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154 eingeschränkten Kognition der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren (vgl. supra E. 3.3.3 in fine) von vornherein ausser Betracht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren wäre und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formellen Leerlauf führt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen.
3.4 Abschliessend sei erwähnt, dass die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie die vom Gericht angeforderten Verfahrensakten vom Untersuchungsleiter und nicht vom Leiter Abteilung Recht eingereicht wurden. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Beschwerdeentscheid des Leiters Abteilung Recht zu beurteilen war, womit auch der Leiter Abteilung Recht für die Beschwerdekammer als Vorinstanz und Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt. Die Beschwerdekammer hat die Eingaben des Untersuchungsleiters nur deshalb entgegengenommen, weil bereits aufgrund der Beschwerde Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdegegner (fälschlicherweise) der Meinung sein könnte, der Untersuchungsleiter, dessen Verfügung bei der Vorinstanz angefochten war, bilde einen Teil der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz.
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23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton St. Gallen gegen die Kantone Bern, Zürich und Nidwalden vom 24. Oktober 2025 (BG.2025.62)
Gerichtsstandskonflikt; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand; konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes Art. 40 Abs. 3 StPO Auch bei Übertretungen darf ein Kanton ein Strafverfahren gestützt auf Ziff. 7 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK nur dann mit Strafbefehl abschliessen, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls liegt im Erlass des Strafbefehls eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (E. 3).
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155 Conflit de fors; dérogation au for ordinaire; reconnaissance tacite du for Art. 40 al. 3 CPP Même en cas de contraventions, un canton ne peut conclure une procédure pénale par une ordonnance pénale sur la base du chiffre 7 des recommandations sur le for de la Conférence suisse des Ministères publics (CMP) que s’il ne savait pas et ne devait pas savoir que la personne accusée était également poursuivie dans d’autres cantons. Dans le cas contraire, le prononcé de l’ordonnance pénale équivaut à une reconnaissance implicite de la compétence (consid. 3).
Conflitto in materia di foro; determinazione di un foro derogatorio; riconoscimento del foro per atti concludenti Art. 40 cpv. 3 CPP Anche in caso di contravvenzioni, un Cantone può concludere un procedimento penale con un decreto d’accusa ai sensi del n. 7 delle Raccomandazioni sul foro della Conferenza svizzera dei Ministeri pubblici (CMP) solo se non sapeva né doveva sapere che l’imputato era contemporaneamente perseguito anche in altri Cantoni. In caso contrario, l’emanazione del decreto d’accusa costituisce un riconoscimento del foro per atti concludenti (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen, Bern, Zürich und Nidwalden befassten sich mit insgesamt neun in ihren Kantonsgebieten verübten Ladendiebstählen, bei welchen die Verdachtslage auf eine Täterschaft von A., B., C. und D. hindeutet (teilweise einzeln, teilweise in Mittäterschaft bei wechselnder Zusammensetzung). Nachdem sich die beteiligten Behörden nicht über den Gerichtsstand einigen konnten, ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um dessen Festlegung.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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156 Aus den Erwägungen:
3. 3.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
3.1.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Sie kann in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, wie z.B. dem Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO, einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO oder einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 StPO (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.34 vom 17. September 2025 E. 3.1; BG.2024.64 vom 13. November 2024 E. 3.3.3; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2).
3.1.3 Eine Behörde darf Verfahren durch Anklagen, Einstellungsverfügungen oder den Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichtsstandsverfahren nur erledigen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.4; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2022.11
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157 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; jeweils m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 226 ff., 239).
