieses substanzlos hergeleiteten Strafabzuges auf 100% des Übertragungsnetzes sei nicht haltbar. Die Vorinstanz tritt den Einwänden der Beschwerdeführerinnen in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 im Wesentlichen wie folgt entgegen: Sie habe geprüft, ob die deklarierten Kosten anrechenbar im Sinne des StromVG und der StromVV seien. Diese Prüfung habe insbesondere ergeben, dass durch das von den Eigentümern des Übertragungsnetzes gewählte synthetische Bewertungsverfahren die Anlagewerte auf ein Niveau angehoben würden, welches über den gemäss StromVG und StromVV zulässigen Werten liege. Die entsprechende Korrektur auf ein gesetzeskonformes Niveau stehe nicht im Widerspruch zu den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Kriterien Sicherheit und Leistungsfähigkeit. Die Angaben zu den Anlagen seien von swissasset und damit den wichtigsten Eigentümern des Übertragungsnetzes (darunter den Beschwerdeführerinnen) selbst eingereicht worden, um den Nachweis zu erbringen, dass das Berechnungsverfahren korrekt sei. Abbildung 4 in der angefochtenen Verfügung zeige aber, dass das Rückindexierungsverfahren fehlerhaft sei. Zudem sei das Argument mit den mit 10 bzw. 7.5% angeblich zu A-2606/2009 geringen Anteilen der geprüften Leitungen am Übertragungsnetz nicht stichhaltig. Bei einer repräsentativen Stichprobe könne auch mit einem kleinen Anteil zuverlässig auf die Gesamtheit geschlossen werden. Weiter treffe zwar zu, dass der Hösple-Index – wie übrigens genauso der PIP-Index – die Nachinvestitionen nicht berücksichtige. Dies aber zu Recht, da ein Preisindex lediglich die Preisentwicklung messen solle. Demgegenüber seien Nachinvestitionen bei den Anlagewerten zu berücksichtigen, was bei substantiellen Nachinvestitionen denn auch geschehen sei. 11.1 In Frage gestellt wird vorliegend bereits die Ausgangsbasis an Datenmaterial, auf Grund der die ElCom den Abzug von 20.5% bei Anwendung des synthetischen Verfahrens berechnet hat. Auszugehen ist grundsätzlich von der Vorschrift in Art. 13 Abs. 4 StromVV, wonach in jedem Fall höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar ist. Dem Erläuternden Bericht des BFE zum Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007 (Erläuternder Bericht StromVV) ist zu Art. 13 Abs. 4 StromVV (Art. 12 Abs. 4 des Entwurfs, synthetische Bewertungsmethode) weiter Folgendes zu entnehmen: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die realen Anschaffungs- und Herstellkosten auszuweisen. Falls bei den Netzbetreibern die Anlagenbuchhaltung teilweise lückenhaft ist und die ursprünglichen Anschaffungsund Herstellwerte nicht vollständig belegt werden können, können die fehlenden Werte (und nur diese) mit einer transparenten und einheitlichen Methode auf Basis von repräsentativen Einheitspreisen rückgerechnet werden. Die dabei von den Netzbetreibern angewendete Methode muss dem Grundsatz genügen, dass den Netzbetreibern aus der nachträglichen Berechnung kein Vorteil erwächst. Die so berechneten Anschaffungsund Herstellwerte pro Anlage und Jahr müssen einem Vergleich zu real verfügbaren Werten (auch zu Belegen anderer Netzbetreiber) standhalten. Um die Vergleichbarkeit der nachträglich berechneten Werte zu vereinfachen, wird ein einheitliches Datum zur Festlegung der Einheitskosten gewählt und die Netzbetreiber sollen möglichst einheitliche, den realen Gegebenheiten entsprechende Teuerungsindizes für die Rückindexierung verwenden. Dabei ist auf Indizes abzustützen, welche seit mehreren Jahrzehnten ermittelt werden. Dies dürfte insbesondere für die Produzenten- und Importpreissowie Konsumentenpreisindizes des Bundesamtes für Statistik zutreffen [keine Hervorhebungen im Original]. 11.2.1 Entscheidend ist somit, wie aus diesen Ausführungen und dem zitierten Verordnungsartikel selber hervorgeht, dass das synthetische Verfahren sich den realen Anlagewerten mit möglichst hoher Genauigkeit annähert und diese auf keinen Fall übertreffen darf. Entsprechende Beweise haben dabei die von der klaren Ausnahmeregel A-2606/2009 des synthetischen Verfahrens (dazu vorne E. 8.5) profitierenden Netzbetreiber bzw. -eigentümer selber zu erbringen. Wie bereits festgehalten worden ist (ausführlich vorne E. 7.4), liegt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht etwa an der ElCom und wäre es für diese gar nicht oder kaum möglich, den Nachweis zu er bringen, dass es sich bei den von den Netzbetreibern angegebenen Kosten (teilweise) nicht um solche eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes handelt. Nachdem die Eigentümer des Übertragungsnetzes zur Ermittlung der Kapitalkosten das Netz einheitlich bewertet und sämtliche vor Ende 1998 erstellten Anlagen ausgehend von Wiederbeschaffungspreisen auf synthetische Anschaffungsneuwerte rückindexiert hatten, hat die Vorinstanz deshalb wie in der angefochtenen Verfügung geschildert zu Recht wiederholt verlangt, dass die Netzeigentümer die Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Anlagewerten aufzeigen. Zu diesem Zweck hat swissasset basierend auf einer gemeinsamen, zusammen mit dem VSE und den Übertragungsnetzbetreibern erarbeiteten Datenbank mit hergeleiteten Anlagewerten des gesamten Schweizer Übertragungsnetzes eine Gegenüberstellung der Anlagewerte einer exemplarischen Auswahl von 14 Leitungen gemäss synthetischer Methode mit den hergeleiteten "Ist-Werten" aus internen Kreditabrechnungen erstellt (Bericht Anschaffungsneuwerte, vgl. vorne E. 5.5.2). 11.2.2 Da diese Gegenüberstellung gemäss Beilage 1 des Berichts Anschaffungsneuwerte und Tabelle 2 "Vergleich der Bewertung" der angefochtenen Verfügung (Tabelle 2) auch aus Sicht der Netzeigentümer und ebenfalls gemäss Erläuterungen der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich dazu dienen sollte, den Nachweis zu erbringen, dass die Werte beider Ansätze (synthetische sowie ursprüngliche bzw. historische Anschaffungs- und Herstellwerte) vergleichbar seien und die synthetische Methode den Anforderungen des StromVG und der StromVV entspreche, ist auch darauf abzustellen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 27) richtig betont, hatte sie keine andere Möglichkeit, diese Angaben zu beschaffen und haben die Netzeigentümer die Datenbasis und damit sowohl die Auswahl als auch die Anzahl der abgebildeten Elemente selbst zu verantworten. Grundsätzlicher Kritik, diese Unterlagen seien nicht vollständig oder die Datenbasis sei in verschiedener Hinsicht ungenügend, ist die ElCom dementsprechend bereits in der Verfügung zu Recht entgegengetreten, und es wird auch im Folgenden nicht mehr weiter auf solche eingegangen werden. So ist die in Tabelle 2 dargestellte A-2606/2009 Gegenüberstellung der Anlagenwerte ausdrücklich als exemplarische Auswahl gedacht und auch so bezeichnet worden und hat somit als repräsentative Zusammenstellung aus der angesprochenen Datenbank des gesamten Schweizer Übertragungsnetzes zu gelten, womit entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen sowohl der Anteilswert von ungefähr 10% wie auch (nach der Streichung von drei Leitungen durch die ElCom; vgl. hinten E. 9.5) jener von gut 7.5% am gesamten Übertragungsnetz noch genügend gross und aussagekräftig sind, um wiederum mit dem fertig berechneten Abzug der ElCom abschliessend auf die Gesamtmenge hochgerechnet werden zu können. Andere Daten wurden wie erwähnt auch von den Beschwerdeführerinnen nicht zur Verfügung gestellt. 