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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2022 A-2592/2019

8 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,756 mots·~59 min·2

Résumé

Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen/Solidarhaftung). Entscheid aufgehoben durch BGer.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 26.03.2024 (9C_662/2022)

Abteilung I A-2592/2019

Urteil v o m 8 . Juni 2022 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien 1. A._______ AG, (…) 2. B._______, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen/Solidarhaftung).

A-2592/2019 INHALTSÜBERSICHT

I. SACHVERHALT ................................................................................ 4 A. Gründung, Zweck, Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Steuerpflichtigen .. 4 B. Verfahren bis und mit Buchprüfung ......................................................................... 5 C. Verjährungsunterbrechung und Rechnungsstellung ................................................. 5 D. Erstentscheid ........................................................................................................... 7 E. Einspracheverfahren ................................................................................................. 8 F. Verwaltungsstrafverfahren ......................................................................................10 G. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ...............................................................12 II. ERWÄGUNGEN ............................................................................... 14 1. Prozessvoraussetzungen ..........................................................................................14 2. Streitgegenstand .....................................................................................................15 2.1 Im Allgemeinen .......................................................................................................... 15 2.2 Anfechtungsobjekt .................................................................................................... 16 2.3 Feststellungsanträge.................................................................................................. 17 2.4 Beschwerdeergänzung .............................................................................................. 17 2.5 Unaufgeforderte Replik der Beschwerdeführerenden ............................................. 18 3. Verfahrensgrundsätze vor Bundesverwaltungsgericht.............................................19 4. Formelle Einwände der Beschwerdeführerenden ....................................................21 4.1 Gebot des fairen Verfahrens ..................................................................................... 21 4.2 Parallelität von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren ............................... 22 4.3 Beweisverwertungsverbot ........................................................................................ 23 4.4 Nemo tenetur se ipsum accusare .............................................................................. 26 4.5 Gebot der Waffengleichheit (Denunziation) ............................................................ 28 4.6 Aktenführungspflicht ................................................................................................. 29 4.7 Gleichbehandlungsgebot ........................................................................................... 29 4.8 Beschleunigungsgebot ............................................................................................... 30 4.9 Befangenheit .............................................................................................................. 31 4.10 Rechtliches Gehör .................................................................................................... 32

A-2592/2019 5. Materielles zur Verrechnungssteuer ........................................................................38 5.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen und Funktionsweise ................................................. 38 5.2 Steuerbare Erträge und Begriff der geldwerten Leistung ........................................ 39 5.3 Keine Bindungswirkung der kantonalen Veranlagungsverfügung ........................... 41 5.4 Inländerbegriff ........................................................................................................... 43 5.5 Beweislastverteilung bei geldwerten Leistungen ..................................................... 44 5.6 Selbstveranlagung und Mitwirkungspflicht .............................................................. 45 5.7 Buchführungspflicht .................................................................................................. 45 5.8 Massgeblichkeitsprinzip ............................................................................................ 46 5.9 Beweislastverteilung im konkreten Fall .................................................................... 48 5.10 Beweisthema und Kognition ................................................................................... 51 6. Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts .......................................................52 6.1 Sachverhaltskomplex «Fremdleistungen I._______» ............................................... 54 6.2 Sachverhaltskomplex «Kosten Projekt Thailand» .................................................... 61 6.3 Sachverhaltskomplex «H._______ / G._______» ..................................................... 69 6.4 Sachverhaltskomplex «J._______» ........................................................................... 87 7. Weitere Einwände der Beschwerdeführenden ........................................................93 8. Verjährungsfragen ...................................................................................................94 8.1 Allgemeines ............................................................................................................... 94 8.2 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 17 VStG ........................................................... 95 8.3 Verjährungsunterbrechung durch die Vorinstanz .................................................... 96 8.4 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 12 VStrR .......................................................... 97 8.5 Verjährungsfrage bei solidarischer Haftung im vorliegenden Fall ......................... 100 8.6 Ausländischer Haftender ......................................................................................... 101 9. Leistungspflicht der Beschwerdeführenden ........................................................... 102 9.1 Verrechnungssteuerforderung nach Art. 17 VStG .................................................. 102 9.2 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 2 VStrR .............................................................. 102 9.3 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 3 VStrR .............................................................. 104 9.4 Zinsenlauf ................................................................................................................. 105 9.5 Bemessung des Wertes der sichergestellten Goldbarren ...................................... 107 9.6 Beschränkung der Verrechnungssteuer auf den Residualwert .............................. 107 9.7 Tilgung ...................................................................................................................... 108 10. Ergebnis ............................................................................................................... 108 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................................... 111 III. DISPOSITIV ................................................................................... 112

A-2592/2019 I. Sachverhalt A. Gründung, Zweck, Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Steuerpflichtigen A.a Die A._______ AG (vormals A._______; nachfolgend: Steuerpflichtige oder Gesellschaft) wurde mit Statuten vom (…) 2005 in (…) gegründet und am (…) im Handelsregister eingetragen. Im (…) 2006 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach (…), im (…) 2013 nach (…) und im (…) 2016 nach (…). Seit (…) 2020 befindet sich ihr Sitz in (…) (vgl. gelöschte Handelsregisterauszüge der Kantone […] sowie Online-Handelsregisterauszug des Kantons […] vom 1. Juli 2021). A.b Laut Handelsregister lautete die Zweckformulierung der Steuerpflichtigen in den Jahren 2007 bis 2009 wie folgt: «(…). Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann ausserdem alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, ihren Zweck direkt oder indirekt zu fördern» (vgl. gelöschter Handelsregisterauszug des Kantons […]). A.c Die Steuerpflichtige verfügt über ein Aktienkapital von CHF 100'000.-, eingeteilt in 1'000 Namenaktien zu CHF 100.-, die bei der Gründung und wiederum seit der Sitzverlegung nach (…) vinkuliert waren bzw. sind. Gemäss Aktienbuch besass B._______ vom 10. Juni 2005 bis am 22. Juni 2006 insgesamt 998 Aktien der Steuerpflichtigen; die beiden damaligen Verwaltungsräte der Gesellschaft, C._______ und D._______, hielten formell je eine Aktie (vorinstanzliche Akten: Ordner 9; Akten des Verwaltungsstrafverfahrens: pag. 10.007.0105 – 0109 [nachfolgend entstammen die unter pag. und FTK {forensisch sichergestellte EDV-Daten} zitierten Quellen dem Verwaltungsstrafverfahren, vgl. auch Sachverhalt F]). Danach besass er 100% (nachfolgend wird B._______ als Alleinaktionär bezeichnet). Am 28. September 2009 gingen alle Aktien auf die C._______ AG (vormals in […] heute in […]) über, welche die Anteile am 11. Dezember 2009 auf die D._______ GmbH ([…]/Russland) übertrug. A.d Der Alleinaktionär war vom 10. Juni 2005 bis 9. November 2009 Direktor und Verwaltungsrat der Gesellschaft. Weitere Verwaltungsräte waren C._______ (vom 2. August 2006 bis 9. November 2009) und D._______ (vom 2. August 2006 bis 9. November 2009; vgl. gelöschte Handelsregisterauszüge der Kantone […] und […]).

A-2592/2019 E._______ war vom (…) 2009 bis am (…) 2013 als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig. F._______ war vom (…) 2006 bis am (…) 2010 Prokurist oder ohne Funktion mit Kollektivprokura zu zweien und danach bis am (…) 2012 als Geschäftsführer (mit Kollektivunterschrift zu zweien) für die Steuerpflichtige tätig. B. Verfahren bis und mit Buchprüfung B.a Gemäss den Ausführungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) hat die Steuerpflichtige der ESTV die Jahresrechnung 2007 im Oktober 2008, die Jahresrechnung 2008 im Juli 2009 und die Jahresrechnung 2009 im Juli 2010 eingereicht (vgl. angefochtener Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 1.8 [Beschwerdebeilagen der Vertreterin Nr. 1]; Strafbescheid vom 10. April 2019 Teil A. Ziff. 8.2 [Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3]). Gleichzeitig hat sie jeweils das Formular 103 (zur Deklaration von Dividenden) eingereicht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte die Steuerpflichtige die Formulare 102, 103 und 106 für die Übertragung der Aktiven und Passiven auf die C._______ AG gemäss Ruling vom 26. November 2009 ein (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 1). B.b Im November 2011 fand eine Verrechnungssteuerkontrolle und Buchprüfung betreffend die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 statt (vgl. Schreiben der ESTV vom 1. September 2011, vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.5). Im Anschluss daran forderte die ESTV weitere Unterlagen ein und erstreckte mehrmals die Einreichungsfrist. In der Folge liess die Steuerpflichtige durch ihre damalige Vertreterin mehrmals Unterlagen nachreichen, so auch am 23. März 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 3). C. Verjährungsunterbrechung und Rechnungsstellung C.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 an die Steuerpflichtige beabsichtigte die ESTV, die Verjährung für allenfalls im Geschäftsjahr 2007 erbrachte geldwerte Leistungen zu unterbrechen (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.7). Am 9. Dezember 2013 sandte die ESTV ein weiteres von ihr als «die Verjährung unterbrechendes Schreiben» bezeichnetes Schriftstück an die Steuerpflichtige. Dieses Schreiben betraf allfällige geldwerte Leistungen aus dem Geschäftsjahr 2008 (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.8).