3.2 Im Verlaufe des Meinungsaustauschs wie auch im vorliegenden Verfahren wurde verschiedentlich geltend gemacht, die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten durch frühzeitigen Erlass von Strafbefehlen ihre Zuständigkeit in vorliegender Sache konkludent anerkannt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, gegen B. am 20. August 2024 bezüglich dessen Mitwirkung am Ladendiebstahl vom 11. Juli 2024 in V./BE einen Strafbefehl erliess (Diebstahl/geringfügiges Vermögensdelikt). Die StA NW erliess ihrerseits am 29. August 2024 einen Strafbefehl gegen B. betreffend den Ladendiebstahl vom 3. Juli 2024 in Y./NW (geringfügiger Diebstahl). Beide Gesuchsgegner beriefen sich im Verlaufe des Meinungsaustauschs hierzu auf Ziff. 7 der «Empfehlungen Gerichtsstand» der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK vom 1. Januar 2023. Die entsprechende Empfehlung lautet folgendermassen:
«Bei blossen Übertretungen werden in den meisten Kantonen keine VOSTRA-Auszüge eingeholt. Darauf darf auch künftig verzichtet werden. Insbesondere soll hier in der Regel kein Gerichtsstandsverfahren geführt, sondern das Verfahren – meist mittels Strafbefehls – zum Abschluss gebracht werden. Der Erlass eines solchen Strafbefehls kann allerdings in einem allfälligen Einspracheverfahren nicht als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gewertet werden, weil er in Unkenntnis des fremden Verfahrens erfolgte. Ein Gerichtsstandsverfahren soll jedoch erfolgen, wenn der Tatort der angezeigten Übertretung ausschliesslich in einem anderen Kanton liegt.»
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern machte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 sinngemäss geltend, der Strafbefehl vom 20. August 2024 sei erlassen worden bevor sie erst am 3. Dezember 2024 mit einer Gerichtsstandsanfrage in dieser Sache konfrontiert worden sei. Mit anderen Worten habe sie in Unkenntnis der fremden Verfahren gehandelt. Vom Gesuchsgegner 2 wurde in der Folge zwar wiederholt pauschal unterstellt, der Strafbefehl vom 20. August 2024 sei trotz Wissens um offene Zuständigkeitsfragen erfolgt, ohne jedoch diesbezüglich konkret auszuführen und mit Aktenhinweisen zu untermauern, woraus sich dieses Wissen bereits zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 20. August 2024 hätte ergeben sollen. Insofern wird von keiner der Parteien eine Grundlage in
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158 den Akten dargetan, welche auf eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch Erlass des Strafbefehls vom 20. August 2024 schliessen lässt. Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (StA NW) erlassenen Strafbefehls vom 25. August 2024. Dieser erfolgte offensichtlich gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Nidwalden vom 18. August 2024, in welchem ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegen den Beschuldigten (B.) aktuell noch weitere Delikte im Raum seien (unter Verweis auf den beiliegenden Täterhinweis Kapo ZH). Tatsächlich enthält der entsprechende Täterhinweis auch Angaben zu den eingangs erwähnten Ladendiebstählen in Z./ZH, W./BE und V./BE. Damit erging der Strafbefehl vom 25. August 2024 offensichtlich nicht in Unkenntnis der fremden Verfahren. In dieser Konstellation konnte sich die StA NW durch den Erlass des Strafbefehls nicht ihrer Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen. Mit Erlass des Strafbefehls vom 25. August 2024 hat sie ihre Zuständigkeit in vorliegender Gerichtsstandsangelegenheit konkludent anerkannt. Als einer der Tatortkantone weist dieser auch einen hinreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt auf, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Dem erst anschliessend erfolgten Erlass eines weiteren Strafbefehls durch den Gesuchsgegner 1 gegen D. am 7. April 2025 kommt für die Festlegung des Gerichtsstands keine Bedeutung zu.
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24. Estratto della sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 13 novembre 2025 (RR.2025.112)
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; consegna a scopo di confisca; procedura italiana di prevenzione patrimoniale Art. 2 e 74a AIMP La procedura di prevenzione patrimoniale prevista dall’ordinamento italiano non si applica unicamente ai soggetti indiziati di appartenere ad associazioni di tipo mafioso, ma anche a persone che, sulla base di elementi di fatto, risultano abitualmente dedite a traffici delittuosi, nonché a coloro che, per condotta e tenore di vita, risultano vivere, anche solo in parte, con i proventi di tali attività.