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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2008 A-2016/2006

2 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,557 mots·~1h 3min·1

Résumé

Hochspannungsleitungen | 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfena...

Texte intégral

Abtei lung I A-2016/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2008 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. 1. Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat, 5223 Riniken, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hofmann, 2. A._______ und B._______, Beschwerdeführende, gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie (BFE), Vorinstanz. 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-2016/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teilplangenehmigung mit Auflagen für die 380/220-kv-Leitung Beznau- Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37) (Planvorlage L-165'461). Das Projekt sieht eine 380/220-kv-Leitung vom Unterwerk Beznau nach dem Unterwerk Birr auf dem Gebiet der Gemeinden Rüfenach, Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg vor. B. Mit Eingabe vom 20. November 2006 führen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende 2) gegen die Teilplangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 31. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Änderung der Teilplangenehmigungsverfügung dahingehend, dass die Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Richtung verschoben werden. Ihr diesbezüglicher Antrag sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden. Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft. C. Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) führen mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 gegen die Teilplangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 bei der REKO/INUM Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Teilplangenehmigungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens im Sinne ihrer Ausführungen an die Vorinstanz. Zudem stellen sie den Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung mehreren namentlich genannten Beschwerdeführenden 1, die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Konkret bringen die Beschwerdeführenden 1 folgendes vor bzw. verlangen sie was folgt: A-2016/2006 Wegen mehrmaliger Projektänderungen habe die NOK (Beschwerdegegnerin) einen überarbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) einzureichen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts um so erforderlicher. Einerseits hätte die Vorinstanz in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten im Einzelnen aufführen müssen. Andererseits hätte das eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) auch den Beschwerdeführenden 1 und nicht nur der Beschwerdegegnerin das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht Stellung zu nehmen. Da dies unterlassen worden sei, liege eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör bzw. des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien vor. Es sei ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten durchzuführen. Da das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vor, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Der Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei von der Vorinstanz nie beurteilt worden. Damit sei die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Ihr Hauptantrag sei auf die Teilverkabelung der Leitungen gerichtet gewesen. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, habe sie gegen das rechtliche Gehör verstossen. Die Einholung solcher neutraler Expertisen sei erforderlich und habe somit zu erfolgen. Die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnungen sei durch eine neutrale Stelle überprüfen zu lassen und die Ergebnisse seien den Beschwerdeführenden 1 offen zu legen. Auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch A-2016/2006 das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Auf jeden Fall habe die Teilplangenehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Bei der Frage Freileitung oder Verkabelung der Leitung habe eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) jedoch nicht hinreichend gewürdigt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Freileitungen. Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich müssten jedoch nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freileitung deutlich geringeren Netzverlustkosten berücksichtigt werden. Zudem seien im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften zu bedenken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben. Zudem bedinge eine adäquate Wertung der Interessen der Beschwerdeführenden 1 einen Augenschein vor Ort. D. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der REKO/INUM anhängig gemachten Verfahren. Mit Verfügung vom 9. März 2007 vereinigte es die beiden Verfahren. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wie auch auf jene der Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten, da private Grundeigentümer im Rahmen von Infrastrukturprojekten nicht berechtigt seien, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linienführung zu üben. Vielmehr hätten sie aufzuzeigen, inwiefern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht ver- A-2016/2006 stosse. Soweit die Gemeinde als Vertreterin öffentlicher Interessen auftrete, genüge allgemeine Kritik ebenfalls nicht. Sie hätte darzutun, inwiefern in die aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarrechtlichen Abwehrrechte eingegriffen werde. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 führt die Beschwerdegegnerin aus, Freileitungen seien landschaftsverträglich und eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Jedoch würden Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung sprechen. Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft nicht der Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch habe sich trotz technischem Fortschritt nichts an der grundsätzlichen Problematik der Verkabelung geändert und es bestehe bereits die Studie "Teilverkabelung Riniken". Des Weiteren erachte sie die Forderung nach einer rein formalen Ergänzung des UVB als legalistisch und überspitzt formalistisch. Auch sei weder eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL noch eine Profilierung der Masten und eine Abklärung und Bewilligung im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) erforderlich. Die lange Verfahrensdauer habe weiter kein Erlöschen der Plangenehmigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Schliesslich sei die Leitungsführung westlich des Prophetengutes bereits anlässlich der ersten Orientierung von der Gemeinde Unterbözberg verworfen worden, beruhten die Standortdatenblätter auf bekannten Berechnungen, fehle eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung und seien Kontrollberechnungen oder -messungen vorliegend nicht vorgesehen. Zu den Anliegen der Beschwerdeführenden 2 hält die Beschwerdegegnerin fest, die beantragte Verschiebung der Masten hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes und dadurch höhere Tragwerke zur Folge. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 stellt die Vorinstanz den Antrag, sie sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung denjenigen Beschwerdeführenden, die zwar am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, denen die Verfügung jedoch nicht zugestellt worden sei, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für die A-2016/2006 Dauer dieser nachträglichen Beschwerdefrist zu sistieren. Im Übrigen seien beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 führt die Vorinstanz aus, weder eine Überarbeitung des UVB noch eine Aufnahme des Projekts in den SÜL seien erforderlich. Weiter seien den Beschwerdeführenden 1 für das vorliegende Verfahren bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden, seien Masten nicht als Hochbauten anzusehen, weshalb keine Aussteckung derselben zu erfolgen habe und die Rüge betreffend das Zustandekommen der kantonalen Stellungnahmen hätte nicht erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden dürfen. Zudem bestehe zum einen für hängige Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und zum anderen hätten die Beschwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Zur Leitungsführung westlich des Prophetengutes bringt die Vorinstanz vor, diese Variante sei nicht realisierbar bzw. hätte massive Eingriffe in den Wald zur Folge. Zwecks Wahl des optimalen Standorts sei eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Zur Verkabelung führt die Vorinstanz insbesondere aus, auf der Spannungsebene 220/380 kV habe keine rasante technische Entwicklung stattgefunden und bei ihrer Verfügung habe sie sich auf nationale und internationale Erfahrungsberichte, Studien und Fachberichte zur Verkabelung von Hochspannungsleitungen stützen können, weshalb sie nicht erneut Expertisen habe anordnen müssen. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über eine 220-kV-Leitung und die Situation werde durch die Verlegung der Hochspannungsleitung verbessert. Des Weiteren seien die Standortdatenblätter nach den entsprechenden Vorgaben erstellt worden, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend und regelmässige Kontrollmessungen seien nicht erforderlich. Zusätzliche Massnahmen über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus seien im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht anzuordnen, da sie vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar wären. Schliesslich sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschaftswie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz. Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bringt die Vorinstanz vor, eine Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nördlicher Richtung würde beträchtlich mehr Wald beanspruchen. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) würde die Inanspruchnahme von noch mehr Wald aber keine Zustimmung mehr finden. A-2016/2006 G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin machen die Beschwerdeführenden 2 mittels Stellungnahme vom 8. Juni 2007 geltend, ihre Liegenschaft sei eine der am nächsten bei der Hochspannungsleitung gelegenen. Durch die Leitung würden sie in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt und sie seien persönlich stark betroffen. Wenn die Legitimation zweifelhaft sei, hätten die früheren Instanzen sie darüber informieren müssen und sie hätten sich viel Aufwand sparen können. Hinsichtlich der Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 halten die Beschwerdeführenden 2 fest, sie würden auf eine solche von Mast Nr. 25 verzichten. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 sei für sie jedoch eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Waldes. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt auf Nachfrage der Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 11. Juni 2007 die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz. Den betroffenen Beschwerdeführenden 1 sei jedoch eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Es bestehe kein Grund, das Verfahren zu sistieren, da sich die betroffenen Personen in der Beschwerde formell und materiell konstituiert hätten. Eine rein formalistische Eröffnung der Teilplangenehmigungsverfügung und eine Gewährung der gesetzlichen Beschwerdefrist würden einzig zu einer Verzögerung des laufenden Beschwerdeverfahrens führen. Eine Beschwerdeergänzung genüge vollauf und bringe keinen Nachteil für die Betroffenen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei das Verfahren der Betroffenen vom vorliegenden Verfahren getrennt zu führen. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bringen die Beschwerdeführenden 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 vor, es sei unumgänglich, die korrekte Zustellung der Teilplangenehmigungsverfügung nachzuholen. Zweckmässigerweise sei das Beschwerdeverfahren für diese Zeit zu sistieren. Zudem sei auf ihre Beschwerde einzutreten. Denn sämtliche Beschwerdeführenden 1 hätten am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, seien Grundeigentümer oder Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung und die Gemeinde habe zudem spezifische öffentliche Anliegen zu vertreten. Auch hätten sie ihre mittels Beschwerde vorgebrach- A-2016/2006 ten Rügen begründet. Bezüglich des weiteren Vorgehens gingen sie davon aus, dass ein weiterer Schriftenwechsel erfolgen werde und die Einholung eines Gutachtens zum Stand der Technik bei der Verkabelung von Hochspannungsleitungen und zum Platzbedarf von Übergangsbauwerken unumgänglich sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 weist die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf eine nachträgliche Eröffnung der Teilplangenehmigungsverfügung unter Ansetzung der 30-tägigen Beschwerdefrist sowie das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab. K. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) teilt mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mit, der SÜL vom 12. April 2001 halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu beanstanden. Denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt. Im Übrigen sei keine Stellungnahme seinerseits erforderlich. L. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2007 führt das BAFU aus, gemäss Bundesgericht sei eine Ergänzung des UVB zulässig, die Anforderungen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich abschliessend aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710), die Anlagegrenzwerte seien vorliegend im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten, die Standortdatenblätter habe es im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren beurteilt und es halte an seiner damaligen Stellungnahme fest sowie wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen seien, regle Art. 12 NISV. Weiter äussert sich das BAFU eingehend zur Frage der Verkabelung und zeigt hierbei Hilfsmittel zur Interessenabwägung auf, geht auf seine einstigen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren ein und äussert sich ausführlich zur Interessenabwägung sowie zur Qualifizierung des betroffenen Gebiets unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes. A-2016/2006 M. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2007 aus, der Gemeinderat von Riniken habe die Variante "Prophetengut" verworfen, da dadurch eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich belastet würde und eine solche "Abschiebung" nicht unterstützt werde. Aufgrund der Stellungnahme seitens der Gemeinde habe sie diese Variante nicht weiterverfolgt. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Verschlechterung für den Landschaftsschutz darstellen. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin die von der Instruktionsrichterin gewünschten Übersichtskarten mit allen eingereichten Projektänderungen und der Variante "Prophetengut" zu den Akten ein. N. Das BAFU hält mit Stellungnahme vom 18. September 2007 zum Begehren der Beschwerdeführenden 2, die Masten Nr. 24 und Nr. 25 seien zu verschieben, fest, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei einer Verschiebung die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger wäre. Zudem kämen die Masten mitten im Waldbestand zu stehen, womit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Zur Variante "Prophetengut" führt das BAFU aus, die Auswirkungen auf den Landschaftsschutz würden verstärkt, der Wald würde erheblich stärker belastet und es sei nicht sicher, ob die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung ohne besondere Massnahmen eingehalten werden könnten. Die Variante "Prophetengut" sei deshalb aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebenenfalls) Anwohnern abzulehnen. Betreffend Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig, zwischenzeitlich seien jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen. Schliesslich wäre aus lärmtechnischer Sicht eine Verkabelung zwar die beste Lösung, aufgrund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar. O. In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Abklärungen in der Verfahrensvorbereitung sei die Variante "Prophetengut" unter Berücksichtigung aller Umstände als insge- A-2016/2006 samt schlechtere Lösung als die projektierte Leitung beurteilt worden. Im angefochtenen Entscheid habe daher auf die im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Abklärungen und Verhandlungen verwiesen werden können. Hinsichtlich der anfallenden Kosten verweist die Vorinstanz auf die ihr vorgelegten Kostenschätzungen (Vorakten Ordner Nr. 8 act. 2121 – 2123), welche nicht von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichen würden. Ein diesbezügliches Gutachten sei folglich nicht erforderlich gewesen. Schliesslich erscheine eine Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig. P. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 verweist das EStI auf Ziff. 5 seiner im Zusammenhang mit Art. 16c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) massgebenden Richtlinien. Nach seiner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Hinsichtlich der einzelnen Varianten führt das EStI aus, die von der Vorinstanz bewilligte Freileitung sei gesetzeskonform und alle Fachstellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Die Variante "Prophetengut" sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Detailprojekts geprüft und als Ergebnis von Verhandlungen bereits in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden, dies unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes und der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 hätte eine grössere Beeinträchtigung des Waldes, was das BAFU ablehne, und höhere Masten zur Folge. Weiter würden, soweit ihm bekannt sei, die vorliegend präsentierten Kostenschätzungen grundsätzlich nicht von den allgemein bekannten Erfahrungswerten abweichen. Schliesslich verweise es zum neusten Stand der Technik im Bereich der Verkabelung auf die Studie "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005. Q. Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihren Schlussbemerkungen vom 19. November 2007 fest, Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg zu stehen, so dass keine Masten mitten im Waldbestand liegen würden. Zudem würde dessen Standort 1 bis 2 Meter und nicht 5 bis 10 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% und nicht 17% länger. Wie hoch und erdrü- A-2016/2006 ckend Mast Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus wirke, hänge von dessen Abstand ab. R. Mit Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2008 halten die Beschwerdeführenden 1 vollumfänglich an ihren Begehren und Ausführungen fest. Im Weiteren stellen sie den Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Augenschein vor Ort, auf Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über die Schutzwürdigkeit des von der Hochspannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplanten Leitungsbauwerke, auf Einholung eines Gutachtens über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Gegenüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitungen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsunterbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Übergabebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabelleitung gegenüber einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie der stormabhängigen Verluste der beiden Varianten) sowie auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich des Einflusses der mit der Teilverkabelung verbundenen Mehrkosten auf die anrechenbaren Netzkosten und die Verteuerung des Strompreises. Eventualiter sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Prophetengutes einzuholen und der Plangenehmigungsentscheid sei mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach im Bereich der Liegenschaft der Eheleute C._______ eine permanente Messstation zur Erfassung der elektromagnetischen Strahlung einzurichten sei. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belastung der der geplanten Hochspannungsleitung nächst gelegenen Wohngebäude durch nichtionisierende Strahlung einzuholen. Die Beschwerdeführenden 1 äussern sich in ihren Schlussbemerkungen in der Folge zu den einzelnen Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten und der beigezogenen Fachbehörden. S. Die Beschwerdeführenden 1 reichen mit Schreiben vom 26. Juni 2008 weitere Unterlagen zu den Akten. T. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entschiedrelevant, in den nachfolgen- A-2016/2006 den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden richteten sich gegen eine Teilplangenehmigungsverfügung des BFE betreffend 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.1 Sowohl die Beschwerdeführenden 1 wie auch die Beschwerdeführenden 2 haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist. A-2016/2006 2.2 Weiter ist ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 131 II 587 E. 2.1; BGE 131 V 298 E. 4; BGE 127 V 80 E. 3a/aa; BGE 120 Ib 379 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 sowie ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 535 ff.). Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; A-2016/2006 BGE 120 b 379 E. 4c; BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3). Das Beschwerderecht nach Art. 48 Bst. b und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 566 ff.). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Entscheid des Bundesrates vom 15. August 1979, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 44.25; Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987, veröffentlicht in VPB 53.14; Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1990, veröffentlicht in VPB 55.19; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 843). 2.3 Sowohl die Beschwerdeführenden 1, die Privaten ebenso wie die Gemeinde Riniken, als auch die Beschwerdeführenden 2 sind unbestrittenermassen Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) und gemäss konstanter Rechtsprechung der REKO/INUM bzw. der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) sind sie somit stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. u.a. Entscheid REKO/UVEK E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 2 und Entscheid REKO/UVEK E-2002-4 vom 4. Juli 2003 E. 2). Zum einen hat das Bundesgericht im Bereich der Starkstromleitungen keine davon abweichenden Legitimationsvoraussetzungen entwickelt. Zum anderen überzeugt das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument nicht, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens seien von Infrastrukturprojekten betroffene private Grundeigentümer wie auch die Gemeinde Riniken nicht be- A-2016/2006 rechtigt, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linienführung zu üben. Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten – es stellt sich allenfalls einzig die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen), und es besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens, weshalb eine analoge Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht angezeigt ist. Im Bereich der Nationalstrassen wird zwischen dem generellen Projekt und dem eigentlichen Ausführungsprojekt unterschieden: Die allgemeine Linienführung und die Art der Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung festgelegt. Anschliessend sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen. Die generelle Projektierung wird in der Regel vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und den Kantonen durchgeführt. Danach werden die generellen Projekte den Gemeinden und allenfalls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und es wird ein Bereinigungsverfahren, wo die Berichte der Fachstellen eingeholt werden, durchgeführt. Das Bereinigungsverfahren wird mit der Genehmigung des Projekts durch den Bundesrat abgeschlossen, der hierbei über streitig gebliebene Fragen entscheidet. Diese generellen Projekte stellen in der Folge die Grundlage für die auszuarbeitenden Ausführungsprojekte dar. Erst diese Ausführungsprojekte sind von Bundesrechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden, das schliesslich vor Bundesgericht führen kann. Die generellen Projekte sind hingegen der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Der betroffene Private kann deshalb nicht allgemein am generellen Projekt Kritik üben. Er kann das generelle Projekt vielmehr bloss im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt beanstanden, wobei er konkret aufzuzeigen hat, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (Abgrenzung zur Popularbeschwerde; vgl. zum Ganzen BGE 125 II 18 E. 4c und BGE 118 Ib 206 E. 8 mit Hinweisen). Im Bereich der Starkstromleitungen wird nicht zwischen einem generellen Projekt, welches der bundesgerichtlichen Prüfung nicht offen steht, und einem Ausführungsprojekt, welches der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, gegen das aber allgemeine Kritik am generellem Projekt nicht zulässig ist, unterschieden. Es besteht somit kein Grund, von der bundesgerichtlichen und der bisherigen Rechtsprechung der REKO/INUM abzuweichen. A-2016/2006 Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 20 bis zu Mast Nr. 37 den Streitgegenstand. Wie ausgeführt, sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Weise vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten. Allenfalls wären Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der nur ausserhalb ihres Gebiets liegt, unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen. Die Gemeinde Riniken vertritt zudem im vorliegenden Fall unter anderem das Anliegen der Bevölkerung, vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung geschützt zu werden. Sie hat deshalb auch aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Andererseits steht ihr auch gestützt auch auf Art. 48 Abs. 2 VwVG die Beschwerdebefugnis zu, wonach Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. Denn die Gemeinde Riniken kann sich auf Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) berufen, wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Damit sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdeführung befugt. 3. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 – unter Vorbehalt von E. 5.3.3 nachfolgend – einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- A-2016/2006 messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. KÖLZ/HÄ- NER, a.a.O., Rz. 617 f. sowie Rz. 644). Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Gleichbehandlungsgebots: 5. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (KÖLZ/HÄNER, a.a.O, Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) wiederum verpflichtet die Behörden, die Prozessparteien einander im Wesentlichen gleichzustellen und die Rechte, Pflichten und Lasten gleichmässig unter sie aufzuteilen. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Bestandteil des Anspruchs auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([EMRK, SR 0.101], KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 128). A-2016/2006 5.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführenden 1, die Vorinstanz habe Amtsberichte eingeholt, von denen sie erst aus der Plangenehmigungsverfügung erfahren hätten – so die Stellungnahme des ARE vom 15. Juni 2006 – und in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten nicht im Einzelnen aufgeführt und sich zum Teil mit pauschalen Hinweisen auf weitere Dokumente begnügt. Die zitierten Amstberichte hätten klar deklariert werden sollen, damit ersichtlich sei, um welche es sich handle – eine Quellenangabe wäre erforderlich gewesen. 5.1.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es seien bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden. Somit liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem seien diese im Beschwerdeverfahren ohnehin offengelegt worden. 5.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 konnten ihre Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und hat damit die Möglichkeit, die Argumente der Beschwerdeführenden 1 im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist. Zudem besteht ganz allgemein ein Akteneinsichtsrecht nur hinsichtlich jener Akten, die Grundlage für eine Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Hinsichtlich der Deklaration bzw. Quellenangabe sei weiter festgehalten, dass Art. 35 Abs. 1 VwVG in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vorschreibt. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hin- A-2016/2006 weisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Die Beschwerdeführenden 1 waren sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Dokumentation kein Nachteil entstanden. Zudem wurde ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, weshalb auch diesbezüglich allfällige Gehörsverletzungen als geheilt zu betrachten sind. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung/Dokumentation bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 5.2 Zum anderen machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, das EStI hätte auch ihnen, und nicht nur der Beschwerdegegnerin, das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht vom 11. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Folglich hätte die Vorinstanz sich nicht mehr auf das EStI berufen können, da dieses parteiisch sei. Da sich die Vorinstanz an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht beruft, ist den Beschwerdeführenden 1 durch die fehlende Möglichkeit, zum Bericht des EStI Stellung zu nehmen, kein Nachteil entstanden. Somit kann weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien gesprochen werden. 5.3 Weiter sei das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vorliege, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Ob Art. 16i Abs. 1 EleG, wonach eine Plangenehmigung erlösche, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden sei, vorliegend analog gelte, könne offen bleiben. Denn eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Jahren sei ohnehin unhaltbar. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege noch keine rechtskräftige Plangenehmigung vor. Die lange Verfahrensdauer habe weder ein Erlöschen der Plangenehmigung noch eine Verletzung des A-2016/2006 rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Die Folgerungen der Beschwerdeführenden 1 würden vielmehr dazu führen, dass es bei Projekten wie dem Vorliegenden kaum je zu einem Entscheid kommen würde, da die Einsprecher/Beschwerdeführenden durch das Einlegen von Rechtsmitteln den Neubeginn erwirken könnten. 5.3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe immer wieder versucht, den Einwänden Rechnung zu tragen und folglich das Projekt verschiedentlich überarbeitet. Zudem bestehe für hängige Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und keine Gesamtverfahrensfrist und vor allem hätten die Beschwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Im Zusammenhang mit dem Koordinationsgesetz sei eine Gesamtverfahrensfrist verworfen worden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass Personen, die nach dem Ablauf der Einsprachefrist die theoretische Beschwerdelegitimation erwerben, am Verfahren nicht als Partei teilnehmen könnten. Sie habe den Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in die Parteistellung des Vorbesitzers einzutreten. 5.3.3 Art. 16i Abs. 1 EleG findet nur bei rechtskräftigen Plangenehmigungen Anwendung. Ob eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall angebracht wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn da den Beschwerdeführenden 1 durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil entstanden ist, sind sie nicht legitimiert, einen solchen Fehler zu rügen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass auf eine erneute öffentliche Auflage weitere Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG dar. Die Beschwerdeführenden 1 sind demnach nicht berechtigt, im Namen Dritter Verfahrensfehler geltend zu machen (vgl. Entscheid REKO/ INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 4.1). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 6. Auch die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend indem sie vorbringen, ihr Antrag auf Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Richtung sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden. Indem sie im Verlauf des Verfahrens jedoch auf die Verschiebung von Mast Nr. 25 verzichten, ziehen sie ihr Rechtsmittel teil- A-2016/2006 weise zurück und erklären den Abstand, was zur diesbezüglichen Gegenstandslosigkeit führt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Frage der Verschiebbarkeit der Masten Nr. 24 (und Nr. 25) nicht explizit behandelt, weshalb sich auch hier die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Die für die Genehmigung bzw. Abweisung massgebenden Aspekte sind von der Vorinstanz aber – wenn auch nicht ausführlich – behandelt worden. Einerseits hält sie auf S. 4, Ziff. 3.2.2.1 ihres Entscheides fest, die Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordöstlicher Richtung sei beantragt worden. Andererseits führt sie auf S. 16, Ziff. 7 aus, das BAFU habe sich zur "Projektänderung Altriniken, Teilstrecke Mast Nr. 24 – 29" geäussert und den Eingriffen in den Wald zugestimmt. Auf S. 20, Ziff. 9.4.2. hält sie weiter fest, dass BAFU stelle in aller Deutlichkeit fest, weitere Eingriffe in den Wald seien vom Gesetz nicht mehr gedeckt und somit unzulässig. Daraus lässt sich schliessen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 gewollte Verschiebung von Mast Nr. 24, die gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Plan mehr Wald in Anspruch nehmen würde, gesetzlich nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag somit abzuweisen sei. Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 blieb demnach im vorinstanzlichen Verfahren nicht einfach unbehandelt oder wurde unbegründet abgewiesen. Es liegt folglich diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor bzw. selbst wenn eine solche aufgrund einer nicht gänzlich hinreichenden Begründung angenommen werden müsste, wäre diese nicht als schwerwiegend zu bezeichnen und mit Blick auf das zu dieser Frage vom Bundesverwaltungsgericht umfangreich durchgeführte Instruktionsverfahren als geheilt zu betrachten. Die materielle Beurteilung der Frage, ob die Verschiebung von Mast Nr. 24 angebracht erscheint, ist nachfolgend im Rahmen der Interessenabwägung zu untersuchen (vgl. E. 14). Verfahrensanträge bzw. -rügen: 7. Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der ursprüngliche UVB vom November 1993 könne wegen mehrmaligen und erheblichen Projektänderungen keine Geltung mehr beanspruchen bzw. sei unvollständig. Die Projektänderung von 1997 sowie die Studie der Beschwerdegegnerin von 2004 betreffend Teilverkabelung seien im ursprünglichen A-2016/2006 UVB nicht berücksichtigt. Es sei jedoch ein einheitlicher Bericht sowie eine koordinierte Stellungnahme erforderlich (Art. 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den SÜL vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, obwohl gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG ein Sachplan erforderlich sei und zudem erheblicher Abstimmungsbedarf bestanden hätte (Art. 13 RPG), sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts umso erforderlicher. Bei geringfügigen Projektanpassungen könne zwar auf eine Überarbeitung bzw. eine förmliche Ergänzung des UVB verzichtet werden. Werde ein Projekt jedoch, wie vorliegend, grundlegend überarbeitet, setzte dies zwingend die Überarbeitung und Ergänzung des UVB voraus. Vorliegend liege jedoch kein ergänzter UVB vor; vielmehr sei der UVB in der ursprünglichen Fassung belassen und es seien lediglich zahlreiche Einzelstellungnahmen hierzu eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin habe somit einen überarbeiteten, einheitlichen UVB einzureichen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Ansonsten fehle es an einer hinreichenden Entscheidgrundlage und die Einsprecher könnten sich kein umfassendes Bild über die entscheidrelevanten Unterlagen machen. 