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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 20

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,092 mots·~15 min·1

Résumé

Ausstand der Berufungskammer;;Récusation de la Cour d'appel;;Ricusazione della Corte d'appello;;Ausstand der Berufungskammer

Texte intégral

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langsam und qualvoll ausbluten». Konkret werden mehrere Kühe, die an den Beinen und um den Mund gefesselt sind, auf einem öffentlichen Platz auf dem Boden liegend aufgebahrt, wobei den angsterfüllten, mit aufgerissenen Augen daliegenden Kühen nach und nach mit einem Messer bei lebendigem Leib und ohne Betäubung die Kehle durchgeschnitten wird, bis schliesslich alle Kühe um Atem ringend in ihrem eigenen Blut und jenem ihrer ebenfalls auf dem Boden im Sterben liegenden Artgenossen qualvoll ausbluten und verenden. Die angsterfüllten aufgerissenen Augen der leidenden Kühe und deren aufgeschnittene Kehlen werden teilweise mittels Nahaufnahmen gezeigt. Im Verlauf des Videos erfahren mehrere Schafe, die sich windend und strampelnd der Gewalt zu entfliehen versuchen, das gleiche Schicksal. Auch im Video Nr. 58 finden sich unter anderem Aufnahmen der in gleicher Manier vorgenommenen Tötung einer Ziege.

4.4.6.3 Bei dieser Art von Tötungen handelt es sich um das rituelle oder archaische Schlachten von Tieren, das sog. Schächten. Diese Art des Schlachtens von Wirbeltieren durch Ausbluten lassen ohne vorangehende Betäubung ist in der Schweiz gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verboten. Die hier beiden betreffenden Videos veranschaulichen diesen verbotenen Schächtungsvorgang und betten ihn darüber hinaus in die Propaganda verbotener terroristischer Organisationen ein, mit dem Zweck, diese Art der Tötung zu normalisieren und zu legitimieren. Diese Inszenierung und Glorifizierung der als qualvoll zu bezeichnenden Tötung von Tieren bezweckt und bewirkt letztlich eine Verrohung des Betrachters. Dieser Verrohung der Gesellschaft will Art. 135 StGB durch das Verbot und die Bestrafung von Gewaltdarstellungen entgegenwirken. Folglich sind, dem Schutzzweck der Norm entsprechend, solche Darstellungen von Tierschächtungen als eindringliche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren.

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4. Auszug aus dem Beschluss der ausserordentlichen Berufungskammer in Sachen A. gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer sowie sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer vom 24. November 2023 (BP.2023.24)

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Ausstand der Berufungskammer Art. 56 lit. f, 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 38c StBOG Art. 38c StBOG ist auch anwendbar, wenn von einem Ausstandsgesuch so viele Richterinnen und Richter der Berufungskammer betroffen sind, dass aus ihren Reihen kein Spruchkörper gebildet werden kann, um gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO die Ausstandsfrage betreffend die Beschwerdekammer und nötigenfalls die Beschwerde selbst zu beurteilen (E. 1.2.2). Tritt eine Richterin der Berufungskammer als Verfahrenspartei vor der eigenen Kammer auf, so liegt ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO in Bezug auf die übrigen Richterinnen und Richter dieser Kammer vor (E. 3.7.2).

Récusation de la Cour d’appel Art. 56 let. f, 59 al. 1 let. c CPP, art. 38c LOAP L’art. 38c LOAP est également applicable lorsqu’un nombre si important de juges de la Cour d’appel est concerné par une demande de récusation que cette Cour ne peut pas constituer une composition pour statuer, conformément à l’art. 59 al. 1 let. c CPP, sur la question de la récusation concernant la Cour des plaintes et, si nécessaire, sur le recours lui-même (consid. 1.2.2). Si une juge de la Cour d’appel intervient en tant que partie à la procédure devant sa propre Cour, il existe un motif de récusation au sens de l’art. 56 let. f CPP en ce qui concerne les autres juges de cette Cour (consid. 3.7.2).

