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2. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft sowie Privatkläger B. vom 8. Januar 2025 (CA.2024.25)
Fakultative Landesverweisung Art. 66abis StGB Im Rahmen der bezüglich der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Behandlungmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen (E. II.A.2.1 f.). Beurteilung der persönlichen sowie privaten Interessen und abschliessende Interessenabwägung (E. II.A.3.2.8 und II.A.3.3- 3.5).
Expulsion facultative Art. 66abis CP Dans le cadre de l’examen de la proportionnalité du prononcé d’une expulsion facultative, l’état de santé de la personne touchée ainsi que les possibilités de traitement dans son pays d’origine doivent être considérés (consid. II.A.2.1 s.). Evaluation des intérêts personnels et privés et pesée finale des intérêts (consid. II.A.3.2.8 et II.A.3.3-3.5).
Espulsione facoltativa Art. 66abis CP Nell’ambito dell’esame della proporzionalità di una decisione di espulsione facoltativa, devono essere considerati lo stato di salute della persona interessata e le possibilità di trattamento nel suo Paese d’origine (consid. II.A.2.1 e seg.). Valutazione degli interessi personali e privati e ponderazione finale degli interessi (consid. II.A.3.2.8 e II.A.3.3-3.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Urteil SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 stellte die Strafkammer fest, dass der aus Syrien stammende und an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschuldigte A. den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe, indem er gegenüber der Redaktion einer Satire-Zeitschrift
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7 Todesdrohungen ausgesprochen habe. Die Strafkammer ordnete für den Beschuldigten A. eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und sprach eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren aus. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte A. Berufung, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung.
Die Berufungskammer ordnete ebenfalls eine fakultative Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an.
Aus den Erwägungen:
II.A
2. 2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar
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8 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter in Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). Weil einem schuldunfähigen Täter die Tatbegehung nach dem Schuldprinzip nicht vorgeworfen werden kann, bedarf es besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung, ob und inwiefern das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66abis StGB N. 13). Insofern stellt sich bei der Entscheidung über eine fakultative Landesverweisung besonders die Frage der Erforderlichkeit (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 82 ff., 84).
2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine schwere persönliche Härte darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 2022, S. 429 ff., 433). Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, Nr. 52166/09, Ziff. 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, Ziff. 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass vom Sachgericht zu prüfen ist, ob sich eine Landesverweisung angesichts des Gesundheitszustandes als verhältnismässig erweist. Das Sachgericht dürfe diesbezüglich nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit sei daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizinisch hinreichend behandelbar erweist (BGE 145 IV 461 E. 9.4). Die Landesverweisung kann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder – mit Blick auf medizinische Gründe – eine
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9 genügende Behandlung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen («cas très exceptionnels») eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, Ziff. 42; Emre gegen Schweiz, a.a.O., Ziff. 89; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Ziff. 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1 mit diversen Hinweisen; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3).
3.2.8 Beim Beschuldigten liegen zusammenfassend verschiedene Persönlichkeitsmerkmale und Wertehaltungen vor, die sich gesamthaft negativ auf die Legalprognose auswirken. Diese Einstellungen und Ansichten sind nicht nur Ausfluss eines krankhaften Denkgeschehens, sondern disponieren in eigenständiger Weise zu gefährlichem und deliktischem Verhalten. Das darauf zurückzuführende Gefährdungspotential ist nicht mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten begründbar. Es werden unkorrigierbare Überzeugungen deutlich, die zu einer stabilen Motivationslage für neuerliche Delikte führen können. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese sich durch therapeutische Interventionen wesentlich beeinflussen liessen. Von daher gesehen spricht die Absolvierung einer stationären Massnahme selbst bei günstigem Verlauf nicht gegen die Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach Abschluss des Massnahmenvollzuges eine bei der Landesverweisungsprüfung bedeutsame Gefährdung der öffentlichen