7.1 Die Beschwerdegegnerin hält fest, Projektänderungen seien in den Jahren 1996, 1997 und 2004 eingereicht worden. Die Änderungen seien in den Projektbeschreibungen im Sinn einer Ergänzung zum ursprünglichen UVB erläutert worden. Eine rein formale Ergänzung des UVB sei legalistisch und überspitzt formalistisch. Die Ergänzungen seien auch jeweils öffentlich aufgelegt worden. Auch eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL sei nicht erforderlich, da gemäss dem SÜL bei Projekten, die bereits im Plangenehmigungsverfahren seien, keine Beurteilung der Netz- und Schutzkriterien durchgeführt werde. Deshalb seien sie nicht Gegenstand des Sachplans, was unabhängig von der jeweiligen Verfahrensdauer gelte. 7.2 Die Vorinstanz macht geltend, aus den Akten ergebe sich, dass das BAFU den ursprünglichen UVB mit Auflagen gutgeheissen habe. Das BAFU sei über die Projektänderungen laufend orientiert und dokumentiert worden und es habe in der Folge die einzelnen Projektänderungen auch mit Bezug auf den UVB geprüft und jeweils die nötigen Auflagen formuliert. Eine Überarbeitung oder Neufassung des UVB habe das BAFU als Fachbehörde nie verlangt. Es sei folglich in der Lage gewesen, eine koordinierte Stellungnahme i.S.v. Art. 12 UVPV A-2016/2006 vorzunehmen. Zudem sei eine Aufnahme des Projekts in den SÜL nicht erforderlich. Bei der Erarbeitung des SÜL sei bewusst darauf verzichtet worden, für Leitungsprojekte in laufenden Plangenehmigungsverfahren nachträglich noch ein Sachplanverfahren durchzuführen. Solche Projekte seien als Teil der sachplanrechtlichen Ausgangslage direkt ins sog. Grundnetz integriert worden. Das Grundnetz als solches, zu dem die vorliegende Leitung gehöre, werde nicht überarbeitet. 7.3 Das ARE beruft sich ebenfalls auf den SÜL vom 12. April 2001. Dieser halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu beanstanden, denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt. 7.4 Das BAFU räumt ein, eine ganzheitliche und koordinierte Betrachtungsweise und die Erstellung eines einzigen UVB sei gesetzlich vorgeschrieben. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, eine Ergänzung des UVB sei zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). Vorliegend seien alle Projektänderungen korrekt durchgeführt, ausführlich geprüft und der UVB sei ergänzt worden. Es habe zu den einzelnen Projektänderungen, die immer öffentlich aufgelegt worden seien, Stellung genommen. Somit sei vorliegend die gesamtheitliche Betrachtung gewährleistet. 7.5 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB sollen einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anlage ermöglichen. Sie dienen u.a. der Sachverhaltsabklärung, was unter Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der Gesuchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung (vgl. dazu HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 9 USG); sie unterstehen dabei der im Umweltrecht geforderten einheitlichen und koordinierten Betrachtungsweise (vgl. etwa Art. 8 USG). Die in der UVP bzw. dem UVB angelegten Ziele können jedoch nicht allein durch einen einzigen UVB eingelöst werden, sondern schliessen teilweise Ergänzungen – auch im umfassenden Sinne – nicht aus, solange als die gesamthafte und koordinierte Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen bzw. -behörden sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen A-2016/2006 Verhältnissen entspricht (in diesem Sinne auch der zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007, insbesondere E. 7). Dies ist vorliegend zu bejahen, wurde doch zu den jeweiligen Projektänderungen im Sinne einer gesamthaften Würdigung, mithin unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Vorgaben als auch der vorgelegten Änderungen und Ergänzungen von Seiten der Fachbehörden Stellung genommen (vgl. Stellungnahmen des BAFU [BUWAL] vom 9. November 2004, vom 22. Juni 2000 oder vom 10. Dezember 1998). Die Projektänderungen wurden jeweils öffentlich aufgelegt, weshalb der UVB den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zudem machen die Beschwerdeführenden 1 nicht geltend, eine bestimmte Umweltauswirkung sei nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auch lassen sie offen, inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein soll bzw. in welchem Punkt sie ihre Rechte nicht ausüben konnten. 7.6 Ebensowenig wird eine umfassende Beurteilung durch den fehlenden Sachplan verunmöglicht. Einerseits setzt Art. 16 Abs. 5 EleG nicht zwingend, sondern lediglich grundsätzlich bei einer Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, einen Sachplan nach RPG voraus, andererseits ist der Auffassung des ARE zu folgen, wonach entsprechend dem SÜL vom 12. April 2001 laufende Plangenehmigungsverfahren nicht Gegenstand des SÜL sind und dies raumplanerisch nicht zu beanstanden ist. 8. Weiter hätte, um die wahren Dimensionen der Hochspannungsleitung zu erkennen, gemäss den Beschwerdeführenden 1 ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten durchgeführt werden müssen, welches nun nachzuholen sei. Denn gemäss Art. 16c EleG seien Profile erforderlich. Diese Bestimmung entspreche der allgemeinen Regel von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Masten seien Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG. Sollte eine Profilierung aus technischen Gründen nicht möglich sein, hätte zumindest mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln der Visualisierung (Fotomontagen) die wahre Dimension der geplanten Masten sichtbar gemacht werden müssen. A-2016/2006 8.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Freileitungsmasten handle es sich nicht um Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG, weshalb eine Profilierung der Masten nicht erforderlich sei. Auch gemäss EntG genüge die Aussteckung. 8.2 Die Vorinstanz führt aus, die Aussteckung der vorgesehenen Mastenstandorte erfolge in Übereinstimmung mit den Richtlinien des EstI. Diese Richtlinienkompetenz sei in Art. 4 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VpeA, SR 734.25) ausdrücklich vorgesehen, die auf dem EleG beruhe. Da Masten nicht als Hochbauten gemäss Art. 16e EleG anzusehen seien, habe keine Aussteckung derselben zu erfolgen. Die bisherige Praxis begnüge sich mit der Kennzeichnung der Standorte im Gelände und den Plänen. 8.3 Das EStI verweist auf Ziff. 5 seiner Richtlinien gemäss Art. 2 und 4 VpeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (nachfolgend: Richtlinien). Nach seiner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Dies ergebe sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext. Zudem sei es rein technisch gesehen äus-serst schwierig und aufwändig, die geplanten Masten einer Freileitung so auszustecken, dass ihre Form und Dimension gleich sichtbar wären wie bei Gebäuden. 8.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit Art. 28 EntG zur subsidiären Anwendung der enteignungsrechtlichen Bestimmungen vgl. Art. 16a EleG) ist eine Profilierung demnach dann vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt werden können. Gestützt auf Art. 4 VpeA (i.V.m. Art. 3 und Art. 16c EleG) hat das EstI Richtlinien zur Aussteckung erlassen. Diesen kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002 E. 3.4 vom 19 November 2003; Urteil des Bundesgerichts 1A148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6). Nach Ziff. 5.2.1 der Richtlinien sind die Standorte der Tragwer- A-2016/2006 ke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu markieren. Ausserdem müssen die äussersten Ecken der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus dem Boden herausragen, durch Pflöcke mit gelb gestrichenem Kopf kenntlich gemacht werden. Gemäss Ziff. 5.2.2 der Richtlinien ist die Leitungsachse im Gelände an unübersichtlichen Stellen durch über den Boden emporragende Richtungspflöcke mit weiss gestrichenen Köpfen erkennbar zu machen. Schliesslich sieht Ziff. 5.4.3 der Richtlinien vor, dass Gebäude von elektrischen Anlagen und Energieerzeugungsanlagen gemäss örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kenntlich zu machen sind. Nach ständiger Praxis des EStI müssen für Hochspannungsmasten demnach keine Profile aufgestellt werden. Die erwähnten Regelungen sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c EleG und Art. 28 EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilierungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als gerechtfertigt. Schliesslich weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 128). Den Beschwerdeführenden 1 ist denn auch durch die fehlende Profilierung kein Nachteil entstanden. Für sie war es, wie ihre umfangreiche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zeigt, durchaus möglich, gegen die geplante Leitungsführung sachgerecht Beschwerde zu führen. Nichtionisierende Strahlung: 9. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von Einwirkungen abgeleitet werden. Auf jeden A-2016/2006 Fall habe die Teilplange-nehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Denn aus anderen Fällen seien grosse Abweichungen zwischen den effektiv aufgetretenen elektromagnetischen Strahlungen und den prognostizierten Werten bekannt. Zudem führten fehlende Kontrollmessungen zu zusätzlichen Wertverminderungen der Liegenschaften. Eventualiter sei bei der am meisten betroffenen Liegenschaft der Eheleute C._______ eine permanente, geeichte Messstation einzurichten. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisierende Strahlung einzuholen. 9.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung. Kontrollberechnungen oder -messungen seien bei Änderungen, die Einfluss auf den massgebenden Betriebszustand hätten, vorgesehen. 9.2 Die Vorinstanz führt aus, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Regelmässige Kontrollmessungen seien nicht erforderlich, da ohnehin von der grösstmöglichsten Belastung der Leitungen auszugehen sei (Ziff. 13 Anhang 1 NISV). Zusätzliche Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips über die gesetzlichen Grenzwerte seien nur anzuordnen, wenn sie u.a. auch wirtschaftlich tragbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei. 9.3 Das BAFU hält fest, die Anforderungen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich abschliessend aus der NISV. Darüber hinausgehende Emissionsbegrenzungen könnten keine angeordnet werden. Das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV immer wieder bestätigt. Das Vorsorgeprinzip gemäss USG führe zu keiner Durchbrechung dieser Regelung. Wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen seien, regle Art. 12 NISV. Vorliegend seien keine solchen Messungen anzuordnen, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei noch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen bestünden. 9.4 Das Hauptproblem stellt das von den Leitungen ausgehende Magnetfeld dar. Ziel des USG ist u.a. der Schutz der Menschen vor schädli- A-2016/2006 chen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d.h. wie der von Starkstromleitungen erzeugten elektrischen und (elektro-)magnetischen Felder (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 ff. USG; BGE 124 II 219 E. 7a mit Hinweisen). Am 1. Februar 2000 ist die gestützt auf das USG erlassene NISV in Kraft getreten. Darin werden Grenzwerte für die elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlagegrenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV). Die Anwendbarkeit der NISV auf das vorliegende Projekt wird von den Parteien nicht bestritten. Es wird auch nicht bestritten, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 4 NISV i.V.m. Ziff. 24 Anhang I eingehalten werden. Indem die Beschwerdeführenden 1 aber beantragen, im Rahmen der Interessenabwägung Freileitung/Verkabelung sei auch ihr Interesse an einem möglichst weitweitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung zu berücksichtigen, machen sie sinngemäss eine weitergehende Reduktion unter die vorgesehenen Grenzwerte geltend. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von Einwirkungen (Art. 8 USG) abgeleitet werden. Die NISV berücksichtigt den heutigen Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit der Menschen mit einem zweistufigen Konzept. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten (thermischen) Wirkungen, die für die Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen, wird durch Immissionsgrenzwerte sichergestellt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; vgl. den erläuternden Bericht des BU- WAL vom 23. Dezember 1999 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [Erläuternder Bericht BUWAL] S. 5). Darüber hinaus hat der Bundesrat zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet, die das Risiko schädlicher (biologischer) Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Hierzu werden für verschiedene Kategorien von Anlagen besondere Anlagegrenzwerte bestimmt (Art. 4 Abs. 1 NISV) und bei den übrigen Anlagen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Damit trägt die NISV dem Vorsorgeprinzip Rechnung und konkretisiert die in diesem Sinne erforderlichen Massnahmen (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6). A-2016/2006 Das Bundesgericht hat sodann festgestellt, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können – dies hat auch für Art. 8 USG, welcher durch Art. 12 USG konkretisiert wird, zu gelten. Die Festsetzung der Anlagegrenzwerte erfolgte denn sowohl unter Rücksichtnahme auf die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftlichen Interessen des Emittenten als auch unter Berücksichtigung nicht abschätzbarer Risiken (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Diese starre Regelung dient einerseits der Rechtssicherheit, schliesst andererseits jedoch die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts aus. Deshalb muss der Verordnungsgeber bzw. das BAFU periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der Verordnung noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss (vgl. zum Ganzen auch: Entscheid REKO UVEK D-2003-116 vom 25. Februar 2004 E. 6.2 mit Hinweisen). Seit diesem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht wiederholt zu verschiedenen Studien zur Schädlichkeit von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung Stellung genommen. In seinem Urteil 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2 hat es festgehalten, eine Untersuchung müsse methodisch einwandfrei durchgeführt und ausgewertet worden sein, damit Ergebnisse von Studien anerkannt werden könnten. Studien zum gleichen Effekt müssten als Gesamtheit beurteilt werden. So könne das Ergebnis einer einzelnen Studie, das nicht repliziert werden konnte, nicht den Beweis für eine schädliche Wirkung erbringen. Mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. hat das Bundesgericht bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag, den Stand der Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV- Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen, nach. Es seien indes bis anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachgewiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 und zum Ganzen Entscheid REKO/INUM D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 11 ff. ). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden 1 keinen Anspruch darauf haben, dass im Rahmen der Interessenabwä- A-2016/2006 gung ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, der über die Grenzwerte gemäss NISV hinausgeht, berücksichtigt wird und hieraus gar auf eine Pflicht zur Verkabelung geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). 9.5 Die Beschwerdeführenden 1 fordern zudem eine Auflage, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Periodische Kontrollmessungen der geforderten Art sind gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV jedoch nur dann anzuordnen bzw. vorzunehmen, wenn bezüglich der Grenzwerte Ausnahmen gewährt wurden, was vorliegend nicht der Fall ist. Kontrollmessungen aus weiteren Gründen, wie beispielsweise zur Verminderung der Werteinbussen der Liegenschaften, sind nicht vorgesehen. Dass die Beschwerdeführenden 1 implizit auch die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnungen bezweifeln und eine Überprüfung derselben durch eine neutrale Stelle beantragen, vermag daran nichts zu ändern. Denn ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten enthält. Weshalb das Standortdatenblatt den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11 NISV) nicht entsprechen sollte, begründen die Beschwerdeführenden 1 nicht. Sie verlangen pauschal eine Überprüfung der Berechnungen. Das Standortdatenblatt muss grundsätzlich, sofern Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung bestehen, von der Bewilligungsbehörde bzw. den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Das BAFU überprüft regelmässig schon im Baubewilligungsverfahren die NIS-Prognose des Standortdatenblatts unter Zugrundelegung der Vollzugsempfehlung des BAFU. Die Prognosen sind vom BAFU als Fachbehörde des Bundes, welches die einschlägigen Berechnungs- und Messempfehlungen erlässt (Art. 12 Abs. 2 NISV), zu überprüfen, damit allfällige methodische Fehler behoben werden kön- A-2016/2006 nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 3.3). Vorliegend hat das BAFU als Fachstelle für nichtionisierende Strahlung die Standortdatenblätter im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt und festgehalten, das Projekt erfülle die Anforderungen der NISV. An dieser Beurteilung hält es auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. An der sachlichen Richtigkeit der Standortdatenblätter ist daher nicht zu zweifeln. Folglich ist sowohl der Antrag für eine Auflage betreffend Kontrollrechnungen als auch jener für die Überprüfung der Standortdatenblätter durch eine neutrale Stelle abzuweisen. Aus denselben Gründen sind auch der Eventualantrag auf eine permanente, geeichte Messstation bei der am meisten betroffenen Liegenschaft der Eheleute C._______ und der Subeventualantrag auf ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisierende Strahlung abzuweisen. Lärmschutz: 10. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, selbst wenn die Planungswerte gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) eingehalten würden, entbinde dies die Beschwerdegegnerin nicht davon, für die Freileitung über das absolut Notwendige hinaus sämtliche weiteren Massnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelastung – soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar – weiter zu reduzieren. Die durch Hochspannungsleitungen entstehenden akustischen Erscheinungen wirkten äusserst störend und bedrohlich. Es sei klar, dass die Verkabelung der Freileitung jegliche Lärmimmissionen ausschliessen würde. Diesem Punkt sei in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. 10.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Lärmgrenzwerte würden von der geplanten Freileitung an allen Stellen eingehalten. 10.2 Die Vorinstanz verweist bezüglich der Lärmimmissionen auf die Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde. Diese habe unter diesem Aspekt keine Einwände gegen das vorgelegte Projekt erhoben. Die Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig und sei daher nicht weiter zu prüfen. 10.3 Gemäss dem BAFU würden die massgebenden Planungswerte für die Lärmmissionen eingehalten und die Ermittlung der Lärmbelas- A-2016/2006 tung nach Anhang 6 LSV sei störungsgerecht und berücksichtige die erhöhte Störung infolge des tonalen Geräusches. Es sei den Beschwerdeführenden 1 zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verkabelung aus lärmtechnischer Sicht die beste Lösung wäre. Aufgrund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar. Hinsichtlich Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung führt es zudem aus, es erachte die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig. Da zwischenzeitlich jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen seien, seien die Kostenangaben zum Teil jedoch nicht mehr aktuell, weshalb allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei. 10.4 Das USG sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Der Bundesrat hat für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festzulegen. Dabei sind auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 USG). Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Zum Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm hat der Bundesrat die LSV erlassen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV). Im Bereich des Lärmschutzes gelten nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Denn die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte stellen keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG dar und legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest, sondern konkretisieren als zusätzliche Belastungsgrenzwerte, d.h. Begrenzung der Immissionen, den vorsorglichen und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des Planungsgrundsatzes gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen A-2016/2006 Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Ein Vorhaben vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 517 E. 4b mit Hinweisen). 10.5 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass es technisch und betrieblich möglich wäre, die Hochspannungsleitung im Bereich Gäbihübel zu verkabeln und damit einen weiteren Beitrag zur Lärmverminderung zu leisten. Es steht einzig zur Diskussion, ob eine entsprechende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Bei öffentlichen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist wie hier ein Vorhaben zu beurteilen, welches die massgebenden Planungswerte einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes meist nur dann als im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG "wirtschaftlich tragbar", wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des USG emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter hat. Gerade bei einer geringen Belastungssituation dürfen daher keine übertriebenen Anforderungen an notwendige Starkstromleitungen gestellt werden und das Bundesgericht hat für die Zulassung anderer öffentlicher Anlagen auch keinen schärferen Massstab angelegt (vgl. hierzu auch BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen). Vorliegend kämen zum einen die Kosten für eine Verkabelung wesentlich teurer zu stehen als jene für eine Freileitung und wären gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr verhältnismässig (vgl. hierzu ausführlicher E. 15.7 hiernach). Zum anderen ist unbestritten, dass die Planungswerte gemäss Anhang 6 LSV ohne weiteres eingehalten werden. Eine Redukti- A-2016/2006 on der Lärmbelastung über die Planungswerte hinaus scheitert somit vorliegend im Lichte der oben ausgeführten Lehre und Rechtsprechung an der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Leitungsführung: 11. Die geplante Freileitung gemäss Auflageprojekt ist Teilstück der 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr. Sie beginnt mit Mast Nr. 20 in Rüfenach, führt über die Gemeindegebiete von Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg und endet schliesslich mit Mast Nr. 37 in Habsburg. Der vorliegend relevante Leitungsteil liegt zwischen Mast Nr. 23 nördlich von Altriniken und Mast Nr. 29 (neue Nummerierung) westlich von Neuriniken. Von Mast Nr. 23 führt die Leitung in westlicher Richtung an Altriniken vorbei, wobei Mast Nr. 24 und Nr. 25 im Wald zu stehen kommen, überquert zwischen Mast Nr. 25 und Nr. 26 zur halben Länge den Wald, um anschliessend in südlicher Richtung dem Wald entlang zu gehen bis sie im Bereich von Mast Nr. 28 wieder den Wald überquert. Weiter führt sie nach Mast Nr. 28 über eine waldfreie Fläche, bis sie dann vor und nach Mast Nr. 29 bzw. Nr. 27 gemäss neuer Nummerierung erneut den Wald überquert und anschliessend in südlicher Richtung über das Gebiet Gäbihübel führt (Mast Nr. 29 [alte Nummerierung] bzw. Nr. 27 [neue Nummerierung] bis Mast Nr. 29 [neue Nummerierung]). Diese projektierte Leitung soll die bereits heute bestehende alte kV-Leitung ersetzten, welche im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone überquert. 12. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG dar (vgl. auch Art. 78 Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe A-2016/2006 dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). In diesem Sinne hält auch Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. 12.1 Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebiete – Museen oder Selbstbedienungsläden, in URP 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur Anwendung. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG, Art. 3 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Art. 3 Rz. 4). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den "allgemeinen Interessen" des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen). 12.2 Des Weiteren bestimmt das RPG, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Land- A-2016/2006 schaft zu achten haben (Art. 3 RPG). Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch ästhetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilligende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24 RPG auch Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und neue Fassung). 13. Zur Diskussion stehen vorliegend vier Leitungsführungen: Erstens das geplante, von der Vorinstanz bewilligte Projekt, wonach die Leitungen als Freileitung geführt werden, zweitens die von den Beschwerdeführenden 2 verlangte Verschiebung von Mast Nr. 24 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte; E. 14 ff. hiernach), drittens die von den Beschwerdeführenden 1 verlangte Verkabelung der Leitung im Gebiet Gäbihübel (südlich des Mastens Nr. 27, mithin zwischen Mast Nr. 27 und Mast Nr. 29; E. 15 ff. hiernach) und viertens die von den Beschwerdeführenden 1 beantragte Variante "Propheten-gut" (E. 16 ff. hiernach). Es ist daher im Rahmen einer Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, welcher Variante in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist bzw. ob die Vorinstanz bei ihrem Variantenvergleich die wesentlichen Interessen richtig gewichtet hat. 13.1 Dabei ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung der Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei A-2016/2006 der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; BGE 121 II 378 E. 1e/bb; siehe auch CHRIS- TOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 617 ff, insbes. Rz. 644 f.). Zum Umstand, dass die Vorinstanz keine Expertisen betreffend dem neusten Stand der Technik bzw. der Verkabelung eingeholt sowie die Variante "Prophetengut" nicht behandelt und somit unter Umständen den rechsterheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, wird auf E. 15.5.1, 15.7 und 16.4.3 hiernach verwiesen. 13.2 Auch darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leitbehörde auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Das BAFU zeichnet sich als Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG) für umweltrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Beurteilung abstützen durften bzw. dürfen. Dasselbe gilt für das EStI im Bereich der Stromanlagen. Von der Beurteilung der Fachbehörden wäre einzig dann abzuweichen, wenn sie sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Sind keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, kann auf die Ausführungen des BAFU und des EStI abgestellt werden. 14. Die Beschwerdeführenden 2 beantragen eine Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördliche Richtung gemäss ihrer Skizzierung auf dem Plan "NOK 118 069" (vgl. Beschwerdebeilage). Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre die- A-2016/2006 se Variante vorteilhaft. Diese Verschiebung sei für sie eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Waldes. Denn Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg und nicht mitten im Waldbestand zu stehen. Zudem würde dessen Standort bloss 1 bis 2 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% länger. Der Abstand von Mast Nr. 24 habe grossen Einfluss darauf, wie hoch und erdrückend er von ihrer Liegenschaft aus wirke. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden. 14.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten übereinstimmend fest, die beantragte Mastverschiebung hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes zu Folge. Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, die durch die Verschiebung höheren Tragwerke würden zu einer grösseren Einsehbarkeit führen. Die Distanz zwischen der projektierten Leitung und dem am nächsten gelegenen Haus betrage 230 Meter. Die Verschiebung würde eine Vergrösserung von 70 Meter bewirken. 14.2 Das BAFU führt aus, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei der beantragten Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger würde. Zudem kämen die Masten neu mitten im Waldbestand zu liegen, womit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Auch das EStI verweist bezüglich der Verschiebung von Mast Nr. 24 auf die grössere Beeinträchtigung des Waldes, welche das BAFU ablehne, und die höheren Masten. 14.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.2 hiervor), durfte die Vorinstanz bzw. darf das Bundesverwaltungsgericht auf Berichte und Stellungnahmen der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei der Variante "Verschiebung Mast Nr. 24" von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht ersichtlich, weshalb auf seine Ausführungen abgestellt werden kann. Wie von diesem erläutert und aus dem von den Beschwerdeführenden A-2016/2006 2 bearbeiteten Plan "NOK 118 069" (Beschwerdebeilage) ersichtlich, würde die Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördlicher Richtung einerseits zu einem höher liegenden Mastenstandort führen – was gemäss Beschwerdegegnerin höhere Tragwerken und somit grössere Einsehbarkeit bedingen würde. Ob dieser Höhenunterschied tatsächlich 5 bis 10 Meter beträgt, kann offen gelassen werden. Denn andererseits würde sich durch eine Verschiebung von Mast Nr. 24 auch die Waldüberspannung verlängern, wodurch der Wald ohnehin stärker tangiert würde als durch die projektierte Leitungsführung. Das BAFU ist in seiner diesbezüglichen Stellungnahme von einer Verschiebung von Mast Nr. 24 und Mast Nr. 25 ausgegangen. Wird jedoch nur jene von Mast Nr. 24 berücksichtigt, vergrössert sich gemäss Plan "NOK 118 069" die Waldüberspannung sogar um rund 25% und nicht nur um 17%, mithin um weit mehr als die von den Beschwerdeführenden 2 angegebenen 3%. Somit kann zusammenfassend nicht von einem sehr kleinen Mehranspruch des Waldes gesprochen werden. Das BAFU macht klar und wiederholt geltend, dass verglichen mit der projektierten Leitung eine weitergehende Beanspruchung des Waldes nicht akzeptierbar sei. Damit ist gestützt auf die Fachbehörde eine Waldüberspannung von plus 25% ausgeschlossen. Dem Schutz des Waldes steht das Interesse der Beschwerdeführenden 2 an der (allfälligen) optimalen Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt bzw. einer geringeren Einsehbarkeit des Masten Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus gegenüber. Eine Verschiebung von Mast Nr. 24 würde aber lediglich zu einer diesbezüglichen Distanzverschiebung von rund 75 Metern führen, mithin von ca. 270 Meter auf ca. 345 Meter. Mit Blick auf den Schutz des Waldes und die diesbezügliche Haltung des BAFU ist dieses Interesse aber nicht höher zu gewichten. Weiter ist zum Argument, bei einer späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft, zum einen festzuhalten, dass es gar nicht gesagt ist, dass es überhaupt einmal zu einer solchen Baulanderweiterung kommen wird. Zum anderen können die Beschwerdeführenden 2 im vorliegenden Verfahren keine Interessen allfälliger zukünftiger Baulandeigentümer geltend machen. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführenden 2 auf Verschiebung von Mast Nr. 24 abzuweisen. 15. Im Gebiet Gäbihübel (Mast Nr. 28) beantragen die Beschwerdeführenden 1 die Verkabelung der Hochspannungsleitung. Sie machen geltend, die geplante Freileitung im Gebiet Gäbihübel führe zu einer ein- A-2016/2006 schneidenden Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Riniken und des ganzen Aaretals, welche in Kombination mit den Immissionen die Wohnqualität beeinträchtigen würde. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) nicht hinreichend gewürdigt. Der Gäbihübel sei Sinnbild für einen sorgfältigen Umgang mit Natur und Umwelt und eine zurückhaltende Abgrenzung des Baugebiets. Die geplante Leitung könne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise verglichen werden. Es gehe nicht an, die alte, ebenfalls störende Leitung als Rechtfertigungsgrund für die neue, erheblich störendere Hochspannungsleitung heranzuziehen. Zwar sei die heutige Hochspannungsleitungssituation unhaltbar und bedürfe der Sanierung. Die neue Leitung verliefe aber über den gesamten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung, der Mast Nr. 28 würde das Gebiet Gäbihübel erdrücken. Die besondere Exponiertheit der Freileitung zeige sich auch im Umstand, dass zur Sicherung der Luftfahrt Flugmarkierungen anzubringen seien (Auflage in Ziff. 8.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Auch würde dem geschichtsträchtigen Habsburg, welches von Riniken aus sichtbar sei, ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt. Dass das BAFU die geplante Leitung als landschaftsverträglich betrachte, sei aktenwidrig. Da es in früheren Stellungnahmen (10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000) das geplante Projekt abgelehnt habe, sei nicht verständlich, wieso es in seiner Stellungnahme vom 1. November 2004 in einer Teilverkabelung keine landschaftliche Verbesserung sehe. Weiter sei es der kantonalen Fachstelle in ihrer Darlegung bloss darum gegangen, Gründe gegen die Verkabelung zusammenzutragen – zudem seien in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe gegen die betroffenen Personen gegeben. Bei der heutigen Technologie könnten zudem für eine Verkabelung erforderliche Übergangsbauwerke von geringer Ausdehnung erstellt werden (vgl. Unterwerk Beznau). Auch hätte eine Kabelleitung im vorliegenden Fall keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden auch hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Freileitungen. Insbesondere sei von einem geringeren Wartungsbedarf, einer höheren Verfügbarkeit der Kabel, einer geringeren Fehlerhaftigkeit und von weniger Störungsereignissen durch Umwelteinflüsse (Wind, Baumfall etc.) auszugehen. Auch existierten im Schadensfall provisorische Überbrückungsmassnahmen, die während der Unterbruchsdauer zum Einsatz kommen könnten. Zudem handle es sich vorliegend um A-2016/2006 eine gut zugängliche Kabelleitung von geringer Länge, weshalb die mit der Schadensbehebung verbundenen Aufwendungen und Schwierigkeiten nicht zu überwerten seien. Schliesslich würden auch wirtschaftliche Interessen gegen den geplanten Leitungsbau sprechen. Das Neuquartier werde vom Gemeinderat als attraktiv bezeichnet und es gelte, diese Attraktivität zu erhalten. Die geplante Freileitung schrecke bereits heute interessierte Käufer der Liegenschaften ab. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Kosten einer Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden finanziellen Nachteile. Zudem sei zu bedenken, dass die Gemeinde Riniken und deren Bewohner stets zur Stromwirtschaft gestanden seien, dies auch in finanzieller Hinsicht. Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich dürften jedoch nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freileitung deutlich geringeren Betriebs- und Netzverlustkosten, welche bei einer Freileitung 3.2 Mal höher seien als bei Kabeln, berücksichtigt werden. Somit seien die Kosten einer Kabelleitung bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 40 Jahren nur noch rund 2.15

A-2016/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2008 A-2016/2006 — Swissrulings