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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2026 A-2267/2022

1 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,948 mots·~1h 5min·1

Résumé

Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer (Rückerstattung)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2267/2022

Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien A._______ AG, c/o B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Verrechnungssteuer (Rückerstattung).

A-2267/2022 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in (…). Sie verfolgt unter anderem den Zweck des Handels mit Wertschriften und Vermögensanlagen (…). Das Aktienkapital der Gesellschaft besteht aus 100'000 Namenaktien zu je Fr. 1.--. B._______ war bzw. ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Einzelzeichnungsberechtigter (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. […] vom […] und Nr. […] vom […]; nachfolgend: Verwaltungsrat). Gemäss seinen Angaben ist er Alleinaktionär. B. Im Jahr 2016 wurden der Gesellschaft Dividendenerträge von brutto insgesamt Fr. 1'646'794.22 zugesprochen, von denen die Verrechnungssteuer von 35 % abgezogen worden war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4, Beilage 1, Dividend-Report Tax Year 2016). Am 28. Februar 2017 stellte die Gesellschaft (nachfolgend: Antragstellerin) mit Formular 25 den Antrag auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 576'377.98 (VB 4, Formular 25, Nr. X._______ vom (…); nachfolgend: Rückerstattungsantrag). Die Dividendenerträge, für welche die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt wurde, stammten unter anderem von Titeln der C._______ AG, der D._______ AG und der E._______ AG. C. C.a Mit Schreiben vom 23. November 2017 verlangte die Vorinstanz zur Prüfung des Rückerstattungsantrags gestützt auf Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von der Antragstellerin daraufhin weitere Informationen und Unterlagen bezüglich der Aktien der C._______ AG und der Genussscheine der D._______ AG. Sie bat um einen detaillierten Kontoauszug für jeden Titel samt Daten der Käufe/Verkäufe und der gehandelten Menge der Titel bezüglich des Jahres 2016 (a), die Bilanz der Antragstellerin (b) und Informationen zu den wirtschaftlichen Gründen für den Erwerb und das Halten der Titel (c), eine Auskunft, ob Hedging-Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten in Zusammenhang mit den betreffenden Aktien stattgefunden hätten (d), falls ja, seien diese zu erklären und die Gegenparteien zu nennen (e) und ob die Dividendenerträge weitergeleitet worden

A-2267/2022 seien oder ob beabsichtigt sei, diese weiterzugeben– bejahendenfalls an wen (f). C.b Die Antragstellerin liess der Vorinstanz am 5. und 6. Dezember 2017 einen detaillierten Kontoauszug der Transaktionen (a) und ihre Bilanz für das Jahr 2016 zukommen (b). Ausserdem erklärte sie, der wirtschaftliche Grund für das Halten dieser Positionen sei das Erzielen von Gewinn durch Handel mit Wertschriften (c). Es seien auch mit derivativen Finanzinstrumenten der besagten Titel gehandelt worden (d), wobei alle Transaktionen an elektronischen Börsen und ohne Kenntnis der Gegenpartei getätigt worden seien (e). Die Dividenden hätten nicht weitergeleitet werden müssen (f). C.c Mit E-Mail vom 8. Januar 2018 verlangte die ESTV unter anderem eine Auskunft darüber, wie die Antragstellerin die getätigten Transaktionen finanziert habe (a1), eine detaillierte Erklärung des angewandten Handelsmodells (b1), eine entsprechende Zuordnung der jeweiligen Aktien (c1) und alle Verträge, die sie (die Antragstellerin) für den Wertschriftenhandel unterzeichnet habe (d1). C.d Mit E-Mail vom 10. Januar 2018 liess die Antragstellerin die ESTV wissen, dass sie ihre Handelsaktivitäten über die F._______ Ltd. (Broker) führe, bei welcher sie auf Marge handeln könne und die Möglichkeit erhalte, grössere Positionen einzugehen, als der auf dem Handelskonto bei der F._______ Ltd. (Broker) einbezahlte Betrag es erlauben würde. Die Regeln für das Margenkonto seien standardisiert und für alle Kunden gleich (a1). Sie verfüge über kein mathematisches Handelsmodell (b1) und könne demnach auch keine Zuordnung vornehmen (c1). Sie habe für den Wertschriftenhandel keine Verträge unterschrieben, die nicht auch alle anderen Kunden bei Kontoeröffnung unterschreiben müssten (d1). C.e Nachdem sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bei der ESTV nach dem Stand des Rückerstattungsverfahrens erkundigt hatte, forderte die ESTV mit Schreiben vom 11. März 2019 bezüglich der C._______ AG und der D._______ AG Titel von der Antragstellerin weitere Erklärungen betreffend die Erfüllung der Finanzierungsanforderungen der F._______ Ltd. (Broker) (a2) sowie sämtliche Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen im Zusammenhang mit den getätigten Options- und Aktientransaktionen (b2). Überdies wollte die ESTV wissen, ob es sich bei den vorliegenden Transaktionen um sogenannte «Over the Counter» Geschäfte gehandelt habe (c2), wer die Gegenpartei der Options- und

A-2267/2022 Aktientransaktionen gewesen sei (inkl. diesbezüglicher Verträge oder allfällige «Confirmations» der Börse; d2), eine schrittweise Erläuterung, wie der Prozess des Erwerbs der Titel und deren Finanzierung stattgefunden habe (e2) und ob die F._______ Ltd. (Broker) für die Finanzierung eine Entschädigung erhalten habe (f2). C.f Mit Schreiben vom 26. März 2019 liess die Antragstellerin der ESTV den «Trade Confirmation Report» bezüglich der C._______ AG und der D._______ AG Titel des Jahres 2016 zukommen (d2). Diesbezüglich führte die Antragstellerin aus, dass diesem die jeweiligen Handelsbörsen zu entnehmen und keine «Over the Counter» Geschäfte getätigt worden seien (c2). Da alle Transaktionen elektronisch an der Börse gehandelt worden seien, sei die Gegenpartei nicht bekannt (d2). Hinsichtlich der Finanzierungsanforderungen der F._______ Ltd. (Broker) (a2) liess sie die ESTV wissen, dass sie bei dieser die Möglichkeit hatte, auf Marge zu handeln. Sie habe von dieser Barmittel anleihen können, um Aktien zu kaufen bzw. Handelspositionen einzugehen. Die Antragstellerin erklärte die Margin-Anforderungen der F._______ Ltd. (Broker) und erläuterte, dass, falls diese unter anderem durch ein Konto eines Kunden einmal nicht mehr erfüllt würden, keine zusätzlichen Transaktionen mehr ausgeführt werden könnten (die Vermögenswerte des Kunden würden so lange liquidiert, bis die Anforderungen wieder erfüllt seien). Sie habe daher die Anforderungen stets eingehalten. Alle Transaktionen würden elektronisch ausgeführt, wobei der Prozess der Finanzierung standardisiert sei und automatisch erfolge (e2). Auch die Entschädigung erfolge standardisiert und sei für alle Kunden gleich (f2). C.g Mit Brief vom 29. Mai 2019 verlangte die ESTV von der Antragstellerin erneut eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung des Handelsmodells, sämtliche Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen der Transaktionen. Ausserdem bat die ESTV unter anderem um eine vollständige und chronologische Transaktionsliste (Basistitel, Derivat, Dividende) für die einzelnen Rückerstattungspositionen, welche die Antragstellerin der ESTV mit Schreiben vom 4. Juli 2019 auf einem USB-Datenträger, neben dem «Margin-Reports», zur Verfügung stellte. Zudem führte die Antragstellerin aus, dass sie weder ein mathematisches Handelsmodell noch ein Computermodell verwende. C.h Nachdem sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2019 wiederum über den Stand des Verfahrens erkundigt hatte, liess die ESTV am 7. Oktober 2019 verlauten, es fehlten wesentliche Angaben über

A-2267/2022 die Art und Weise, wie sie (die Antragstellerin) in den Besitz der Titel gekommen sei, welches Handelsmodell sie verfolge, wie sie beabsichtige, Gewinn zu erwirtschaften und wie sie die Finanzierungsbedingungen der F._______ Ltd. (Broker) erfüllt habe. Erneut forderte die ESTV die Antragstellerin auf, alle Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen im Zusammenhang mit den Options- und Aktientransaktionen einzureichen und bat um den Darlehensvertrag zwischen ihr (der Antragstellerin) und ihrem Gesellschafter. C.i Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 verwies die Antragstellerin bezüglich ihrer Transaktionen auf die bereits eingereichten Aufstellungen und wiederholte, dass die Transaktionen über die elektronische Börse (SIX und Eurex) stattgefunden, es an einem Handelsmodell gefehlt und die Finanzierung über die F._______ Ltd. (Broker) stattgefunden habe. Die gekauften Aktien, bei welchen sie auf einen möglichst grossen Kursgewinn gehofft habe, seien nicht abgesichert gewesen; zwischen Options- und Aktientransaktionen habe es keinen Zusammenhang gegeben. Die Antragstellerin reichte ausserdem den Darlehensvertag ein und liess verlauten, sie habe bereits sämtliche Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen eingereicht. Dies bestätigte sie erneut am 6. November 2019, nachdem die ESTV diese Unterlagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 wiederum eingefordert hatte. C.j Auf wiederholte Nachfrage der ESTV vom 7. Februar 2020 bezüglich der Handelsmodelle bzw. Anlagestrategien (und den hierbei erzielten Gewinnen), der für die Finanzierung des Erwerbs und des Haltens der Titel erforderlichen Voraussetzungen sowie aller Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen der Transaktionen, reichte die Antragstellerin am 9. März 2020 ein Schreiben ein. Am 6. April 2020 händigte die Antragstellerin einen zusätzlichen Report der F._______ Ltd. (Broker) aus, welcher belege, dass alle besagten Transaktionen über das Orderbuch («onexchange, on-orderbook») und folglich über die Börse abgewickelt worden seien. C.k Zwischenzeitlich bat die ESTV mit Brief vom 31. März 2020 um Klärung weiterer Fragen bezüglich des eingereichten USB-Datenträgers bzw. den enthaltenen Daten. Zudem stellte sie Fragen zu den von der Antragstellerin gehaltenen Positionen der E._______ AG und verlangte einen detaillierten Kontoauszug sowie sämtliche Belege, Bestätigungen und Börsenabrechnungen und sonstigen Belege in Bezug auf diese Titel. Mit Schreiben vom 19. April 2020 beantwortete die Antragstellerin die Fragen