A-2592/2019 Schliesslich übermittelte die ESTV mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 an die Steuerpflichtige ein weiteres Schriftstück zwecks Unterbrechung der Verjährung für allenfalls im Geschäftsjahr 2009 erbrachte geldwerte Leistungen (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.9). C.b Am 6. Juli 2015 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen (über deren damaligen Rechtsvertreter) die Verrechnungssteuer für diverse in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 erbrachte geldwerte Leistungen in Rechnung (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.11). Es handelt sich um folgende Betreffnisse: Beträge in CHF 2007 2008 2009 Forderung G._______ / H._______ 27'538'146.00 Fremdleistungen I._______ 1'023'686.00 1'015'434.00 2'084'762.00 Kosten Projekt Thailand 490'788.00 433'867.00 176'263.00 J._______ (6 Goldbarren) 2'418'100.00 Total geldwerte Leistungen (gwL) 1'514'474.00 1'449'301.00 32'217'271.00 Total gwL 2007 – 2009 35'181'046.00 Verrechnungssteuern 35% 12'313'366.10

Im gleichen Schreiben, das auch an den Alleinaktionär ging, fasste die ESTV diesen als solidarisch haftende Person gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ins Recht für den Verrechnungssteuerbetrag von CHF 10'870'007.40 zuzüglich Verzugszinsen. Ferner wurde festgehalten, dass der Alleinaktionär im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR für den Betrag von CHF 12'313'366.10 hafte.

A-2592/2019 Die ESTV führte aus, sie habe festgestellt, dass die Steuerpflichtige in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 geschäftsmässig nicht begründete Forderungen zulasten der Erfolgsrechnung übernommen habe. Die Vermögenswerte, welche die Steuerpflichtige zur Begleichung der angeblichen Forderungen verwendet habe, seien nicht an die angeblichen Gläubiger, sondern direkt oder indirekt an den Alleinaktionär geflossen. Zudem habe die Steuerpflichtige nicht begründete Honorarforderungen an den dem Alleinaktionär nahestehenden I._______ (nachfolgend auch: Freund und/oder Geschäftspartner) bezahlt. Ferner räumte die ESTV der Steuerpflichtigen und dem Alleinaktionär die Möglichkeit ein, hierzu bis zum 24. August 2015 Stellung zu nehmen. In der Folge erstreckte die ESTV zweimal die Frist zur Stellungnahme, wobei sie mit Schreiben vom 3. August 2015 ankündigte, dass eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt werde. Gleichwohl liess die Steuerpflichtige am 30. September 2015 in einem dritten Gesuch um eine weitere Erstreckung der Einreichungsfrist bis zum 30. Oktober 2015 ersuchen (vorinstanzliche Akten: Ordner 4: act. 4.16). D. Erstentscheid Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 an den damaligen gemeinsamen Vertreter der Steuerpflichtigen und des Alleinaktionärs verfügte die ESTV – vereinfacht dargestellt – Folgendes (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.17): Die Steuerpflichtige schuldet der ESTV Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 12'313'366.10 (Dispositiv Ziff. 1).

Die Steuerpflichtige schuldet Verzugszinsen wie folgt (Dispositiv Ziff. 2): 5% auf dem Betrag von CHF 530'065.90 ab 30. Januar 2008, 5% auf dem Betrag von CHF 507'255.35 ab 30. Januar 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 10'484'686.10 ab 20. Juni 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 791'358.75 ab 30. Januar 2010.

Der Alleinaktionär haftet im Umfang 10'870'007.40 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen solidarisch mit der Steuerpflichtigen (Dispositiv Ziff. 3), d.h. 5% auf dem Betrag von CHF 171'775.80 ab 30. Januar 2008, 5% auf dem Betrag von CHF 151'853.45 ab 30. Januar 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 10'484'686.10 ab 20. Juni 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 61'692.05 ab 30. Januar 2010.

A-2592/2019 Schliesslich haftet der Alleinaktionär unter Vorbehalt seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch mit der Steuerpflichtigen im Umfang von CHF 12'313'366.10 sowie für die Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Die ESTV betrachtete zusammengefasst die geschuldeten Verrechnungssteuern und Verzugszinsen darin begründet, dass die Steuerpflichtige in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 geldwerte Leistungen an ihren damaligen Alleinaktionär und an weitere diesem nahestehende Personen erbracht habe. Die diesen Transaktionen zugrunde gelegten Rechtsgeschäfte seien nämlich fingiert gewesen und die getilgten Forderungen hätten nicht bestanden. Vielmehr hätten sie dazu gedient, die an den Alleinaktionär bzw. seinen Freund und Geschäftspartner zugeflossenen Ausschüttungen zu verschleiern. E. Einspracheverfahren E.a Gegen diesen Entscheid liessen die Steuerpflichtige sowie der Alleinaktionär (nachfolgend auch: Einsprecherin und Einsprecher, beide zusammen: Einsprechende) durch eine neue Rechtsvertreterin am 18. November 2015 Einsprache bei der ESTV erheben (vorinstanzliche Akten: Ordner 5 act. 5.1). Die Einsprechenden beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 20. Oktober 2015. Weiter verlangten sie eine negative Feststellung, wonach die Steuerpflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 keine geldwerten Leistungen in der Höhe von CHF 35'181'046.- erbracht habe und daher keine Verrechnungssteuern geschuldet seien und auch jede Solidarhaftung entfalle. Ferner beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige in Russland vorrangig ansässig sei, dass die geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung von CHF 12'313'366.10 verjährt sei sowie eventualiter, dass die solidarische Haftung des Alleinaktionärs auf 15% des Bruttobetrages der geldwerten Leistungen zu begrenzen sei. Ferner machten die Einsprechenden einen Vorschlag zur Abwicklung des Einspracheverfahrens. Daneben erhoben sie zahlreiche formelle und materielle Einwände. E.b Am 3. Dezember 2015 (betreffend Vollmacht), am 10. Februar 2016 (betreffend Sistierung), am 7. März 2016 (betreffend Freigabe von Vermögenswerten) und am 13. Juli 2016 (betreffend Stellungnahme zur Einvernahme eines weiteren Beteiligten im Verwaltungsstrafverfahren) folgten weitere Eingaben an die ESTV. In der Zeit zwischen September und November 2016 erfolgte die Korrespondenz per E-Mail (vorinstanzliche Akten: Ordner 5 act. 5.3, 5.5, 5.7-5.9). Am 3. April 2017 liessen die Einsprechenden eine weitere

A-2592/2019 Rechtsschrift einreichen zur Ergänzung der vorerwähnten Einsprache (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.1). E.c Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.2) informierte die ESTV die Einsprechenden dahingehend, dass sie die geldwerten Leistungen gegenüber der J._______ von bisher CHF 2'418'100.- (monetärer Wert entsprechend 6 Goldbaren) auf CHF 4'559'000.- (inkl. Restabfindung) erhöhe. Infolgedessen erhöhe sich auch die Verrechnungssteuerforderung auf CHF 13'062'681.10, wofür der Einsprecher gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR hafte. Für den Betrag von CHF 11'619'322.40 hafte der Einsprecher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR. Hierzu nahmen die Einsprechenden mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Stellung (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.3). Eine weitere Eingabe folgte am 21. August 2017 (betreffend Mitteilung über den Forderungsverzicht einer deutschen Gesellschaft; vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.4). Am 10. Juli 2018 fand ein informelles Telefongespräch zwischen der ESTV und dem Einsprecher statt (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.5). E.d Am 10. April 2019 erliess die ESTV gegenüber den Einsprecher einen Einspracheentscheid (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.6). In ihrem Entscheid wies die ESTV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv Ziff. 1). Sie setzte die von der Einsprecherin geschuldete Verrechnungssteuer auf den Betrag von CHF 13'062'681.10 fest (Dispositiv Ziff. 2) nebst Zins zu 5% auf CHF 530'065.90 seit 30. Januar 2008, auf CHF 507'255.35 seit 30. Januar 2009, auf CHF 11'234'001.10 seit 20. Juni 2009 und auf CHF 791'358.75 seit 30. Januar 2010 (Dispositiv Ziff. 3). Sie erachtete den Einsprecher als für die Verrechnungssteuer im Umfang von CHF 10'591'514.15 nebst Zins zu 5% auf CHF 75'926.75 seit 30. Januar 2009, auf CHF 10'484'741.40 seit 20. Juni 2009 und auf CHF 30'846.- seit 30. Januar 2010 solidarisch haftbar (Dispositiv Ziff. 4). Weiter setzte sie den gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR geschuldeten Haftungsbetrag fest auf CHF 12'532'615.20 nebst Verzugszinsen zu 5% auf dem Teilbetrag von CHF 507'255.35 seit 30. Januar 2009 sowie auf dem Teilbetrag von CHF 11'234'001.10 seit 20. Juni 2009 und auf dem Teilbetrag von CHF 791'358.75 seit 30. Januar 2010 (Dispositiv Ziff. 5). Letztere Haftung stand allerdings unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verurteilung des Einsprechers.

