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12. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Kantonales Zwangsmassnahmengericht vom 7. Mai 2024 (BH.2024.6a)
Spezialprävention; Wiedereingliederung; Verhältnismässigkeit von Untersuchungshaft; Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, 237 Abs. 1 StPO Während einer längeren Haft sind Untersuchungsbehörden aus den Zielen des Strafrechts (Spezial- und Generalprävention) gehalten, eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Gefahrenpotentials anzustreben (E. 5.6, 7.8-7.10, 8.4 f.). Verhältnismässigkeit mit Blick auf die zu erwartende Dauer der Freiheitsstrafe sowie auf die im konkreten Fall allenfalls in Frage kommenden Ersatzmassnahmen (E. 7.3-7.10). Wahl und Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen: Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Gericht (E. 8).
Prévention spéciale; resocialisation; proportionnalité de la détention provisoire; forme des mesures de substitution Art. 197 al. 1 let. c et d, 212 al. 2 let. c et al. 3, 237 al. 1 CPP Sous l’angle de la prévention spéciale et générale du droit pénal, dans le cas d’une détention de longue durée, les autorités de poursuite pénale doivent tenir compte de l’objectif de resocialisation du prévenu ainsi que de celui d’une réduction à long terme du potentiel de risque (consid. 5.6, 7.8-7.10, 8.4 s.). Proportionnalité à la lumière de la durée prévisible de la peine et des éventuelles mesures de substitution envisageables dans le cas concret (consid. 7.3-7.10). Choix et forme des mesures de substitution: devoirs du ministère public et du tribunal (consid. 8).
Prevenzione speciale; risocializzazione; proporzionalità della carcerazione preventiva; forma delle misure sostitutive Art. 197 cpv. 1 lett. c e d, 212 cpv. 2 lett. c e cpv. 3, 237 cpv. 1 CPP Nel caso di una carcerazione di lunga durata, le autorità di perseguimento penale, in considerazione delle finalità di prevenzione speciale e generale immanenti al diritto penale, devono tenere in dovuta considerazione anche l’obiettivo della risocializzazione dell’imputato, unitamente a quello di una durevole riduzione del potenziale di pericolo (consid. 5.6, 7.8-7.10, 8.4 e seg.). Proporzionalità alla luce della durata prevedibile della pena e delle eventuali
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misure sostitutive che potrebbero applicarsi nel caso concreto (consid. 7.3-7.10). Scelta e forma delle misure sostitutive: compiti del pubblico ministero e del tribunale (consid. 8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Wie die Beschwerdekammer im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 festgestellt hatte, sass vorliegend ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbildung seit rund zwei Jahren und ohne Perspektiven in Untersuchungshaft (a.a.O., E. 7.5). Ihm wurde Unterstützung des Islamischen Staates (IS) vorgeworfen, wobei der Gutachter beim Beschuldigten im Vergleich zu gedachten entsprechenden Tatgenossen ein erhebliches Risiko für eine weitere Radikalisierung und die damit verbundene Unterstützung von in solchen Netzwerken engagierten Personen und Ideologien feststellte. Ein erhöhtes Risiko für die konkrete Begehung von Gewalthandlungen an Drittpersonen oder auch Infrastruktur durch den Beschuldigten selbst konnte der Gutachter jedoch nicht feststellen (a.a.O., E. 5.5). Die Beschwerdekammer entliess den Beschuldigten nach weiterer Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen mit Beschluss BH.2024.6b vom 24. Mai 2024 aus der Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft (BA) erhob im Dezember 2024 gegen ihn Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Aus den Erwägungen:
3. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr besteht (lit. a) oder insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 ff. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 2; 7B_270/2024 vom 2. April 2024 E. 4.2.1 f.).
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5.5 Das Gericht erkennt in seiner juristischen Würdigung keine «unmittelbar erhebliche» Sicherheitsgefährdung, die Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO für eine Haft wegen Wiederholungsgefahr aber verlangt. Aus der offensichtlichen Gefährlichkeit des IS folgt nicht direkt, dass der Beschuldigte ebenso gefährlich sei. Darüber hinaus beeinflusst der Zeitablauf die Situation speziell eines jungen Menschen. Die BA bringt keine aktuellen Gründe vor, welche eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten und mit denen sich das Haftgericht konkret auseinandersetzen kann.