A-2267/2022 der ESTV bezüglich der Daten auf dem USB-Datenträger und reichte – auch mit E-Mail vom 20. April 2020 – weitere Reports bezüglich der Transaktionen mit den Titeln der E._______ AG ein. Die Antragstellerin beschrieb ihren Handel mit den E._______ Options-Transaktionen. Hinsichtlich Gewinnerzielung, Hintergründe und Überlegungen für den Handel mit diesen Titeln erläuterte sie die gleichen Grundzüge, wie im Schreiben vom 9. März 2020 bezüglich der dortigen Optionen (Sachverhalt Bst. C.j). D. Nachdem sich die Antragstellerin am 26. August 2020 nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und – sollte die Rückerstattung verneint werden – um einen anfechtbaren Entscheid bat, teilte die ESTV der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. September 2020 (welches neu datierend vom 10. September 2020 postalisch verschickt wurde) mit, dass der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 259'875.-- aufgrund des fehlenden Nutzungsrechts bezüglich eines Teils der Dividendenerträge der Titel der C._______ AG, der E._______ AG und der D._______ AG gekürzt würde. Die Rückerstattung hinsichtlich der übrigen Positionen von Fr. 316'502.98 würde in den nächsten Tagen erfolgen. Die Antragstellerin verlangte am 7. September 2020 bzw. 15. September 2020 sowie am 7. April 2021 um eine einsprachefähige Verfügung. Mit letzterem Schreiben bestand sie ausserdem auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im nichtbestrittenen Umfang sowie die Bearbeitung ihrer Rückerstattungsanträge der Jahre 2017 bis 2020. E. Die ESTV bestätigte daraufhin mit Entscheid Nr. Y._______ vom 7. Juni 2021 ihre bisherige Auffassung und wies den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Umfang von neu Fr. 260'820.-- ab. Als Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei nicht als Nutzungsberechtigte der die steuerbare Dividende abwerfenden Wertpapiere, welche sie in Kombination mit Put-Optionen handelte (kombinierte Put-Options-Transaktionen) zu betrachten. Die Antragstellerin sei nämlich verpflichtet gewesen, einen Grossteil der Dividendenerträge weiterzuleiten. Ausserdem sei fraglich, ob allenfalls auch der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt sei; dies könne aber nicht abschliessend beurteilt werden, da die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. F. F.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2021 erhob die Antragstellerin Einsprache gegen den Entscheid Nr. Y._______ und beantragte dessen Aufhebung sowie

A-2267/2022 die (umgehende) Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 576'377.98. Zusammengefasst führte sie aus, sie habe sowohl ein Kurs- als auch ein Dividendenrisiko getragen. Diese habe sie aber kleiner eingeschätzt als der vom Markt implizierte Preis, weshalb sie sich einen Gewinn erhoffte. Sie habe alle Transaktionen über die elektronischen Börsen bzw. über das öffentlich einsehbare Orderbuch getätigt. Somit seien alle Transaktionen anonym und ohne Kenntnis der Gegenpartei erfolgt. Ausserdem habe sie keine Verpflichtung zur Weiterleitung von Zahlungen an die Gegenpartei gehabt. Alsdann ging die Antragstellerin neu von einer angepassten maximal gehaltenen Titelstückzahl der C._______ AG, der E._______ AG und der D._______ AG aus. F.b Nachdem die ESTV mit Schreiben vom 14. September 2021 um Klärung der angepassten Titelstückzahl bat, reichte die Antragstellerin am 24. September 2021 einen ergänzten Dividend Report ein. G. Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 bzw. mit Erläuterungsentscheid vom 21. April 2022 hiess die ESTV die Einsprache der Antragstellerin teilweise gut (Ziff. 1), gab deren Antrag auf Rückerstattung in Höhe von Fr. 317’722.03 statt (Ziff. 2), wies im Übrigen deren Einsprache ab und verweigerte die Rückerstattung in Höhe von Fr. 258'655.95 (Ziff. 3). Die ESTV begründete dies im Wesentlichen damit, bei den Transaktionspaketen A bis K («Calendar-Spreads») sei die Antragstellerin eine vertragliche Verpflichtung im Hinblick auf die Weiterleitung von 74.44 % bis 83.95 % der Dividendenerträge an ihre Gegenpartei eingegangen, bevor ihr diese überhaupt zugegangen seien. Die Weiterleitung sei auch tatsächlich erfolgt. Hierbei hingen die von der Antragstellerin vereinnahmten Dividenden von der vorgängigen Verpflichtung zur Weiterleitung eines Grossteils der Dividendenerträge ab. Die streitbetroffenen Titel seien nur während kurzer Zeit gehalten worden und die Transaktionen seien um den Dividendentermin herum abgewickelt worden. Aufgrund der Absicherungsgeschäfte habe die Antragstellerin keine nennenswerten Kurs- oder Dividendenrisiken getragen. Dementsprechend sei der Antragstellerin das Recht zur Nutzung an den Dividendenerträgen abzusprechen. Bei dem Transaktionstyp L (Aktien mit Put-Option) sei die Antragstellerin bloss im Umfang von 16.3 % an der eigentlichen Dividende verfügungsberechtigt gewesen, da sie bezüglich des Restes in Höhe von 83.7 % vorgängig zur Weiterleitung an ihre Gegenpartei verpflichtet gewesen sei. Ohne diese vorgängige Abmachung über die Weiterleitung eines Grossteils der Dividende hätte die Antragstellerin keine Dividende vereinnahmen können. Da die Antragstellerin die

A-2267/2022 Aktien mit Put-Option nur kurze Zeit rund um den Dividendentermin gehalten habe und wiederum keine nennenswerten Kurs- oder Dividendenrisiken getragen habe, sei ihr das Recht zur Nutzung auch bezüglich dieses Transaktionstyps abzusprechen. Darüber hinaus würden Sachverhaltselemente vorliegen, welche ausserdem auf das Vorliegen einer Steuerumgehung hinweisen würden. Da es der Antragstellerin gelungen sei nachzuweisen, dass bei den Titeln der E._______ AG bloss für 177'252 (anstatt wie ursprünglich angenommen 180'000) Aktien Dividenden ausbezahlt worden seien, könne der Antrag auf Rückerstattung bloss in diesen Umfang verweigert werden. Diesbezüglich sei die Einsprache teilweise gutzuheissen. H. Am 17. Mai 2022 erhob die Antragstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2022 bzw. den Erläuterungsentscheid vom 21. April 2022 der ESTV Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, diese seien aufzuheben und ihrem Antrag Nr. X. auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 576'377.98 sei vollumfänglich stattzugeben bzw. der Betrag in Höhe von Fr. 258'655.95 sei ihr umgehend auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dafür, ihr sei die beantragte Rückerstattung grundlos verweigert worden. Es habe sich bei den streitbetroffenen Transaktionen um handelsübliche, hochliquide Optionen gehandelt. Bei den Transaktionspaketen A bis K («Calendar-Spreads») habe sie ein (nicht zu vernachlässigendes) Kurs- und Dividendenrisiko getragen. Dieselben Risiken, einfach kleiner, habe sie auch bei dem Transaktionstyp L (Aktien mit Put-Option) getragen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde – unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin – vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die im Einspracheentscheid vom 12. April 2022 bzw. im Erläuterungsentscheid vom 21. April 2022 gemachten Ausführungen. Vorliegend sei nicht die Bedeutung der besagten Optionskontrakte zu beurteilen. Auch Beweggründe seien nicht ausschlaggebend. Einzig das Recht zur Nutzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VStG sei relevant. Das Recht zur Nutzung an den Dividendenerträgen aus den Transaktionen habe der Beschwerdeführerin jedoch gefehlt. Letztere habe sowohl bei den «Calendar-Spreads» als

A-2267/2022 auch bei den «Aktien mit Put-Option» keine nennenswerten Risiken getragen. J. In Rahmen eines Telefonats vom 27. September 2023 mit dem Bundesverwaltungsgericht erkundigt sich der Alleinaktionär nach dem Verfahrensstand. Während eines weiteren Telefonats vom 14. Dezember 2023 bittet der Alleinaktionär um Auskunft über die Möglichkeit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Mit Telefonat vom 21. Dezember 2023 lässt er mitteilen, dass er kein Gesuch zur Fristansetzung für eine Stellungnahme einreichen werde. K. Vor dem Hintergrund von BGE 151 II 494, in welchem das Bundesgericht eine Praxispräzisierung hinsichtlich der Nutzungsberechtigung vorgenommen hat, wurde den Parteien mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern. K.a Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 16. Januar 2025 führt die Vorinstanz nach wiederholter Fristerstreckung aus, mit dem neuen Urteil sei ein gewichtiges Risiko für das jährliche Schweizer Verrechnungssteuersubstrat in Milliardenhöhe geschaffen worden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Frage des Nutzungsrechts im internationalen Verhältnis erging, könne nicht unbesehen auf den vorliegenden, innerstaatlichen Fall, angewendet werden. Bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG sei nicht das gleiche zivilrechtlich geprägte Verständnis des Rechts zur Nutzung angezeigt, wie bei jener in internationalen Verhältnissen gemäss BGE 151 II 494. Laut Sinn und Zweck habe man das Recht zur Nutzung nicht mit dem Eigentum an den Ertrag abwerfenden Vermögenswerten gleichsetzen wollen. Unter dem Recht zur Nutzung verstehe der allgemeine Sprachgebrauch nicht Eigentum oder Nutzniessung, sondern den obligatorischen Anspruch auf den Ertrag. Auch die Lehre verstehe das Recht zur Nutzung weit wirtschaftlich, d.h. nicht nur als dinglich basiertes, oder vertraglich eingeräumtes, sondern rein faktisches Nutzungsrecht. Überdies könne diese Rechtsprechung nicht auf die vorliegenden Put-Optionen angewendet werden, da die Dividende und ein allfälliges Dividendenausfall- und Kursrisiko in den Prämien für die Long- Put-Optionen mittels Festlegung des «Debit-Spreads» stets miteingerechnet worden sei. Die Verschiebung des Grossteils der Bruttodividende habe also regelmässig mit dem (vertraglichen) Erwerb der Long-Put-Optionen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – in Bezug

A-2267/2022 auf die fraglichen Erträge nicht nutzungsberechtigt. Eventualiter sei eine Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG zu prüfen. Da die drei Voraussetzungen der Steuerumgehung durch die von der Beschwerdeführerin gehandelten Transaktionen erfüllt seien, sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst bei einer allfälligen Bejahung des Rechts zur Nutzung der Beschwerdeführerin aufgrund der Steuerumgehung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStG zu verweigern. K.b Die Beschwerdeführerin bringt mit Stellungnahme vom 18. Februar 2025 insbesondere vor, die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Frage des Nutzungsrechts im internationalen Verhältnis erging, könne auch auf nationale Verhältnisse übertragen werden. Die streitbetroffenen Transaktionen seien von der ESTV nicht korrekt wiedergegeben bzw. falsch interpretiert worden. Ihre Transaktionen seien nicht ungewöhnlich und sachwidrig ausgestaltet gewesen. Sie habe auch keine Steuerumgehungsabsicht gehabt und das effektive Element sei nicht erfüllt. K.c Die Vorinstanz reicht am 28. Februar 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2022 bzw. der Erläuterungsentscheid vom 21. April 2022 stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden

A-2267/2022 Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. April 2022 bzw. des Erläuterungsentscheids vom 21. April 2022 und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG [in der im Jahr 2016 geltenden Fassung {AS 1966 371}]). 2.2 Steuerbarer Ertrag von Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG) ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen; Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). 2.3 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des

