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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2018 A-156/2018

12 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·867 mots·~4 min·6

Résumé

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) | Parteientschädigung in einem Verwaltungsverfahren

Texte intégral

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Abteilung I A-156/2018

Urteil v o m 1 2 . Februar 2018 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrej Bolliger, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand Parteientschädigung in einem Verwaltungsverfahren.

A-156/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI (Vorinstanz) der A._______ AG (Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2016 mit Verweis auf Art. 42 Bst. a der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 734.0) mitteilte, in deren Umfeld eine mögliche Widerhandlung gegen die Elektrizitätsgesetzgebung abzuklären und entsprechende Untersuchungshandlungen – namentlich die schriftliche Befragung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person gemäss Art. 39 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) – durchzuführen, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend mögliche Widerhandlung gegen die Elektrizitätsgesetzgebung mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 einstellte, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 an die Vorinstanz gelangte und unter anderem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte, dass die Vorinstanz dieses Begehren mit Verfügung vom 20. November 2017 abwies und in der Rechtsmittelbelehrung auf das Bundesverwaltungsgericht verwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerden vom 8. Januar 2018 gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht und bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich zuständig ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI (Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG), dass bei Widerhandlungen gegen das Elektrizitätsgesetz indes das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet; dass verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes unter Vorbehalt von Art. 57 Abs. 2 und 3 EleG das Bundesamt für Energie BFE ist (Art. 57 Abs. 1 EleG); dass gemäss Art. 57 Abs. 2 EleG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Untersuchung von Widerhandlungen der Vorinstanz übertragen kann; dass es dies mit dem Erlass von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungs-

A-156/2018 kompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.241) – der vorsieht, dass die Vorinstanz bei Widerhandlungen gegen die Art. 55 und 56 EleG ermittelt, dazu erste Untersuchungshandlungen vornimmt und insbesondere Befragungen durchführen kann – getan hat, dass die Vorinstanz somit ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin führte, stützte sie ihre Untersuchungshandlungen – insbesondere die Befragung des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, aber etwa auch ihren Entscheid vom 25. Januar 2017 über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin – doch auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht ab, dass gemäss Art. 100 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltung betreffend Entschädigungsbegehren gestützt auf das VStrR zuständig ist, dass diese Bestimmung als lex specialis der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift von Art. 23 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG vorgeht, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde nicht zuständig und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2018 ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung bejaht hat, dass es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

A-156/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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