Ricusazione della Corte d’appello Art. 56 lett. f, 59 cpv. 1 lett. c CPP, art. 38c LOAP L’art. 38c LOAP è applicabile anche nel caso in cui una domanda di ricusazione riguarda un numero tale di giudici della Corte d’appello, che non è possibile costituire al suo interno un collegio per giudicare, ai sensi dell’art. 59 cpv. 1 lett. c CPP, la questione della ricusazione concernente la Corte dei reclami e, se necessario, il ricorso stesso (consid. 1.2.2). Se un giudice della Corte d’appello è parte in un procedimento davanti alla propria Corte, sussiste un motivo di ricusazione ai sensi dell’art. 56 lett. f CPP nei confronti degli altri giudici di tale Corte (consid. 3.7.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 18. Juli 2020 reichte A., ordentliche Richterin und Vizepräsidentin der Berufungskammer sowie Mitglied der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts, bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein gegen die

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damaligen Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts (Bundesrichter CC., Präsident; Bundesrichterin DD., Vizepräsidentin; und Bundesrichter EE.) wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB), sowie wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).

Der Bundesanwalt setzte in der Folge einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ein und betraute ihn mit der Strafanzeige. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes das Strafverfahren nicht anhand. Dagegen erhob A. Beschwerde, die von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 abgewiesen wurde.

Am 8. April 2022 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft ein Ersuchen um Weiterführung des von ihr anbegehrten Strafverfahrens und beantragte, ihre Strafanzeige durch einen rechtskonform eingesetzten ordentlichen Staatsanwalt des Bundes behandeln zu lassen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die damalige Einsetzung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erfolgt, was die Nichtigkeit sämtlicher von ihm getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge habe. Am 21. November 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen abzuweisen und das Strafverfahren nicht wiederaufzunehmen.

Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Sie verlangte den Ausstand sämtlicher ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und der Beschwerdekammer sowie der drei Ersatzrichter, die am Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 mitgewirkt hatten. Sie ersuchte den Präsidenten des Bundesstrafgerichts, gemäss Art. 38c des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen und einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen, damit dieser Spruchkörper die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen könne.

Der Präsident der Beschwerdekammer zeigte der Berufungskammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 das Ausstandsgesuch von A. an, welches sich u.a. gegen sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer richtete.

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Zuständigkeitshalber leitete er das Ausstandsgesuch an die Berufungskammer weiter und sistierte das bei der Beschwerdekammer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren. In der Folge übermittelte der Präsident der Berufungskammer das Ausstandsgesuch dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Einleitung des Losverfahrens. Der Präsident der Berufungskammer führte aus, dass die von A. geltend gemachten Ausstandsgründe insbesondere auch hinsichtlich der Berufungskammer zuträfen. Der Präsident des Bundesstrafgerichts schloss sich dieser Auffassung an. Mit Verfügung vom 17. und 26. Januar 2023 ernannte er mittels Losverfahren i.S.v. Art. 38c StBOG drei kantonale Obergerichtspräsidenten als ausserordentliche nebenamtliche Richter der Berufungskammer, um über das Ausstandsgesuch von A. und gegebenenfalls über die Beschwerde zu entscheiden. Auf Ersuchen des Spruchkörpers setzte der Präsident des Bundesstrafgerichts sodann eine Gerichtsschreiberin der Strafkammer als Gerichtsschreiberin für das Verfahren ein.

Die ausserordentliche Berufungskammer hiess das Ausstandsgesuch von A. teilweise gut und verfügte hinsichtlich sämtlicher Richterpersonen der Berufungskammer den Ausstand. Im Übrigen wies sie das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.

Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024: Die Beschwerde von A. wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Aus den Erwägungen:

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene bzw. abgelehnte Person zum Gesuch Stellung. […]

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wird von http://links.weblaw.ch/7B%2042/2024

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so vielen Richterpersonen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der/die Präsident/-in des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richterpersonen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG; vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199, 6207; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 6). […]

1.2.2 Aufgrund des Ausstandsbegehrens gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer hätte grundsätzlich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO die Berufungskammer darüber zu entscheiden. Indes beantragt die Gesuchstellerin darüber hinaus die Einleitung des Verfahrens nach Art. 38c StBOG inkl. Bestellens einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson. Dies impliziert, dass sie auch die gesamte Berufungskammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde ablehnt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts gab dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens statt. Bei der vorgenannten Ausgangslage liegt eine Konstellation von Art. 38c StBOG vor, obwohl diese Bestimmung für die Berufung konzipiert und dafür die Regelung von Art. 37 Abs. 3 BGG sinngemäss zur Ergänzung der Ausstandsvorschriften der StPO übernommen wurde (vgl. BBl 2016 6207). Dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens in der vorliegenden Situation nicht stattzugegeben, wäre einer Rechtsverweigerung gleichgekommen. Der Präsident des Bundesstrafgerichts bezeichnete daher als ausserordentliche nebenamtliche Richter Ivo Kuster, Martin Langmeier und Viktor Egloff (Obergrichtspräsidenten der Kantone St. Gallen, Zürich und Aargau), um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache (Beschwerde) zu beurteilen. Weiter setzte er Fiona Krummenacher als Gerichtsschreiberin ein. Das vorliegend befasste Gericht ist zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig.