A-2267/2022 Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 14 Abs. 1 VStG). 2.4 Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem steuerehrlichen Inländer wird sie zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 VStG; HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3 N. 11 ff.; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, Diss. Zürich 2000, S. 3). Bei ausländischen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge ist die Verrechnungssteuer demgegenüber grundsätzlich eine echte Belastung an der Quelle, es sei denn, ein zwischen der Schweiz und dem entsprechenden Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – oder ein anderer Staatsvertrag – räume einen Rückerstattungsanspruch ein (zum Ganzen statt vieler: BGE 151 II 494 E. 3.1; 141 II 447 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 2.1; 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 und 2.3; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.1; BAUER-BALMELLI/REICH, in: Zweifel/Beusch/Bauer- Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Vorbemerkungen N. 71; BAUER-BALMELLI/FISLER, VStG-Kommentar, Art. 21 N. 55; MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 28 N. 8). 2.5 Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung (sogleich: E. 2.6) des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG; BGE 125 II 348 E. 5a; 118 Ib 312 E. 2a; Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.2; A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.3 und 2.5; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 VStG [Untergang des Anspruchs infolge Zeitablaufs]). 2.6 2.6.1 Unter dem «Recht zur Nutzung» («droit de jouissance», «diritto di godimento») im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG ist nicht nur das Eigentum am Vermögenswert (Stammrecht) zu verstehen, sondern auch der

A-2267/2022 – eventuell bloss obligatorische – Anspruch auf den Ertrag (Dividenden, Zinsen), den der betreffende Vermögenswert abwirft. Gleichzeitig besteht ein «Recht zur Nutzung» nur für denjenigen, der an den betreffenden Vermögenswerten effektiv nutzungsberechtigt ist, d.h. den Nettoertrag bezieht und behalten kann. Eine solche Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach derjenige den Nutzen einer Sache hat, dem daraus auch der Ertrag zukommt (vgl. Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.3; ausführlich: Urteil des BVGer A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.6; siehe zum Ganzen auch: BAUER-BALMELLI/FISLER, VStG-Kommentar, Art. 21 N. 7 ff, insb. N. 12 und 17). Mit dem Erfordernis der Nutzungsberechtigung wird verhindert, dass der Titeleigentümer, der auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer keinen Anspruch hat, Vermögenswerte auf einen Rückerstattungsberechtigten überträgt, sich aber – obligatorisch – das Nutzungsrecht an diesen Vermögenswerten vorbehält (ausführlich: Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.3.1). Somit darf das Nutzungsrecht gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG nicht bloss vorgeschoben sein. Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zu ermitteln. Dabei ist das Recht zur Nutzung nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Rechtspflicht zur Weiterleitung der Nettoerträge besteht, sondern auch dann, wenn der Empfänger zwar keiner formellen Verpflichtung zur Weiterleitung unterliegt, sich aber aus der Gesamtheit der Umstände schliessen lässt, dass ihm der Kapitalertrag nicht verbleibt (ausführlich: Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3 und 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.3.2; BAUER-BALMELLI/FISLER, VStG-Kommentar, Art. 21 N. 8 und 11 f. [siehe auch: N. 54, in welchem plädiert wird, das Recht zur Nutzung als positives, d.h. den Rückerstattungsanspruch beim unmittelbaren Empfänger begründendes Kriterium weit wirtschaftlich zu verstehen, d.h. nicht nur als dinglich basiertes oder vertraglich eingeräumtes, sondern auch rein faktisches Nutzungsrecht: vgl. hierzu nachfolgend: E. 2.6.2 f.]). Zum besseren Verständnis der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (gemäss BGE 151 II 494 [vgl. nachfolgend E. 2.6.3]) bzw. der darin erfolgten Präzisierungen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung (gemäss BGE 141 II 447) betreffend die Nutzungsberechtigung wird die

A-2267/2022 bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend nachgezeichnet (vgl. nachfolgend E. 2.6.2). 2.6.2 Zur Rechtsprechung gemäss BGE 141 II 447 2.6.2.1 In seinem Urteil BGE 141 II 447 hat sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, SR 0.672.931.41) eingehend mit dem Begriff der «effektiven Nutzungsberechtigung» befasst. Dieser Begriff stimmt mit demjenigen des «Recht[s] zur Nutzung» laut Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG zumindest weitgehend überein: In beiden Fällen ist die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte massgeblich. Es geht also um Merkmale des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Umstände («substance over form»). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwischengeschaltet wird, unter anderem um die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer zu erwirken (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.1 und 5.2.5; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.3; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.2; A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.2; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3; vgl. DESAX/FISLER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl. 2026 [nachfolgend: IStR-Kommentar], Vor Art. 10-12 N. 29 und 45 f. und 47; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.3.3). Auch hier ist die Frage der Verfügungsberechtigung somit in einer (wirtschaftlichen) Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen (BGE 141 II 447 E. 5.2.5; DESAX/FISLER, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 47; vgl. zum nationalen Recht: E. 2.6.1). 2.6.2.2 Das Kriterium der Entscheidungsbefugnis ist dabei von zentraler Bedeutung. Es ist eine notwendige Bedingung dafür, dass einer Person die Nutzungsberechtigung zukommt. So ist die Nutzungsberechtigung grundsätzlich zu bejahen, wenn die Empfängerin der massgeblichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht nur sehr begrenzte Entscheidungen,

A-2267/2022 sondern zumindest gewisse Entscheidungen selbständig treffen kann (Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.3; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.4; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.3; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BEAT BAUMGARTNER, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010 [nachfolgend: BAUMGARTNER 2010], S. 119 ff.; BEAT BAUMGARTNER, Beneficial ownership und Dividendenarbitrage, in: SteuerRevue [StR] 2015 S. 924 ff. [nachfolgend: BAUMGARTNER 2015], S. 933 f.). Es geht bei der Frage der Nutzungsberechtigung im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer um die Nutzungsberechtigung an den Erträgen und nicht an den entsprechenden Vermögenswerten (vgl. BAUER-BALMELLI/VOCK, IStR-Kommentar, Vor Art. 10- 12 N. 44). 2.6.2.3 Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzungsberechtigung an Dividenden gemäss BGE 141 II 447 ist der «effektiv Nutzungsberechtigte» einer von einer Gesellschaft im Quellenstaat ausgeschütteten Dividende in erster Linie derjenige, dem die Verfügungsberechtigung hinsichtlich dieser Dividende zukommt. Somit ist der Dividenden- Empfänger dann effektiv nutzungsberechtigt, wenn er die Dividende voll verwenden kann und in deren vollen Genuss kommt, ohne durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt zu sein. Nutzungsberechtigte ist die Person, welche über die Hingabe des Kapitals oder Wirtschaftsgutes zur Nutzung oder über die Verwendung der Nutzung, gegebenenfalls über beides, entscheiden kann (BGE 141 II 447 E. 5.2.1 mit Hinweis auf: KLAUS VOGEL, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, 5. Aufl., München 2008, Vor Art. 10-12 N. 18 [diese Formulierung findet sich in der 6. Aufl. 2015 und auch in der 7. Aufl. 2021 nicht mehr] und weitere Hinweise; Urteile des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.4; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.5; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.1; A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.1; vgl. auch: DESAX/FISLER, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 34 und 46 [hierzu eingehender: E. 2.6.3]). Entscheidend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Zahlung der Einkünfte (bzw. Dividendenzahlung oder Zinszahlung) darstellt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2 und 5.2.5). Darüber hinaus enthält dieses Konzept

A-2267/2022 im Gegensatz zur Steuerumgehung keine subjektive Komponente. Die Motive, die zur Wahl einer bestimmten juristischen Struktur geführt haben, sind hier ohne Bedeutung (Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.4; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.6; A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.4; A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2; BAUMGARTNER 2010, S. 128 f.). Ebenfalls nicht notwendig ist, dass die Zwischenschaltung tatsächlich zu einer Steuererleichterung führt (BGE 141 II 447 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.3). 2.6.2.4 Muss eine Person die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen weiterleiten, ist ihr in diesen sogenannten «Weiterleitungsfällen» die Entscheidungsbefugnis abzusprechen. Gemäss dieser (bisherigen) Rechtsprechung galt, dass auch eine rein tatsächliche Einschränkung der Entscheidungsbefugnis aufgrund einer faktischen Pflicht zur Weiterleitung dazu führen kann, dass eine Person über keine oder nur sehr begrenzte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der massgeblichen Einkünfte verfügt (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.5 mit weiteren Hinweisen). Bei einer «faktischen Verpflichtung» ging es regelmässig um wirtschaftliche Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche (insb. vertragliche) Pflicht zur Weiterleitung zu schliessen war (BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.5 mit weiteren Hinweisen). 2.6.2.5 Nicht jede Weiterleitungsverpflichtung bedeutet hingegen, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht (vgl. BAUMGARTNER 2010, S. 137). Hierzu muss zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn die Einkünfte nicht erzielt worden wären, sofern keine Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte bestanden hätte. Wären die Einkünfte demgegenüber auch ohne Pflicht zur Weiterleitung erzielt worden, liegt keine Abhängigkeit vor. Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn keine effektive Pflicht zur Weiterleitung besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden.

A-2267/2022 Besteht eine effektive Pflicht zur Weiterleitung auch dann, wenn keine Einkünfte erzielt werden, liegt keine Abhängigkeit vor (BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.2.3; A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.6; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.8; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 3.3; BAUMGARTNER 2010, S. 139 ff., insb. S. 150; BAUMGARTNER 2015, S. 934 f.). Die beiden Abhängigkeiten werden auch als doppelte Interdependenz bezeichnet. Diese lässt sich auch auf das Recht zur Nutzung gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG übertragen (Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2; vgl. auch: Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.3.3). 2.6.2.6 Die zweite Abhängigkeit, wonach die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge von deren Erzielung abhängen muss, soll insbesondere die sachgerechte Differenzierung in Konzernverhältnissen ermöglichen. Nicht jede Finanzierungstätigkeit im Konzern kann dazu führen, dass der finanzierten Gesellschaft per se die Nutzungsberechtigung – für durch andere Konzerngesellschaften finanzierte Ertragsquellen – abzusprechen ist. Problematisch sind lediglich diejenigen Konstellationen, in welchen die Gegenleistung für die Finanzierung abhängig davon zu erbringen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Dividendenerträge vereinnahmt werden. Damit wird die Frage angesprochen, wer die mit den Aktiengeschäften bzw. mit den Einkünften verbundenen Risiken zu tragen hat (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.7; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; BAUMGARTNER 2010, S. 123 ff. und 146 ff.). Neben der Übernahme der mit den Erträgen verbundenen Risiken, können auch die mit dem Vermögenswert verbunden Risiken ein (weniger gewichtiges) Indiz für die Qualifikation einer Person als Nutzungsberechtigte sein (BAUMGARTNER 2010, S. 55 f.; vgl. auch S. 125). Das effektive Tragen eigener Risiken ist Ausdruck des wirtschaftlichen Genusses (DESAX/FISLER, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 57). 2.6.2.7 Neben dem Dividenden-Risiko sind auch anderen Risiko-Faktoren (insb. das Kreditrisiko oder dasjenige eines Kursrisikos) daraufhin zu prüfen, ob Zahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn in Wirklichkeit gar nichts eingenommen wurde, womit es sich gerade nicht um eine «Weiterleitung» vereinnahmter Beträge handeln würde. Weiter ist der Hypothese, dass die Weiterleitungspflicht sich nur auf tatsächlich vereinnahmte

