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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2007 A-1693/2006

25 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,995 mots·~10 min·1

Résumé

Zölle | Einfuhrabgaben für Zwiebeln: Nachforderung für den...

Texte intégral

Abtei lung I A-1693/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. April 2007 Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Michael Beusch. Gerichtsschreiber Jürg Steiger. V._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einfuhrabgaben: Nachforderung für den Monat Februar 2004; Kontingentsüberschreitung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die V._______ (im Folgenden: V._______ oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in G._______ bezweckt den Handel mit Lebensmitteln. Sie hat eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr....... für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst vom 24. April 2002. Am 6. Oktober 2003 stellte Herr H._______ für die F._______ ein Importgesuch für 208 Tonnen Zwiebeln in der Importzeit vom 8. Oktober 2003 bis 15. Februar 2004, wobei die V._______ als Importeurin auftreten sollte. Begründet wurde das Gesuch mit den grossen Ausfällen einheimischer Produktion durch die Trockenheit des Sommers 2003. Nach der Anhörung der Swiss Convenience Food Assoc. SCFA, Unterausschuss Verarbeitungsgemüse, verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: BLW) am 9. Oktober 2003 gegenüber der V._______ die Zuteilung Zollkontingentsanteile von 208'000 kg Metzgerzwiebeln für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2003. B. Da die F._______ bzw. die V._______ das zugeteilte Zollkontingent am 31. Dezember 2003 nicht ausgenützt hatte, teilte das BLW am 6. Januar 2004 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 der V._______ ein Zollkontingent von 92'000 kg Metzgerzwiebeln zu. Die Importfrist endete am 15. Februar 2004. Am 25. Februar 2004 führte die V._______ zu Lasten ihres Kontingents 24'000 kg Speisezwiebeln ein und verzollte diese zum Kontingentzollansatz (KZA) von Fr. 2.90 pro 100 kg. Am 26. Februar 2004 orientierte die V._______ die SCFA, dass das zugesprochene Zollkontingent von 92'000 kg Metzgerzwiebeln noch nicht vollständig importiert worden sei und ersuchte deshalb um eine Verlängerung, um den nicht ausgenützten Anteil in der nächsten Zeit einführen zu können. Die SCFA reichte das Gesuch am 1. März 2004 an das BLW weiter mit der Empfehlung, einer Verlängerung vom 1. März bis 15. April 2004 zuzustimmen. Am 3. März 2004 beantragte die SCFA dem Unterausschuss Verarbeitungsgemüse, das Verlängerungsgesuch rückwirkend per 15. Februar 2004 bis 15. April 2004 gutzuheissen. Entsprechend bat der Unterausschuss Verarbeitungsgemüse das BLW mit Schreiben vom 5. März 2004 um Bewilligung der Importzeit vom 15. Februar bis 15. April 2004. Gleichermassen befürwortete der Verband schweiz. Gemüseproduzenten (VSGP) mit Schreiben vom 5. März 2004 an die SCFA auf Grund der anhaltenden Unterversorgung mit inländischen Metzgerzwiebeln eine rückwirkende Verlängerung des Importkontingents vom 16. Februar bis 15. April 2004. C. Mit Verfügung vom 12. März 2004 teilte das BLW der V._______ einen Zollkontingentanteil von 46'000 kg Metzgerzwiebeln für die Zeit vom 5. März bis 15. April 2004 zu. Die V._______ reichte gegen diese Verfügung keine Beschwerde ein, so dass sie rechtskräftig wurde. Am 20. Juli 2004 stellte das BLW der V._______ Rechnung über Fr. 29'544.-- Zollnachforderung und Fr. 709.05 Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 30'253.05, da die V._______ die Einfuhr vom 25. Februar 2004 statt zum Ausserkontingentzollansatz (AKZA) von Fr. 126.00 pro 100 kg zum