3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die sämtliche Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e

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StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein. Die Befangenheit einer Gerichtsperson kann sich nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (vgl. statt vieler: BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2).

3.3 Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit der gesetzlichen Richterperson ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 9 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Vor Art. 56–60 StPO N. 11; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 509).

3.7 3.7.1 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob sämtliche Bundesstrafrichter/-innen der Berufungskammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffendBeschwerdekammer in den Ausstand treten müssen aufgrund des Umstands, dass die Gesuchstellerin persönlich als Partei vor der eigenen Gerichtskammer auftritt. 3.7.2 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die meisten der zur Diskussion stehenden Präjudizen des Bundesgerichts, wonach Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern per se keine Ausstandspflicht gebietet, Konstellationen zum Gegenstand hatten, in denen Richterpersonen als Parteivertreter vor dem eigenen Gericht aufgetreten waren oder im Verhältnis zu einer Partei in einer besonderen

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Interessensbeziehung standen. Ein persönliches Auftreten einer Richterperson als Partei vor dem eigenen Gericht stand – soweit ersichtlich – einzig im BGE 141 I 78 zur Debatte, wobei darin die Konstellation gegeben war, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter war, der sein Amt indessen mehr als zwei Jahre zuvor abgegeben hatte. Das Bundesgericht verneinte eine Ausstandspflicht der ehemaligen Richterkollegen. Ebensowenig sah das Bundesgericht einen Ausstandsgrund in der alleinigen Tatsache, dass ein Parteivertreter nebenamtlicher Ersatzrichter am von ihm angerufenen Gericht ist. Um einen Ausstand zu begründen, müssten in einem solchen Fall neben der blossen Kollegialität noch weitere Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.3 f. m.V.a. BGE 133 I 1 E. 6.6.3; s.a. vorne E. 3.2). Umgekehrt war für das Bundesgericht ein Ausstandsgrund gegeben, als ein nebenamtlicher Richter in seiner beruflichen Haupttätigkeit als Anwalt in einem noch offenen Mandatsverhältnis zu einer Prozesspartei stand, was auch dann so gilt, wenn nicht der nebenamtliche Richter selber, sondern einer seiner anwaltlichen Kanzleikollegen ein Mandat zur Prozesspartei unterhält (vgl. BGE 139 III 433 E. 2.1.5 m.V.a. BGE 138 I 406 E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sah das Bundesgericht sodann in Konstellationen gegeben, als der zum Entscheid berufenen Richterperson aufgrund eines anderen Amtes oder familiärer Verbindungen ein Anschein persönlicher Interessen nicht abgesprochen werden konnte (vgl. Zitate in BGE 147 I 173 E. 5.2.2). Und in einem Verfahren, das ein ehemaliger Gemeindeangestellter gegen die Gemeinde führte, musste der mit der Sache befasste Gerichtspräsident in den Ausstand treten, da er bei den damals bevorstehenden Wahlen als Gemeinderat für diese Gemeinde kandidiert hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.2 f.). In BGE 147 I 173 E. 5.3 sah das Bundesgericht schliesslich einen Ausstandsgrund im Umstand, dass der angerufene Kantonsrichter, der gleichzeitig Gemeinderat war, auf Ersuchen einer anderen Gemeinde des gleichen Kantons über eine Angelegenheit des interkommunalen Finanzausgleichs hätte urteilen müssen.