5.6 Was den Zeitablauf betrifft, stellte sich für den Instruktionsrichter die Frage, warum der Beschuldigte gemäss seiner Befragung im Gefängnis G. nur einmal ganz am Anfang in Bern kurz die Gelegenheit hatte, mit einem Imam zu sprechen, danach aber nicht mehr. Der regelmässige Kontakt zu einem liberalen muslimischen Seelsorger erschiene doch als sinnvoll. Es ergab sich bei dieser Gelegenheit, dass das Gefängnis G. daran arbeite, dies anbieten zu können. Der als Teenager konvertierte, zum IS gekommene und noch stets die Gebote des Islam befolgende Beschuldigte führe in dieser Situation Gespräche eben mit dem reformierten Pfarrer.
Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, dass der Beschuldigte zwar vom (auch radikalen) Islam fasziniert (gewesen) sei, er aber eher das Struktur- und Haltgebende suche. Er suche sehr ausgeprägt nach Lebenssinn und Bedeutung. Durch seine psychische Störung sei der Beschuldigte hochgradig beeinflussbar und empfänglich für Indoktrination. Dies nutzen Extremisten gezielt: Nach eigener Einschätzung des IS untergrabe ein Abweichen von ihrem Glaubensverständnis ihre Mission: «Sie sollen verstehen, dass der Koran und die Sunna das beste Mittel zur Hetze sind. Wer damit aufwartet, kann von sich behaupten, standhaft zu sein. Wer mit einer Emotion aufwartet, kann mit einer anderen gehen. Daher sollen sie sich bemühen, die Glaubensüberzeugungen der Menschen zu korrigieren, denn dadurch werden sich deren Emotionen verändern». Dies sollte nicht als Einbahnstrasse verstanden werden. Der Beschuldigte sagte bei der Befragung ausdrücklich, religiöse Fragen zu haben, auf die er selbst keine Antwort finde. Eigentlich müsste die BA die Gelegenheit ohne Verzug nutzen und in Absprache mit der Verteidigung einem ausgebildeten und moderaten Imam regelmässige Besuchsbewilligungen anbieten. Sie ist wie alle Strafbehörden (wozu auch die Gerichte zählen) den Zielen des Strafrechts – Spezialprävention und Generalprävention – verpflichtet. Teil dessen ist die Wiedereingliederung
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des Beschuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Gefahrenpotentials.
7. Verhältnismässigkeit
7.1 Die BA verweist bezüglich drohender Überhaft sowie bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auf die Ausführungen ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 im letzten Beschwerdeverfahren. Dass keine grundlegend neuen Ermittlungserkenntnisse hätten gewonnen werden können sei Folge des fortgeschrittenen Stadiums der Untersuchung. Darin liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das Verfahren sei nicht verschleppt worden. Es sei weiterermittelt worden, die BA sei zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben und sie habe das Verfahren stetig mit der gebotenen Beschleunigung seinem Abschluss zugeführt. Jedoch sei das Prozessverhalten (insbes. im Entsiegelungsverfahren) des Beschuldigten einer beförderlichen Untersuchung abträglich gewesen. Er habe das Recht, die Aussage zu verweigern, doch begünstige dies nicht den schnellen Fortgang der Ermittlungen. Die komplexe und aufwändige Untersuchung sei praktisch abgeschlossen. Die Ansetzung der Schlusseinvernahmen stehe unmittelbar bevor. Es drohe keine Überhaft.
Die BA führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit keine Entlassung. Die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten wögen schwer und er habe voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen.
