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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 187

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,852 mots·~14 min·2

Résumé

Entsiegelungsverfahren; Verteilung der Kosten;;Procédure de levée des scellés; répartition des frais;;Procedura di dissigillamento; ripartizione delle spese;;Entsiegelungsverfahren; Verteilung der Kosten

Texte intégral

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Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E 3.3.7.3; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2025 E. 2.3). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.

TPF 2024 187 28. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Sekretariat der Wettbewerbskommission gegen A. AG und B. AG vom 3. Dezember 2024 (BE.2022.3)

Entsiegelungsverfahren; Verteilung der Kosten Art. 50 Abs. 3, 97 Abs. 1 VStrR, Art. 423 und 426 StPO Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind nicht mehr nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens zu erheben. Änderung der Rechtsprechung. Diese Kosten sind und bleiben Teil der Verfahrenskosten der Untersuchung, in welcher die Siegelung erfolgte, und richten sich nach deren Regeln und nach deren Ausgang. Das gilt auch für allfällige Entschädigungen (E. 2.7-2.8).

Procédure de levée des scellés; répartition des frais Art. 50 al. 3, 97 al. 1 DPA, art. 423 et 426 CPP Les frais de la procédure de levée des scellés ne sont plus prélevés selon les règles de la procédure de recours. Changement de jurisprudence. Ces frais font et restent partie des frais de l’enquête qui a abouti à la pose des scellés et doivent être supportés selon les règles et le sort de cette dernière. Cela vaut aussi pour les éventuelles indemnités (consid. 2.7-2.8).

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Procedura di dissigillamento; ripartizione delle spese Art. 50 cpv. 3, 97 cpv. 1 DPA, art. 423 e 426 CPP Le spese della procedura di dissigillamento non vanno più prelevate secondo le regole delle procedure di reclamo. Cambiamento della giurisprudenza. Tali spese fanno e restano parte delle spese della procedura di inchiesta in cui è scaturita l’apposizione di sigilli e vanno addossate secondo le regole e l’esito della predetta procedura. Ciò vale anche per gli eventuali indennizzi (consid. 2.7-2.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission stellte bei Hausdurchsuchungen Daten sicher, für welche A. AG und B. AG die Siegelung verlangten. Die Behörde leitete daraufhin vor der Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren ein. An die elektronische Vor-Triage durch Sachverständige schloss sich die manuelle gerichtliche Triage an. Vor deren Abschluss zog das Sekretariat das Entsiegelungsbegehren zurück, weshalb das Gericht noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden hatte.

Die Beschwerdekammer entschied, dass die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben, setzte die Gerichtsgebühr fest auf Fr. 20’000.– und bestimmte die gerichtlichen Auslagen auf Fr. 110’445.90.

Aus den Erwägungen:

2.2 Die Beschwerdekammer entschied bisher über die Kosten von gegenstandslosen Entsiegelungsverfahren wie folgt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.15 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1-5.3):

Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).

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Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekammer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern.

Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten. Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). A. AG und B. AG führen in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während A. AG und B. AG vorliegend obsiegen. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und

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Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in ihrer konstanten Rechtsprechung auch getan, selbst nach Erlass des BGE 138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen Beschlüssen des vorliegenden Verfahrens. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 5 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.4 Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417-428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.

2.5 Gemäss der Strafprozessordnung setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Auslagen erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des

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Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft («namentlich») zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).

Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in selbstständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 138 IV 225 E. 8.1).

2.6 Wie das Bundesgericht in BGE 138 IV 225 E. 8.2 festhielt, stellt das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO) ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in dieser Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person (BGE 132 I 117 E. 7.4). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO das entsprechende Staatswesen die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.

2.7 Die Beschwerdekammer handelt vorliegend als (erstinstanzliches) Zwangsmassnahmengericht des Bundes (so auch der Erläuternde Bericht des EJPD vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend Totalrevision des VStrR, S. 119).

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Prozedural erkannte das Bundesgericht Entsiegelungsentscheide nach der StPO als selbständige Zwischenentscheide des Untersuchungsverfahrens, weshalb die Kosten nach dessen Regeln und Ausgang zu verteilen sind und nicht nach denjenigen eines Rechtsmittelverfahrens. Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind sachlich gleich zu verstehen. Die erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren finden nach VStrR und StPO im gleichen Verfahrensstadium statt (Untersuchungsverfahren), sie dienen denselben Zwecken, die Beschuldigten haben dieselben Rechte und sind in derselben Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren denn auch in Analogie zum ordentlichen Strafprozess und BGE 148 IV 221 E. 2.1 führt konsequent die Regeln der StPO mit an. Dies taten vorliegend auch die Parteien. Der vorliegende Entsiegelungsentscheid erfolgt im Untersuchungsverfahren des Sekretariates, das strafrechtsähnlich ist (BGE 147 II 144 E. 5.2.1), und in dem das Sekretariat die zu triagierenden Daten in einer strafprozessualen Hausdurchsuchung erhob (vgl. Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). In Entsiegelungsverfahren nach VStrR sind die Verfahrenskosten folglich gleich zu handhaben wie in Entsiegelungsverfahren nach der StPO. Die Verfahrenskosten neu in Einklang mit BGE 138 IV 225 E. 8.2 im Untersuchungsverfahren zu belassen (vgl. obige E. 2.6), weicht von der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ab (vgl. obige E. 2.2), worauf auch die Parteien hinweisen (vgl. obige E. 2.3).

2.8 Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5).

Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448-450 «anderer Auffassung ist das Bundesstrafgericht») und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu verlegen. Das bundesstrafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2 BStKR) ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der

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bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fördert. Darin wie A. AG und B. AG eine Delegation des Kostenentscheids zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen, inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Untersuchung (dem Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtlichen Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen.

Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht, ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (vgl. obige E. 2.2). Das bisherige Labyrinth an denkbaren Normen (vgl. obige E. 2.2-2.5) ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die Praxisänderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien: die Kostenregelungen bei Einstellung des Strafverfahrens, bei ungerechtfertigter Strafverfolgung, bei Rückzug (vgl. obige E. 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen.

Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern.

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Anders als A. AG und B. AG geltend machen, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige E. 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfahrens) kann nicht länger festgehalten werden.

2.9 Zusammenfassend ist das Verfahren als durch Rückzug des Entsiegelungsbegehrens erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten sind in Entsiegelungsverfahren nach VStrR in neuer Praxis gemäss BGE 138 IV 225 E. 8.2 zu handhaben. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens sind und bleiben damit Teil der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, das die Siegelung auslöste, und sind nach dessen Regeln und Ausgang zu verlegen. Darin ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist. Entgegenstehende Anträge der Verfahrensparteien gehen fehl. Gegen den Entscheid der untersuchenden Behörde über die Verfahrenskosten können Parteien die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen; im Fall einer Anklage befindet darüber ohnehin ein Gericht.

3. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200.– bis Fr. 100’000.– (Art. 73 Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien, namentlich des Aufwands für die gerichtliche manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung, auf Fr. 20’000.– festzusetzen. Für die beigezogenen Sachverständigen/Experten sind Auslagen über Fr. 110’445.90 angefallen. Die Verfahrenskosten verbleiben mit dem oben Gesagten bei der Hauptsache (Untersuchungsverfahren […] des Sekretariates der Wettbewerbskommission).

TPF 2024 194 29. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Solothurn, Bern und Aargau vom 11. Dezember 2024 (BG.2024.60) Gerichtsstandskonflikt; implizite oder informelle Erledigung des Strafverfahrens; gleichzeitige Strafverfolgung in mehreren Kantonen

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