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17. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft sowie Privatklägerin B. vom 13. August 2025 (CA.2025.9)
Adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen; ungerechtfertigte Bereicherung; Koordination von Genugtuungen bei solidarisch haftenden Mitbeschuldigten Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 49 und 50 OR
Die adhäsionsweise Geltendmachung von Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung im Strafprozess setzt einen hinreichenden Deliktskonnex voraus (E. II.B.1.3). Dieser ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb nicht auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin einzutreten gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin dem Grundsatz nach anerkannt worden ist (E. II.B.1.3.5). Wurde eine solidarisch haftende Mitbeschuldigte jedoch bereits rechtskräftig zu einer an die Privatklägerin zu bezahlenden Genugtuung verurteilt, ist diese von der vom Beschuldigten geschuldeten Genugtuung abzuziehen. Dies setzt voraus, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Genugtuung von einem Dritten, insbesondere der Opferhilfe, oder von der bereits verurteilten Mittäterin selbst bezahlt wird (E. II.B.2). Conclusions civiles par adhésion; enrichissement illégitime; coordination des indemnités pour préjudice moral entre co-prévenus solidairement responsables Art. 122 al. 1 CPP, art. 49 et 50 CO Les prétentions découlant d’un enrichissement illégitime ne peuvent être invoquées par adhésion dans le cadre d’une procédure pénale que s’il existe un lien suffisant avec l’infraction (consid. II.B.1.3). Un tel lien n’existe pas en l’espèce, raison pour laquelle il n’aurait pas été possible d’entrer en matière sur la demande de dommages-intérêts de la partie plaignante. En vertu du principe interdisant la reformatio in peius, la décision de première instance, selon laquelle la demande de dommages-intérêts de la partie plaignante a été reconnue dans son principe, reste toutefois valable (consid. II.B.1.3.5). Si toutefois une coprévenue solidairement responsable a déjà été condamnée définitivement à verser une indemnité pour préjudice moral à la partie plaignante, ce montant doit être déduit de l’indemnité pour préjudice moral due par le prévenu. Cela suppose que l’on puisse présumer que l’indemnité pour tort moral sera versée
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103 par un tiers, en particulier par l’aide aux victimes d’infractions, ou par la coprévenue déjà condamnée (consid. II.B.2).
Pretese di diritto civile in via adesiva; indebito arricchimento; coordinamento delle indennità per torto morale tra coimputati solidalmente responsabili Art. 122 cpv. 1 CPP, art. 49 e 50 CO Le pretese derivanti da indebito arricchimento possono essere fatte valere in via adesiva nel procedimento penale soltanto qualora sussista un legame sufficiente con il reato (consid. II.B.1.3). Tale legame non sussiste nel caso concreto, motivo per cui non sarebbe stato possibile entrare nel merito della richiesta di risarcimento danni dell’accusatrice privata. In base al divieto della reformatio in peius, resta tuttavia valida la decisione di primo grado, secondo la quale la richiesta di risarcimento danni dell’accusatrice privata è stata riconosciuta in linea di principio (consid. II.B.1.3.5). Se tuttavia una coimputata solidalmente responsabile è già stata condannata in via definitiva a un’indennità per torto morale da corrispondere all’accusatrice privata, tale importo deve essere detratto dall’indennità per torto morale dovuta dall’imputato. Ciò presuppone che si possa presumere che l’indennità per torto morale sarà corrisposta da un terzo, in particolare dall’aiuto alle vittime di reato, oppure dalla stessa coimputata già condannata (consid. II.B.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschuldigte hat sich in mittäterschaftlicher Ausführung mit F. zum Nachteil der Privatklägerin der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB schuldig gemacht. F. wurde hierfür bereits rechtskräftig durch das Obergericht Zürich verurteilt und zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin verpflichtet. Die Privatklägerin verlangt nun zulasten des Beschuldigten die Zusprechung von Schadenersatz mit der Begründung, dass sie den Erlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit an F. und den Beschuldigten habe abliefern müssen. Dies habe sie getan, um eine vorgegebene Schuld zu bezahlen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses habe sie sich dazu gezwungen gefühlt. Zudem verlangt die Privatklägerin vom Beschuldigten eine Genugtuung. Die Berufungskammer anerkannte den Schadenersatz der Privatklägerin nur dem Grundsatz nach und sprach ihr eine reduzierte Genugtuung zu.