Die vorliegende Konstellation ist indessen eine andere: Die als Partei auftretende Gesuchstellerin ist nicht nur amtierende, ordentliche Richterin der Berufungskammer, sondern deren Vizepräsidentin. In dieser Funktion führte sie in vielen Verfahren den Vorsitz in dreiköpfigen Spruchkörpern und wird auch weiterhin noch viele Vorsitze führen. Dabei kann der jeweilige Spruchkörper beliebig aus sämtlichen Richterpersonen der Berufungskammer zusammengesetzt sein. Jede für die Berufungskammer

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tätige Richterperson hat demnach bereits mit der Gesuchstellerin im gleichen Spruchkörper zusammengearbeitet, oder wenn das bisher nicht der Fall war, wird sie dies in Zukunft tun (können).

Es liegt damit auf der Hand, dass von aussen und objektiv der Eindruck entsteht, die ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge ihrer eigenen Vizepräsidentin entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftritt. Darin liegt der ausschlaggebende Unterschied zu den vorgenannten Präjudizien, in denen ein Ausstandsgrund jeweils verneint worden war: Von Richterpersonen darf erwartet werden, dass sie gegenüber (nebenamtlichen) Richterkollegen/-innen, die vor ihnen als Parteivertreter/-innen auftreten, genügend professionelle Distanz und Unabhängigkeit wahren können, sodass der Anschein ausgeschlossen werden kann, sie könnten die betreffende (durch den/die Richterkollegen/-in vertretene) Partei aus unsachlichen Gründen bevorzugen oder benachteiligen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die betreffende Parteivertretung regelmässig keine persönlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens haben wird, sondern ihre Funktion im Rahmen des beruflichen Mandatsverhältnisses gegenüber ihrer Klientschaft wahrnimmt. Steht dagegen - wie vorliegend - eine Richterperson persönlich als Partei vor ihren Richterkollegen/-innen, mit denen sie ansonsten regelmässig im Gericht zusammenarbeitet, ist die Interessenlage offenkundig eine andere. Auch wenn unter den konkret Beteiligten über die kollegiale Zusammenarbeit hinaus keine näheren Beziehungen bestehen mögen, entsteht in einer solchen Konstellation unweigerlich mindestens der Anschein, die Richter/-innen könnten gegenüber ihrer Kollegin und deren persönlichen Anliegen nicht völlig frei nach rein verfahrensbezogenen Kriterien entscheiden. Im äusseren Erscheinungsbild des Gerichts bestehen in den Augen Aussenstehender konstellationsbedingt Zweifel, wenn bildlich gesprochen - die gleiche Richterperson im einen Fall mit ihren Kollegen/-innen im Richtergremium sitzt und im nächsten Fall den gleichen Kollegen/-innen als Partei gegenüber steht. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin betreffend ordentliche und nebenamtliche Richterpersonen der Berufungskammer ist deshalb gutzuheissen.

3.8 Sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer haben in den Ausstand zu treten.

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TPF 2024 28 5. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2023 (CA.2023.15)

Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung; Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen Art. 2 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2022 geltenden) Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (aAl-Qaïda/IS-Gesetz), Art. 66a Abs. 1 lit. l und aArt. 260ter Ziff. 1 StGB, Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO Prüfung der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, insbesondere dessen Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante, eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) darstellt. Massgebendes Kriterium hierfür ist die tatbestandsmässige Deckungsgleichheit von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz mit aArt. 260ter Ziff. 1 StGB (E. II.4-4.2.7.3). In der entsprechenden Konstellation sind Beweismittel aus geheimen Überwachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO) verwertbar (E. II.4.2.8).

Art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» comme base légale pour l’examen d’une expulsion obligatoire; exploitation des preuves issues de mesures de surveillance secrètes Art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 (en vigueur jusqu’au 31 décembre 2022) interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées (ancienne loi Al-Qaïda/Etat islamique), art. 66a al. 1 let. l et ancien art. 260ter ch. 1 CP, art. 269 al. 2 let. a CPP Examen de la question de savoir si l’art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique», en particulier la variante de son soutien ou de sa promotion, constitue une base juridique valable pour l’examen d’une expulsion obligatoire (art. 66a al. 1 let. l CP). Le critère déterminant à cet égard est la concordance entre l’art. 2 al. 1 de l’ancienne loi interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et l’ancien art. 260ter ch. 1 CP (consid. II.4-4.2.7.3). Dans cette constellation, les moyens de preuve issus de mesures de surveillance secrètes (art. 269 al. 2 let. a CPP) sont exploitables (consid. II.4.2.8). Art. 2 cpv. 1 della vecchia legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» quale

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