7.2 Für den Beschuldigten wäre eine Weiterführung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) habe bei der letzten Verlängerung keine angemessene Interessenabwägung vorgenommen. Die amtliche Verteidigerin habe am 21. März 2024 für das ZMG ausgeführt, dass die BA in ihrem Verlängerungsantrag vom 8. September 2023 mit Blick auf die noch zu tätigenden Ermittlungshandlungen angegeben habe, eine Anklageerhebung bis Ende Jahr anzustreben. Seit der Haftverlängerung vom 8. Dezember 2023 habe es in der Untersuchung keine neuen Erkenntnisse gegeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Ermittlungshandlungen erst in der letzten Zeit vorgenommen werden konnten. Auch gebe die BA nicht an, welche massgeblichen neuen Erkenntnisse sie sich erhoffe. Die mit der jetzigen Verlängerung angekündete Auswertung des Mobiltelefons von P. sei bereits per Ende September 2023 angekündigt gewesen. Ihr seien neben
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der Auswertung von Akten aus Deutschland keine weiteren Verfahrenshandlungen der BA angekündigt worden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei keine Begründung für ein Fehlen neuer Ermittlungserkenntnisse der BA. Eine Anklageerhebung sei nicht in Sicht und sie habe keine Einladung zur Schlusseinvernahme erhalten. Es bestünden ernsthafte Zweifel an einem Abschluss innert vernünftiger Frist. Die Frage sei berechtigt, was die BA mit ihren zusätzlichen Ermittlungshandlungen noch zu erreichen gedenke, da die Ermittlungsergebnisse den Beschuldigten gemäss Einschätzung der Beschwerdekammer bereits schwer belasteten. Die Ermittlung ufere aus. Das ZMG nehme auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose des Beschuldigten keine einzelfallgerechte Würdigung vor. Es gehe davon aus, dass die notwendige Behandlung und Therapie auch in Untersuchungshaft möglich sei. Jedoch habe der Gutachter in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2022 gerade das Gegenteil dargelegt. Das ZMG sehe dennoch eine Therapie in Haft als möglich an, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte verliere in der Haft und angesichts fehlender Perspektiven zunehmend den Halt. Dies zeige Auswirkungen auf die Entwicklung und die Persönlichkeit des Beschuldigten, die mit zunehmender Dauer immer weniger abschätzbar seien.
Der Entscheid des ZMG sei auch bezüglich des Beschleunigungsgebots ungenügend. Es werde nicht ausgeführt, worauf sich die Feststellung stütze, dass in den letzten Monaten umfangreiche Ermittlungsergebnisse erzielt worden seien. Der Analysebericht über die Auswertung von Mobiltelefon und Laptop des Beschuldigten habe schon am 13. Dezember 2023 vorgelegen. Er sei jedoch erst am 7. Februar 2024 dazu einvernommen worden. Die BA begründe die erneute Verlängerung nicht mit dieser Einvernahme und dem Teilgeständnis des Beschuldigten (wie das ZMG), sondern mit der Auswertung des Mobiltelefons von P. und einem internationalen Rechtshilfebegehren.
7.3 Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu
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erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
7.4 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist der Beschuldigte nach der Rechtsprechung zu entlassen (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei einer derartigen Haftentlassung dürfen auch keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30; 107 Ia 206 E. 2b S. 208 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_100/2009 vom 20. Mai 2009 E. 3.5; 1P.570/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.3). Andernfalls würden die Belastungen, denen der Beschuldigte durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summierung das ihm zumutbare Mass übersteigen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist dieses voll (zum Ganzen BGE 140 IV 74 E. 2.3).
7.5 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig ist. Im Rahmen seiner summarischen und einstweiligen Würdigung schätzt das Haftgericht, dass für den Beschuldigten aufgrund der kursorisch durchgesehenen Rechtsprechung der Strafkammer eine Freiheitsstrafe von zwei bis zweieinhalb Jahren, maximal drei Jahren, in Betracht kommt. Dabei sind weder die derzeitig nach summarischer Einschätzung des Haftgerichts bestehenden Unsicherheiten im Sachverhalt noch Strafzumessungsgründe aus der konkreten Situation des Beschuldigten berücksichtigt.
Soweit ein schematischer Vergleich überhaupt möglich oder sinnvoll ist, hat das Bundesgericht bezüglich Überhaft wie folgt befunden (direkt aus Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1):
Überhaft Erstandene Haft Erwartete Freiheitsstrafe ja 14 Monate 18 Monate ja 5 Monate 6 Monate ja 28 Monate 32 Monate
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nein - Grenzfall 10 Monate 18 Monate nein 24 Monate 32 Monate nein 11 Monate 17 Monate nein 29 Monate 48 Monate
Die Würdigung der Rechtsprechung der Strafkammer und die bestehenden Unsicherheiten verlangen, der Frage einer möglichen Überhaft Aufmerksamkeit zu geben. Dafür ist auch der Zeitpunkt einer möglichen Anklage relevant.