3 KZA von Fr. 2.90 pro 100 kg verzollt hatte. Die V._______ beschwerte sich dagegen beim BLW mit Schreiben vom 3. August 2004, worauf das BLW am 14. Dezember 2004 das Dossier der Oberzolldirektion (im Folgenden: OZD) zustellte. Die OZD verfügte am 13. Januar 2004 (recte: 2005) gegenüber der V._______ den Betrag von Fr. 30'253.05 mit der Begründung, die Einfuhr von 24'000 kg Metzgerzwiebeln sei am 25. Februar 2004 auserhalb einer Kontingentsperiode erfolgt, weshalb die Ware zum AKZA zu verzollen sei. Es liege nicht im Ermessen der Zollverwaltung, Ausnahmen von dieser Regelung zu gestatten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Importeure. D. Die V._______ reichte gegen die Verfügung der OZD vom 13. Januar 2005 am 1. Februar 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein und verwies auf die Begründung der F._______, die am 10. Februar 2005 eingereicht wurde. Die F._______ machte geltend, durch eine unglückliche Unachtsamkeit sei sie der Meinung gewesen, das Kontingent laufe erst am 15. März 2004 aus. Die weitere Begründung ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. E. Die OZD beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 2. 2.1 Nach Art. 1 ZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 ZG die in Art. 9 ZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. 2.2 Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) hält die Kompetenz des Bundesrates fest, zur statistischen Überwachung der Einfuhr bestimmte

4 landwirtschaftliche Erzeugnisse der Bewilligung zu unterstellen. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) Gebrauch gemacht und erteilt für die Einfuhr von Gemüse eine GEB. Wer über eine GEB verfügt, kann Zollkontingentsanteile erhalten, die zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten zu einem Präferenzzoll (KZA) berechtigen (Art. 13 Abs. 2 AEV). 2.3 Das Landwirtschaftsgesetz bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (BGE 128 II 34 E. 2b). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO- Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Zeitperiode und die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge und ausserhalb der zugeteilten Periode – mit Ausnahme eines kontingentsfreien, unbewirtschafteten Zeitraums – muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll zum AKZA bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b). 2.4 Die zeitliche Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Nach Art. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10) gilt für frisches Gemüse eine zeitliche Aufteilung der Zollkontingente, die das BLW nach Massgabe der Nachfrage freigibt, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. 3. 3.1 Durch die Verfügung über die Zuteilung Zollkontingentsanteile vom 12. März 2004 hat das BLW die Ausnützungsfrist auf den 5. März bis 15. April 2004 festgelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung hat das Amt auf die Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD, REKO/EVD) aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Beschwerde eingereicht. Deshalb ist die rechtskräftige Zuteilungsverfügung des BLW vom 12. März 2004 – und insbesondere die zeitliche Festsetzung der Zuteilung der Zollkontingentsanteile – nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Nachforderung der OZD vom

5 13. Januar 2004 (recte: 2005) zu entscheiden. Diese stützt sich in erster Linie auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 9 und Art. 13 ZG) oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B. AG [2A.18/1988] E. 3a; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab; vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2005 [2A.82/2005] E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310 E. 2c). 3.2 Der Beschwerdeführerin stand nach Ablauf der Kontingentsperiode am 15. Februar 2004 für die Einfuhr von 24'000 kg Metzgerzwiebeln am 24. Februar 2004 kein Zollkontingent zur Verfügung. Folglich ist sie für die Zahlung des AKZA im Sinne von Art. 9 und Art. 13 ZG leistungspflichtig. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie die Importe zu einer Zeit vornahm, als sie keinen Anspruch auf den KZA hatte. Die Beschwerdeführerin hat damit dem Bund zweifelsohne eine Abgabe (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. auch Entscheid der ZRK vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2002-048], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 3d). Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht die nachbelasteten Einfuhren in mengenmässiger sowie die Nachforderung in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht (Fr. 30'253.05). Dabei kommt es nach dem Gesagten nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin absichtlich oder aus blosser Unachtsamkeit gehandelt hat. Und insbesondere ist auch nicht entscheidend, dass bereits am 10. März 2004 zusätzliche Kontingente freigegeben und ab dem 17. März 2004 in die freie Phase gewechselt worden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichts-

6 gebühr wird nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Landwirtschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110). Versand am:

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