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2.6.4.3 Le raisonnement ci-dessus s’applique mutatis mutandis à la seconde prévenue, B., à la seule différence que cette dernière suivait sa sœur et non directement son neveu. L’élément émotionnel pourra ici encore être pris en compte dans le cadre de la fixation de la peine, mais ne réduit en rien la conscience de la prévenue de rejoindre une organisation terroriste et sa volonté, librement arrêtée, d’effectuer le voyage et de se conformer aux règles imposées par l’Etat islamique. B. a dès lors agi avec conscience et volonté.
TPF 2024 99 14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Bank A. Switzerland und Bank A. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD vom 11. Juni 2024 (BV.2024.9, BV.2024.10) Amtshandlung; Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an eine Bundesverwaltungsbehörde Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR, Art. 194 StPO Gegen Amtshandlungen, die nach dem definitiven Abschluss der Untersuchung vorgenommen wurden, steht der Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR nicht offen. Bei Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an eine Bundesverwaltungsbehörde gelangt nicht Art. 30 VStrR zur Anwendung, sondern Art. 194 StPO (E. 3). Actes d’enquête; demande d’entraide du Ministère public de la Confédération à une autorité administrative fédérale Art. 27 al. 1 et 3 DPA, art. 194 CPP La voie de la plainte selon l’art. 27 DPA n’est pas ouverte contre des actes qui interviennent après la clôture définitive de l’enquête. En cas de demande d’entraide du Ministère public de la Confédération à une autorité administrative fédérale, n’est pas applicable l’art. 30 DPA, mais l’art. 194 CPP (consid. 3). Operazioni d’inchiesta; domanda di assistenza del Ministero pubblico della Confederazione ad un’autorità amministrativa federale Art. 27 cpv. 1 e 3 DPA, art. 194 CPP Contro operazioni compiute dopo la conclusione definitiva dell’inchiesta, non è data possibilità di ricorso ex art. 27 DPA. In caso di domande di assistenza del Ministero pubblico della Confederazione ad un’autorità amministrativa federale non si applica l’art. 30 DPA ma l’art. 194 CPP (consid. 3).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte seit dem 10. März 2021 in Sachen Bank A. gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Am 20. Februar 2024 erliess der Untersuchungsleiter des EFD das Schlussprotokoll. Mit Schreiben vom 14. März 2024 ersuchte die Bundesanwaltschaft das EFD im Zusammenhang mit ihrem Strafverfahren in Sachen Bank A. Switzerland wegen Verdachts auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB gestützt auf Art. 43 ff. und Art. 194 StPO um rechtshilfeweise Gewährung von Akteneinsicht. Mit Strafbescheid vom 4. April 2024 verurteilte das EFD die Bank A. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG stellvertretend gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2017 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) zu einer Busse von Fr. 50’000.– und Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’540.–. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2024 hiess das EFD das Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2024 gut und verfügte die Herausgabe der vollständigen Verfahrensakten des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens an die Bundesanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ohne Auflagen und ohne Schwärzungen. Dagegen erhoben die Bank A. Switzerland und die Bank A. beim Leiter Rechtsdienst EFD mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde. Der Leiter Rechtsdienst EFD wies mit Entscheid vom 17. Mai 2024 die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen diesen Entscheid erhoben die Bank A. Switzerland und die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragten im Hauptpunkt die Aufhebung des Entscheides des Leiters Rechtsdienst EFD vom 17. Mai 2024 sowie die Verweigerung der Rechtshilfe an die Bundesanwaltschaft mit Ausnahme des Dispositivs des Strafbescheids vom 4. April 2024.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Gemäss den Marginalien zu Art. 26 und 27 VStrR kann gegen Untersuchungshandlungen Beschwerde geführt werden. Das VStrR
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unterteilt die Untersuchungshandlungen in Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und sonstige Untersuchungshandlungen (LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 26 VStrR N. 2). Der Begriff der Untersuchungshandlungen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Handlungen der Verwaltung, die in Anwendung der Art. 32 bis 72 VStrR vorgenommen werden, bevor die Untersuchung formell abgeschlossen ist. Diese Handlungen können Anlass zu einer Beschwerde nach Art. 26 (Zwangsmassnahmen) oder Art. 27 VStrR (sonstige Untersuchungshandlungen) geben (BGE 128 IV 219 E. 1.2). Bei sonstigen Untersuchungshandlungen bzw. mit ihnen zusammenhängenden Amtshandlungen sowie Säumnis kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). 3.2 Im vorliegenden Fall fochten die Beschwerdeführerinnen eine «verfahrensleitende Verfügung» des EFD vom 30. April 2024 an, mit welchem das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2024 gutgeheissen wurde. Diese Verfügung erging nach Erlass des Strafbescheides vom 4. April 2024, mithin nach dem definitiven Abschluss der Untersuchung (vgl. SCHENK/RENTSCH, Basler Kommentar, 2020, Art. 37 VStrR N. 10 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.6.2). Der Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR war daher von vornherein ausgeschlossen (vgl. supra E. 3.1).
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Darüber hinaus ist auf die Beschwerde auch aus folgendem Grund nicht einzutreten: Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 sowie des Beschwerdeentscheides vom 17. Mai 2024 war - wie bereits ausgeführt - die Behandlung des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft. Da das VStrR in Art. 30 nur die Rechtshilfe unter den Verwaltungsbehörden und nicht zwischen den Verwaltungs- und Strafbehörden regelt, gelangt in Fällen, da die Bundesanwaltschaft eine Bundesverwaltungsbehörde um Rechtshilfe ersucht, Art. 194 StPO zur Anwendung, welcher allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vorgeht (DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 194 StPO N. 8). Art. 194 Abs. 3 StPO sieht dabei vor, dass Konflikte zwischen den Behörden vom Bundesstrafgericht zu entscheiden sind. Ist die betroffene Person Partei des Strafverfahrens (in welchem bei der Verwaltungsbehörde um Aktenbeizug ersucht wird), so muss sie ihre Rechte im Rahmen dieses Strafverfahrens geltend machen. Die ersuchende Strafbehörde ist nämlich verpflichtet, sie über ihr Editionsbegehren zu informieren (vgl. etwa Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere kann sie auch im Strafverfahren die Verwertbarkeit eines Beweismittels anfechten, das angeblich unter Verletzung ihres Rechts auf Nichtmitwirkung erlangt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft durch eine im Rahmen des Strafverfahrens angeordnete Massnahme oder aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens beschafft worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen haben sich mithin im Strafverfahren SV.17.0743 gegen den Aktenbeizug bzw. gegen die Verwertung der aus dem Aktenbeizug gewonnen Beweismittel zur Wehr zu setzen und nicht im gegenständlichen (abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahren. Damit wird nicht nur die Gefahr von prozessualen Doppelspurigkeiten gebannt, sondern auch jene sich widersprechender Entscheide. Ein Rechtsverlust für die Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten gerade nicht zu befürchten.
3.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.