7.6 Die BA führt zum Zeithorizont einer möglichen Anklage aus, die Anklageschrift befinde sich in Redaktion, wobei das Verfahren aufgrund ausstehender Ermittlungshandlungen noch nicht habe abgeschlossen werden können. Es laufe die Auswertung des Mobiltelefons von P. und die von Deutschland am 20. bzw. 22. Dezember 2023 erhaltenen umfangreichen Ermittlungsakten (rund 3400 Seiten) seien noch abschliessend zu sichten. Die BA erwarte dazu sowie zum Gutachten betreffend Transportfähigkeit Ende März Berichterstattungen. Danach sei noch ein gewisser Zeitbedarf für die Endredaktion des Schlussberichts nötig. Die BA strebe nach wie vor baldmöglichst eine Anklage an. Kurz nach Vorliegen des Schlussberichts könnten die Schlusseinvernahmen durchgeführt werden, woran sich der Verfahrensabschluss mit Frist an die Parteien zur Akteneinsicht sowie für das Stellen von Beweisanträgen anschliesse. Ein nochmaliger Zeitbedarf von drei Monaten war gemäss BA am 7. März 2024 damit ausgewiesen. Sie behielt sich jedoch einen Antrag auf eine weitere Haftverlängerung ausdrücklich vor.
Die BA erklärte anlässlich der ergänzenden Beweiserhebung vom 16. April 2024, dass sie per Ende März 2024 den Schlussbericht nicht bekommen habe. Sie könne kein Datum für die Anklage nennen. Die BA führte auf entsprechende Frage des Instruktionsrichters weiter aus, sie gehe nicht davon aus, dass es bis Ende Jahr dauert, bis Anklage erhoben werde.
7.7 Die BA konnte dem Gericht keinen Anklagetermin nennen. Das Gericht stellte im untersuchten Sachverhalt noch deutliche Unsicherheiten fest. Unter anderem zeichne dies Untersuchungen aus, die noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss stünden. Insgesamt ist der Tag einer Anklageerhebung unbestimmt und für das Gericht unbestimmbar. Untersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit fortzusetzen, obwohl die Frage einer Überhaft schon heute Aufmerksamkeit erfordert, ist nicht verhältnismässig. Sie kann auch den Zweck einer Sicherung der Person des
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Angeschuldigten nicht erfüllen, da die BA nicht ausschliessen kann, dass die Haft übermässig wird, bevor sie Anklage erheben kann. Die Untersuchungshaft ist insoweit auch keine geeignete Zwangsmassnahme mehr.
7.8 Eine unbestimmte Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig: Wie die Beschwerdekammer bereits am 27. Juli 2023 feststellte, sitzt vorliegend ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbildung seit rund zwei Jahren und ohne Perspektiven in Untersuchungshaft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.5). Der Beschuldigte wurde seit jenem Entscheid richtigerweise aus der Isolation zuerst in eine allgemeine Abteilung, dann in den Kanton Zürich und damit näher zu seiner Familie und schliesslich in eine Spezialabteilung verlegt. Wenn der Beschuldigte sagt «Ich muss den Prozess selber durchmachen. In gewissen Punkten komme ich nicht weiter. Ich sehe es aber eigentlich schon als Aufgabe der Behörden, entsprechende Bemühungen zu unterstützen», so trifft es zu, dass er sehr lange (über ein Jahr) isoliert war und dass er für seinen ausgewiesenen Bedarf während der Untersuchungshaft keine Therapie oder namhafte Ausbildungsgelegenheit erhielt.