A-2267/2022 Beträge beschränkt, der Fall gleichzustellen, dass ein bestimmtes Risiko im Voraus in einem als zumindest genügend gedachten Ausmass abgegolten wird (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.8; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2). Es wird auch vorgebracht, von einer schädlichen Weiterleitung sei schon dann auszugehen, wenn die von der Weiterleitung profitierende Person in jeder Beziehung das wirtschaftliche oder gar rechtliche Risiko trage, den fraglichen Ertrag nicht zu erhalten, bedeute dies doch, dass der Antragsteller wirtschaftlich betrachtet gar keine Entscheidungsbefugnis habe oder überhaupt zu haben brauche (Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.8; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9; HANS PETER HOCHREUTENER, Ergänzungsband zu «Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer», 2017, Teil V, Rz. 335). 2.6.2.8 Auch Anforderungen in quantitativer Hinsicht (Ausmass der Weiterleitung) sind bei der Beurteilung einer Weiterleitung relevant. Gemäss Bundesgericht kann – entgegen der Auffassung gewisser Autoren (vgl. BAUM- GARTNER 2010, S. 142 ff.) – die Nutzungsberechtigung nicht bereits bejaht werden, wenn die ansässige Person nicht die uneingeschränkte Gesamtheit der von ihr aus dem Quellenstaat vereinnahmten Erträge an einen Nichtansässigen weiterüberträgt. Auch eine Weiterleitung von weniger als 100 % kann schädlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein kleiner, nicht weitergeleiteter Prozentsatz gerade als Vergütung oder Entlohnung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (BGE 141 II 447 E. 5.2.4; Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.10; A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.5; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.3). Je grösser der Anteil des Ertrages ist, den die ansässige Person weiterleiten muss, desto eher ist ihr die Nutzungsberechtigung abzusprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1, mit Verweis auf BGE 141 II 447 E. 5.2.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.6.9). Als Weiterleitung gilt die Zahlung eines zur Dividende grundsätzlich äquivalenten Betrags. Dabei genügt es, wenn der Betrag der Dividende kalkulatorisch in einem Gesamtbetrag enthalten ist, der neben der Dividende auch noch andere Risiken und Leistungen berücksichtigt bzw. entschädigt (vgl. BGE 141 II 447 E. 6.4; Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.2).

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A-2267/2022 2.6.3 Rechtsprechung gemäss BGE 151 II 494 In BGE 151 II 494, wo ebenfalls ein Sachverhalt unter dem DBA-DK zu beurteilen war, präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung teilweise hinsichtlich der Interdependenzen (vgl. oben E. 2.6.2.5 und E. 2.6.2.6). Es führte zunächst aus, dass nur eine vertragliche oder gesetzliche Weiterleitungsverpflichtung, nicht aber rein faktische Anreize oder Zwänge die Nutzungsberechtigung des Empfängers an einer verrechnungssteuerbelasteten Einkunft infrage stellen können (E. 8 des bundesgerichtlichen Urteils; anders noch BGE 141 II 447 vgl. insb. oben E. 2.6.2.4). Für die Beurteilung, ob eine schädliche Weiterleitungspflicht vorliege, sei ein «extensives wirtschaftliches Verständnis der Nutzungsberechtigung» problematisch, da dieses Gefahr laufe, Ergebnisse zu produzieren, die mit dem Abkommensziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung kaum mehr in Einklang stünden (E. 8.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Vertragliche und gesetzliche Weiterleitungspflichten könnten dabei nicht nur durch die schriftliche Vertragsdokumentation, sondern allenfalls auch durch Indizien wie faktische Zwänge belegt werden. In ähnlicher Weise habe es in einem früheren Urteil Umstände ausserhalb des Vertragstexts berücksichtigt, um auf eine schädliche Weiterleitungsverpflichtung zu schliessen (E. 9.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Wenn sich aus der (abschliessenden) schriftlichen Vertragsdokumentation keine Weiterleitungsverpflichtung ergebe – so das Bundesgericht weiter –, komme der Schluss auf eine vertragliche Weiterleitungsverpflichtung nur in Betracht, wenn das anwendbare Vertragsrecht die Begründung oder Ergänzung vertraglicher Pflichten in anderer als Schriftform es zulasse (E. 9.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Die Lehre schliesst daraus, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung weg von einem eher «wirtschaftlichen Verständnis» des Nutzungsberechtigten hin zu einem primär «rechtlichen Verständnis» (gemeint wohl: zivilrechtlichem Verständnis) des Konzepts der Nutzungsberechtigung präzisiert habe (DESAX/FISLER, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 50f). Zudem unterstrich das Bundesgericht, dass es letztlich auf die zweite Interdependenz ankomme: Bei einem engeren, rechtlichen (bzw. zivilrechtlichen) Verständnis der Nutzungsberechtigung – führt das Bundesgericht fort – sei fraglich, ob es für die Nutzungsberechtigung darauf ankommen könne, ob der Empfänger die verrechnungssteuerbelastete Einkunft auch dann erzielt hätte, wenn er die fragliche Zahlungspflicht nicht eingegangen wäre (erste Abhängigkeit; vgl. bereits: E. 2.6.2.5). Für die Nutzungsberechtigung wesentlich bleibe aber die zweite Abhängigkeit, wonach Zahlungspflichten des Empfängers nur dann eine für die Nutzungsberechtigung

A-2267/2022 schädliche Verpflichtung zur Weiterleitung einer verrechnungssteuerbelasteten Einkunft darstellten, wenn die Zahlung oder zumindest ihre Höhe davon abhänge, dass der Empfänger die verrechnungssteuerbelastete Einkunft erziele (zum Ganzen: E. 9.4.2 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.7 2.7.1 Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG; vgl. BGE 118 Ib 312 E. 2a und 2e; Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.4; ausführlich: Urteile des BVGer A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_732/2013 vom 7. März 2014]; A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.8 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015]). 2.7.2 Diese Bestimmung soll verhindern, dass inländische Defraudanten oder Ausländer die gesetzliche Ordnung, die ihnen keinen Rückerstattungsanspruch gibt, umgehen, indem sie Vermögenswerte, die einen der Verrechnungssteuer unterliegenden Ertrag abwerfen, auf einen inländischen Dritten übertragen und von diesem die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erwirken lassen (BAUER-BALMELLI/FISLER, Kommentar VStG, Art. 21 N. 35 ff.). Die Rückerstattung ist zu verweigern, wenn der originäre Leistungsempfänger entweder ein im Ausland Steuerpflichtiger oder ein inländischer Defraudant ist und die ursprünglichen Verhältnisse im Hinblick auf den verrechnungssteuerbelasteten Leistungsfluss missbräuchlich, im Sinne der Steuerumgehungskriterien, dergestalt arrangiert worden sind, dass nunmehr formell ein vorgeschobener steuerehrlicher Inländer als Rückerstattungsberechtigter erscheint, die Rückerstattung wirtschaftlich aber einem Ausländer oder einem inländischen Defraudanten zugutekommt. «Schutzobjekt» von Art. 21 Abs. 2 VStG ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den nicht von einem Ausländer oder einem inländischen Defraudanten vorgeschobenen, d.h. in diesem Sinne originären, steuerehrlichen inländischen Leistungsempfänger (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.3.2; A-653/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.3.1; A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.1; A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.8; BAUER-BALMELLI/FIS- LER, Kommentar VStG, Art. 21 N. 39). 2.7.3 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Vorliegen einer Steuerumgehung angenommen, wenn (i) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich («insolite»), sachwidrig

A-2267/2022 oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (objektives Element), wenn zudem (ii) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Element), und wenn (iii) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Element). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (statt vieler: BGE 151 II 494 E. 16.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.3.3 mit weiteren Hinweisen; A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 2.8.1). 2.7.4 Das objektive Tatbestandsmerkmal gilt als erfüllt, wenn (erstens) die ungewöhnliche den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Gestaltung wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führt wie der unmittelbar der Besteuerung unterworfene Tatbestand. Wenn es (zweitens) dem Steuerpflichtigen tatsächlich gelungen ist, auf absonderlichem Pfad einem Steuertatbestand auszuweichen, wird sodann die Umgehungsabsicht – subjektives Tatbestandsmerkmal – vermutet (vgl. E. 2.7.5). Drittes Tatbestandsmerkmal der Steuerumgehung ist die effektive, erhebliche Steuerersparnis, die bei Anerkennung der gewählten Sachverhaltsgestaltung erzielt würde. Sofern diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird der Besteuerung auch dann, wenn die gewählte Rechtsform unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als gültig und wirksam erscheint, nicht die tatsächlich erfolgte Gestaltung zu Grunde gelegt, sondern die Ordnung, die der sachgemässe Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zwecks gewesen wäre. Dies führt im Falle von Art. 21 Abs. 2 VStG zur Verweigerung der Rückerstattung (vgl. Urteil des BGer 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.1; BAUER-BALMELLI/FISLER, Kommentar VStG, Art. 21 N. 36 f.). Nach der bundesgerichtlichen Konzeption greift mit anderen Worten eine Sachverhaltsfiktion im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Platz (vgl. dazu ausführlich PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 680 mit weiteren Hinweisen; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 39 ff.). Demjenigen, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt, wird diese versagt; die Überprüfung der Rückerstattungsberechtigung des wahren Leistungsberechtigten ist damit noch offen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.3.4; A-653/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.3.3; A-5673/2015 vom

A-2267/2022 18. Mai 2016 E. 4.3.3; BAUER-BALMELLI/FISLER, Kommentar VStG, Art. 21 N. 37). 2.7.5 Bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei es geradezu typisch, dass der vermeintliche Rückerstattungsberechtige bzw. der Antragsteller nicht der alleinige und selten der hauptsächliche Profiteur der Umgehung sei. Folglich könne es nicht allein auf seine Motivationslage ankommen. Für die Annahme des subjektiven Elements der Steuerumgehung genüge es, wenn der Steuervorteil (Rückerstattung der Verrechnungssteuer) wenigstens diejenige Person zur Mitwirkung an der Gestaltung motiviert hatte, der der Steuervorteil schliesslich indirekt zugeflossen sei. Dem Antragsteller könne die Steuerumgehung jedenfalls dann entgegengehalten werden, wenn er in relevanter Weise davon Kenntnis hatte oder daran mitgewirkt habe (zum Ganzen: BGE 151 II 494 E. 16.3.6 mit weiteren Hinweisen). Werde die Gegenpartei nicht offengelegt, sei es zulässig, dies zum Nachteil der Antragstellerin zu würdigen. Dass der Broker die Herausgabe der Information verweigerte, hatte sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, da sie selbst den Broker dazwischengeschaltet hatte (Urteil 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3, 8.3.4 und 8.4.3). Die Beweisführung über die Umgehungsabsicht ist für die ESTV bei komplexen Finanzstrukturen erfahrungsgemäss besonders schwierig. In solchen Fällen genüge es daher bereits, wenn die steuerliche Motivation in Anbetracht der gesamten Umstände – einschliesslich der Mitwirkung (sogleich: E. 2.8) im Rückerstattungsverfahren – als überwiegend wahrscheinlich erscheine (BGE 151 II 494 E. 16.4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.8 2.8.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des BVGer A-2782/2022 E. 1.6.1 vom 30. April 2024 mit weiteren Hinweisen). Obwohl Art. 12-19 VwVG (sowie Art. 30-33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht den darin enthaltenen Verfassungsgrundsätzen weitgehend Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt (vgl. Urteil des BVGer A-860/2024 vom 27. Februar 2026 E. 1.4.2; vgl.