11.3 Die sich aus Tabelle 2 ergebende Differenz zwischen den Werten der synthetischen Methode und den Ist-Abrechnungen von 7.7% kann laut Vorinstanz (angefochtene Verfügung S. 25) teilweise auf folgenden methodischen Fehler bei der Ermittlung der Anlagewerte zurückgeführt werden: Um die gewünschte Vereinheitlichung der Kosten im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes auf die swissgrid zu erreichen, seien die Anschaffungs- und Herstellkosten anhand eines Mischindexes (bestehend zu je einem Drittel aus dem Landesindex für Konsumentenpreise, dem PIP-Index und dem Zürcher Baukostenindex) auf das Jahr 1998 hochgerechnet und damit die durchschnittlichen Wiederbeschaffungskosten ermittelt worden. Die Wiederbeschaffungswerte per 1998 seien dann mit dem PIP-Index auf das Erstellungsjahr zurückgerechnet worden. Allein durch die Verwendung der beiden unterschiedlichen Indizes für die Vorwärtsrechnung auf das Jahr 1998 und die Rückrechnung auf das Erstellungsjahr werde also der Wert der Anlagen systematisch überschätzt. Diese Ausführungen der ElCom leuchten ein und sind schon deswegen nachvollziehbar, weil mit Abbildung 4 "Entwicklung der verwendeten Preisindizes" in der angefochtenen Verfügung (Abbildung 4) klar aufgezeigt wird, dass der auf das Jahr 1998 standardisierte Mischindex immer unter dem für die Rückrechnung verwendeten PIP- Index liegt (je früher in der Zeitachse, desto deutlicher). Dies muss rein rechnerisch zu einer systematischen Überhöhung führen. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht: Wenn, wie von ihnen behauptet, die Differenz auf eine von swissasset erwähnte Unvollständigkeit bei den Ist-Kosten der A-2606/2009 exemplarischen Leitungsauswahl zurückzuführen sein sollte, ist dies erstens – auch von swissasset im Bericht Anschaffungsneuwerte – weder näher erläutert noch belegt. Zweitens kann aus den bereits erwähnten Gründen (vorne E. 9.1.2) auf diesen Einwand wegen der repräsentativen Auswahl durch swissasset genauso wenig eingegangen werden wie auf das nicht näher ausgeführte angebliche Verhältnis von (...)% Leitungen und (...)% Transformatoren und Schaltanlagen bei den Beschwerdeführerinnen oder den sog. PÖYRY- Schlussbericht vom 12. Februar 2007, welcher gegenüber dem hier massgebenden und neueren Bericht Anschaffungsneuwerte keine weitere Bedeutung erlangen kann. Der auf den Zeitraum zwischen 1991 und 1998 beschränkte Vergleich der beiden erwähnten Indizes durch die Beschwerdeführerinnen wiederum ist nicht massgebend. Dieser Zeitraum ist – wie die ElCom richtig einwendet – willkürlich gewählt und schon deswegen ohne weitere Aussagekraft, weil aus Abbildung 4 hervorgeht, dass sich die beiden Indizes in diesem letzten Zeitabschnitt des Vergleichs deutlich mehr angenähert haben als in den viel längeren massgeblichen Zeitabschnitten seit Mitte der 1950er- Jahre. 