TPF 2025 16
16 stellen keinen definitiven Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar. Die psychische Krankheit des Beschuldigten weist kein Ausmass auf, dass beim dereinstigen Vollzug der Landesverweisung eine unmittelbar drohende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Nicht geltend gemacht wurden andere aussergewöhnliche Umstände, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre.
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3. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Stadt Zürich vom 29. Januar 2025 (BV.2024.18)
Verwaltungsstrafrecht; Anstände zwischen Bund und Kantonen Art. 30 Abs. 5, 98 Abs. 2 VStrR Stellt eine Gemeinde der mit der Verfolgung und Beurteilung betrauten Bundesverwaltungsbehörde für den Beizug einer Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR Kosten in Rechnung, so kann die Bundesverwaltungsbehörde die entsprechende Verfügung nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 5 oder Art. 98 Abs. 2 VStrR bei der Beschwerdekammer anfechten.
Droit pénal administratif; contestations entre Confédération et cantons Art. 30 al. 5, 98 al. 2 DPA Si une commune fait valoir auprès de l’autorité administrative de poursuite et de jugement de la Confédération des frais pour l’assistance requise pour une perquisition au sens de l’art. 49 al. 2 DPA, cette autorité ne peut former recours à la Cour des plaintes contre la décision correspondante sur la base des art. 30 al. 5 ou 98 al. 2 DPA.
Diritto penale amministrativo; contestazioni fra Confederazione e Cantoni Art. 30 cpv. 5, 98 cpv. 2 DPA Se un Comune addebita all’autorità amministrativa federale incaricata del perseguimento e del giudizio i costi per l’impiego di un funzionario ai sensi dell’art. 49 cpv. 2 DPA, l’autorità amministrativa federale non può impugnare presso la Corte dei reclami penali la relativa decisione sulla base dell’art. 30 cpv. 5 o dell’art. 98 cpv. 2 DPA.
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17 Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Anlässlich der von der Stadtpolizei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchung zog diese einen Mitarbeiter der Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5, als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR bei. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 stellte die Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5, der Eidgenössischen Spielbankenkommission dafür Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 1’091.10 in Rechnung. Am 27. Juni 2024 gelangte die Eidgenössische Spielbankenkommission – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung festzustellen.
Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2.3 2.3.1 Die Eingabe der Gesuchstellerin wirft die Frage auf, ob der ordentliche Rechtsweg gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 […] über die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt.
2.3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide.
Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94-98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94-96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes:
1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.
1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.
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18 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1).
Die Regelung hat die Kostenvergütung an den Kanton nach (kantonalem) Urteil zum Gegenstand («zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist» bzw. «der Verurteilte») und ermöglicht den Kantonen, auf administrativem Weg vom Bund eine Erstattung von Prozesskosten zu fordern (BGE 105 IV 152; vgl. TAORMINA/WÜST, Basler Kommentar, 2020, Art. 98 VStrR N. 4 f.). Weshalb – nach Auffassung der Gesuchstellerin – die Regelung die Anfechtung einer Verfügung zum Gegenstand haben soll, erschliesst sich nicht. Art. 98 Abs. 2 VStrR bietet demnach keine Grundlage, die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer anzufechten.
2.3.3 Im VStrR findet sich sodann die Regelung, wonach Anstände zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Rechtshilfe die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet (Art. 30 Abs. 5 VStrR).
Im Abschnitt über die Behörden und die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 19-31 VStrR) bestimmt Art. 30 VStrR unter der Marginalie «Rechtshilfe» Folgendes:
1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. 2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171-173 StPO sind zu wahren.
3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43-48 StPO anwendbar. 4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. 5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
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19 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (KLEIN, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; RIEDI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3).
Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. RIEDI, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen).
Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Besteht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR vor. Die Verwaltungsbehörde des Bundes hat in diesem Moment die Stellung einer Partei. Als solche stehen ihr auch alle Rechtsmittel der Partei zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer wäre systemwidrig. Das zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz keine zu wahrende Frist vorgibt, die Anrufung der Beschwerdekammer daher grundsätzlich jederzeit erfolgen kann (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 49; vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 211 E. 2)