A-2267/2022 auch: Urteile des BVGer A-4164/2020 vom 16. November 2022 E. 2.5.1; A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.1). 2.8.2 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat deshalb der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere – und damit nicht abschliessend – die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen und auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen (Art. 48 Abs. 1 VStG). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 48 VStG umfasst nicht nur Umstände, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, sondern auch solche, für die die Steuerbehörde beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.8.3.1; A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.4; A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.3; A-4216/2007 vom 24. Juli 2009 E. 3.2.2.4.2; KÜPFER/OESCH-BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 2 und 5). 2.8.3 Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwirkung aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungshandlung einerseits möglich und andererseits verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), d.h. zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig sowie der steuerpflichtigen Person zumutbar (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.2.2; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 39 N. 4; KÜPFER/OESCH- BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 3). 2.8.4 Zur Frage, welche Auswirkungen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Rückerstattungsantragssteller haben muss, hält Art. 48 Abs. 2 VStG fest, dass der Antrag abgewiesen wird, wenn der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt und der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden kann (Urteile des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.3; 2A.242/2005 vom 17. März 2006 E. 4; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.3; A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 4.3; A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.2; KÜPFER/OESCH-BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 19). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde kann gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom

A-2267/2022 22. August 2018 E. 3.7.4; A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, 3.4 und 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 2.8.4.1). 3. Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung der streitbetroffenen Verrechnungssteuer hat. Dabei ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Empfängerin der vereinnahmten Dividenden die Nutzungsberechtigung zusteht (E. 3.1 ff.). Falls die effektive Nutzungsberechtigung bejaht wird, ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung anzunehmen ist (E. 4). Wie gezeigt (E. 2.5), hat eine juristische Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, wenn sie – neben dem Recht zur Nutzung (nachfolgend: E. 3.1 ff.) – bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG) und die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario). Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz in der Schweiz und es ist davon auszugehen, dass sie die Dividenden korrekt verbucht hat. Der Anspruch auf Rückerstattung ist auch nicht aufgrund von Art. 32 Abs. 1 VStG erloschen. 3.1 3.1.1 Hinsichtlich des Nutzungsrechts führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei die beantragte Rückerstattung grundlos verweigert worden. Es habe sich bei den streitbetroffenen Transaktionen um handelsübliche, hochliquide Optionen mit einem grossen Umsatz gehandelt, wobei der grösste Teil des Optionenhandels an der EUREX in der von der ESTV beanstandeten Art und Weise stattgefunden habe. Bei den Transaktionspaketen A bis K («Calendar-Spreads») habe sie ein (nicht zu vernachlässigendes) Kursrisiko getragen, nämlich dann, wenn der Kurs der Basistitel vor dem Verfall der per «Calendar-Spreads» veräusserten Put-Optionen über den vereinbarten Ausübungspreis gestiegen wäre. Ausserdem habe sie das Dividendenrisiko für den Fall getragen, dass die Dividende des Basistitels kleiner als die Kosten der eingegangenen Position gewesen oder die Dividende nicht angefallen wäre. Dieselben Risiken, einfach kleiner, habe sie auch bei dem Transaktionstyp L («Aktien mit Put-Option») getragen, wobei sie hier auch noch mit system- oder ausführungsbedingten Risiken rechnen musste. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz seien die Margenanforderungen bei F._______ Ltd. (Broker) bei Aktienpositionen mit

A-2267/2022 Put-Optionen gerade grösser, als wenn sie die Aktien «alleine gehalten» hätte. Ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Kosten für einen «Calendar- Spread» hätten aus dem «Debit-Spread» (Preis) und den Transaktionsund Finanzierungskosten bestanden, was gleichzeitig den maximalen Verlust dargestellt habe. Der maximale Gewinn habe sich aus der Differenz zwischen Dividende und den Gesamtkosten ergeben. Daraus lasse sich eine Gewinnwahrscheinlichkeit berechnen. Für den Transaktionstyp L («Aktien mit Put-Option») sei keine Fremdfinanzierung durch die F._______ Ltd. (Broker) nötig gewesen und auch für einen Teil der übrigen Transaktionen habe sie (die Beschwerdeführerin) keine solche erhalten; ausserdem habe sie (die Beschwerdeführerin) hierfür einen marktüblichen Darlehenszins bezahlt. Letztlich sei sie in ihren Entscheidungen immer frei bzw. nicht auf die Gegenpartei angewiesen gewesen, welche sie überdies nicht gekannt habe. Das Urteil des BGer 2C_364/2012 weise keine Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Insgesamt macht sie (die Beschwerdeführerin) somit geltend, dass ihr das Recht zur Nutzung an den Dividendenerträgen zugekommen sei. 3.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei nicht als Nutzungsberechtigte an den Dividenden zu betrachten. Sie (die Vorinstanz) begründet dies zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin sei bei den Transaktionspaketen A bis K («Calendar-Spreads») eine vertragliche Verpflichtung im Hinblick auf die Weiterleitung von 74.44 % bis 83.95 % der Dividendenerträge an ihre Gegenpartei eingegangen, bevor ihr diese überhaupt zugegangen seien. Die Weiterleitung sei auch tatsächlich erfolgt. Hierbei hingen die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Dividenden von der vorgängigen Verpflichtung zur Weiterleitung eines Grossteils der Dividendenerträge ab. Die streitbetroffenen Titel seien hierbei nur während kurzer Zeit gehalten worden und die Transaktionen seien um den Dividendentermin herum abgewickelt worden. Aufgrund der Absicherungsgeschäfte habe die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Kurs- oder Dividendenrisiken getragen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin das Recht zur Nutzung an den Dividendenerträgen abzusprechen. Bei dem Transaktionstyp L («Aktien mit Put-Option») sei die Beschwerdeführerin bloss im Umfang von 16.3 % an der eigentlichen Dividende verfügungsberechtigt gewesen, da sie bezüglich des Restes in Höhe von 83.7% vorgängig zur Weiterleitung an ihre Gegenpartei verpflichtet gewesen sei. Ohne diese vorgängige Abmachung über die Weiterleitung eines Grossteils der Dividende hätte die Beschwerdeführerin keine Dividende vereinnahmen können. Da die Beschwerdeführerin die «Aktien mit Put-Option» nur kurze Zeit rund um den Dividendentermin

A-2267/2022 gehalten habe und wiederum keine nennenswerten Kurs- oder Dividendenrisiken getragen habe, sei dieser das Recht zur Nutzung auch bezüglich dieses Transaktionstyps abzusprechen. Darüber hinaus würden Sachverhaltselemente vorliegen, welche ausserdem auf das Vorliegen einer Steuerumgehung hinweisen würden. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz zusammengefasst, vorliegend sei nicht die Bedeutung der besagten Optionskontrakte zu beurteilen. Auch Beweggründe seien nicht ausschlaggebend. Einzig das Recht zur Nutzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VStG sei relevant. Das Recht zur Nutzung an den Dividendenerträgen aus den Transaktionen habe der Beschwerdeführerin jedoch gefehlt. Die Beschwerdeführerin habe bereits durch den Handel mit den «Calendar-Spreads» und der «Aktien mit Put-Option» Abmachungen über die Weiterleitung des Grossteils der Dividendenerträge getroffen. Was die behaupteten Risiken anbelange, sei die Beschwerdeführerin selbst von einem wesentlich kleineren Risiko als der Markt (welcher das Risiko bereits als gering eingestuft habe) ausgegangen. Deshalb und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Kursund Dividendenkonstanz sowie der stets bestehenden Flexibilität der Beschwerdeführerin habe Letztere bei den vorliegenden Geschäften keine nennenswerten Risiken getragen. 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält hinsichtlich des Sachverhalts betreffend der vorliegend in Frage stehenden Transaktionen zunächst Folgendes fest (wobei zur Klärung der Begriffe auf E. 3.2.3 verwiesen wird): Die Beschwerdeführerin hat unter anderem mit Put-Optionen auf Aktien von C._______ AG, von E._______ AG und Genussscheinen von D._______ AG an der elektronischen Börse EUREX über ein zentrales Orderbuch gehandelt. Hierbei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem mit zwei Transaktionstypen gehandelt hat: Mit «Calendar- Spreads» (Transaktionspakete A bis K) und mit «Aktien mit Put-Option» (Transaktionspaket L). Unbestritten und aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der «Calendar-Spreads» sodann, dass die Beschwerdeführerin – bis auf die Transaktion K – stets nach den erfolgten Medienmitteilungen bezüglich des Zeitpunktes und der Höhe der geplanten Dividendenausschüttung (VB 40, Mitteilung über GV-Beschlüsse) Put-Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin veräussert (sog. «Short-Puts») und zugleich Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin erworben (sog. «Long-Puts») hat. Die Put-Optionsverkäufe und die Put-

A-2267/2022 Optionskäufe waren bezüglich Menge und Ausübungspreis immer identisch. Sodann wurden sie stets zur gleichen Zeit in Auftrag gegeben («Order-Time») und ausgeführt («Trade-Time») und enthielten dieselbe Auftragsnummer («Order-ID»). Sie erfolgten also «im Paket» – das heisst, Optionskontrakte werden kombiniert und gleichzeitig veräussert und erworben und sind somit nicht unabhängig voneinander. Ausserdem ergibt sich zumindest teilweise aus den Akten, dass die Ausübungspreise der streitbetroffenen Put-Optionen im Handelszeitraum bei den Aktien von C._______ AG und von E._______ AG sowie den Genussscheinen von D._______ AG stets zwischen 10 % bis 23 % über den jeweiligen Tageshöchstkursen lagen. Weiter liegt nicht im Streit, dass bei den Titeln der E._______ AG bloss für 177'252 (anstatt wie ursprünglich angenommen 180'000) Aktien Dividenden ausbezahlt bzw. für 2'748 Titel der E._______ AG Ausgleichszahlungen ausgerichtet worden sind. Somit kann der Antrag auf Rückerstattung bloss im Umfang von 177'252 Aktien verweigert werden. Die «Calendar-Spreads» (Transaktionspakete A bis K) finanzierte sich die Beschwerdeführerin bis zum Verfall der «Short-Puts» durch ein vom Verwaltungsrat gewährtes Darlehen. Durch die Ausübung der Optionen (durch die Optionskäuferin) benötigte die Beschwerdeführerin (als Optionsverkäuferin) jedoch Fremdkapital, welches ihr die F._______ Ltd. (Broker) zur Verfügung stellte, damit die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Kauf der Aktien nachkommen konnte (vgl. hierzu: Beschwerde, S. 23; Einsprache, S. 14 ff. [insb. S. 16]). Die Beschwerdeführerin verfügte laut Bilanz nämlich lediglich über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und über ein vom Verwaltungsrat gewährtes Darlehen in Höhe von Fr. 3'807'026.--, handelte aber mehr Transaktionen, als sie damit hätte finanzieren können (vgl. zum Ganzen: VB 6, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2017, Beilage 2, Bilanz per 31. Dezember 2016; VB 17, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2019, Beilage 3, Darlehensvertrag vom 1. Februar 2016; VB 12, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. März 2019, Beilage 1, «Trade Confirmation Report» [C._______ und D._______] vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016; vgl. auch: VB 22, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2020, Beilagen 2 und 5, Transaktionslisten der Optionen von C._______ und D._______ sowie Beilage 7, Kontoauszug C._______ und D._______ [samt Nennung der Börse und Transaktionsnummer]; VB 24, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. April 2020, Beilage 1, Report C.________ und D._______; VB 25, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. April 2020, Beilage 1,

A-2267/2022 Kontoauszug E._______ [samt Nennung der Börse und Transaktionsnummer] sowie Beilage 2, Transaktionsliste der Optionen von E._______ und Beilage 3, Report E._______; VB 40, Mitteilung über GV-Beschlüsse; VB 41, Mitteilung über geplante Dividenden; vgl. zum Ganzen auch: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2019, Beilage 1, USB-Datenträger und Beschwerde, S. 2 ff. [insb. S. 4 und 6]). Die Finanzierung der «Aktien mit Put-Option» (Transaktionspaket L) stammte ebenfalls durch ein vom Verwaltungsrat gewährtes Darlehen (VB 17, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2019, Beilage 3, Darlehensvertrag vom 1. Februar 2016; Beschwerde, S. 23; vgl. auch: Einsprache, S. 28). Letztlich ist zudem unbestritten, dass ein Optionskontrakt sich jeweils auf 100 Aktien bzw. Genussscheinen bezog und es sich bei den streitbetroffenen Produkten um standardisierte Optionen gehandelt hat, bei welchen die Börse die Spezifikationen der Kontrakte vorgegeben hat. Unbestritten ist – wie soeben gezeigt –, dass die Beschwerdeführerin Put- Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin veräussert (sog. «Short-Put») hat. Die von der Beschwerdeführerin veräusserten Put-Optionen (sog. «Short-Put») wurden hierbei von der Gegenpartei immer innert den Ausübungszeiträumen, die vor den Dividendenterminen endeten, ausgeübt. Somit war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die zugrundeliegenden Aktien und Genussscheine vor den Dividendenterminen zu den vereinbarten Ausübungspreisen zu erwerben. Nach dem Dividendentermin übte die Beschwerdeführerin die von ihr gleichzeitig erworbenen Put-Optionen aus (sog. «Long-Put») und veräusserte die Aktien und Genussscheine der Gegenpartei zu den vereinbarten Ausübungspreisen wieder, welche gleich hoch waren wie jene bei den sog. «Short-Puts». Die Beschwerdeführerin hatte sich durch die Option das Recht zum Verkauf der Aktien gesichert. Somit hielt die Beschwerdeführerin die zugrundeliegenden Titel stets während den Dividendenterminen, so dass ihr die Dividendenerträge ausgerichtet wurden (vgl. VB 37, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. September 2021, Beilage 1, Dividend Report Tax Year 2016, Account Information; vgl. auch: VB 4, Formular 25, Nr. X. vom (…), Beilage 1, Dividend Report Tax Year 2016 [inkl. Tax Vouchers]). Nicht bestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführerin für den Verkauf der Put-Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin (sog. «Short- Put») von den Käufern der Optionskontrakte (Gegenpartei) eine «Optionsprämie» (den Preis der Option) zukam und sie für den Erwerb der

A-2267/2022 zugrundeliegenden Aktien und Genussscheine den entsprechenden Ausübungspreis entrichten musste. Im Gegenzug musste die Beschwerdeführerin für den Erwerb der Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin (sog. «Long-Put») den Verkäufern der Optionskontrakte (Gegenpartei) eine (höhere) Optionsprämie (in Umfang der Höhe des «Debit- Spreads») entrichten, währenddem ihr (der Beschwerdeführerin) aber für den Verkauf der zugrundeliegenden Aktien und Genussscheine der Ausübungspreis zukam (vgl. hierzu wiederum die oben erwähnten Beilagen, so insb. VB 12; VB 22; VB 24 und VB 25). Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ausgeschütteten Bruttodividende durch den Handel mit den «Calendar-Spreads» einen Ertrag, welcher folglich jedoch kleiner war als die jeweilige Bruttodividende (insb.: Beschwerde, S. 20 f. [vgl. auch S. 2 und 4]; Einspracheentscheid, S. 19). Hinsichtlich der «Aktien mit Put-Option» (Transaktionspaket L) liegt nicht im Streit und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage nach der Medienmitteilung bezüglich des Zeitpunktes und der Höhe der geplanten Dividendenausschüttung, zehn Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin zu einem über dem jeweiligen Tageshöchstkurs liegenden Ausübungspreis erwarb und den Verkäufern der Optionskontrakte (Gegenpartei) eine Optionsprämie bezahlte. Sieben Sekunden später erwarb die Beschwerdeführerin an der Börse zudem 1'000 Aktien der C._______ AG zum aktuellen Tageskurs (VB 12, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. März 2019, Beilage 1, «Trade Confirmation Report» [C._______ und D.________] vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016; vgl. auch: VB 22, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2020, Beilage 3, Transaktionsliste der Aktien mit Optionen von C._______ sowie Beilage 7, Kontoauszug C._______ und D._______ [samt Nennung der Börse und Transaktionsnummer]; VB 24, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. April 2020, Beilage 1, Report C._______ und D._______; VB 40, Mitteilung über GV-Beschlüsse; VB 41, Mitteilung über geplante Dividenden; vgl. oben zur Finanzierung). Nach dem Dividendentermin konnte die Beschwerdeführerin die Aktien (in Ausübung der Option) zum vereinbarten Ausübungspreis wieder veräussern. Folglich hatte die Beschwerdeführerin sowohl eine Optionsprämie, als auch den Kauf der Aktien zu bezahlen. Andererseits erhielt sie Einnahmen durch die ausgeschüttete Dividende und den Verkauf der Aktien zum Ausübungspreis.

A-2267/2022 3.2.2 Zur Veranschaulichung stellt das Bundesverwaltungsgericht weiter anhand der oben erwähnten Akten (E. 3.2.1) die streitbetroffenen Transaktionen tabellarisch dar. Da sich die «Calendar-Spreads» (Transaktionspakete A bis K) – wie eingangs aufgezeigt bis auf Transaktion K – sehr ähnlich gestalteten, wird lediglich das Transaktionspaket A exemplarisch für alle übrigen «Calendar-Spreads» aufgezeigt. Zudem wird das Transaktionspaket L «Aktien mit Put-Option» abgebildet:

A-2267/2022 «Calendar-Spreads» (Transaktionspaket A): Titel Datum Zeit Asset Aktion Stückzahl Kurs/ Prämie/Di vidende Einnahmen Ausgaben C.___ ___ 27.01.2016 Medienmitteilung betr. Dividende

C.___ ___ 19.02.2016 06:12:42 Put-Option Nr. 1 zu Fr. 86.00 Verkauf 7’500 12.84 96’300 C.___ ___ 19.02.2016 06:12:42 Put-Option Nr. 2 zu Fr. 86.00 Kauf 7’500 14.90 111’750 C.___ ___ 19.02.2016 Aktie Ausübung Option Nr. 1: Aktienkauf 7’500 86.00 645’000 C.___ ___ 23.02.2016 GV-Beschluss betr. Dividende

C.___ ___ 29.02.2016 Dividende (brutto) Ausschüttung 7’500 2.70 20’250 C.___ ___ 01.03.2016 Aktie Ausübung Option Nr. 2: Aktienverkauf 7’500 86.00 645’000 Total 761’550 756’750 Total Einnahmen bzw. Ertrag 4’800 Anteil der Einnahme an der Dividende 23.70% Debit-Spread (Differenz zwischen Optionsprämien) 7’500 2.06 15’450 Anteil des Debit- Spreads an der Dividende 76.30%

A-2267/2022 «Aktien mit Put-Optionen» (Transaktionspaket L): Titel Datum Zeit Asset Aktion Stückzahl Kurs Einnahmen Ausgaben C.____ __ 27.01.2016 Medienmitteilung betr. Dividende

C.____ __ 29.01.2016 09:35:02 Put-Option zu Fr. 115.00 Kauf 1’000 39.31 39’310 C.____ __ 29.01.2016 09:35:09 Aktie Aktienkauf 1’000 77.95 77’950 C.____ __ 23.02.2016 GV-Beschluss betr. Dividende

C.____ __ 29.02.2016 Dividende (brutto) Ausschüttung 1’000 2.70 2’700 C.____ __ 01.03.2016 Aktie Ausübung Option: Aktienverkauf 1’000 115.00 115’000 Total 117’700 117’260 Total Einnahmen bzw. Ertrag 440 Anteil der Einnahme an der Dividende 16.30% Differenz zwischen Optionsprämie und innerem Wert 1’000 2.26 2’260 Anteil der Differenz an der Dividende 83.70%

3.2.3 Begriffe 3.2.3.1 Optionen sind derivative Finanzprodukte, d.h. sie leiten ihren Wert von einem sogenannten Basiswert (unter anderem Aktien) ab (MAX BO- EMLE ET AL., in: Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann [Hrsg.], Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002 [nachfolgend: Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon], S. 817 «Optionen»). Als Optionsgeschäfte bezeichnet man bedingte Termingeschäfte bzw. vertragliche Vereinbarungen, bei welchen der Käufer einer Option das Recht (aber nicht die Pflicht) erwirbt, eine bestimmte Menge eines Basiswerts zu einem festgelegten Preis an einem bestimmten Termin (in der Zukunft) zu kaufen