Eine solche Therapie ist für den Beschuldigten in Gefangenschaft allgemein - und daher auch im vorzeitigen Strafvollzug, den die BA wünscht - nicht möglich. Der Instruktionsrichter hat die BA darauf schon anlässlich der Befragung mehrfach hingewiesen. Das Gutachten von Q. (UPK) ist eindeutig: «Im Schweizer Massnahmenvollzug existieren nach Wissen des Sachverständigen keine spezifischen stationären Angebote, welche auf die Behandlung seiner psychiatrischen Diagnose ausgerichtet sind. […] Eine Durchführung der ambulanten Massnahme haftbegleitend erscheint weniger realistisch: Erstens gibt es kaum Therapeutinnen und Therapeuten mit hinreichender Ausbildung und Erfahrung, welche in einer Institution des Justizvollzugs solche Therapien durchführen. Und zweitens ist das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten bei diesem Störungsbild ausgesprochen wichtig und könnte im konkret vorliegenden Fall wohl nur mit Schwierigkeiten und erheblichen Unsicherheiten aufgebaut werden. Drittens fehlen, und dies ist ganz wesentlich, bei einer ambulanten Massnahme während Haft die oben genannten Möglichkeiten, das in der Therapie Erlernte in freier Sozialgemeinschaft zu erproben und diese, positiven wie auch negativen, Erfahrungen dann wieder in der Therapie konstruktiv bearbeiten und weiterentwickeln zu können».
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In der Verhältnismässigkeitsprüfung wiegt schwer, wenn primär zur Sicherung der Person (d.h. Verhinderung einer Flucht während laufendem Strafverfahren) ein Beschuldigter ohne Therapie, ohne Ausbildung und ohne die gewünschte Deradikalisierung lange in Untersuchungshaft verbleibt. Die BA blendet diese Aspekte in ihrer Argumentation komplett aus. Der Zweck der Sicherung der Person schliesst Massnahmen nicht aus, welche Gefahren für die Gesellschaft reduzieren können. Spezialprävention und damit auch Resozialisierung ist Aufgabe aller Strafbehörden. Dies ist zumindest im Rahmen einer längeren Haft zu prüfen - in Fällen wie dem vorliegenden zwingend. 7.9 Es ist vorliegend sicher, dass der Beschuldigte eines Tages entlassen wird. Ist insgesamt die Intensität der Fluchtgefahr im Rahmen der Verhältnismässigkeit abzuwägen gegen die Interessen der Resozialisierung, so wiegen letztere vorliegend klar schwerer. Für eine Entlassung ist Heute einer unbestimmten Zukunft klar vorzuziehen: Solange die Haft nicht übermässig ist, können noch Ersatzmassnahmen angeordnet werden (vgl. obige E. 7.4). Der Gutachter empfiehlt z.B. speziell eine ambulante Therapie bei Dr. E. zur Risikoverminderung respektive -stabilisierung. Als ultima ratio wäre bei heute angeordneten Ersatzmassnahmen selbst eine Rückversetzung in Untersuchungshaft zeitlich noch möglich. Zudem sollte es dem Beschuldigten eine Motivation sein, dass er mit seinem Nachtatverhalten und der Einhaltung der Ersatzmassnahmen jeden Tag seine Situation vor dem Strafgericht verbessern kann, da ihm dies an die Strafe angerechnet werden kann. Ersatzmassnahmen sind zudem vorliegend deshalb geeignet, die Fluchtgefahr weiter zu reduzieren, da sie ihm eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz bieten.
7.10 Zusammenfassend ist gemäss heutiger Beurteilung des Haftgerichts eine Fortführung der fast zweijährigen Untersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig. Sie trifft zudem den Beschuldigten unverhältnismässig angesichts der nicht ausgeprägten Fluchtgefahr und des damit erzielten Nutzens aus der Sicherung seiner Person für das Strafverfahren. Der lange Weg zur Resozialisierung ist durch die Ausgestaltung und Anordnung von Ersatzmassnahmen anzugehen, wovon wiederum eine weitere Reduktion der Fluchtgefahr erwartet werden darf. Anzufügen bleibt, dass in der Haftentlassung kein Vorwurf an die BA zu sehen ist, sie habe das Verfahren nicht zügig vorwärtsgetrieben. Es ist auch richtig, dass die BA wachsam ist und bleibt.
8. Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen
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8.1 Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, lit. a), die Ausweisund Schriftensperre (lit. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, namentlich Art. 221, Art. 222 und Art. 227 StPO (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO; zur ganzen Teilziffer vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1).
8.2 Die amtliche Verteidigerin reichte am 29. April 2024 das vom Gericht ersuchte Betreuungs- und Therapiekonzept ein. Es beruht auf einer bereits bestehenden Zusammenarbeit dreier Bereiche in der Stadt Winterthur: der Stadtpolizei (in Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz- und Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Zürich), der Sozialarbeit sowie der Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention der Stadt Winterthur. Diese Zusammenarbeit basiert auf dem Winterthurer Handlungskonzept Simul Fortis, das sich wiederum auf den Nationalen Aktionsplan (NAP) des Sicherheitsverbundes Schweiz zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (inkl. Referenzkatalog mit konkreten Massnahmeplänen) abstützt. Die Ansprechpersonen der drei Bereiche erklärten sich zur Zusammenarbeit bereit. Der bisherige psychiatrische Therapeut erklärte sich ebenfalls bereit, den Beschuldigten
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sofort wieder zu behandeln. Er bot an, mit einem Besuch in der Haft den Therapieplan bereits aufzugleisen. Der Beschuldigte kann nach seiner Entlassung in der Familiengemeinschaft (Mutter, zwei jüngere Geschwister) wohnen, wobei er sich am guten Funktionieren zu beteiligen hat. Der Betreuungs- und Therapieplan decke sämtliche Felder des Referenzkatalogs ab.
Im sozialpädagogischen Aspekt geht es insbesondere um Beratung und Unterstützung bezüglich einer Ausbildung und der Arbeitssuche. Im Hinblick auf das Ausbildungs- und Berufsumfeld kann die Mutter zudem Unterstützung des Verbandes […] abrufen. Es geht sozialpädagogisch ansonsten um einen kontinuierlichen und intensiven Dialog und eine Konfrontation über die Lebensgeschichte, Werte, Überzeugungen und Erfahrungen des Beschuldigten.
8.3 Die BA vertritt dezidiert den Standpunkt, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könnten. Angesichts der Vorgeschichte sowie der Schwere des Tatvorwurfs sehe sie nur mit grossen Bedenken, wenn das Gericht auf ein gänzlich von Seiten der Verteidigung erdachtes privates Therapie- und Betreuungskonzept sowie auf eine Absichtserklärung des Beschwerdeführers abstellen würde. Die BA habe gegenüber dem Beschuldigten verschiedentlich den vorzeitigen Strafvollzug angesprochen. Sie verstehe nicht, warum er diese Möglichkeit nicht schon lange ergriffen habe. Er würde auch nicht als Geständnis gewertet. Es bestünde dort ein besseres Betreuungs- und Therapieangebot als im Untersuchungsgefängnis, wie aus einem Schreiben der Zürcher Justizvollzugsbehörden betreffend den Mitbeschuldigten hervorgehe.
Die BA führte zum Betreuungs- und Therapiekonzept am 1. Mai 2024 aus, dass für sie nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die den bestehenden Haftgründen wirksam entgegentreten könnten. Sie betone, dass es sehr unüblich sei, eine beschuldigte Person im Strafverfahren ein privates Therapie- und Betreuungskonzept ausarbeiten zu lassen und um dann möglicherweise zwecks Haftentlassung darauf abzustützen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien maximal unverbindlich und gingen über ein Beteuern guter Absichten nicht hinaus. Er habe jedoch sein Umfeld und Behörden in der Vergangenheit schon getäuscht und weiterhin in gravierendem Ausmass delinquiert. Das vorgeschlagene Konzept habe zumindest in ähnlicher Form bereits vor seiner Verhaftung wegen terroristischen Aktivitäten zur Verfügung
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gestanden. Die Absprachen mit den Akteuren seien in keiner Art und Weise dokumentiert. Es sei zwingend erforderlich, dass das Gericht die nötigen Auskünfte und Zusagen eigenhändig bei in Betracht kommenden Stellen einhole und den Verfahrensparteien dazu das rechtliche Gehör gewähre. Beim privaten Konzept könne auch nicht überprüft werden, ob es eingehalten werde. Dies könne ansatzweise dadurch gelöst werden, wenn das Konzept in Form von Ersatzmassnahmen erlassen würde. Aus Sicht der BA sei das Konzept mit hoher Wahrscheinlichkeit schliesslich auch nicht nachhaltig. Der Beschuldigte müsste die Umsetzung wieder abbrechen, um eine mehrjährige Freiheitsstrafe anzutreten. Es würde aus Sicht der BA deutlich mehr Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte nun endlich den vorzeitigen Strafvollzug beantragen würde. Dort seien im Hinblick auf seine Resozialisierung und Entlassung wesentlich bessere Möglichkeiten vorhanden. Er würde auch von einem deutlich lockeren Vollzugsregime profitieren.