11.4 Umstritten ist weiter die Verwendung des richtigen Indexes zur Rückrechnung im Rahmen des synthetischen Verfahrens. Nach Art. 13 Abs. 4 StromVV werden die Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Dem Erläuternden Bericht StromVV ist zu entnehmen, dass die Netzbetreiber möglichst einheitliche, den realen Gegebenheiten entsprechende Teuerungsindizes für die Rückindexierung verwenden sollen. Dabei sei auf Indizes abzustützen, welche seit mehreren Jahrzehnten ermittelt werden. Dies dürfte gemäss dem Erläuternden Bericht insbesondere für die PIP- sowie Konsumentenpreisindizes des Bundesamtes für Statistik zutreffen (vgl. vorne E. 9.1). Die Vorinstanz hat dem von den Netzeigentümern verwendeten PIP-Index den gemäss Gutachten Preisindex (dazu vorne E. 6.1 ff.) besser geeigneten Hösple-Index vorgezogen. Da es sich schon gemäss Wortlaut des Erläuternden Berichts StromVV bezüglich des PIP-Indexes um eine blosse, nicht abschliessende Empfehlung handelt ("dürfte [...] insbesondere [...] zutreffen"), was auch die Beschwerdeführerinnen anerkennen, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz unproblematisch, sofern die anderweitigen Anforderungen beim neuen Hösple-Index erfüllt sind. A-2606/2009 11.4.1 Die ElCom führt dazu in ihrer Verfügung vom 6. März 2009 (S. 26) Folgendes aus: Gemäss dem von swissasset in Auftrag gegebenen Gutachten Preisindex sei der PIP-Index nicht repräsentativ, da die Komponenten der Höchstspannungsleitungen maximal 8% des Warenkorbes des PIP-Indexes ausmachten. Er erfülle folglich nicht die in Art. 13 Abs. 4 StromVV geforderte Sachgerechtigkeit. Deswegen würden die Anlageteile, die nach dem Inbetriebsetzungsjahr der Anlage gebaut und deswegen auf dieses rückindexiert worden seien, mit dem im Gutachten Preisindex dargestellten Hösple-Index indexiert. Dieser verwende statt des gesamten PIP-Indexes nur Subindizes, die aus Sicht der Autoren geeignet seien, und gewichte diese entsprechend ihren Anteilen. Der Hösple-Index genüge der Bedingung, dass er offiziell ausgewiesen sein müsse, weil er ein Mischindex sei, der ausschliesslich auf offiziell ausgewiesenen Indizes beruhe. Dabei handle es sich um Subindizes des PIP-Indexes, welche die Preisentwicklung der für Höchstspannungsleitungen verwendeten Materialien abbilden würden, den Lohnindex des Bundesamtes für Statistik sowie für einzelne Komponenten den PIP-Index selbst. 11.4.2 Diese Angaben der ElCom sind nachprüfbar und zutreffend. Die Beschwerdeführerinnen bezweifeln diese denn auch nicht, sondern kritisieren die integrale Übernahme der Schlussfolgerungen des Gutachtens Preisindex, wonach der Hösple-Index für die Rückindexierung besser geeignet sei als der PIP-Index. Soweit sie dabei verfahrensrechtliche Bedenken ins Feld führen, sind diese bereits behandelt und als unbegründet beurteilt worden (ausführlich vorne E. 6.1 ff., insbes. E. 6.4.1). Auch die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerinnen am Beizug dieses Gutachtens anstelle der früheren, kaum näher erläuterten "Arbeiten der Branche über die korrekte Indexierung" ist unbegründet, da sich die ElCom sicherlich an den neuesten erhältlichen Unterlagen orientieren darf. Dies gilt hier umso mehr, als nicht einmal sie selbst, sondern swissasset als Dritte und selber Teil der Strombranche dieses Gutachten beim unabhängigen Institut für Wirtschaftsstudien Basel GmbH ausdrücklich zur "Prüfung der Anwendung des PIP-Indexes zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungsneuwerten von Höchstspannungsleitungen" (vgl. Gutachten Preisindex S. 4) in Auftrag gegeben hat. 11.4.3 Auch die Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als nicht überzeugend: So wird vorgebracht, der Hösple- Index möge allenfalls für Leitungen geeignet sein, nicht jedoch für die A-2606/2009 übrigen Anlagen im Übertragungsnetz wie Schaltanlagen und Transformatoren. Dazu ist zu bedenken, dass ein idealer Index für diese übrigen Anlagen soweit ersichtlich noch gar nicht existiert und jedenfalls der von den Beschwerdeführerinnen bevorzugte PIP-Index gemäss Gutachten Preisindex genauso wenig repräsentativ ist. Ohnehin stellt sich laut dem Gutachten bei den Schaltanlagen ein wesentliches Problem verglichen mit den Höchstspannungsleitungen: Der Anteil des Materials dürfte aufgrund der hohen technischen Komplexität weit weniger zentral sein und die Sekundärtechnik wäre wohl von einem hohen Produktivitätsfortschritt geprägt, welcher nur sehr schwer mit massgeschneiderten (Material-)Indizes abgebildet werden könnte (Gutachten Preisindex S. 4). Das allgemeine Berechnungsproblem bei den Schaltanlagen ist damit losgelöst von der Frage des konkreten Indexes vorderhand in Kauf zu nehmen. Dies fällt hier aber umso weniger ins Gewicht, als auch bei den Beschwerdeführerinnen laut ihren Angaben mit (...)% der Leitungsanteil bei den Anlagewerten klar überwiegend ist und im Übrigen weder sie noch swissasset nähere Angaben zu den Schaltanlagen eingereicht haben (vgl. zur Datenbasis bereits vorne E. 9.1.2). Weiter kann ebenfalls keine Rolle spielen, dass der Hösple-Index – was beim PIP-Index wiederum genau gleich der Fall wäre – den Nachinvestitionen bei den Anlagen keine Rechnung trägt. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung überzeugend ausführt, soll ein Preisindex lediglich die Preisentwicklung messen und abbilden. Demgegenüber sind Nachinvestitionen bei den Anlagewerten und nicht bei der Preisentwicklung zu berücksichtigen und wurden substantielle Nachinvestitionen innerhalb der sog. PÖYRY-Methodik auch effektiv erfasst. Schliesslich ist entgegen einer diesbezüglichen Rüge auch nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Reskalierung des Hösple-Indexes für die Jahre 1964 bis 1958 von einem konstanten Wert von 40.0 ausgegangen ist (vgl. vorne E. 5.5.3). Wie sie in den Eingaben vom 30. November 2009 und 11. Januar 2010 darlegt, würde dieser Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wachstumsrate des Hösple-Indexes in der langen und damit repräsentativen Periode zwischen 1965 und 1999 in den angesprochenen Jahren zumindest teilweise deutlich unter 40 sinken. Gemäss Gutachten Preisindex (S. 26) beträgt die durchschnittliche Steigerung für die Zeitperiode 1965 bis 1999 beim von den Be- A-2606/2009 schwerdeführerinnen bevorzugten PIP-Index 2.4% und beim Hösple- Index 1.6%. Die mangels abschliessend ermittelbarer Werte getroffene Annahme der Vorinstanz für die Jahre 1964 bis 1958 kommt damit den Beschwerdeführerinnen verglichen mit der durchschnittlichen Teuerung immer noch entgegen (d.h. ist zu ihren Gunsten tendenziell zu hoch) und stellt keine Benachteiligung dar. 11.5 Im Rahmen des Vergleichs gemäss der erwähnten Tabelle 2 haben die Übertragungsnetzeigentümer im Bereich "Informationen aus Ist-Abrechnungen" unter den "Investitionen mit vorliegender Abrechnung" in Spalte 1 die ursprünglich aktivierten Baukosten aufgeführt. Unter Spalte 2 werden zusätzlich "Geschätzte Investitionen ohne Abrechnung" einbezogen. Laut der Vorinstanz (angefochtene Verfügung S. 26) sind diese geschätzten Kosten damals vermutlich zwar entstanden, aber nicht aktiviert, sondern über die Betriebskosten bezahlt worden. Der Einbezug solcher Kosten widerspreche Art. 13 Abs. 4 StromVV, wonach bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen seien. Wenn bereits bezahlte Betriebs- und Kapitalkosten nicht zu den anrechenbaren Kosten gehörten, könnten diese folglich auch nicht einen Bestandteil der Basis

A-2606/2009 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2010 A-2606/2009 — Swissrulings