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10 Sicherheit darstellen wird. In der Persönlichkeitsdisposition des Beschuldigten liegen fortbestehende Risikofaktoren, selbst wenn im Rahmen des stationären Massnahmenvollzuges eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes erreicht werden kann. Ohnehin kann eine Therapie nur lege artis und nicht mit Erfolgsgarantie durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.5). Es ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte sich inzwischen auf die Therapie (bisher eine forensisch-deliktsorientierte Therapie) eingelassen zu haben scheint und bereits greifbare Fortschritte erzielt werden konnten. Es wäre aber verfrüht, bereits jetzt von einer hinreichenden Stabilität und Kontinuität auszugehen. Zukünftige Krankheitsepisoden lassen sich bei einer paranoiden Schizophrenie überdies nicht vollständig verhindern. Aufgrund der Art der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der dadurch verursachten Wahnvorstellungen können auch Eskalationsszenarien wie Gewaltdelikte oder in anderer Form aggravierte Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der Deliktsschwere hin zu tatsächlicher physischer Schädigung von Dritten wurde gutachterlicherseits zwar als wenig wahrscheinlich, aber auch nicht nur als gering eingestuft. Was die Befürchtung erneuter Delinquenz anbelangt, ergibt sich für den ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab, weshalb namentlich bei schweren Straftaten für die Landesverweisung bereits ein geringes Rückfallrisiko genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erhebliche öffentliche Interessen an einer strafrechtlich motivierten Wegweisung des Beschuldigten bestehen, da von ihm aufgrund der salafistisch-radikalen Einstellung weiterhin Straftaten von nicht unerheblicher Tragweite zu erwarten sind.
3.3 3.3.1 Der Vorinstanz zufolge ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz insgesamt als äusserst gering einzustufen. Der Beschuldigte habe sich trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraussetzungen nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen im Kanton Aargau wohnhaften Eltern unterhalte er praktisch keinen Kontakt. Seine drei Schwestern und sein Bruder würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. In seinem Heimatland lebten Verwandte, und der Beschuldigte wolle gemäss eigenen Aussagen gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflege. Von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der Schweiz könne
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11 somit nicht die Rede sein. Zu seinen Integrationsbemühungen sei festzuhalten, dass er relativ gut Deutsch spreche. Demgegenüber gebe es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesellschaft integrieren oder dies zumindest versuchen wolle. Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge strenggläubiger Moslem, sei ein Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liege auf der Hand, dass dem Beschuldigten mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen werde. Aufgrund seines Glaubensfanatismus habe der Beschuldigte denn auch Lehr- und Arbeitsstellen verloren. Der Beschuldigte sei etwa während den Arbeitszeiten seinen Gebeten nachgegangen und habe trotz drohender Kündigungen daran festgehalten. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine schlechte soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühe er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2024 (recte: 2021) sei eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «undenkbar». Diese Folgerung decke sich insoweit mit den Feststellungen des Gutachtens, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei. Der Beschuldigte habe vielmehr immer wieder den Wunsch geäussert, in ein muslimisches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz manifestiere bzw. verdeutliche, dass er nicht in der Schweiz verbleiben wolle. Auf eine mögliche Landesverweisung angesprochen, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle. Die Ausreisewilligkeit des Beschuldigten zeige sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungsstelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau Kontakt aufgenommen habe, seinen Rückkehrwillen bekräftigt und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet habe. Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprächen, seien nicht ersichtlich und würden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3).
3.3.2 Die vorinstanzliche Beurteilung des persönlichen Interesses des Beschuldigten an der Weiterführung seines Aufenthaltes in der Schweiz berücksichtigt nicht alle massgeblichen Faktoren und erscheint insofern unvollständig. Das private Interesse des Beschuldigten zeichnet sich in der vorliegenden Angelegenheit durch einige Besonderheiten aus. Insbesondere die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten greift die Vorinstanz entgegen den einleitend erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl.
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12 E. II.A.2.2) nicht auf. Bei der psychischen Gesundheit handelt es sich um ein Kriterium, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz betrifft. Aus den der Berufungskammer vorgelegten gutachterlichen Erläuterungen ist zu folgern, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes lebenslang auf fachärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Dabei wird von zentraler Bedeutung sein, dass die psychopharmakologische Medikation regelmässig eingenommen wird. Bei der dem Beschuldigten diagnostizierten Schizophrenie handelt es sich um eine nicht heilbare Erkrankung, die sich durch adäquate Behandlung höchstens bewältigen lässt. Ohne entsprechende psychiatrische Betreuung ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Verteidigung behauptet nicht, dass eine genügende medizinische Versorgung von psychischen Störungen in Syrien nicht gewährleistet werde. Die psychiatrische Versorgung in Syrien weist jedoch nicht die gleiche Dichte (Anzahl praktizierender Psychiater und stationärer Einrichtungen) und Betreuungsqualität wie in der Schweiz auf. Dass der Zugang zu einer medizinischen Behandlung der psychischen Störung – wie die Verteidigung vorbringt – in der Schweiz besser sei [Hervorhebung hinzugefügt], lässt sich deswegen nicht von der Hand weisen, wohl aber die daran anknüpfende Schlussfolgerung der Verteidigung, ein Landesverweis sei schon deswegen weder gerechtfertigt noch verhältnismässig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien die für seinen Gesundheitszustand unabdingbare Grundversorgung erhalten wird. Behandlungsbedarf wird insbesondere nach Beendigung der stationären Massnahme hauptsächlich in der Abgabe von weit verbreiteten Psychopharmaka und durch eine Psychotherapie bestehen. Die bezüglich Letzterer hierzulande bestehenden Sprachschwierigkeiten würden im Heimatland des Beschuldigten entfallen. Der Beschuldigte ist mit seinem Heimatland Syrien kulturell und sprachlich vertraut. Den therapeutischen Zugang erleichtern dürfte daher der Umstand, dass der Beschuldigte in Syrien auf aus dem gleichen Kulturkreis stammende Psychiater zurückgreifen könnte. Es ist ebenfalls zu bedenken, dass sich beim Beschuldigten nach Beendigung der stationären Massnahme gewisse Ressourcen für den Umgang mit seiner Erkrankung etabliert haben werden. Insgesamt liegt mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten doch ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor.
3.3.3 Im Übrigen lassen sich keine besonderen persönlichen Interessen des Beschuldigten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausmachen. Der Beschuldigte lebt seit rund 9 Jahren und damit noch keine lange Zeit als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Die vorläufige Aufnahme als
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13 wegweisungsrechtliche Massnahme kann jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder zumutbar erscheint (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Der Beschuldigte war nie länger erwerbstätig und hat den Unterhalt für sich zu keiner Zeit selbst bestreiten können. Keine seiner Lehranstellungen war bisher von Dauerhaftigkeit. Eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit erscheint angesichts der fehlenden Berufsausbildung fraglich. Die finanzielle Zukunft des Beschuldigten in der Schweiz ist damit ebenfalls unsicher. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Perspektiven werden als Ausdruck seiner Bemühungen anerkannt, bleiben indessen mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Ob er nach der Entlassung aus der stationären Massnahme für die anvisierte Tätigkeit in der Firma seines Vaters ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist seinen eigenen Angaben zufolge ungewiss. Von einer sein Auskommen sichernden Arbeitsstelle kann demnach nicht ausgegangen werden. Insgesamt erscheinen die Aussichten auf eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht besonders günstig. Damit wird weder verkannt, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad Integrationsbemühungen unternommen und etwa deutsche Sprachkenntnisse erworben hat, noch in Abrede gestellt, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Integration erschwert hat. Dies ändert indessen nichts am Befund, dass eine gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration nicht vorliegt. Dass der Beschuldigte in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Das private Beziehungsnetz des Beschuldigten beschränkt sich – soweit bekannt – auf seine ebenfalls aus Syrien stammende Familie und damit auf den angestammten Kulturkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Dass für die dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten darüber hinaus das familiäre Umfeld von nennenswerter Bedeutung wäre, wurde nicht behauptet. Moderne Kommunikationsmittel können den persönlichen Kontakt zwar nicht vollständig ersetzen, diesen jedoch auch über eine grosse räumliche Distanz gewährleisten und vereinfachen.
3.3.4 Insgesamt bestehen vor allem wegen der gesundheitlichen Situation gewichtige persönliche Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen sie jedoch das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses aus den nachfolgenden Überlegungen nicht zu relativieren.
