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8. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen B. vom 9. März 2025 (CA.2024.23)
Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung; Zuständigkeit der Berufungsinstanz Art. 363 StPO Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt nicht uneingeschränkt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsinstanz. Folglich ist es auch sachgerecht, dass die Berufungsinstanz erstinstanzlich über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren entscheidet (E. 4).
Obligation de rembourser les frais pour la défense d’office; compétence de la juridiction d’appel Art. 363 CPP Le principe de la double instance ne s’applique pas sans restriction à la question des frais et indemnités encourus devant l’instance d’appel. Il est donc correct que l’instance d’appel statue comme première instance sur le remboursement des frais de défense d’office encourus dans la procédure d’appel (consid. 4).
Obbligo di rimborsare le spese per la difesa d’ufficio; competenza del tribunale d’appello Art. 363 CPP Il principio del doppio grado di giudizio non si applica senza restrizioni alle conseguenze in materia di spese e indennità del procedimento d’appello. È quindi corretto che l’autorità d’appello decida come prima istanza sul rimborso delle spese per la difesa d’ufficio nel procedimento d’appello (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
B. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde von der Strafkammer mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2021 diverser Delikte schuldig gesprochen. Weiter wurde er verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10’000.– zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem B. eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurückgezogen hatte, schrieb die Berufungskammer das Berufungsverfahren mit Beschluss CN.2021.11 vom
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44 12. Juli 2021 als gegenstandslos ab, entschädigte die amtliche Verteidigung mit Fr. 3’535.55 und verpflichtete B., Ersatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mit Gesuch vom 20. Juni 2024 beantragte die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Gesuchstellerin), es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13’535.55 gemäss Ziff. VI. 2 Dispositiv des Urteils SK.2019.71 vom 11. September 2020 sowie Ziff. 6 Dispositiv des Beschlusses CN.2021.11 vom 12. Juli 2021 festzustellen. Mit Urteil vom 30. September 2024 hiess die Strafkammer das Gesuch der Gesuchstellerin gut, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Eidgenossenschaft die Entschädigung von Fr. 10’000.– für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.71 zurückzubezahlen. Gleichzeitig überwies die Strafkammer das Gesuch an die Berufungskammer um über die Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren CN.2021.11 im Umfang von Fr. 3’535.55 zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
I.
1. Der Entscheid über die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung stellt einen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3).
2. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Art. 363 Abs. 3 StPO).
3. Der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung obliegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StGB einem Gericht und kann nicht von der Vollzugsbehörde getroffen werden (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; ferner: JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 10; sich dieser Meinung anschliessend: LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
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45 2020, Art. 135 StPO N. 21 und 23; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25).
4. Art. 363 Abs. 1 StPO sieht zur Verwirklichung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für selbständige nachträgliche richterliche Entscheide vor (statt Vieler: JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO N. 2). Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsinstanz. Zum einen unterliegen alle von der Berufungsinstanz festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen nur der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wäre daher systemwidrig, wenn gegen das Urteil betreffend Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mehr Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen den ursprünglichen Entscheid, in dem die Kosten der amtlichen Verteidigung festgesetzt und verlegt wurden. Darüber hinaus könnte im Sachurteil selbst bereits die Erstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung angeordnet werden (LIEBER, a.a.O., Art. 135 StPO N. 20; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 23). In einem solchen Falle steht auch nur noch die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, wieso der Kostenpflichtige im Falle einer nachträglichen Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Instanz mehr zur Verfügung haben sollte, als wenn diese direkt im Sachurteil angeordnet worden wäre. Unter Würdigung der Tatsache, dass die Berufungskammer erstmals über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren entschieden hat, ist es sachgerecht, dass sie auch erstmals über die Rückerstattung dieser Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren entscheidet.