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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2023 A-1138/2021

27 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,506 mots·~13 min·1

Résumé

Unternehmensabgabe | Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1138/2021

Urteil v o m 2 7 . Januar 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien A._________, A.b._________, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020 (RTVG).

A-1138/2021 Sachverhalt: A. A._________ ist Inhaber des Einzelunternehmens A.b._________ mit Domizil in (Ort). Er ist seit dem (Datum) unter der Mehrwertsteuernummer (…) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV, Vorinstanz) eingetragen. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Mai 2020 stellte die ESTV A._________ Fr. 910.– für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020, zahlbar bis 15. Juli 2020, in Rechnung. B.b Mit E-Mail vom 17. Juli 2020 wandte sich A._________ an die ESTV und beanstandete die erhaltene Rechnung. Zur Begründung gab er unter anderem an, es würde im Betrieb weder Radio noch Fernsehen konsumiert. Zudem sei sein Betrieb während des Lockdowns während zwei Monaten geschlossen gewesen, weshalb eine Beanspruchung der Leistungen gar nicht möglich gewesen sei. B.c Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 übermittelte die ESTV A._________ allgemeine Ausführungen zur Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. B.d Mit Schreiben vom 25. August 2020 liess die ESTV A._________ eine erste Zahlungserinnerung für den offenen Betrag von Fr. 910.– zukommen. B.e Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 liess die ESTV A._________ eine zweite Zahlungserinnerung zukommen. Unter Berücksichtigung einer am 13. Oktober 2020 eingegangenen Teilzahlung von Fr. 758.35 bestehe eine noch offene Forderung über Fr. 151.65.–. B.f In Folge setzte die ESTV den Betrag von Fr. 151.65 in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes [Ort] vom [Datum]). A._________ erhob dagegen am 10. Dezember 2020 Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 setzte die ESTV die von A._________ für das Jahr 2020 geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen auf Fr. 910.– fest. Davon habe A._________ noch Fr. 151.65 zzgl. Verzugszins von 5% ab dem 16. Juli 2020 sowie Fr. 9.25 Verzugszins auf die am 13. Oktober 2020 erfolgte Teilzahlung von

A-1138/2021 Fr. 758.35 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (…) vom (Datum) des Betreibungsamtes (Ort) wurde beseitigt. D. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erhebt A._________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2021 und die Festsetzung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020 auf die bereits geleisteten Fr. 758.35. Zur Begründung führt er aus, dass der Bundesrat sämtliche Restaurants zwischen dem 17. März 2020 und dem 10. Mai 2020 habe schliessen lassen. Während dieser knapp zwei Monate sei es seinem Betrieb gar nicht möglich gewesen, Radio und Fernsehen in Anspruch zu nehmen. Für diese Zeit sei ein Abzug von den Gebühren zu tätigen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).

A-1138/2021 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5 1.5.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.1). 1.5.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2020 (Sachverhalt Bst. B.a). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2020 geltenden Fassung zur Anwendung (AS 2007 737 und AS 2007 787). Angesichts dessen sind die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 70 RTVG (AS 2021 239) und Art. 67b Abs. 2 RTVV (AS 2020 1461) für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig. 2. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG).

A-1138/2021 2.1.1 Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]). 2.1.2 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden – an ein Radio- oder Fernsehgerät anknüpfendes – Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute – dank Mobiltelefon, Tablet und Computer – Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden können und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4983). Im neuen Abgabesystem ist es unerheblich, ob in einem Haushalt oder in einem Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben wird und zu welchem Zweck (sog. «geräteunabhängige Abgabe»; Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4984). Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde demgemäss vom Bundesverwaltungsgericht denn auch als Steuer qualifiziert (vgl. ausführlich Urteile des BVGer A-2865/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5.7 und A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6.7). 2.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG in der vorliegend anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2016 2131]). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Quali-

A-1138/2021 fikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind (Art. 70 Abs. 4 RTVG). Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). 2.3 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.– von der Abgabepflicht befreit sind. Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2017 5519]) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590

3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehrwertsteuerpflichtigen Einzelunternehmen im massgebenden Referenzjahr einen Umsatz in der Höhe von Fr. 1'002'294.70 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV erfüllt (vgl. E. 2.3). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 2 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, in seinem Unternehmen habe während des Zeitraums vom 17. März 2020 bis 10. Mai 2020 infolge der vom Bundesrat verordneten Schliessung sämtlicher Restaurants zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie gar kein Radio oder Fernsehen in Anspruch genommen werden können. Er habe daher, nachdem er zunächst mehrmals und erfolglos bei der ESTV einen solchen Abzug eingefordert habe, «eigenmächtig zwei Monate von der Jahresgebühr abgezogen». 3.1 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Unternehmensabgabe stelle keine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und

A-1138/2021 Fernsehprogramms dar, sondern diene der Sicherstellung des verfassungsmässig garantierten Guts einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen. Wesentlich für die Bestimmung des Umfangs der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen seien einzig die Mehrwertsteuerpflicht eines Unternehmens sowie die Höhe des Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr. Eine zeitweise Betriebsschliessung habe hingegen keinen Einfluss auf die Höhe der Unternehmensabgabe im Abgabejahr. Schliesslich würden weder die im fraglichen Zeitpunkt geltenden COVID-19-Verordnungen des Bundesrats noch das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) Massnahmen in Bezug auf die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen vorsehen. Für eine Reduktion der Unternehmensabgabe im vom Beschwerdeführer geforderten Sinn bestehe keine gesetzliche Grundlage. 3.2 3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 2.3) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit sowohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. E. 2.1.2). Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die den für die Entstehung der RTVG-Abgabepflicht notwendigen Mindestumsatz erreichen, ist eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorgesehen (E. 2.2 f.). Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers ist als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 500'000.– somit zur Leistung der Unternehmensabgabe verpflichtet (Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. E. 2.3). 3.2.2 Die Tatsache, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers infolge der durch den Bundesrat verordneten Schliessung zwischen dem 17. März 2020 und dem 10. Mai 2020 kein Radio und Fernsehen konsumiert werden konnte, führt ebenfalls nicht zu einer (ganzen oder teilweisen) Befreiung von der Abgabepflicht. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei gesetzliche Grundlage, auf welche sich die von ihm beantragte teilweise Befreiung von der Unternehmensabgabe für das Jahr 2020 stützen könnte. Eine solche gesetzliche Grundlage ist auch nicht ersichtlich: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sieht das Covid-19-Gesetz (bzw. die darauf basierenden

A-1138/2021 Verordnungen) keine Massnahmen in Bezug auf die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen vor. Es steht folglich weder im Ermessen der Verwaltung noch des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer einen Teilerlass der Abgabe zu gewähren. Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 die Unternehmensabgabe gemäss Stufe 2 von Art. 67b Abs. 2 RTVV in der Höhe von Fr. 910.– schuldet. 3.2.3 Die Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers durch die Betriebsschliessung während des genannten Zeitraums dürfte sich indes auf den im Jahr 2020 erzielten Gesamtumsatz ausgewirkt haben. Letzterer ist ausschlaggebend für die Berechnung der Unternehmensabgabe für das Folgejahr 2021 (vgl. E. 2.2). Damit werden die Auswirkungen des Lockdowns zumindest indirekt bei der Berechnung der Unternehmensabgabe für das Jahr 2021 berücksichtigt. 3.2.4 Mit Bezug auf die Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 15. Februar 2021 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV). 3.2.5 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-1138/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-1138/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1138/2021 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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