Aus den Erwägungen:
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1. 1.1 Die Privatklägerin verlangt mittels Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9’733.– nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019. Sie begründet diesen Anspruch damit, dass sie den Erlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit an F. und den Beschuldigten habe abliefern müssen. Sie habe dies getan, um eine vorgegebene Schuld zu bezahlen. Aufgrund der emotionalen, wirtschaftlichen und psychischen Abhängigkeit habe sie keine andere Möglichkeit gesehen. Die Vorinstanz anerkannte den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin dem Grundsatz nach und verwies sie zur genauen Feststellung dessen Umfangs auf den Zivilweg (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.1), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt.
1.2 Der Beschuldigte hält die Zivilforderung für unsubstantiiert und illiquide. Er bemängelt, dass einerseits sein Anteil aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin umstritten sei (30% des hälftigen Anteils von F.) und die von ihm getragenen Lebenshaltungskosten der Privatklägerin (Essen, Zigaretten, Wohnkosten, Kokain etc.) diesen Anteil überstiegen hätten.
1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten gewesen wäre.
1.3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1.3.2 Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Die Konnexität zwischen Straftat und privatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5).
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105 1.3.3 Der Beschuldigte wurde, soweit für die Zivilforderung von Interesse, wegen eines Verstosses gegen Art. 195 lit. c StGB verurteilt. Im Unterschied zu den Tatvarianten von Art. 195 lit. a und b StGB beinhaltet die Variante von lit. c kein vermögensrechtliches Element, sondern stellt die Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit einer Prostituierten durch Überwachung oder die Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderen Umständen der Prostitution unter Strafe – unabhängig vom erzielten Vermögensvorteil (ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 195 StGB N. 26 m.H.). Art. 195 StGB bezweckt demnach den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 195 StGB N. 2 m.H.). Die Privatklägerin macht vorliegend einen Vermögensschaden geltend, der ihr durch die Ablieferung des Prostituiertenlohnes ohne Rechtsgrundlage entstanden sein soll. Ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR verlangt einen Verstoss gegen eine Norm, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 176 E. 7b). Wie oben soeben gezeigt wurde, schützt Art. 195 lit. c StGB jedoch nicht das Vermögen der Prostituierten, sondern deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Das zeigt sich besonders daran, dass Art. 195 lit. c StGB selbst dann verletzt worden wäre, wenn der Beschuldigte aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hätte. Somit stellt Art. 195 lit. c StGB keine Schutznorm zugunsten des Vermögens der Prostituierten dar. Im vorliegenden Fall wäre eine Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR somit anderweitig als mit dessen strafbarem Verhalten zu begründen. Der Schaden der Privatklägerin ist damit nicht direkte Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten und es besteht kein hinreichender Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten (Art. 195 lit. c StGB) und einem möglichen Schaden der Privatklägerin. Die von Art. 122 Abs. 1 StPO geforderte Konnexität zwischen Schaden und Straftat fehlt daher.
1.3.4 Soweit die Privatklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Konnexität zur Straftat, da sie ihren Ursprung nicht in einem widerrechtlichen Verhalten haben (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 70; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, 2023, S. 146). Gemäss DOLGE bestehe bei diesen Ansprüchen kaum je Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung, da die dazu notwendige Substantiierung im Strafverfahren nur schwerlich erreicht werden könnte (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 70).
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106 1.3.5 Im Ergebnis wäre auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erstinstanzlich nicht einzutreten gewesen. Da vorliegend nur die Privatklägerin den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderung angefochten hat, bleibt es aufgrund von Art. 391 Abs. 3 StPO beim vorinstanzlichen Urteil, wonach die Schadenersatzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anzuerkennen und zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.
2. 2.1 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von mindestens Fr. 15’000.– nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 für die erlittene immaterielle Unbill. Die Privatklägerin beschreibt dabei die psychischen Folgen der durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftat. Das Verhalten des Beschuldigten wiege im Unterschied zu demjenigen von F. besonders schwer, da er der Privatklägerin vorgespielt habe, sie zu lieben, sie aber stattdessen nur «getestet» habe. Insgesamt sei eine Basisgenugtuung von Fr. 20’000.– angemessen. Aufgrund der kurzen Dauer der Verletzung und der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin sei die Genugtuungssumme insgesamt auf Fr. 15’000.– zu reduzieren. Eventualiter sei die Genugtuungssumme von Fr. 15’000.– kaufkraftbereinigt auf Fr. 10’000.– zu reduzieren. Da die Genugtuung von der Opferhilfe bezahlt werde, sei die Kaufkraftbereinigung im Dispositiv zu berücksichtigen.
2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6’000.– zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.2), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt.
