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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 37

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·875 mots·~4 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt; forum praeventionis;;Conflit de fors; forum praeventionis;;Conflitto in materia di foro; forum praeventionis;;Gerichtsstandskonflikt; forum praeventionis

Texte intégral

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6. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zug gegen Kanton Zürich vom 25. Januar 2024 (BG.2023.41)

Gerichtsstandskonflikt; forum praeventionis Art. 34 Abs. 1 StPO Handlungen einer Strafverfolgungsbehörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine Wirkungen (E. 2.3).

Conflit de fors; forum praeventionis Art. 34 al. 1 CPP Les actes exécutés par une autorité de poursuite pénale qui n’a aucun lien avec le lieu de commission de l’infraction ne sont pas pertinents pour la détermination du forum praeventionis (consid. 2.3).

Conflitto in materia di foro; forum praeventionis Art. 34 cpv. 1 CPP Atti procedurali compiuti da un’autorità di perseguimento penale priva di aggancio con il luogo del reato non sono di rilievo nella determinazione del forum praeventionis (consid. 2.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gestützt auf Aussagen von A. unter anderem gegen B. und C. wegen Verdachts der Vergewaltigung, begangen im Kanton Zug. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernahm zunächst das Verfahren gegen C. und später auch jenes gegen B. unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A. befragt hatte, ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der von ihr geführten Untersuchung gegen C., B. und Unbekannt. Anlässlich der Befragung habe die Privatklägerin über eine weitere Vergewaltigung durch B. berichtet, die sich in Y./ZH ereignet habe. Diese Aussagen der Privatklägerin seien neue Erkentnisse in der

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Strafuntersuchung gegen B., C. und Unbekannt, welche die Ausgangslage massgeblich veränderten und ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme ab, worauf der Kanton Zug der Beschwerdekammer ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands unterbreitete. Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet, die B., C. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, B. stehe im Verdacht, mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt zu haben, darunter auch zwei mit weiteren Personen im Dezember 2021 und Juli 2022 im Kanton Zug bzw. im Kanton Zürich begangene Vergewaltigungen i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB. Diese seien mit gleicher Strafe bedroht, womit gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörde des Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Zürich vorgenommen worden, weshalb ohne Übernahme durch die Zuger Behörden der Gesuchsgegner für alle Strafuntersuchungen zuständig wäre.

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten die im Raum stehenden gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigungen (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) sind. Unbestritten ist auch, dass sich diese Straftaten einerseits [im Kanton Zug] und andererseits [im Kanton Zürich] ereignet haben sollen. Folglich sind die ersten Verfolgungshandlungen gerichtsstandbestimmend (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Diese setzen einen örtlichen Anknüpfungspunkt voraus, denn die Handlungen einer Strafverfolgungsbehörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine

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Wirkungen (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 179; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 155). In diesem Sinne kann der Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache die Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die, für sich allein betrachtet, in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3; 73 IV 58; 72 IV 92 E. 1). Ebenso ist die Einreichung einer Strafanzeige für das forum praeventionis nur von Bedeutung, wenn die Anzeige bei derjenigen Behörde eingereicht wird, welche zumindest einen örtlichen Anknüpfungspunkt zum beanzeigten Sachverhalt aufweist (BAUMGARTNER, a.a.O. S. 179), bzw. ist eine auf Ersuchen eines andern Kantons durchgeführte Rechtshilfehandlung keine Verfolgungshandlung, wenn sachverhaltsmässig kein örtlicher Anknüpfungspunkt zum ersuchten Kanton besteht (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 177). Die Einvernahme von A. als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Zürich betraf eine Betrugsanzeige gegen sie als Täterin, und hatte ursprünglich keinen Bezug zu allfälligen Straftaten gegen sie als Opfer. Dies ist im Polizeirapport vom 21. Januar 2023 sehr klar ersichtlich: […] Wie aus den Aussagen der Privatklägerin vom 24. Januar 2023 bei der Kantonspolizei Zürich hervorgeht, schilderte sie mehrere im Kanton Zug erfolgte sexuelle Übergriffe. Zu diesen Sexualdelikten wies der Kanton Zürich keinen örtlichen Anknüpfungspunkt auf. Insofern bezogen sich die von ihm diesbezüglich getätigten Untersuchungshandlungen ausschliesslich auf Sexualstraftaten, welche im Kanton Zug erfolgt sein sollen, darunter auch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, welche im Dezember 2021 [im Kanton Zug] erfolgt sei. Die Zürcher Behörden befassten sich somit vorläufig mit einer Sache, die im Kanton Zug verfolgt werden musste. Die entsprechenden im Kanton Zürich getätigten Handlungen sind daher für die Prävention unbeachtlich.

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