A-2267/2022 («Call-Option») oder zu verkaufen («Put-Option»; STEFFEN TOLLE ET AL., Strukturierte Produkte in der Vermögensverwaltung, 5. Aufl. 2011, S. 41; MARC OLIVER RIEGER, Optionen, Derivate und strukturierte Produkte, 2. Aufl. 2016, S. 49; vgl. auch: HEINZ ZIMMERMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 819 «Optionsgeschäft»). Termingeschäfte werden entweder an Terminbörsen auf der Basis standardisierter Kontrakte (vgl. sogleich: E. 3.2.3.4) oder mit individuell ausgearbeiteten Vertragsinhalten ausserbörslich abgewickelt (BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarkt- Lexikon, S. 1026 «Termingeschäft»). Wie soeben erwähnt, ist eine «Put- Option» ein Verkaufsrecht. Dieses kann entweder gekauft («Long-Put» [Kauf eines Verkaufsrechts]) oder verkauft («Short-Put» [Verkauf eines Verkaufsrechts]) werden. Im Rahmen einer «Long-Put»-Position verschafft sich der Put-Optionskäufer das Recht, einen bestimmten Basiswert (in der Zukunft) an einem bestimmten Termin zu einem heute festgelegten (Ausübungs-)Preis zu verkaufen. Bei einer «Short-Put»-Position verpflichtet sich der Put-Optionsverkäufer (als Stillhalter bezeichnet), im Ausübungszeitpunkt den Basiswert zum Ausübungspreis zu kaufen (ausführlich zum Ganzen: TOLLE ET AL., a.a.O., S. 47 f.; BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 958 «Short-Puts»). 3.2.3.2 «Calendar-Spreads» («Time-Spreads» oder «Horizontal- Spreads») zeichnen sich dadurch aus, dass Optionen der gleichen Klasse (gleicher Optionstyp [Put oder Call] und gleicher Basiswert), die sich nur in ihren Laufzeiten unterscheiden (mithin identischen Ausübungspreise aufweisen), simultan und in gleicher Anzahl gekauft und verkauft werden, wobei die Option mit der kürzeren Restlaufzeit verkauft und die mit der längeren Restlaufzeit gekauft werden (IGOR USZCZAPOWSKI, Optionen und Futures verstehen, 7. Aufl., München 2011, S. 172, 173 und 190; vgl. auch: BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 554 «Horizontal- Spread» und JOHN C. HULL, Optionen, Futures und andere Derivate, 11. Aufl. 2022, S. 330 f.). Bei einem «Calendar-Spread» mit Put-Optionen stellt die Position mit der kürzeren Laufzeit folglich die «Short-Put»-Position bzw. die Position des Put-Optionsverkäufer dar und die längerfristige ist die «Long-Put»-Position des Put-Optionskäufers. 3.2.3.3 Ein «Spread» liegt immer dann vor, wenn eine «Long»-Position in einem und eine «Short»-Position in einem anderen oder dem gleichen Handelsgegenstand gleichzeitig eingenommen werden. Die Differenz

A-2267/2022 zwischen Einnahmen und Ausgaben bei Einrichtung des «Spreads» ist die Anfangsbasis und diejenige, die bei «Glattstellung» oder Verfall dieser Positionen entsteht, die Schlussbasis. Der Nettoverlust (oder Nettogewinn), der sich bei gleichzeitiger «Glattstellung» oder beim Verfall der so eingenommenen Positionen einstellt, ist identisch mit der Differenz zwischen der Anfangsbasis und der Schlussbasis. Ein «Debit-Spread» ist gleichbedeutend mit einer negativen Anfangsbasis. Für einen Investor ist es nur dann sinnvoll, einen «Debit-Spread» einzugehen, wenn man für den Zeitpunkt der «Glattstellung» eine positive Basis voraussieht, die gross genug ist, um die bei Einrichtung des «Spreads» herrschende negative Basis zu kompensieren bzw. zu übertreffen (vgl. zum Ganzen ausführlich: USZCZAPOWSKI, a.a.O., S. 191). 3.2.3.4 Die EUREX ist eine (institutionalisierte) Terminbörse, an welcher standardisierte Optionen gehandelt werden. Hierbei gibt die Börse die Spezifikationen der Kontrakte vor. An der Terminbörse EUREX sind beispielsweise Optionsserien auf die meisten im Swiss Market Index enthaltenen Aktien verfügbar (TOLLE ET AL., a.a.O., S. 42). Somit können auch die vorliegend streitbetroffenen Put-Optionen bzw. «Calendar-Spreads» an der EUREX gehandelt werden. Optionsgeschäfte können aber auch «Overthe-Counter» (nachfolgend auch: OTC) abgewickelt werden. Dies stellt ein Gegenpol zu den institutionalisierten Terminbörsen mit standardisierten Kontrakten dar. OTC-Optionen sind bilaterale Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, deren Vertragsinhalt beliebig festgelegt werden kann. Ein OTC-Geschäft kommt immer dann zu Stande, wenn sich zwei Parteien über einen Vertragsinhalt einig werden, wobei OTC-Optionen hauptsächlich von Investmentbanken angeboten werden (TOLLE ET AL., a.a.O., S. 43; vgl. auch: BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 819 «Optionsgeschäft»). Teilweise haben Handelsparteien neben dem normalen Börsenhandel an der EUREX jedoch die Möglichkeit, EUREX-Produkte ausserbörslich, bilateral zu handeln (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-4794/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2; Block Trades (eurex.com), letztmals besucht am 19. Juni 2026). 3.3 Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. K.a), macht die Vorinstanz geltend, die neue präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, könne – da sie im internationalen Verhältnis erging – nicht unbesehen auf den vorliegenden innerstaatlichen Fall angewendet werden (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.2.4, in welchem zwar ausgeführt wurde, der präzisierte Begriff der «Nutzungsberechtigung» laut BGE 151 II 494 stimme mit demjenigen des «Recht[s] zur Nutzung» laut

A-2267/2022 Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG zumindest weitgehend überein, die Frage der Nutzungsberechtigung in E. 4.3 aber schliesslich nicht zu prüfen brauchte). Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da – wie nachfolgend aufgezeigt – sämtliche Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt sind (ausführlich: E. 4). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin für den Handel mit Put-Optionen auf Aktien von C._______ AG, von E._______ AG und Genussscheinen von D._______ AG an der elektronischen Börse EUREX zwei unterschiedliche Transaktionstypen verwendet (E. 3.2.1). Das Recht zur Nutzung ist für jeden Transaktionstyp getrennt zu beurteilen. Als erstes wird daher in Erwägung 3.3 das Recht zur Nutzung im Zusammenhang mit den «Calendar-Spreads» nach der bisherigen und gemäss der präzisierten Rechtsprechung geprüft; danach bezüglich des Transaktionspakets L «Aktien mit Put-Option» (E. 3.4). Am Recht zur Nutzung fehlt es gemäss einschlägiger Rechtsprechung, wenn eine Person die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Leistungsverpflichtungen weiterleiten muss (ausführlich: E. 2.6.2 f.). Hierbei genügt grundsätzlich, dass nicht die Dividende selbst, sondern ein zur Dividende äquivalenter Betrag weitergeleitet wurde und es sich auch nur um einen Teil der vereinnahmten Erträge handelt (E. 2.6.2.8). 3.3.1 Transaktionspakete A-K «Calendar-Spreads» (E. 3.3.1-3.3.5) Bei den streitbetroffenen «Calendar-Spreads» handelt es sich um standardisierte Optionen, bei welchen die EUREX die Spezifikationen der Kontrakte vorgegeben hat (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.3.4). Wie gezeigt (E. 3.2.1; vgl. insb. auch Tabelle: E. 3.2.2), hat die Beschwerdeführerin vorliegend Put- Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin veräussert («Short- Puts») und zugleich Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin erworben («Long-Puts»). Hierbei waren die Put-Optionsverkäufe und die Put-Optionskäufe bezüglich Menge und Ausübungspreis immer identisch. Somit bezahlte die Gegenpartei der Beschwerdeführerin für die Verkäufe der Aktienpakete bzw. Genussscheinpakete gleich viel (vgl. Tabelle in E. 3.2.2: «Calendar-Spreads», 1. März 2016, Aktienverkauf, Einnahmen von Fr. 645'000.--), wie die Beschwerdeführerin der Gegenpartei zuvor selbst zahlte (vgl. Tabelle in E. 3.2.2: «Calendar-Spreads», 19. Februar 2016, Aktienkauf, Ausgaben von Fr. 645'000.--). Tatsächlich entstand der Beschwerdeführerin folglich dadurch weder ein Gewinn noch ein Verlust. Die Beschwerdeführerin hielt – wie in Erwägung 3.2.1 bereits eingehend aufgezeigt –, die Aktien und Genussscheine stets während den Dividendenterminen, so dass sie die Dividendenerträge vereinnahmen konnte

A-2267/2022 (vgl. Tabelle in E. 3.2.2: «Calendar-Spreads», 29. Februar 2016, Dividendenausschüttung, Einnahmen von Fr. 20'250.-- [bzw. pro C._______ Aktie Fr. 2.70]). Für den Verkauf der Put-Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin («Short-Put») erhielt die Beschwerdeführerin von den Käufern – wie erläutert – eine Optionsprämie (vgl. Tabelle in E. 3.2.2: «Calendar-Spreads», 19. Februar 2016, Verkauf, Kurs in Höhe von Fr. 12.84 [pro verkaufte Option; Gesamteinnahmen von Fr. 96'300.--]), musste jedoch für den Erwerb der Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin («Long-Put») den Verkäufern eine (höhere) Optionsprämie entrichten (vgl. Tabelle in E. 3.2.2: «Calendar-Spreads», 19. Februar 2016, Kauf, Kurs in Höhe von Fr. 14.90 [pro verkaufte Option; Gesamtausgaben von Fr. 111'750.--]). Folglich resultierte bei der Beschwerdeführerin ein «Debit-Spread» pro C._______ Aktie von Fr. 2.06 bzw. von insgesamt Fr. 15'450.--. Ausführlich dargelegt wurde bereits (E. 3.2.3.3), dass ein «Debit-Spread» gleichbedeutend mit einer negativen Anfangsbasis ist und es nur sinnvoll ist, eine solche einzugehen, wenn man für den Zeitpunkt der «Glattstellung» eine positive Basis voraussieht, die gross genug ist, um die bei Einrichtung des «Spreads» herrschende negative Basis zu kompensieren bzw. zu übertreffen. Vorliegend ergab sich eine solche positive Basis. Aus den vereinnahmten Dividendenerträgen in Höhe von Fr. 20'250.-- (Fr. 2.70 pro C._______ Aktie) gekürzt um den «Debit-Spread» von insgesamt Fr. 15'450.-- (bzw. von Fr. 2.06 pro C._______ Aktie) resultierten die Gesamteinnahmen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'800.-- (Fr. 0.64 pro C._______ Aktie) aus der gesamten Transaktion. Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der «Debit-Spread» bei der Beschwerdeführerin zu einer negativen Anfangsbasis führte, welche diese in Kauf genommen hat, um die streitbetroffenen «Calendar-Spreads» handeln zu können; die Beschwerdeführerin konnte damit zwar keinen Gewinn aus Titelkauf und -verkauf erzielen, sich jedoch den damit zusammenhängenden Dividendenertrag sichern. Vorliegend ergab sich die (vorhergesehene) positive Basis der Transaktion lediglich aufgrund der in die Berechnung einbezogenen Dividende. Von dieser durfte die Beschwerdeführerin (rechnerisch) einen Teil in der Höhe der Gesamteinnahmen bzw. des Ertrags behalten (beim exemplarischen Transaktionspaket A: 23.7 %), musste den anderen, grösseren Teil in Höhe des «Debit-Spreads» (bzw. 76.3 %) jedoch mit dem (vertraglichen) Erwerb der «Long-Put»-Option am 19. Februar 2016 (an welchem auch die Put-Optionsverkäufe stattfanden) bezahlen und somit an die Gegenpartei weiterleiten. Die Beschwerde-