2.4 Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten und der Mittäterin F. während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht manipuliert und drangsaliert. Dadurch wurde ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Dies stellt eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Es wiegt schwer, dass die Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und der Mittäterin bestimmt wurde. Sie bestimmten für die Privatklägerin insbesondere die Anzahl der Freier, die anzubietenden
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107 Dienstleistungen sowie die Ausübung der Tätigkeit während der Menstruation und trotz der diesbezüglichen Schmerzen. Die Vorgaben, die ihr gemacht wurden, gingen weit über «Hilfestellungen» aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse im Bereich der Prostitution und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung schwere Traumafolgen hinterlässt, steht ausser Frage (vgl. die unangefochtenen und korrekten Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann: Urteil SK.2023.35 E. 7.3.2).
2.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20’000.– zzgl. Zins von 5% als angemessen. Da die Privatklägerin in Ungarn lebt, ist dieser Betrag kaufkraftbereinigt um 40% zu reduzieren. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.35 E. 7.3.3). Im Ergebnis erweist sich eine kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 12’000.– zugunsten der Privatklägerin für die von ihr erlittene immaterielle Unbill angemessen.
2.6 Das Obergericht Zürich hat der Privatklägerin für denselben Sachverhalt zulasten von F. bereits eine Genugtuung von Fr. 6’000.– zugesprochen, was zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich würden F. und der Beschuldigte aufgrund von Art. 50 OR solidarisch für die gesamte Genugtuung haften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Forderung nur einmal bezahlt werden soll, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, Art. 50 OR N. 37). Die vom Obergericht Zürich und dem vorliegenden Verfahren zugesprochene Genugtuung sind somit miteinander zu koordinieren. Wie die Privatklägerin richtig vermutet, wird letztlich wohl die Opferhilfe die zugesprochene Genugtuung bezahlen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht erhältlich gemacht werden kann. Dasselbe gilt wohl auch für F. Würde der Privatklägerin durch dieses Urteil die ganze Genugtuung von Fr. 12’000.– zugesprochen, käme es aufgrund des bereits rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich […], in dem F. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 6’000.– verurteilt wurde, in diesem Umfang zu einer Überzahlung. Um dies zu verhindern, wäre die Opferhilfe Zürich basierend auf bereits erfolgten Teilzahlungen zu einer Reduzierung der Genugtuung um Fr. 6’000.– berechtigt und verpflichtet. Die Opferhilfe Zürich ist dazu aber nicht in der Lage, da es ihr am sonst bei der Solidarität üblichen sachlichen Bezug zur Forderung fehlt. So hat sie insbesondere keine Kenntnis von der Forderung,
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108 dem Entstehungsgrund, Mithaftenden oder bereits erfolgten (teilweisen) Tilgungen. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 OHG kann sie auch keine solche selbstständig erlangen. Es bliebe der Opferhilfe somit nichts anderes übrig, als eine nicht vorgesehene Überzahlung zu leisten. Um dies zu vermeiden, ist es in der vorliegenden Konstellation angebracht, die von F. an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 6’000.–) von der angemessenen, durch den Beschuldigten an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 12’000.–) abzuziehen. Durch die Bezahlung der Genugtuungen durch die Opferhilfe ist die Privatklägerin finanziell insoweit gleichgestellt, wie wenn der Beschuldigte zur Bezahlung der ganzen Genugtuung (Fr. 12’000.–) verurteilt würde.
Diese Lösung drängt sich für den vorliegenden Fall umso mehr auf, als die Privatklägerin sich nicht dazu äussert, ob sie die gesamte Genugtuungssumme oder nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil verlangt. Bezüglich des Schadenersatzes lässt die Privatklägerin ausführen, dass sie nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil – trotz bestehender Solidarität mit F. – geltend mache. Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass dieselbe Auffassung auch für die Genugtuungsforderung gilt. Nachdem das Obergericht Zürich rechtskräftig festgestellt hat, dass F. der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6’000.– schuldet, verbleibt von der angemessenen Genugtuung zugunsten der Privatklägerin einen Anteil des Beschuldigten von Fr. 6’000.–. Würde der Privatklägerin der volle Betrag von Fr. 12’000.– zugesprochen, hätte sie zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts Zürich […] definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) im Betrag von Fr. 18’000.–. Entsprechend könnte sie die Zwangsvollstreckung für eine zu hohe Summe verlangen, was zu einer unzulässigen Überzahlung führen könnte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Genugtuung von Fr. 6’000.– nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen.