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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 54

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,332 mots·~12 min·1

Résumé

Gültigkeit einer Berufungsanmeldung per E-Mail; Verfahren bei einer aus Sicht der Vorinstanz ungültigen oder verspäteten Berufungsanmeldung;;Validité d'une annonce d'appel par courriel; procédure en cas d'annonce d'appel non valable ou tardive selon l'autorité précédente;;Validità di un annuncio d'appello per e-mail; procedura in caso di un annuncio d'appello non valido o tardivo secondo la giurisdizione inferiore;;Gültigkeit einer Berufungsanmeldung per E-Mail; Verfahren bei einer aus Sicht der Vorinstanz ungültigen oder verspäteten Berufungsanmeldung

Texte intégral

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SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 E. II.2 ff.). Schliesslich überzeugt das Argument nicht, wonach der Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO deshalb der Beschwerdekammer obliege, weil das zuständige Gericht seine eigene Anrufung beenden würde, würde es über die Aufhebung der Verfahrenshandlungen des in den Ausstand versetzten Staatsanwaltes befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2). Der Sachrichter ist ohnehin verpflichtet, zu prüfen, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 StPO). Kann ein Urteil zurzeit nicht ergehen, sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 2 und 4 StPO).

2.2.6 Zusammenfassend erweist sich das Urteil 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdekammer zur Behandlung von Gesuchen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zuständig ist, als nicht einschlägig.

2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend für die Beschwerdekammer keine rechtliche Grundlage besteht, um über das Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Daher ist auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO ist das Gesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten.

TPF 2024 54 9. Auszug aus dem Beschluss der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft und Privatkläger vom 26. Februar 2024 (CA.2024.3)

Gültigkeit einer Berufungsanmeldung per E-Mail; Verfahren bei einer aus Sicht der Vorinstanz ungültigen oder verspäteten Berufungsanmeldung Art. 110, 399 und 403 StPO Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (E. 1.4). Eine E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (E. 2.4). Hält die erste Instanz die Berufungsanmeldung für verspätet oder ungültig, kann sie vor Ausfertigung des begründeten Urteils die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht überprüfen

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lassen. Dazu hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (E. 1.7 und 1.8). Der Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren (E. 1.9).

Validité d’une annonce d’appel par courriel; procédure en cas d’annonce d’appel non valable ou tardive selon l’autorité précédente Art. 110, 399 et 403 CPP La partie annonce l’appel au tribunal de première instance par écrit ou oralement pour mention au procès-verbal (consid. 1.4). Un courriel ne suffit pas à remplir ces conditions formelles (consid. 2.4). Si le tribunal de première instance considère que l’annonce d’appel est tardive ou non valable, il peut faire vérifier la recevabilité de l’annonce d’appel par la juridiction d’appel avant de rendre son jugement motivé. Pour ce faire, le tribunal de première instance doit transmettre à la juridiction d’appel l’annonce d’appel et les éléments (nécessaires) du dossier, avec la requête que seule la recevabilité de l’annonce d’appel soit examinée dans un premier temps (consid. 1.7 et 1.8). La décision concernant la validité de l’annonce d’appel est rendue dans le cadre d’une procédure écrite préalable à la procédure d’appel (consid. 1.9).

Validità di un annuncio d’appello per e-mail; procedura in caso di un annuncio d’appello non valido o tardivo secondo la giurisdizione inferiore

Art. 110, 399 e 403 CPP

L’appello va annunciato al tribunale di primo grado per scritto oppure oralmente a verbale (consid. 1.4). Un’e-mail non soddisfa tali requisiti formali (consid. 2.4). Se il tribunale di primo grado ritiene l’annuncio d’appello tardivo o non valido, può fare verificare l’ammissibilità dello stesso dal tribunale d’appello, prima di emettere la sentenza motivata. A tal fine il tribunale di prima istanza deve trasmettere l’annuncio d’appello e gli atti del procedimento (necessari) al tribunale d’appello, unitamente alla richiesta di decidere preliminarmente unicamente in merito all’ammissibilità dell’annuncio d’appello (consid. 1.7 e 1.8). La decisione in merito alla validità dell’annuncio d’appello viene presa in una procedura scritta antecedente la procedura d’appello (consid. 1.9).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

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Mit Urteil des Einzelrichters der Strafkammer SK.2023.39 vom 12. Dezember 2023 wurde A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Urteil wurde an der Hauptverhandlung eröffnet, mündlich begründet und das Urteilsdispositiv A. ausgehändigt. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 teilte A. dem Einzelrichter mit, dass er «fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2023» erhebe. Gleichzeitig verlangte er eine schriftliche Begründung des Urteils. Eine durch den Einzelrichter angesetzte Nachfrist zur Nachbesserung der Formerfordernisse blieb aufgrund erfolgloser Zustellung (Nichtabholen der eingeschriebenen Sendung) seitens A. unbenutzt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 ersuchte der Einzelrichter der Strafkammer die Berufungskammer, über die Gültigkeit der als «Rekurs» bezeichneten, sinngemässen Berufungsanmeldung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.39 vom 12. Dezember 2023, von A. mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 eingereicht, zu entscheiden.

Die Berufungskammer trat nicht auf die Berufung ein.

Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2024 vom 25. April 2024: Auf die Beschwerde von A wurde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein

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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6).

1.2 Damit eine abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen ein Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen beispielsweise noch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 4). Auch die Aussage, man sei mit dem Entscheid nicht einverstanden bzw. man werde sich der Vollstreckung desselben widersetzen, ist für sich allein nicht hinreichend eindeutig, um einen Anfechtungswillen annehmen zu können. Gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht; die Bezeichnung der Erklärung als «Berufung» oder «Berufungsanmeldung» ist folglich nicht erforderlich (vgl. dazu auch KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 5).

1.4 Die Formerfordernisse für Eingaben der Parteien sind in Art. 110 StPO geregelt: Nach Abs. 1 sind schriftliche Eingaben zu datieren und unterzeichnen. Für die elektronische Einreichung von Eingaben ist Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach muss die elektronische Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein. Es handelt sich dabei um Gültigkeitserfordernisse. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Behörden jedoch verpflichtet, die Partei auf den Formfehler aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Dies gilt namentlich für rechtsunkundige oder nicht vertretene Personen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; dazu auch BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 1).

1.6 Meldet eine Partei Berufung an, so hat das erstinstanzliche Gericht zunächst ein begründetes Urteil anzufertigen. Liegt dieses vor, so hat das erstinstanzliche Gericht anschliessend die Berufungsanmeldung mitsamt den

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Verfahrensakten dem Berufungsgericht zu übermitteln (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst in diesem Zeitpunkt geht die Verfahrensleitung an das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 5).

1.7 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das erstinstanzliche Gericht vorzugehen hat, wenn es zur Auffassung gelangt, die Berufungsanmeldung sei (offensichtlich) verspätet oder aus anderen Gründen (offensichtlich) ungültig, und ein Begründungsverzicht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO an sich möglich wäre. Zunächst ist klar und gesetzlich vorgesehen, dass das erstinstanzliche Gericht nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung befinden kann. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht über die Gültigkeit der Berufung, insbesondere auch der Berufungsanmeldung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 f.). Zudem wäre es verfahrensrechtlich nicht vertretbar, wenn dasselbe Gericht über die Zulässigkeit des gegen den eigenen Entscheid gerichteten Rechtsmittels beschliessen könnte. Auch aus Sicht der Verfahrenseffizienz ergibt es kaum Sinn, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund der (zweifelhaften) Berufungsanmeldung ein begründetes Urteil anfertigt, wenn sich diese ohnehin als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erweist. Das erstinstanzliche Gericht kann daher vor Ausfertigung des begründeten Urteils, die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 16 44 vom 2. Mai 2017 E. II.1.d/dd, S. 7 ff.; Verfügung des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2019/5 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Zumindest aus finanzieller Sicht hat dies auch Vorteile für die berufungsführende Partei, da für die schriftliche Begründung des Urteils regelmässig Mehrkosten bzw. bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird.

1.8 Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt damit auf Begehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenklich ist, als es sich bei den vom Berufungsgericht gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO zu prüfenden Aspekten um Sachurteilsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Diese sind vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und unterliegen damit nicht der Disposition der am Berufungsverfahren beteiligten Parteien. Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht Gründe für ein Nichteintreten anzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom

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19. Dezember 2013 E. 2.1; KISTLER VIANIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 StPO N. 5 und Art. 403 StPO N. 1; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 3). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden.

1.9 Der Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren. Dabei hat das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO) zu geben (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 403 StPO N. 7; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6), wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Als Teilgehalt des verfassungsmässigen und konventionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sind den Parteien Eingaben der anderen Partei oder einer Behörde zu Kenntnis zu bringen und ihnen ist die Möglichkeit der Replik zu gewähren (KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 7; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). Auf die Einholung einer Stellungnahme nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann jedoch verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung oder -erklärung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO), was regelmässig bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe der Fall sein dürfte (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 652; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6).

1.10 Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung für verspätet oder aus anderen Gründen unzulässig, tritt es mittels (verfahrenserledigendem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 8; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 13). Dieser Nichteintretensentscheid unterliegt der Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG; KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 8; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 403 StPO N. 13). Hält das Berufungsgericht –

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entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts – die Berufungsanmeldung für rechtzeitig bzw. zulässig, so stellt es dies mittels Beschluss fest und weist die Angelegenheit zwecks Ausfertigung des begründeten Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dieser Entscheid ist lediglich prozessleitender Natur (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O, Art. 403 StPO N. 11), sodass die Beschwerde in Strafsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.

2.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend festzustellen, dass die von A. per E-Mail vom 21. Dezember 2023 mitgeteilte Berufungsanmeldung den Formerfordernissen von Art. 110 StPO nicht entspricht, da sie keine rechts- und formgültige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Da die Berufungsanmeldung aufgrund der fehlenden Unterschrift oder qualifizierten elektronischen Signatur offensichtlich ungültig ist, konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.39 vom 12. Dezember 2023 mangels gültiger Berufungsanmeldung nicht einzutreten.

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10. Estratto della sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 7 marzo 2024 (RR.2023.170) Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; consegna di mezzi di prova; ricusazione Art. 74 AIMP, art. 10 PA Assodato che il ricorrente non ha minimamente dimostrato che i singoli membri della Corte dei reclami penali abbiano concreti motivi di prevenzione nei suoi confronti e preso atto che egli stesso sottolinea di non avere nulla da rimproverare loro sotto il profilo della condotta processuale e dei doveri professionali, il solo fatto che gli stessi debbano statuire nuovamente su censure simili a quelle già presentate da altri ricorrenti in relazione alla stessa inchiesta estera non costituisce palesemente un motivo di ricusazione ai sensi della giurisprudenza (consid. 2).

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