A-2592/2019 In ihrem 124 Seiten umfassenden Einspracheentscheid begründete die ESTV die solidarische Haftung des Einsprechers zusammengefasst wie folgt: Die Steuerpflichtige habe in den Jahren 2007 bis 2009 geldwerte Leistungen im Umfang von CHF 37'321'946.- erbracht, woraus eine Verrechnungssteuerforderung von CHF 13'062'681.10 resultiere. Der Alleinaktionär hafte als Empfänger von geldwerten Leistungen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Verrechnungssteuerbetrag von CHF 10'591'514.15. Weiter hafte er vorbehältlich einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStR für Steuerausstände im Umfang von CHF 12'532'615.20, die aus diesen geldwerten Leistungen resultieren würden. Für diese Forderungen stellte die ESTV ferner die Eckpfeiler für die Verzugszinsenfolgen fest. Die ESTV kam sodann – stark verkürzt – zum Schluss, dass diverse Vertragsdokumente fingiert gewesen seien. Die gestützt auf diese fingierten Vertragsdokumente von der Steuerpflichtigen erfüllten Verpflichtungen durch Geldund Sachleistungen seien zum einen entweder direkt oder indirekt an den Alleinaktionär selber geflossen, zum anderen an dessen Freund und Geschäftspartner sowie an eine Wohltätigkeitsstiftung. Die ESTV erblickte darin geldwerte Leistungen, für welche die Steuerpflichtige keine Verrechnungssteuer abgeführt habe. Weiter führte die ESTV aus, dass sie aufgrund von zahlreichen Widersprüchen zwischen den Buchhaltungsunterlagen und weiteren Dokumenten die Buchhaltung der Steuerpflichtigen als nicht ordnungsgemäss geführt betrachte. Die ESTV stützte sich hierbei hauptsächlich auf ein Schreiben von F._______ (ehemaliger Zeichnungsberechtigter ohne Funktion bei der Steuerpflichtigen) vom 1. April 2009, wonach regelmässig Zahlungen ohne Grundbeleg ausgeführt und die Belege erst nachträglich erstellt worden seien. Ferner stützte sie sich auf ein Schreiben desselben vom 1. Mai 2009, wonach der Abschluss 2008 der Steuerpflichtigen ungültig sei und ganz anders aussehe, sowie auf eine E-Mail vom 3. November 2009, wonach in diesem Fall relativ grosse Gestaltungsmöglichkeiten bestünden. F. Verwaltungsstrafverfahren F.a Bereits am 13. Januar 2012 hatte die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen der ESTV (nachfolgend: ASU) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Abgabebetrugs, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern eröffnet, begangen im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen. Im Zuge der Ermittlungen nahm die ASU diverse Hausdurchsuchungen vor (vgl.

A-2592/2019 Durchsuchungsbefehle vom 28. März 2012, 15. Mai 2012 und 14. Juni 2013) und beschlagnahmte umfangreiches Akten- und EDV-Material, das sie später teilweise retournierte (vgl. angefochtener Entscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 2.3 und Strafbescheid vom 10. April 2019 Teil A. Ziff. 3.3.4, Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 2.1 sowie Einsprache vom 27. Mai 2019 gegen den Strafbescheid vom 10. April 2019 S. 3; Beschwerdebeilagen der Vertreterin Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 9). Ferner beschlagnahmte sie diverse Vermögenswerte. Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens war der Alleinaktionär als Beschuldigter ins Recht gefasst worden. Der Alleinaktionär war im Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich vertreten, konnte aber nicht persönlich einvernommen werden (Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff 2.5.4 [Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 4]). F.b Mit Strafbescheid vom 10. April 2019 (Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3) sprach die ASU den Alleinaktionär unter anderem des vorsätzlich begangenen Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR schuldig wegen nicht entrichteter Verrechnungssteuern für geldwerte Leistungen vom 20. Mai 2009 im Zusammenhang mit verschiedenen Vereinbarungen zwischen der K._______ (nachfolgend auch: K._______), der Steuerpflichtigen und namentlich aufgeführten russischen Gesellschaften. Weiter sprach die ASU den Alleinaktionär des vorsätzlich begangenen Abgabetrugs schuldig wegen in den Jahren 2008 und 2009 erfolgter Übernahme von Kosten durch die Steuerpflichtige für eine private Liegenschaft des Alleinaktionärs in Thailand sowie wegen Übernahme von Kosten für eine private Liegenschaft in Thailand von dessen Freund und Geschäftspartner I._______. Zudem sprach die ASU den Alleinaktionär schuldig des vorsätzlich begangenen Abgabebetrugs wegen in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 vorgenommener Zahlungen der Steuerpflichtigen und der K._______ sowie der Steuerpflichtigen an den Freund und Geschäftspartner des Alleinaktionärs. Die ASU verurteilte den Alleinaktionär hierfür zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je CHF 3'000.- sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 3'000.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren. Des Weiteren verpflichtete sie den Alleinaktionär gestützt auf Art. 71 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Ersatzforderung von CHF 38'230'173.- gegenüber der

A-2592/2019 schweizerischen Eidgenossenschaft und liess zu deren Sicherung diverse vorgängig beschlagnahmte Vermögenswerte weiterhin beschlagnahmt. Schliesslich fasste die ASU den Alleinaktionär gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch für die von der K._______ nachzuentrichtende Verrechnungssteuer von CHF 29'286'443.- und den darauf entfallenden Verzugszins ins Recht, soweit er diese Verrechnungssteuerforderung nicht bereits nach Art. 12 Abs. 2 VStrR getilgt habe. Ebenso hafte er gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch für die von der Steuerpflichtigen nachzuentrichtende Verrechnungssteuerforderung von CHF 11'783'300.- und den darauf entfallenden Verzugszins, soweit er diese Verrechnungssteuerforderung nicht bereits nach Art. 12 Abs. 2 VStrR getilgt habe. Zusammengefasst begründete die ASU den Strafbescheid mit den im Steuererhebungsverfahren festgestellten geldwerten Leistungen, für die keine Verrechnungssteuern abgeführt worden waren. G. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht G.a Die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: die Beschwerdeführerin 1) und der Alleinaktionär (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 2; zusammen: Beschwerdeführende) wenden sich mit Eingaben 22. Mai 2019 (Beilagen; BVGer act. 1 ff.) und vom 25. Mai 2019 (Rechtsschrift und weitere Beilagen, BVGer act. 3 ff.) beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen hierbei im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. April 2019 sowie die negative Feststellung, dass in den Jahren 2007 bis 2009 keine geldwerten Leistungen geflossen und infolgedessen keine Verrechnungssteuern nebst Verzugszinsen geschuldet seien. Folglich bestehe auch keine solidarische Haftung. Weiter beantragen sie, festzustellen, dass die Steuerpflichtige in Anwendung des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (mit Protokoll, DBA CH-RU, SR 0.672.966.51) vorrangig in Russland ansässig sei. Ferner beantragen sie, festzustellen, dass die fraglichen Verrechnungssteuerforderungen verjährt seien und dass die solidarische Haftung des Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner Ansässigkeit in Russland ausgeschlossen sei. Eventualiter sei die solidarische Haftung auf 15% des Bruttobetrages der fraglichen geldwerten Leistungen zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

A-2592/2019 Gegenpartei. Daneben stellen die Beschwerdeführenden diverse prozessuale Anträge. Sie legen sodann ihrer Beschwerde den Entwurf der Rechtsschrift ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht bei (70 Seiten, BVGer act. 3 und 3.1). Jene reicht mit Eingabe vom 27. Mai 2019 eine (leicht gekürzte) Beschwerde und Beilagen ein (65 Seiten, BVGer act. 4 f.). Stark zusammengefasst erheben die Beschwerdeführenden in den beiden 216 (Beschwerde der Beschwerdeführenden) und 65 Seiten (Beschwerde der Rechtsvertreterin) umfassenden Rechtsschriften – neben den bereits erwähnten prozessualen Anträgen – diverse formelle Rügen, insbesondere betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebotes. In materieller Hinsicht machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Unterschriften auf einem als Grundlage für die besteuerten geldwerten Leistungen herangezogenen Vertrag gefälscht seien. Zudem sei einseitig ermittelt, die Beweislast falsch verteilt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden. Schliesslich seien sämtliche Forderungen mangels rechtsgenüglicher Unterbrechung verjährt. Weder die Gesellschaft noch der Alleinaktionär selbst seien in der Schweiz ansässig, so dass keine Verrechnungssteuer erhoben und auch keine Solidarhaftung begründet werden könne. Die Steuerpflichtige habe über ein Ruling verfügt. Zudem habe das Kantonale Steueramt (…) mit Bezug auf die direkten Steuern das Vorliegen einer geldwerten Leistung verneint. Schliesslich verlangen sie eine Reduktion des Haftungsbetrages des Alleinaktionärs für die Verrechnungssteuerforderung auf 15% des Bruttobetrages der allfälligen geldwerten Leistung. G.b Nach Klärung der Vertretungsverhältnisse und nachdem die Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 (BVGer act. 20) auf diplomatischem Weg noch immer nicht zugestellt worden ist (BVGer act. 21, act. 29, und act. 33), geben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2020 (BVGer act. 37) einen Zustellungsbevollmächtigen in der Schweiz bekannt und leisten im April 2020 (BVGer act. 44) einen Kostenvorschuss. Bis zum 11. Mai 2020 übergeben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht (teilweise) unaufgefordert 12 weitere Eingaben. G.c Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 (BVGer act. 54) beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

A-2592/2019 G.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2020 (Eingabe Nr. 14, BVGer act. 57) nehmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Nach der Zählung der Beschwerdeführenden sind dem Bundesverwaltungsgericht von ihnen 15'475 Seiten an Ausführungen und Beweismaterial eingereicht worden. Abschliessend machen sie geltend, dass der Beschwerdeführer 2 durch die Transaktion vom 20. Mai 2009 keinen Gewinn gemacht habe. Eine nicht gewollte Ausnahme bleibe die Investition in Thailand, wo der Begünstigte der Transaktion vom 20. Mai 2009 L._______ (Generaldirektor der M._______) im Oktober 2009 gestorben sei. Der Beschwerdeführer 2 habe sich bereit erklärt, die Verrechnungssteuer in Bezug auf Thailand zu entrichten. G.e Die Vorinstanz lässt sich hierauf nicht mehr vernehmen. G.f Am 16. Oktober 2020 übermittelt das Bundesamt für Justiz die Bescheinigung der russischen Behörden betreffend die Übermittlung der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 auf dem diplomatischen Weg und retourniert hierbei die fragliche Zwischenverfügung (BVGer act. 60). Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird im Rahmen der Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

II. Erwägungen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht. Eine solche liegt hier nicht vor. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. mit Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-2592/2019 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihre Einsprache abgewiesen wurde (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen (E. 2.1 bis 2.5) – einzutreten. 2. Streitgegenstand 2.1 Im Allgemeinen 2.1.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2 und 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteile des BVGer A-6693/2018 vom 28. April 2020 E. 1.5.2, A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). 2.1.2 Die Beschwerdeführenden erheben mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (vorab eingereichte Beilagen mit inkludierter Rechtsschrift) und vom 25. Mai 2019 (separat eingereichte Rechtsschrift und weitere Beilagen) selber Beschwerde. Da die Rechtsschrift vom 25. Mai 2019 zeitlich nachgelagert ist, wird vorliegend einzig auf die am 25. Mai 2019 eingereichte Version abgestellt. Die im Einspracheverfahren mandatiert gewesene Rechtsvertreterin reicht mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (inkl. Beilagen) ebenfalls eine Rechtsschrift ein, kann jedoch in der Folge keine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht beibringen. Da die Beschwerdeführenden jedoch ihrer eigenen Rechtsschrift einen Entwurf der Rechtsschrift ihrer Rechtsvertreterin beigelegt haben, welcher gegenüber deren späterer Rechtsschrift leicht gekürzt ist, werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die beiden Rechtsschriften vom 25. Mai und vom 27. Mai 2019 als Einheit behandelt (nachfolgend auch: Beschwerde vom 25./27. Mai 2019). Auf die Beschwerde vom 27. Mai 2019 wird jedoch nachfolgend nur insoweit eingegangen, als die darin enthaltenen Ausführungen diejenigen der Rechtsschrift vom 25. Mai 2019 erhellen. Soweit die vormalige Vertreterin ihrerseits sämtliche früheren Eingaben und Beilagen als integralen Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt, sind diese als durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. April 2019 erledigt zu betrachten, soweit die Beschwerdeführenden oder die

A-2592/2019 vormalige Vertreterin im Rahmen der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sich nicht eingehend damit auseinandersetzen. Mit Bezug auf die von der Rechtsvertreterin zusätzlich eingereichten Beilagen sind – soweit sie mit den von den Beschwerdeführenden am 22. Mai und am 25. Mai 2019 eingereichten Beilagen und den vorinstanzlichen Akten identisch sind – keine Weiterungen erforderlich. Soweit sie mit den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Beweismitteln identisch sind bzw. darüber hinausgehen, ist auf das unter E. 3.2 Gesagte zu verweisen. 2.2 Anfechtungsobjekt Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 10. April 2019 betreffend die Erhebung von Verrechnungssteuern im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen (Sachverhalt Bst. E.d). Die Anträge der Beschwerdeführenden auf Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einführung S. 9 f., Teil I Ziff. 7.4, 10.3, 10.11 und Ziff. 10.16) und Herabsetzung bzw. Verzicht auf Ausfällung einer Geldstrafe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 15.7) richten sich jedoch gegen den Strafbescheid der ASU vom 10. April 2019 (Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3). Dieser Strafbescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf die beiden Anträge nicht einzutreten ist. Die prozessualen Anträge und die weiteren Ausführungen, die mit dem Strafbescheid der ASU vom 10. April 2019 im Zusammenhang stehen (z.B. Beizug der Strafakten und Einsicht in dieselben, Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.4 - 10.7, 10.10, 10.14, 10.15 und 10.17 sowie Ziff. 2.28), sind entweder durch die Einreichung der vorinstanzlichen Akten erfüllt oder es ist nicht ersichtlich, welche für das vorliegende Verfahren wesentlichen Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten (vgl. E. 3.3.2). Auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, wonach die ESTV unzulässigerweise Akten an die deutschen Steuerbehörden übermittelt habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.36 f.) ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dieser Vorwurf betrifft die Rechtmässigkeit einer erfolgten Rechts- oder Amtshilfe nach Deutschland und steht damit ausserhalb des hier einzig zu beurteilenden Steuererhebungsverfahrens für die schweizerische Verrechnungssteuer. Auch der Antrag auf Rückerstattung von Vermögenswerten, zuzüglich Vergütungszinsen (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.3) ist nicht im vorliegenden Erhebungsverfahren zu behandeln. Darauf ist nachfolgend nicht mehr weiter ein-

A-2592/2019 zugehen. Anzumerken ist, dass die Beschwerde vom 25. Mai 2019 auch zahlreiche Ausführungen zum vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Parallelverfahren A-2591/2019 betreffend den Beschwerdeführer 2 enthält, auf welche hier ebenfalls nicht näher einzugehen ist. 2.3 Feststellungsanträge Die Beschwerde vom 25./27. Mai 2019 beinhaltet neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher ein Leistungsbegehren darstellt, diverse Feststellungsanträge (vorrangige Ansässigkeit der Steuerpflichtigen, eigene Ansässigkeit, Verjährung). Die Beschwerdeführenden unterlassen es jedoch, darzulegen, weshalb neben ihrem Leistungsbegehren, ein Interesse an ausdrücklichen Feststellungen bestehen soll. Auf die Feststellungsbegehren ist demzufolge – vorbehältlich der Feststellung des Haftungsbetrages des Beschwerdeführers 2 gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR – mangels eines (zusätzlichen) Feststellungsinteresses nicht einzutreten (zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen: BGE 142 V 2 E. 1.1, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3, Urteil des BVGer A-2238/2019 vom 23. Dezember 2020 E. 1.2). Auf die Frage der Ansässigkeit und der Verjährung ist jedoch unter den materiellrechtlichen Erwägungen einzugehen. 2.4 Beschwerdeergänzung Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist zu kurz sei, um den umfangreichen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 hinreichend anfechten und auch den Entwurf der Rechtsschrift der Rechtsvertreterin hinreichend prüfen zu können (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einführung S. 5) und reichen nach Ablauf der Beschwerdefrist zahlreiche weitere Eingaben ein. Die Beschwerdeschrift vom 25./27. Mai 2019 ist innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht und rechtsgültig unterzeichnet worden. Sie umfasst insgesamt rund 300 Seiten. Sie enthält – wie bereits ausgeführt – diverse Anträge, eine Begründung und es sind ihr zahlreiche Beweismittel beigelegt. Der Beschwerde ging ein langwieriges Vorverfahren voraus, in welchem die Beschwerdeführenden ihre Interessen seit geraumer Zeit durch ihre (wechselnden) Vertreter wahren liessen. Die Beschwerdeführenden sowie ihre jüngste Rechtsvertreterin sind bzw. waren mit dem vorliegenden Fall bestens vertraut und haben sich im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und einlässlich zur Thematik geäussert. Die Beschwerdeführenden konnten offenkundig die Rechtsschrift ihrer Rechtsvertre-

A-2592/2019 terin prüfen, denn diese wurde am 27. Mai 2019 in leicht gekürzter Form eingereicht und es erfolgte im Laufe des Verfahrens auch keine weitere Richtigstellung. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde vom 25./27. Mai 2019 eingeräumt werden sollte (Art. 53 VwVG; ANDRÉ MOSER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 53 N 3), selbst wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden formellen Antrag gestellt hätte. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe Nr. 3 vom 7. Juni 2019 neben den vom Gericht erbetenen Angaben zur Rechtsvertretung darum ersuchen, dass das Bundesverwaltungsgericht die beschlagnahmten Vermögenswerte freigebe und damit über die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 25. Mai 2019 hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (MOSER, VwVG-Kommentar, Art. 53 N 2). Im Übrigen ist auf dieses Begehren schon deshalb nicht einzutreten, weil es inhaltlich den Strafbescheid der ASU vom 10. April 2019 betrifft (vgl. E. 2.2). Auf die im Laufe des vorliegenden Verfahrens unaufgefordert nachgereichten Beweismittel ist im Rahmen der Beweiserhebung zurückzukommen (zur Untersuchungsmaxime nachfolgend: E. 3.2). 2.5 Unaufgeforderte Replik der Beschwerdeführerenden 2.5.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 an den Zustellungsempfänger der Beschwerdeführerenden. In ihrer Eingabe Nr. 14 vom 2. September 2020 nehmen die Beschwerdeführenden zur besagten Vernehmlassung unaufgefordert Stellung. Die Eingabe Nr. 14 ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199 (BV, SR 101) sowie in Anwendung der Rechtsprechung zum sog. unbedingten Replikrecht (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 f., 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 – 4.7: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil Cour EDH 1997-I S. 101 § 29) zu den Akten zu nehmen. 2.5.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Eingabe Nr. 14 vom 2. September 2020 aus, dass der Beschwerdeführer 2 aus der Transaktion vom 20. Mai 2009 keinen Gewinn gezogen habe, vorbehältlich der Investitionen in Thailand, mit welchen letztlich L._______ (Generaldirektor der M._______) https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%3CRECHT+AUF+STELLUNGNAHME%3E+%3CREPLIK%3E&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-195%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page195 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%3CRECHT+AUF+STELLUNGNAHME%3E+%3CREPLIK%3E&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-100%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page100

A-2592/2019 begünstigt worden sei. Der Beschwerdeführer 2 habe sich bereit erklärt, die Verrechnungssteuer in Bezug auf Thailand zu entrichten. Diese Ausführungen sind weder mit Bezug auf den angesprochenen Sachverhalt ausreichend präzise noch lässt sich ihnen entnehmen, inwieweit die Beschwerdeführerin 1 den von ihr geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag anerkennt. Auch mit Bezug auf den Haftungsbetrag des Beschwerdeführers 2 erweisen sich die Ausführungen als zu wenig präzise um als teilweise Anerkennung verstanden werden zu können. Die in der Eingabe Nr. 14 vom 2 September 2020 enthaltenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer 2 die Verrechnungssteuerfolgen bezahlen wolle, soweit sie aus der Transaktion mit Thailand herrühren, sind auch insoweit unpräzise, als nicht klar ist, in welchem Umfang sie das vorliegende oder das vor Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren (A-2591/2019 betreffend) betreffen. Infolgedessen ist der Wille der Beschwerdeführenden nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar und liegt insoweit weder eine ausdrückliche (teilweise) Einschränkung des Streitgegenstands noch ein (teilweiser) Rückzug der Beschwerde vor (zur Anforderung eines ausdrücklichen und bedingungslosen Rückzugs siehe: Urteil des BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.3.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden ist jedoch in Rahmen der Sachverhaltsermittlung zurückzukommen (vgl. dazu nachstehend: E. 3.2 ff. und E. 6 ff.). 3. Verfahrensgrundsätze vor Bundesverwaltungsgericht 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988, Rz. 990 und Rz. 998; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N 23 und N 26; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der

A-2592/2019 Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 m.Hw.; Urteil des BVGer A-3843/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). 3.3.2 Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.Hw. und BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 15). Das Gericht ist ferner dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn sie eine unerhebliche Frage betreffen oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel der rechtserhebliche Sachverhalt genügend geklärt ist und die Vorinstanz überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144; vgl. Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 und A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.9.2). 3.3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht (Klärung der Tatfrage). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch: BGE 140 III 610 E. 4.1). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der

A-2592/2019 die Beweislast trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 3.3). 3.3.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4; Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 1.5, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 4. Formelle Einwände der Beschwerdeführerenden Die Beschwerdeführenden erheben in ihrer Beschwerde vom 25./27. Mai 2019 zahlreiche Einwände formeller Natur, die sich insbesondere gegen die Fairness und Verfahrensführung der Vorinstanz richten. Nachfolgend ist daher vorab auf diese formellen Aspekte ihrer Beschwerde einzugehen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im Steuerhebungsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gewahrt worden ist. Dabei sind die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen unter verschiedenen Teilaspekten des fairen Verfahrens zu würdigen. 4.1 Gebot des fairen Verfahrens 4.1.1 Das Gebot des fairen Verfahrens wird von der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleitet (BGE 131 I 272 E. 3.2.1, 129 I 85 E. 4.1). 4.1.2 Die Konventionsbestimmung von Art. 6 EMRK enthält in Ziff. 1 (nemo tenetur), Ziff. 2 (Unschuldsvermutung) und Ziff. 3 (Informationsrecht, effektive Verteidigung, Verteidigungsrecht, Fragerecht und Konfrontationsrecht, Recht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher) spezifische, strafprozessuale Verfahrensgarantien. 4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilgehalten und bildet zugleich den allgemeinen Auffangtatbestand (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: SG-Kommentar], Art. 29 N 17). Er gilt in sämtlichen Verfahren vor Behörden und Gerichten (STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 5).

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A-2592/2019 4.2 Parallelität von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift vom 25./27. Mai 2019, dass das Verwaltungsstrafverfahren und das Steuerkontrollverfahren (Buchprüfung und nachfolgende Steuererhebung) parallel geführt worden seien, was unzulässig sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.17). 4.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 6.2 ([bestätigt durch Urteil des BGer 2C_450/2018 vom 1. Mai 2020 E. 2.2 f.] sowie Zwischenentscheid und Teilurteil des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.1) wird im VStrR klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben samt Zinsen die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 3b; ANDRÉ HAIBÖCK, Der Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Verwaltungsstrafverfahren im Zollstrafrecht, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 70; WEIDMANN/OESTERHELT, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, in: Steuer Revue [StR] 62/2007, S. 622 ff., S. 631 f.). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, N 399; vgl. zum Ganzen: Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.1). Auch wenn zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Verwaltungsstrafverfahren andererseits zu unterscheiden ist, hindert dies die Verwaltungsbehörde nicht, sowohl über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht als auch über die Strafe im gleichen Verfahren und in einem einzigen Entscheid zu befinden, sofern sie in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR sowie Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]). Verbindet eine Verwaltungsbehörde die beiden Verfahren, muss sie im Hinblick auf den Strafentscheid die strafprozessualen Garantien

A-2592/2019 zu Gunsten des Beschuldigten beachten (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]). Werden das Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren und das Strafverfahren demgegenüber getrennt durchgeführt, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich allein nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Bestimmungen (vgl. – allerdings zur direkten Bundessteuer – SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 183 N 5 ff. auch zum Folgenden; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.2). 4.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall wurden in einem ersten Schritt im Rahmen einer Buchprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 Beweise erhoben. Im Jahre 2011 wurden die Jahre 2006 bis 2009 geprüft. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich hierbei um eine einzige, fortwährende Buchprüfung handelt – wie das die Beschwerdeführenden geltend machen – oder ob zwei Buchprüfungen durchgeführt wurden. So oder anders werden die Verrechnungssteuerforderungen jeweils pro Geschäftsjahr (nach)erhoben. Die Buchprüfung(en) und die daraus folgende(n) Steuererhebung(en) ist (sind) dem Steuererhebungsverfahren (hier in der Form einer Steuerkontrolle) zuzuordnen. Die Steuerhebungen für die Jahre 2007 bis 2009 wurden gemeinsam durchgeführt. Im Laufe des Steuererhebungsverfahrens wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet (vgl. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und Strafbescheid vom 10. April 2019). Es ist daher mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass das Steuererhebungsverfahren das Verwaltungsstrafverfahren parallel geführt worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerenden ist jedoch ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig (E. 4.2.2). Ob die strafrechtlichen Garantien gemäss Art. 6 EMRK beachtet worden sind, ist für das vorliegende Verfahren grundsätzlich irrelevant, weil diese Garantien im vorliegenden Steuererhebungsverfahren ohnehin keine Geltung haben (E. 4.2.2, vgl. auch: BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). 4.3 Beweisverwertungsverbot 4.3.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren sodann, die ESTV habe das Verwaltungsstrafverfahren dazu verwendet, Beweise für das Steuererhebungsverfahren zu erheben. Im Strafverfahren seien Zwangsmittel eingesetzt, insbesondere Observationen und Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im Steuerhebungsverfahren seien solche Massnahmen indes nicht zulässig. Des Weiteren seien E._______ (Geschäftsführer) und F._______

A-2592/2019 (Zeichnungsberechtigter) im Verwaltungsstrafverfahren als Auskunftspersonen einvernommen worden, nicht als Beschuldigte, womit ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Dies sei widerrechtlich. Sinngemäss gehen ihre Einwände dahin, dass die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Beweismittel bzw. Beweise im Steuererhebungsverfahren nicht verwendet werden dürften (sog. Verwertungsverbot; Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20). 4.3.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Das VStrR enthält ebenfalls zahlreiche Regelungen betreffend die Untersuchung, Beweiserhebung und die Anwendung von Zwangsmassnahmen (Art. 32 ff. VStrR). Inwieweit auch hier ein sog. Verwertungsverbot zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn für das hier einzig massgebliche Steuererhebungsverfahren ergibt sich ein Verwertungsverbot bereits als Teilgehalt des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht anerkennt ein absolutes Verwertungsverbot für unzulässige Beweismittel (BGE 143 II 443 E. 6.3). Ist das Beweismittel zwar grundsätzlich zulässig, aber widerrechtlich erhoben worden, kann es gleichwohl verwendet werden, wenn eine Abwägung der Interessen ergibt, dass die materielle Wahrheit höher zu gewichten ist als das Interesse des Betroffenen am Ausschluss des widerrechtlich erlangten Beweismittels (vgl. hierzu auch: BGE 143 IV 387 E. 4.3, 139 II 95 E. 3.1). 4.3.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit Bezug auf die Hausdurchsuchungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zu Recht gehen sie nämlich davon aus, dass es sich bei den im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten

A-2592/2019 Hausdurchsuchungen, um zulässige Beweismittel handelt. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass diese (verwaltungs)strafprozessual zulässigen Hausdurchsuchungen aus anderen Gründen widerrechtlich erhoben worden wären. Insbesondere ist es in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.20) – unerheblich, mit welchen Kompetenzen die seitens der Steuerpflichtigen anwesenden Personen ausgestattet gewesen sind. Beweismittel, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zulässigerweise erhoben wurden, können im parallelen Steuererhebungsverfahren grundsätzlich verwendet werden. Insoweit ist nämlich von einem Beizug der Verwaltungsstrafakten auszugehen, was gesetzlich erlaubt ist (Art. 36 Abs. 2 VStG; betreffend direkte Steuern siehe: BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Ohnehin basieren die im vorliegenden Verfahren verwendeten Beweismittel und Erkenntnisse – soweit ersichtlich – nicht auf Observationen, welche gemäss den Beschwerdeführenden im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sind. Sodann ist auf den Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz auf die Aussagen von E._______ (Geschäftsführer) und F._______ (Zeichnungsberechtigter) abstelle, welche die beiden als Auskunftspersonen und nicht als Beschuldigte gemacht haben sollen, nicht weiter einzugehen. Mit anderen Worten kann im vorliegenden Steuererhebungsverfahren einstweilen offenbleiben, ob das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit höher zu gewichten wäre als das Interesse der Beschwerdeführenden am Ausschluss dieser Beweismittel. Denn das Bundesverwaltungsgericht vermag den rechtserheblichen Sachverhalt bereits aufgrund der aktenkundigen Geschäftsunterlagen zu ermitteln (vgl. E. 5.9.2 und 6 ff.). Die Beschwerdeführerenden machen sinngemäss geltend, ein Teil der Akten der Vorinstanz bestehe in thailändischen Dokumenten, die ohne staatsvertragliche Grundlage rechtshilfeweise erhoben worden und daher nicht als Beweise verwertbar sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.19). Die Beschwerdeführenden unterlassen es aber, darzulegen, welche Dokumente sie damit meinen. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Auszüge aus staatlichen Registern berufen wollten, so vermögen sie insoweit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, als solche Angaben öffentlich und damit auch ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens einsehbar sind, ein Fall von Amtshilfe gemäss

A-2592/2019 Abkommen vom 12. Februar 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-TH, SR 0.672.974.51) vorliegt oder soweit Thailand praxisgemäss auch ohne völkerrechtliche vertragliche Grundlage Rechtshilfe gewährt. 4.4 Nemo tenetur se ipsum accusare 4.4.1 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach durch die Parallelität der beiden Verfahren, insbesondere aber durch die Einvernahme der beiden Verwaltungsräte als Auskunftsperson, das Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) ausgehölt werde, verfängt in der vorliegenden Konstellation nicht. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die direkten Bundessteuern festgehalten, dass sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz keine Vorgaben für die Gestaltung des Nachsteuerverfahrens ergeben, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor, parallel oder nach dem Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. Die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden im (Verwaltungs-)Strafverfahren die gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfahrensgarantien missachten, ist für das Veranlagungsverfahren nicht schädlich und begründet insofern keine «Vorwirkung» des nemo-tenetur-Grundsatzes (BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteile des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2, 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Mit Bezug auf die als Auskunftspersonen einvernommenen ehemaligen Verwaltungsräte (C._______ und D._______) ist ergänzend festzuhalten, dass sie – soweit ersichtlich – nicht strafrechtlich belangt wurden. E._______ (Geschäftsführer) und F._______ (Zeichnungsberechtigter) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2012 als Auskunftspersonen einvernommen (Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 [Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 4] Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, Ziff. 2.5.2 ff., Ziff. 2.5.3 ff.). Sie wurden später ebenfalls beschuldigt und bestraft (Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3). Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschuldigten – und demnach auch der Beschwerdeführer 2 – über die geplanten Einvernahmen informiert und auf ihre Teilnahmerechte hingewiesen worden sind (Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 2.5.5 f.). Für den Bereich der Verrechnungssteuer enthält Art. 6 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) sodann eine Regelung zur Einholung von Auskünften und zur Einvernahme im Steuererhebungsverfahren. Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Einkommenssteuer+Nachsteuerverfahren+Strafverfahren+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&number_of_ranks=0#page427

A-2592/2019 von Drittpersonen dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. – freilich zur hier nicht anwendbaren Vorschrift von Art. 12 Bst. c VwVG – Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteil des BVGer A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden vorerwähnten ehemaligen Verwaltungsräte sowie der weiteren Zeichnungsberechtigten abstellt, selbst wenn diese Personen anlässlich der Hausdurchsuchung als Auskunftspersonen und erst später als Beschuldigte einvernommen worden sind (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 I. Tatsachen E. 2.6, 4.3, 4.4; vgl. aber auch vorstehend E. 4.3.3), zumal deren Aussagen durch zahlreiche weitere schriftliche Dokumente bestätigt werden. 4.4.2 Der Beweiserhebung folgt die Beweiswürdigung, mithin die Frage, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (E. 3.3.3). Auch im Verrechnungssteuerbereich ist eine gewisse Koordination zwischen dem Steuerstraf- und dem Steuererhebungsverfahren notwendig und sind widersprüchliche Urteile zu vermeiden (vgl. allgemein: BGE 143 II 8 E. 7.3; zur Ahndung von Verkehrsdelikten und Verwaltungsmassnahmen: BGE 139 II 95 E. 3.2). Im Bereich der direkten Bundessteuern – in welchem die Parallelität von Bussenverfahren ebenfalls bekannt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_257/2018 vom 11. November 2019 E. 2.3 ff.) – wird hierfür oft das Bussenverfahren vor dem Nachsteuerverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019, Sachverhalt B.a. ff.). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe auf das Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 abgestellt und den darin aufgeführten Sachverhalt ungeprüft und ohne weitere Abklärung übernommen (Beschwerde der Vertreterin vom 27. Mai 2019 S. 10). Im vorliegenden Fall hat die für die Steuererhebung zuständige Behörde die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Beweismittel verwendet und eigenständig gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, dass der angefochtene Einspracheentscheid und der Strafbescheid am gleichen Tag gefällt worden sind, mithin am 10. April 2019. Die beiden Entscheide betreffen denn auch verschiedene Rechtsfragen. Der Einspracheentscheid bezieht sich auf die Nacherhebung der Verrechnungssteuern und die solidarische Haftung hierfür bzw. die Festsetzung des Haftungsbetrags gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Demgegenüber betrifft der Strafbescheid vom 10. April 2019 die strafrechtlichen

A-2592/2019 Sanktionen für die (bisher) fehlende Entrichtung der Verrechnungssteuern. Zudem behält der angefochtene Einspracheentscheid die strafrechtliche Verurteilung ausdrücklich vor. 4.5 Gebot der Waffengleichheit (Denunziation) Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich unter anderem entnehmen, dass sie vermuten, die Einleitung der ersten Buchprüfung und des späteren Steuerstrafverfahrens beruhe auf einer Anzeige (Denunziation) von N._______ (ehemaliger Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien der steuerpflichtigen Gesellschaft bis 31. März 2009 und der K._______ bis […] 2009; vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 4.7.5, 8.6 und Teil II Einleitung S. 67, Ziff. 3.6.7.7, 3.12). Die Beschwerdeführenden erachten sinngemäss das Gebot der Waffengleichheit aufgrund des Wissensvorsprungs der Behörde als verletzt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.11, Teil II Ziff. 1.19, 1.30, 4.10). Die Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Sie soll sicherstellen, dass sich alle Verfahrensbeteiligten mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können (STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 41). Die Vorinstanz dementiert, dass eine Denunziation erfolgt sei. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln. Ob die Behörden das vorliegende Steuererhebungsverfahren aufgrund einer Denunziation oder aus einem anderen Grund aufgenommen haben, ist im hier zu beurteilenden Fall denn auch ohne Belang. Denn es ist der ESTV in Belangen der Verrechnungssteuer – bei welcher es sich um eine Selbstveranlagungssteuer handelt (Urteile des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.5 und 4.2, A-364/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 f.) – unbenommen, die Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung zu unterziehen und zu prüfen, ob sie eine (korrekte) Steuerdeklaration eingereicht haben oder hätten einreichen sollen (vgl. Art. 40 VStG; zum Kontrollintervall siehe bspw.: Motion Kiner Nellen Margret vom 12. Dezember 2013 [13.4178]). Eine Denunziation ist demnach nicht erforderlich. Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 1.3.2 ist sodann zu entnehmen, dass die Feststellungen und Teilergebnisse der bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Buchprüfungen den Verdacht begründet hätten, dass die

A-2592/2019 Steuerpflichtige und eine weitere, namentlich genannte Gesellschaft geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer 2 und weitere Personen ausgerichtet hätten. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss Einsicht in eine allfällige Meldung des Buchprüfers verlangen wollten, betrifft dies die Einleitung des Steuerstrafverfahrens und nicht das vorliegende Steuererhebungsverfahren. Eine solche Meldung wäre demzufolge für das vorliegende Steuererhebungsverfahren ohnehin irrelevant. 4.6 Aktenführungspflicht 4.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die ESTV verschiedene, von ihnen angebotene Beweismittel nicht zu den Akten genommen habe, so insbesondere den Bericht der (…) und den sog. Analyseteppich (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 7, Teil I Ziff. 4.6.4, Ziff. 2.2 und 2.23, Teil II Ziff. 3.6.6.3, Ziff. 4.15, Ziff. 7.3, Ziff. 10, 11 und 13). Auch habe die ESTV sie gehindert, die geforderte Verrechnungssteuer zu entrichten und somit weitere Verzugszinsen generiert (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 2.34, 7.1, 8.5, 8.33, Teil II Einleitung S. 65, Teil II Ziff. 1.3, 6.22, 6.24, 7.16.9, 12 ff.). Weiter bringen sie vor, es seien auch Dokumente verschwunden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.21, Teil II Ziff. 4.4, 4.10), so beispielsweise die Anweisung an N._______, die Verrechnungssteuer zu begleichen. 4.6.2 Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bildet einen weiteren Teilgehalt des fairen Verfahrens. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 144 II 184 E.3.1, 141 I 172 E. 5, 135 I 6 E. 2; STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 18). 4.6.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen wollten, ist ihnen nicht zu folgen. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Verfahren hätte eingeleitet werden müssen, denn zweifelsohne wurden sowohl ein Steuerhebungsverfahren als auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und je mit einem materiellen Entscheid einer Verwaltungsbehörde vorläufig abgeschlossen. Auf die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände ist jedoch unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der Beweiswürdigung zurückzukommen (E. 4.10 ff. und 6 ff.). 4.7 Gleichbehandlungsgebot 4.7.1 Nach der Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Gleichbehandlungsgebot vor den Behörden und Gerichten verletzt, weil die ESTV nur sie beide

A-2592/2019 ins Recht gefasst hat, nicht aber weitere Verwaltungsräte und Geschäftsführer der Steuerpflichtigen oder ihrer Geschäftspartnerinnen oder weitere Leistungsempfänger (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 9, Teil I Ziff. 4.2). 4.7.2 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV spricht die Verfahrensgerechtigkeit an (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 N 2) und ist Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Er bringt zum Ausdruck, dass staatliches Handeln willkürfrei zu sein hat und gegenüber dem Bürger unabhängig von dessen Stand und Ansehen erfolgen soll. 4.7.3 Auch aus diesem Grundsatz vermögen die Beschwerdeführenden in der hier zu beurteilenden Konstellation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorliegend soll nämlich der Beschwerdeführer 2 als solidarisch haftende Person ins Recht gefasst werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR). Es ist eine Eigenheit der Solidarhaftung, dass es dem Gläubiger freisteht, welchen Schuldner er belangt. Damit erübrigt es sich auf eine allfällige Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV einzugehen, soweit die Beschwerdeführenden sich darauf berufen wollten. 4.8 Beschleunigungsgebot 4.8.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das Verfahren sei am 4. September 2007 eingeleitet worden und dauere nun schon seit 14 Jahren an. Sie erblicken darin eine Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 5, Teil I Ziff. 7.8, Teil II Einleitung S. 67, Teil II Ziff. 1.14, 1.16). Sie sehen sich dadurch benachteiligt, weil zwischenzeitlich die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Bankdokumente verstrichen sei, womit es ihnen unmöglich geworden sei, weitere Entlastungsbeweise beizubringen. 4.8.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 135 I 265 E. 4.4 m.Hw., 130 I 312 E. 5.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Rechtsverz%F6gerung+Verfahrensdauer&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-265%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page265 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Rechtsverz%F6gerung+Verfahrensdauer&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-312%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page312

A-2592/2019 vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a). Indessen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.12, A-5410/2016 vom 8. November 2017 E. 3.2.3, A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.11, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2). 4.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass das vorliegende Verfahren von eher seltener Länge ist. Indessen stehen vorliegend nur die Steuerjahre 2007 bis 2009 zur Diskussion, für welche die Prüfung im Jahre 2011 eingeleitet wurde (zur Verjährung siehe E. 8 ff.). Die lange Verfahrensdauer ist zum einen offenkundig den umfangreichen Ermittlungen – teilweise unter Beizug von ausländischen Behörden – und der Komplexität des Verfahrens, zum anderen aber auch den mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen und umfangreichen Eingaben der früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geschuldet. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2011 hätten die Beschwerdeführenden zudem auch allen Grund gehabt, allfällige «Entlastungsbeweise» rechtzeitig zu sichern. 4.9 Befangenheit 4.9.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass die ASU und infolgedessen auch die ESTV einseitig ermittelt habe, Entlastungsbeweise verschwunden seien und auch ein Geständnis von N._______ im ausländischen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Diese Ausführungen sollen wohl Zweifel an der Unabhängigkeit der mit der Verfahrensführung betrauten Personen erwecken (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.21, 8.22, 8.39, 8.48, Teil II Ziff. 4.3). 4.9.2 Der Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde ergibt sich für steuerstrafrechtliche Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, für Gerichtsbehörden aus Art. 30 Abs. 1 BV und für Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil des BGer 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1). Im Kern geht es darum, dass Gerichtsmitglieder und Verwaltungsangehörige bei https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Rechtsverz%F6gerung+Verfahrensdauer&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-312%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page312 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Rechtsverz%F6gerung+Verfahrensdauer&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-188%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page188

A-2592/2019 der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung des Rechts ohne vorgefasste Meinung tätig werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Ein Verstoss gegen die hiervor genannten Vorschriften ist freilich nur anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung Sachumstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das subjektive Empfinden der Parteien kommt es nicht an (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; vgl. Urteil des BGer 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). 4.9.3 Was die von den Beschwerdeführenden gerügte Einseitigkeit der Ermittlungen betrifft, so beschlägt dieser Einwand in erster Linie das Verwaltungsstrafverfahren. Soweit dieser Einwand auch im Steuererhebungsverfahren vorgebracht werden sollte, beschränkt er sich auf generelle Behauptungen. Letztlich geht es den Beschwerdeführenden denn auch nicht darum, dass einzelne am Verfahren beteiligte Personen in den Ausstand hätten treten müssen, sondern handelt es sich um eine inhaltliche oder methodische Kritik an der Beweisführung und -würdigung durch die Vorinstanz. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Mitarbeiter der ESTV zu begründen vermögen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den ehemaligen Direktor der ESTV (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 8) nicht zu hören sind, da dieser am vorliegenden Steuererhebungsverfahren nicht persönlich mitgewirkt hat. Auf die entsprechende Kritik der Beschwerdeführenden ist jedoch unter dem Aspekt der Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.10.5 ff.) und im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 6 ff.) zurückzukommen. 4.10 Rechtliches Gehör Die bisher geprüften Einwände der Beschwerdeführenden sind sodann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu würdigen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen weiteren wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen, aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV geltenden Grundsatzes der Verfahrensfairness (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1 m.Hw.; Urteil des BGer 6P.41/2003 vom 2. September 2003 E. 2.3.1). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Voreingenommenheit+Verwaltungsbeh%F6rde&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-326%3Ade&number_of_ranks=0#page326 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Voreingenommenheit+Verwaltungsbeh%F6rde&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-326%3Ade&number_of_ranks=0#page326 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Voreingenommenheit+Verwaltungsbeh%F6rde&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-178%3Ade&number_of_ranks=0#page178

A-2592/2019 angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b m.Hw.). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 241 E. 2 m.Hw.; zum Ganzen auch: Urteil des BGer 8C_255/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6435/2018 vom 19. August 2020 E. 3.3.4, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4). Nachfolgend ist daher auf die Einwände der Beschwerdeführenden zu den verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.10.1 Akteneinsicht 4.10.1.1 In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführenden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (erneut) ein, die ESTV habe Teile der von ihnen eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bericht der (…) nicht zu den Akten genommen. Sie habe auch den von ihnen eingereichten Bericht der Universität (…) nicht beachtet, ebenso wie ihren «Analyseteppich» https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-195%3Ade&number_of_ranks=0#page195 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-187%3Ade&number_of_ranks=0#page187 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-187%3Ade&number_of_ranks=0#page187 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-54%3Ade&number_of_ranks=0#page54 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0#page241 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+29+BV+Gleichbehandlungsgrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0#page241

A-2592/2019 (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 7, Teil I Ziff. 1, 2.2, 4.6.4, Teil II Ziff. 1.18, 7.16.9, 10, 11 ff.). 4.10.1.2 Der Gehörsanspruch umfasst insbesondere das Recht der Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden, sich zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (Urteil des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1 m.w.Hw.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.w.Hw.; Urteil des BVGer E-5121/2019 vom 16. März 2021 E. 5.3.12.1; vgl. STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 42 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.10.1.3 Soweit die vorgenannten Einwände das Strafverfahren beschlagen, bleibt ihre Prüfung dem Strafrichter vorbehalten. Es ist zudem aktenkundig, dass die im Einspracheverfahren tätig gewesene Rechtsvertreterin diverse Eingaben eingereicht hat. Alle diese Eingaben finden sich in den Akten der Vorinstanz wieder (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 3 bis 7). Darunter befindet sich auch der von den Beschwerdeführenden mehrfach angerufene Bericht der (…) (vorinstanzliche Akten: Ordner 5). Ebenso ist aktenkundig, dass der damalige Vertreter der Beschwerdeführenden am 30. September 2015 ein forensisches Gutachten (Bericht der Universität […]) eingereicht hat. Insoweit ist eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu verneinen. Der «Analyseteppich» (Beschwerdebeilagen act. 1.10 [181023], act. 1.12.2) wurde nach der Darstellung der Beschwerdeführenden dem Direktor der ESTV übergeben (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 1, Teil II Ziff. 1.18). Den Ausführungen in den in der Beschwerdeschrift erwähnten Schreiben vom 1. und vom 24. Oktober 2018 sowie vom 21. Januar 2019 je an den Direktor der ESTV (Beschwerdebeilagen act.1.10 [181001, 181024 und 190123]) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 wegen der langen Dauer des Kontrollverfahrens (Buchprüfung und anschliessendes Steuererhebungsverfahren) an den Direktor der ESTV gelangt war. Die Dokumente stehen damit im Zusammenhang mit einer Rüge bei der höchsten vorgesetzten Stelle betreffend die Verfahrensführung der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter. Sie wurden damit vorerst nicht im Rahmen des vorliegenden Steuererhebungsverfahrens eingereicht, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit zu verneinen ist.

A-2592/2019 4.10.2 Vorenthalten des Ursprungsdokuments 4.10.2.1 Die Beschwerdeführenden erblicken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann darin, dass ihnen die Vorinstanz das – von ihnen als sog. Ursprungsdokument bezeichnete – Dokument zur Prüfung der Verrechnungssteuern vorenthalten habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil I Ziff. 4.7.5, 8.6, 8.11 und Teil II Ziff.1.19). Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang aus, die Behauptung der ESTV, wonach ihnen alle Akten der Verrechnungssteuerprüfung zur Verfügung gestellt worden seien, entspreche nicht der Wirklichkeit (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 27 ff.). Die Vorinstanz führt hierzu in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 aus (daselbst Begründung Ziff. 2), die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hätten auf ihr Gesuch hin am 28. November 2016 vollumfängliche Akteneinsicht erhalten. Die Aktenkenntnis der damaligen Vertreter sei den Beschwerdeführenden zuzurechnen. 4.10.2.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob ein solches «Ursprungsdokument» existiert, ob es zu Unrecht nicht zu den Akten genommen wurde oder ob den Beschwerdeführenden lediglich aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen die Akteneinsicht verweigert wurde. Es ist der ESTV – wie bereits ausgeführt (E. 4.5) – unbenommen, im Rahmen der Selbstveranlagung der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 40 VStG), die Steuerpflichtigen auch ohne Anlass einer Steuerprüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Prüfung steht es der ESTV frei, sämtliche Aspekte einer Transaktion auf ihre verrechnungssteuerlichen Konsequenzen zu untersuchen (vgl. Art. 40 Abs. 2 VStG). Damit wäre eine allfällige Denunziation für die Einleitung einer Steuerprüfung weder erforderlich noch für den Umfang der Prüfung der verfügten Verrechnungssteuerforderung massgeblich. Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 (daselbst Ziff. 1.3.2) ist – wie bereits ausgeführt (E. 4.5) – zu entnehmen, dass die Feststellungen und Teilergebnisse der bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Buchprüfungen den Verdacht begründet hätten, dass die Steuerpflichtige und eine weitere namentlich genannte Gesellschaft geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtet hätten. Daraus lässt sich schliessen, dass der mit der Buchprüfung betraute Steuerrevisor eine Meldung an die ASU gemacht hat. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss Einsicht in die Meldung des Buchprüfers verlangen wollten, betrifft sie die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und

A-2592/2019 nicht das vorliegende Steuererhebungsverfahren. Ein solches Dokument ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, sie hätten in verschiedene Unterlagen keine Einsicht erhalten (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 27.2 ff.), handelt es sich um die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Dies wäre allenfalls vor dem Strafrichter geltend zu machen. Die Verfahrensakten für das vorliegende Verfahren standen den Beschwerdeführenden sowohl vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt zur Einsicht offen. 4.10.3 Mündliche Anhörung Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs betrifft die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, wonach der Beschwerdeführer 2 nicht persönlich einvernommen worden sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 9, Teil I Ziff. 3.9, 8.7, Teil II Ziff. 1.18, 4.8). Das VStG kennt keinen Anspruch auf mündliche Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens (Art. 42 VStG; vgl. demgegenüber für das Beschwerdeverfahren vor BVGer die «Kann-Vorschrift» in Art. 57 Abs. 2 VwVG). Auch Art. 29 Abs. 2 BV indiziert keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (Urteil des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 1.3). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2015 zumindest mit dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden eine Besprechung durchgeführt hat. Angesichts der recht zahlreichen und umfangreichen Eingaben der verschiedenen Rechtsvertreter ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Steuererhebungsverfahren keine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 anberaumt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin jedenfalls nach dem Gesagten nicht zu erblicken. 4.10.4 Begründungspflicht 4.10.4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln, die ESTV habe den ursprünglichen Entscheid vom 20. Oktober 2015 unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.15). 4.10.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und

A-2592/2019 ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6383/2019 vom 2. Februar 2021 E. 4.4). 4.10.4.3 Zwar ist der (Veranlagungs-)Entscheid der ESTV vom 20. Oktober 2015 mit seinen sieben Seiten relativ kurz gehalten, indessen ist daraus die von der ESTV erhobene Steuernachforderung ersichtlich, ebenso weshalb sie entstanden sein soll. Zudem war es den Beschwerdeführenden beziehungsweis ihrer vormaligen Rechtsvertreterin – wie sich aus den Akten ergibt – durchaus möglich, sich mit diesem Entscheid auseinanderzusetzen und dagegen zahlreiche Einwände vorzubringen. Die Vorinstanz hat daher im vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 die Verletzung der Begründungspflicht zu Recht verneint (angefochtener Entscheid, II. Erwägungen, Ziff. 22.7). 4.10.5 Unbeachtete Unterlagen Die Beschwerdeführenden bemängeln – wie bereits erwähnt (E. 4.10.1.1) –, dass verschiedene von ihnen eingereichte Unterlagen unbeachtet geblieben seien, indem sie entweder nicht zu den Akten genommen (vgl. hierzu E. 4.10.1.1; Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.34, Teil II Ziff. 7.16.9) oder selbst wenn sie zu den Akten genommen worden seien, die Vorinstanz darauf nicht eingegangen sei. Auch dieser

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