A-2267/2022 führerin kalkulierte demnach den zu erwartenden Dividendenertrag in die zu bezahlenden Prämien bzw. den «Debit-Spread» mit ein. Insgesamt nahm die Beschwerdeführerin folglich bereits beim (vertraglichen) Erwerb der «Long-Put»-Option eine Weiterleitung eines Grossteils der noch zu erwartenden Bruttodividende an die Gegenpartei vor. Je nach vereinbarter Optionsprämie, aus welcher der «Debit-Spread» resultiert, musste die Beschwerdeführerin zwischen 74.44 % bis 83.95 % der (Brutto)Dividendenerträge an die Gegenpartei weiterleiten. Dass der «Debit-Spread» hierbei nicht der ganzen Dividende entsprach (bzw. bei der Transaktion A «lediglich» 76.3 % ausmachte), vermag daran nichts zu ändern, da laut Rechtsprechung als Weiterleitung auch die Zahlung eines zur Dividende äquivalenten Betrags gilt (vgl. E. 2.6.2.8 und 3.3). 3.3.2 Beurteilung nach bisheriger Rechtsprechung Wie gezeigt (E. 2.6.2.5), bedeutet hingegen nicht jede Weiterleitungsverpflichtung, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Gemäss bisheriger Rechtsprechung muss zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.2.5). Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.2.5). Bei Letzterer ist auch von Bedeutung, wer die mit den Geschäften verbundenen nennenswerten Risiken zu tragen hat (vgl. E. 2.6.2.6 f.). 3.3.2.1 Dass die Erzielung der Dividendenerträge von der Pflicht zu deren Weiterleitung (in Höhe des «Debit-Spreads») abhängig war, zeigt sich vorliegend daran, dass die streitbetroffenen «Calendar-Spreads» (Transaktionspakete A bis K) so ausgestaltet waren, dass die Put-Optionsverkäufe und die Put-Optionskäufe, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin Put- Optionen mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin veräussert («Short- Puts») und zugleich Put-Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin erworben («Long-Puts») hat, erforderlich dafür waren, dass die Beschwerdeführerin in den Besitz der zugrundeliegenden Basiswerte (Aktien und Genussscheine) und somit in Besitz der diesbezüglichen Dividendenerträge kam. Die Optionsverträge, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, einen Teil des Dividendenertrags in Höhe des «Debit- Spreads» weiterzuleiten (ausführlich: E. 3.3.1), wurden zeitlich vor der

A-2267/2022 Dividendenausschüttung vereinbart. Diesfalls war die Erzielung der Dividendenerträge von der Ausübung der veräusserten und erworbenen Put- Optionen abhängig, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin die Basiswerte und somit die Dividendenerträge selbst erhielt. Ausserdem handelte die Beschwerdeführerin – wie bereits festgestellt (E. 3.2.1) – viel mehr Transaktionen, als sie mit den verfügbaren Mitteln (Aktienkapital und Darlehen) hätte selbst finanzieren können. Folglich benötigte die Beschwerdeführerin Fremdkapital, um ihrer Verpflichtung zum Kauf der Basiswerte nachzukommen, welche durch die Ausübung der Optionen durch die Gegenpartei bzw. der Optionskäuferin entstand. Laut Beschwerdeführerin erhielt sie im Februar 2016 rund 16 Mio. Fr. Fremdkapital von der F._______ Ltd. (Broker) (VB 17, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2019, S. 5). Die Vermutung der Vorinstanz, wonach diese volle und somit ungewöhnliche Finanzierung durch die F._______ Ltd. (Broker) nur gewährt wurde, weil sich die Beschwerdeführerin durch den Erwerb der Put- Optionen mit Verfalldatum nach dem Dividendentermin («Long-Puts») gegen Marktrisiken abgesichert bzw. Put-Optionen kombiniert gehandelt habe, erscheint nachvollziehbar. Folglich war der Erwerb dieser Put-Optionen ausserdem nötig bzw. zumindest förderlich, um die Fremdfinanzierung durch die F._______ Ltd. (Broker) zu erhalten, mit welcher sich die Beschwerdeführerin den Erwerb der Basiswerte (Aktien und Genussscheine) und letztlich der Dividendenerträge sicherte. Insgesamt wären die Dividendenerträge nicht erzielt worden, sofern keine Pflicht zur Weiterleitung eines Teils des Dividendenertrags in Höhe des «Debit-Spreads» bestanden hätte. Die erste Abhängigkeit (vgl. E. 2.6.2.5) ist zu bejahen. 3.3.2.2 Ferner muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen, was zu bejahen ist, wenn keine effektive Weiterleitungspflicht besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden (zweite Abhängigkeit). Die vorliegenden Risiko-Faktoren wie das Kursrisiko sowie das Dividenden-Risiko sind somit daraufhin zu prüfen, ob die Dividendenerträge selbst dann durch die Beschwerdeführerin weiterzuleiten waren, wenn sie in Wirklichkeit gar keine Einkünfte erzielt hätte (E. 2.6.2.5 ff.; insb.: E. 2.6.2.7). Die Übernahme der mit den Einkünften (teilweise auch die mit dem Vermögenswert) verbundenen Risiken ist ein Indiz für die Qualifikation als Nutzungsberechtigter (BAUMGARTNER 2010, S. 123-125 und S. 146 ff.; Urteile des BVGer A-2121/2020 vom 4. September 2023 E. 3.3.5.2; A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2).

A-2267/2022 a. Kursrisiko Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe bei den Transaktionspaketen A bis K («Calendar-Spreads») ein (nicht zu vernachlässigendes) reales Kursrisiko getragen, nämlich wenn der Kurs der Basistitel vor dem Verfall der per «Calendar-Spreads» veräusserten Put-Optionen über den vereinbarten Ausübungspreis gestiegen wäre. Diverse Beispiele aus den Jahren 2015, 2016, 2019 bis 2022 zeigten auf, dass (grosse) Kursanstiege von mehr als 10 % innert maximal 30 Kalendertagen im gleichen Zeitraum für die gleichen Titel wie die streitbetroffenen stattgefunden hätten. Als Datenquelle habe sie den Finanzdienstleister Bloomberg zu Rate gezogen. Bei diesen Kursbewegungen handle es sich somit, entgegen der Vorinstanz, nicht um rein hypothetische Bewegungen. Es stimme ausserdem nicht, dass sie (die Beschwerdeführerin) kein Kursrisiko gehabt habe, weil sie die «Calendar-Spreads» jederzeit zu «Aktien mit Put-Option» hätte umgestalten können; eine solche Transaktion sei nämlich nicht kostenlos möglich gewesen. Vielmehr hätte sie die veräusserten Put-Optionen zurückkaufen und an deren Stelle Aktien kaufen müssen, was den «Debit- Spread» vergrössert und gleichzeitig ihren Gewinn verkleinert hätte. In den meisten Fällen wäre sogar ein Verlust verursacht worden (vgl. E. 3.1.1). Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich durch den zeitgleichen Handel der Put-Optionen das Recht gesichert, die erworbenen Aktien- und Genussscheinspakete zum selben Ausübungspreis verkaufen zu können, für welchen sie diese erworben habe. Ein Verlust durch den Verkauf dieser Pakete sei somit ausgeschlossen gewesen. Selbst wenn der Börsenkurs nach dem Erwerb der Titel über den Ausübungspreis gestiegen wäre, wäre es der Beschwerdeführerin (als Käuferin der Option und somit in der «Long-Put-Position») offen gestanden, die Put-Optionen mit dem Verfalldatum nach dem Dividendentermin verfallen zu lassen und stattdessen die Aktien- und Genussscheinpakete an der Börse zu verkaufen. Ein solches Kursrisiko sei durch die «Calendar-Spreads» von Anfang an ausgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei lediglich dem hypothetischen Risiko ausgesetzt gewesen, dass der Börsenkurs der Basiswerte nach dem Verkauf der Put-Option mit dem Verfalldatum vor dem Dividendentermin über den Ausübungspreis steigen und die Gegenpartei das Interesse an der Ausübung der Option verlieren würde. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Basistitel nicht zum Ausübungspreis von der Gegenpartei erwerben können und hätte gegebenenfalls einen Verlust in Höhe des «Debit-Spreads» erlitten. Da die Ausübungspreise jedoch klar über den Tageshöchstkursen festgelegt worden seien (und somit ein

A-2267/2022 genügend grosses Polster bestanden habe [zwischen 10 % bis 23 %]) und nur wenige Tage zwischen Handel und Verfalldatum der Put-Option mit Verfalldatum vor dem Dividendentermin gelegen haben, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Börsenkurse über den Ausübungspreis ansteigen würden. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin die «Calendar- Spreads» in «Aktien mit Put-Option» umwandeln können bzw. die Put-Option mit dem Verfalldatum vor dem Dividendentermin («Short-Put-Position») zurückkaufen und an dessen Stelle Aktien im entsprechenden Umfang kaufen können. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) zudem aus, die Beschwerdeführerin stütze sich unter anderem hinsichtlich ihrer Beispiele für Kursanstiege auf teilweise unbelegt gebliebene Kursdaten. Entgegen der Beschwerdeführerin reiche als nennenswertes Dividenden- und Kursrisiko nicht bloss das Risiko eines verminderten Gewinnes, wie es bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2020 der Fall gewesen sei, sondern es sei ein etwaiger Dividendenausfall oder Kursverlust nötig. Im erwähnten Beispiel aus dem Jahr 2020 habe die Beschwerdeführerin ihre Position nach Mitteilung der Dividendenhöhe freiwillig reduziert und habe das Eintreten der Kurs- und Dividendenrisiken durch Anpassung ihrer Transaktionen vermeiden können. Es stimme, dass die Umwandlung von «Calendar-Spreads» in «Aktien mit Put-Option» nicht kostenlos möglich gewesen wäre. Hierbei hätte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich eine Reduktion des Gewinnes in Kauf nehmen müssen und keinen eigentlichen Verlust im Umfang des «Calendar-Spreads» (wohl eher: «Debit-Spread»). Der Zeitraum für die Beurteilung eines allfälligen nennenswerten Risikos habe vorliegend spätestens mit Ablauf des Verfalldatums der (Long-)Put-Optionen der massgeblichen Titel im Jahr 2016 zu enden; andere Geschäftsperioden seien nicht relevan

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