8.4 Spätestens seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 musste es der BA klar geworden sein, dass für das Gericht eine Haftentlassung nötig werden könnte. Um ihre Mitverantwortung in der Spezialprävention zu erfüllen, hat die BA diesfalls eine mögliche Entlassung und geeignete Massnahmen anzudenken. Die BA hat vorliegend Ersatzmassnahmen nicht einmal vorgeschlagen - denn es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könnten. Die BA ist jedoch durch ihre Aufgabe verpflichtet, dem Gericht konkrete Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche die Gefahren aus den besonderen Haftgründen auch nur reduzieren; denn der Entscheid darüber, ob eine Entlassung angesichts der Fluchtgefahr angezeigt ist oder nicht, liegt beim Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft des Bundes.
8.5 Ersatzmassnahmen müssen auf die Situation und Herausforderungen des Beschwerdeführers zugeschnitten sein und ein Gefahrenpotenzial reduzieren.
8.5.3 Prima facie erscheint das von der Verteidigerin für das Gericht angedachte und existierende Programm «Simul Fortis» der Stadt Winterthur in Kombination mit einer Therapie bei Dr. E. für die im Gutachten ausgeführten Behandlungspunkte geeignet.
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Als Ersatzmassnahme zu Untersuchungshaft bietet ein solches Konzept dem Beschuldigten eine Perspektive und es ist ein deutliches Hilfsangebot. Es ist auf seine Entwicklungsbedürfnisse zugeschnitten. Solange es im Rahmen einer Ersatzmassnahme geführt wird, scheint es dem Gericht angebracht, seine Mitwirkungspflichten und das Mass der behördlichen Begleitung und Information festzulegen. Der Beschwerdeführer wird als Teil seines Prozesses um eine zumutbare Offenheit nicht herumkommen.
Dem Gericht sind die Rahmenbedingungen der in Deutschland durchgeführten Deradikalisierungsprogramme bekannt. Sie laufen unter der Ägide der Innenministerien, also der Sicherheitsbehörden, und werden für jeden Teilnehmer im Einzelnen je von einem Mitglied des Polizeikorps und einer Psychologin oder einem Psychologen geleitet. Eine Teilnahme ist nur solange möglich, als Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Offenheit über alle relevanten Umstände nachkommen, was polizeilich überprüft wird. Während Deradikalisierungsprogramme in anderen Ländern wie Deutschland etabliert sind, geht es vorliegend darum, diesen Aspekt im Rahmen der konkreten Ersatzmassnahmen mit zu verankern. Die Umsetzbzw. Machbarkeit und Kontrolle ist mit den involvierten Stellen abzustimmen. Dazu gehört wohl auch ein Grobkonzept der Behandlung. Das Gericht wird die nötigen Stellen kontaktieren. Dazu gehören im Weiteren auch die KAPO Zürich und der Sozialdienst des Gefängnisses. Die Parteien sind fortlaufend zu informieren und ihnen ist zum Ergebnis der Abklärungen sowie zur Formulierung wie auch zum Vorschlagen weiterer Ersatzmassnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9. Zusammenfassend erweist sich die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als sachlich nicht verhältnismässig; umso weniger, wenn sie auf de facto unbestimmte Zeit erfolgt. Im vorliegenden Beschluss ist die BA anzuweisen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzubereiten. Das Gericht wird die Entlassung in einem zweiten Beschluss gegen Ersatzmassnahmen anordnen, wobei bis dann Klarheit über die Mitwirkung des Beschuldigten an einem näher ausgearbeiteten Programm bestehen soll.