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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2025 A-2297/2024

4 mars 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,470 mots·~12 min·6

Résumé

Haushaltabgabe | Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom 28. Februar 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2297/2024

Urteil v o m 4 . März 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien Z._______, , Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom 28. Februar 2024.

A-2297/2024 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltsabgabe, die Serafe AG, versuchte vergeblich, von Z._______ die Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2022 zu erheben. Insgesamt wurden vier Rechnungen gestellt. B. Am 2. Juni 2022 leitete die Serafe AG beim Betreibungsamt Kreuzlingen Betreibung gegen Z._______ ein (Betreibung Nr. 322304157). Letzterer erhob daraufhin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 beseitigte die Serafe AG den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 322304157 und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete sie Z._______ zur Zahlung der Haushaltsabgabe von insgesamt Fr. 1'237.35, der Mahngebühren von Fr. 15.-- sowie der Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 20.--. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation BAKOM mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. E. Mit Schreiben vom 14. April 2024 erhob Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die besagte Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er keine Radio- und Fernsehabgabe schulde. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht machte er geltend, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) zu gewähren. Zudem seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen in der Sache zu sistieren bzw. aufzuheben. Ferner seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, die Freimaurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nicht-staatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach Art. 11 VGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgingen. Über diesen Verfahrensantrag dürften selbstverständlich auch nur jene

A-2297/2024 Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllten. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde innert Frist nachzubessern und insbesondere die Gründe zu nennen, inwiefern er von der verfügten Haushaltsabgabe zu entbinden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 21. Mai 2024. G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 verzichtete die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) auf eine Stellungnahme. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

A-2297/2024 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. Vorab sind die prozessualen Anträge zu behandeln. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 36 SchKG. Ausserdem seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen in der Sache zu sistieren bzw. aufzuheben. 3.1.1 Zur Begründung führt er aus, er wolle damit Nachteile in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf verhindern, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. 3.1.2 Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 36 Satz 1 SchKG). Der Anwendungsbereich von Art. 36 SchKG beschränkt sich auf die Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehlin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], Rz. 6 zu Art. 36 SchKG). Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zuständig zur Anordnung des Suspensiveffektes ist die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 36 SchKG).

A-2297/2024 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde im Sinne des SchKG (vgl. dazu Art. 13 SchKG) noch ist im vorliegenden Verfahren eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes Anfechtungsobjekt. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich offensichtlich auf das falsche Verfahrensrecht. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht deren aufschiebende Wirkung sichergestellt haben will. Diesbezüglich ist auf Art. 55 Abs. 1 VwVG zu verweisen. Danach kommen solchen Beschwerden grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem bewirkt ein Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen sind damit in der vorliegenden Sache ohnehin «sistiert». Vor diesem Hintergrund ist auf diese beiden prozessualen Anträge mangels schutzwürdigem Interesse und infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 3.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, dass keine Richter oder Gerichtsschreiber zuzulassen seien, die Freimaurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien. In diesem Zusammenhang dürften nur Richter oder Gerichtsschreiber über diesen Verfahrensantrag befinden, die selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllten. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht weiter. 3.2.2 Art. 34 BGG enthält einen Katalog von Ausstandsgründen, die für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 38 VGG i. V. m. Art. 34 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher der gesetzlichen Gründe gegen welche konkrete Gerichtsperson erfüllt sein oder inwiefern eine allfällige Mitgliedschaft bei den genannten Bünden einen Ausstandsgrund bewirken sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keinen Ausstand einer am Bundesverwaltungsgericht tätigen Gerichtsperson zu begründen. Ein separates Ausstandsverfahren muss deshalb nicht durchgeführt werden. Auf das Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). 4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss vor, mangels Belegen über den Gläubigerwechsel werde er zu Unrecht von der Eidgenossenschaft betrieben.

A-2297/2024 4.1 Dazu bemerkt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Erstinstanz jeweils im eigenen Namen Rechnung gestellt habe. Demgegenüber sei die Betreibung für die Eidgenossenschaft als Gläubigerin eingeleitet worden, mit der Erstinstanz als deren Vertreterin. Ein Beleg über den Gläubigerwechsel fehle. Es erscheine, dass die Erstinstanz nach Belieben als Gläubigerin oder als Vertreterin einer Gläubigerin auftrete. Dies verdiene keinen Rechtsschutz. Gemäss SchKG gebe es klare Vorgaben für einen Gläubigerwechsel, welche unter keinem Titel erfüllt seien. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, Gläubigerin der Haushaltsabgabe sei die Eidgenossenschaft. Letztere habe das Mandat zum Inkasso – wie gesetzlich vorgesehen – für die Jahre 2019 bis 2025 der Erstinstanz erteilt. Ein Gläubigerwechsel stelle dies nicht dar; die Erstinstanz werde durch den Auftrag des Bundes nicht selber zur Gläubigerin. Weiter beinhalte das Mandat die Rechnungsstellung und das Betreibungsverfahren. Dass im Zahlungsbefehl die Gläubigerin und die Vertreterin genannt würden, sei betreibungsrechtlich vorgesehen. 4.3 4.3.1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69d Abs. 1 Satz 1 RTVG). Erhebungsstelle in diesem Sinne ist seit 1. Januar 2019 die Erstinstanz (vgl. www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Informationen des BAKOM > BAKOM Infomailing > Neue Radio- und Fernsehabgabe – neue Erhebungsstelle; zuletzt abgerufen am 17.02.2025). 4.3.2 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten anzugeben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den

A-2297/2024 Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Darin enthalten sind mitunter die Angaben des Betreibungsbegehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). 4.4 Auf den jeweiligen Rechnungen ist klar ersichtlich, dass die Erstinstanz die Haushaltsabgabe in ihrer Funktion als «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe» erhob. Die Angaben auf dem Betreibungsbegehren mit der Eidgenossenschaft als Gläubigerin und der Erstinstanz als deren Vertreterin stehen nicht im Widerspruch dazu. Ein Gläubigerwechsel fand damit nicht statt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechnungen an ihn seien nicht korrekt adressiert worden. 5.1 Diesbezüglich führt er aus, es gebe pro Mensch eine Vielzahl an Personen, unter anderem die «amtliche Person». Lediglich diese dürfe von Behörden adressiert werden. Die Angaben dazu fänden sich im Geburtsregistereintrag. Zuerst komme der Familienname, dann ein Datenfeldtrenner wie ein Komma oder Zeilenschaltung, und schliesslich der Vorname. Werde dagegen eine andere Person adressiert, sei dies ein Betrugsversuch bzw. durch eine darauf erfolgte Zahlung ein vollendeter Betrug. In diesem Sinne gebe es keine sinnvolle Erklärung, weshalb die Erstinstanz die Trennung bei seinem Namen auf den Rechnungen aufhebe. Dabei wisse sie, wie seine amtliche Person korrekt anzuschreiben wäre. Entweder sei dies «[Nachname], [Vorname]» oder «[Nachname]» und nach einer Zeilenschaltung «[Vorname]». Jede alphanumerische Ableitung davon, inkl. Titelbezeichnung gehörten nicht zur amtlichen Person. Eine gegen die falsche Person gerichtete Forderung verdiene keinen Rechtsschutz. 5.2 Hierzu hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weder nachvollziehbar noch begründet. Die Schreibweise seines Namens sei für die Radio- und Fernsehgesetzgebung irrelevant. Die Vorinstanz erhalte die Angaben zu den Haushalten aus den Einwohnerregistern und dürfe nur diese Angaben verwenden. Vorschriften über Satzzeichen oder Reihenfolgen gebe es nicht. 5.3 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen unter anderem aus den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

A-2297/2024 Personenregister vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]; vgl. Art. 69g Abs. 1 Bst. a RTVG). Von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, enthalten die Einwohnerregister Daten zu diversen Identifikatoren und Merkmalen, mitunter zu den amtlichen Namen und den anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person (vgl. Art. 6 Bst. e RHG) und zu allen Vornamen in der richtigen Reihenfolge (Bst. f). Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach Art. 6 Bstn. a-h, j, o-s und u RHG (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). 5.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sehen keine Formvorschriften bezüglich der Adressierung vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der ausgestellten Rechnung führen würde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, unter dem Namen Z._______ an der in den Rechnungen aufgeführten Adresse zu wohnen. Der Rüge ist nicht zu folgen. 6. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach er keine Radio- und Fernsehabgabe schulde, trotz gewährter Verbesserungsmöglichkeit, mit keinem Wort. Dass er von der Abgabepflicht befreit ist, lässt sich auch nach Durchsicht der Akten nicht erstellen. Bezeichnenderweise erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, die in Rechnung gestellten Beträge auszugleichen, sofern die Rechnungen an seine «amtliche Person» adressiert würden. Wie dargelegt, ändert eine aus seiner Sicht falsche Adressierung auf den Rechnungen nichts an der Rechtmässigkeit des eingeforderten Betrags. Die in Rechnung gestellten Abgaben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags halten vor Bundesrecht stand. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

A-2297/2024 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Andreas Kunz

A-2297/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2297/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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