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14 3.4 In einem letzten Schritt sind die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen einander gegenüberzustellen. In ihren Erwägungen nimmt die Vorinstanz in dem Sinne auf die vorzunehmende Interessenabwägung Bezug, dass sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als gewichtiger einstuft als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren – so die Vorinstanz folgernd – erweise sich die Anordnung einer Landesverweisung als verhältnismässig (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). Dieser Erkenntnis ist im Ergebnis beizupflichten. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht zu überwiegen. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungsmassnahme ist als höher einzustufen als das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
3.5 3.5.1 Die Vorinstanz befasste sich in einem ersten Schritt mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Vollzugshindernisse müssen indessen nicht zwingend zum Absehen von der Landesverweisung führen, sondern sind in erster Linie für allfällige Gewährung eines Vollzugsaufschubs relevant. Auf allfällige Vollzugshindernisse wird vorliegend erst an dieser Stelle eingegangen. In der Sache erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheide, mehrere zweitinstanzliche Gerichte hätten die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern mit Ausweis F aufgrund der unsicheren zukünftigen Lage in Syrien überhaupt möglich sei, rechtskräftig klar bejaht. Es sei Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschiebungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend seien jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestünden – so die abschliessende Erkenntnis im vorinstanzlichen Urteil – zurzeit keine Vollzugshindernisse (Urteil SK.2024.7 E. 6.4).
3.5.2 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 [betreffend nicht obligatorische Landesverweisung]). Das Sachgericht
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15 berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4).
3.5.3 Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er nicht bestreitet und die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vor dem Vollzug der Landesverweisung während einer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbaren Dauer einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen. Das Ende der stationären Massnahme kann zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht bestimmt werden. Mit einem baldigen Abschluss des Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht zu rechnen. Es ist von einer relativ bedeutenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug der Landesverweisung auszugehen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Gerade mit Blick auf die aktuellen Umbruchereignisse und die damit verbundenen Hoffnungen auf die Etablierung eines neuen politischen Systems lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation in Syrien entwickeln wird. Angesichts der aktuellen Dynamik der massgebenden politischen Lage in Syrien können die diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage für den betroffenen Beschuldigten nicht vorweggenommen werden. Die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung lässt sich letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden. Die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehenden Umstände sind nicht abschliessend bestimmbar und stehen deren strafrechtlichen Anordnung nicht entgegen. Ein definitives Vollzugshindernis lässt sich nicht begründen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein. Die aktuellen Verhältnisse in Syrien
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16 stellen keinen definitiven Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar. Die psychische Krankheit des Beschuldigten weist kein Ausmass auf, dass beim dereinstigen Vollzug der Landesverweisung eine unmittelbar drohende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Nicht geltend gemacht wurden andere aussergewöhnliche Umstände, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre.
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3. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Stadt Zürich vom 29. Januar 2025 (BV.2024.18)
Verwaltungsstrafrecht; Anstände zwischen Bund und Kantonen Art. 30 Abs. 5, 98 Abs. 2 VStrR Stellt eine Gemeinde der mit der Verfolgung und Beurteilung betrauten Bundesverwaltungsbehörde für den Beizug einer Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR Kosten in Rechnung, so kann die Bundesverwaltungsbehörde die entsprechende Verfügung nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 5 oder Art. 98 Abs. 2 VStrR bei der Beschwerdekammer anfechten.
Droit pénal administratif; contestations entre Confédération et cantons Art. 30 al. 5, 98 al. 2 DPA Si une commune fait valoir auprès de l’autorité administrative de poursuite et de jugement de la Confédération des frais pour l’assistance requise pour une perquisition au sens de l’art. 49 al. 2 DPA, cette autorité ne peut former recours à la Cour des plaintes contre la décision correspondante sur la base des art. 30 al. 5 ou 98 al. 2 DPA.
Diritto penale amministrativo; contestazioni fra Confederazione e Cantoni Art. 30 cpv. 5, 98 cpv. 2 DPA Se un Comune addebita all’autorità amministrativa federale incaricata del perseguimento e del giudizio i costi per l’impiego di un funzionario ai sensi dell’art. 49 cpv. 2 DPA, l’autorità amministrativa federale non può impugnare presso la Corte dei reclami penali la relativa decisione sulla base dell’art. 30 cpv. 5 o dell’art. 98 cpv. 2 DPA.