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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 165

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,032 mots·~10 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt; Heimatort;;Conflit de fors; domicile; résidence habituelle; lieu d'origine ;;Conflitto in materia di foro; domicilio; dimora abituale; luogo d'origine;;Gerichtsstandskonflikt; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt; Heimatort

Texte intégral

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25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Obwalden gegen die Kantone St. Gallen, Zug, Graubünden und Tessin vom 22. Oktober 2024 (BG.2024.49)

Gerichtsstandskonflikt; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt; Heimatort Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO Die strafprozessualen Gerichtsstände sind rasch zu bestimmen. Zum Gerichtsstand des Wohnsitzes sind keine ausufernden Abklärungen angezeigt. Er befindet sich in der Regel dort, wo die Person angemeldet ist. Davon ist abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich offensichtlich und klar aufdrängt (E. 2.4).

Conflit de fors; domicile; résidence habituelle; lieu d’origine Art. 32 al. 1 et 2 CPP Les fors doivent être déterminés rapidement. Le domicile doit pouvoir être vérifié sans recherches disproportionnées. Il se trouve en général au lieu où la personne est annoncée au contrôle de l’habitant. Une dérogation est possible seulement s’il est évident et clair que le domicile effectif est ailleurs (consid. 2.4).

Conflitto in materia di foro; domicilio; dimora abituale; luogo d’origine Art. 32 cpv. 1 e 2 CPP Il foro va determinato in maniera celere. L’accertamento del domicilio deve avvenire senza accertamenti sproporzionati. Esso si trova di regola nel luogo dove la persona si è formalmente annunciata presso il controllo abitanti. Una deroga è possibile solo se risulta in maniera evidente e chiara che l’effettivo domicilio sia altrove (consid. 2.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete österreichische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden weiter. Es ging um A. vorgeworfene Tatbestände des österreichischen Strafgesetzbuchs, die im

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Ausland begangen worden seien. Nach Auftrag ihrer Staatsanwaltschaft führte die Kantonspolizei Obwalden Einvernahmen zum Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Beschuldigten durch. Die Staatsanwaltschaft Obwalden teilte dem BJ daraufhin mit, ihre Zuständigkeit nicht anzuerkennen, da es sich bei der Wohnadresse im Kanton Obwalden offensichtlich um einen Scheinwohnsitz handle. Die vom BJ angefragte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte ihre Zuständigkeit ebenfalls ab und tauschte sich direkt mit dem Kanton Obwalden aus. Auch die anderen beteiligten Kantone lehnten ihre Zuständigkeit im Gerichtsstandsverfahren ab, woraufhin der Kanton Obwalden die Beschwerdekammer um Bestimmung des Gerichtsstands anrief.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt.

Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Wohnort des Täters ist nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Art. 23 ff. ZGB. Die Strafverfolgungsbehörden müssen rasch und einfach feststellen können, ob sie zur Verfolgung des Beschuldigten zuständig seien. Der Wohnort des Beschuldigten befindet sich am Ort des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet

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hat und bewohnt und wo er gewöhnlich nächtigt. Die Behörde dieses Ortes steht ihm am nächsten, kennt ihn und kann seiner am besten habhaft werden (BGE 119 IV 113 E. 3a; 97 IV 146 E. 3; 76 IV 265 E. 3). Der Wohnort im erwähnten Sinn mag oft mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen, doch muss dies nicht immer so sein. Die zivilrechtliche Fiktion des Art. 24 Abs. 1 ZGB (der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes) gilt bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht; bei Fehlen eines Wohnortes steht subsidiär ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung. Massgebend ist der Ort der Lebensführung, d.h. der Ort des tatsächlichen Verweilens, soweit er äusserlich ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Auch eine verhältnismässig kurze und vorübergehende Beziehung zu einem Ort kann den Gerichtsstand des Wohnortes begründen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 211-213; a.M. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 152-154 und auch SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 32 StPO N. 4).

2.2.1 Der Kanton Obwalden legt dar, die mutmasslichen Straftaten seien im Ausland verübt worden oder aber der Tatort habe nicht ermittelt werden können. Die Wohnadresse in V. [Teil der Gemeinde Sarnen/OW] bei H. und I. sei offensichtlich ein Scheinwohnsitz. Da vorliegend weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln seien, sei für die Zuständigkeit nach Art. 32 Abs. 2 StPO auf den Heimatort abzustellen. Dieser befinde sich in Z. im Kanton St. Gallen.

2.2.2 H. habe am 5. Dezember 2023 formlos gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihr und ihrem Ehemann sei und er ihren Briefkasten mitbenutzen dürfe. Sie würden jeweils seine Post entgegennehmen und diese an seine Adresse in ZZ./GR weiterleiten. Sie hätten auch eine entsprechende Vollmacht, um Einschreiben entgegennehmen zu können. Die genaue Zustelladresse könne sie jedoch nicht auswendig benennen. Sie wisse nur, dass er bei seiner Lebenspartnerin J. in ZZ. wohne. In Obwalden sei er nur selten.

Anlässlich der delegierten Einvernahme von H. vom 3. Januar 2024 habe diese zusammengefasst angegeben, dass der Beschuldigte sie vor ein paar Jahren kontaktiert und gefragt habe, ob er bei ihnen eine Niederlassung haben könne. Er sei viel international unterwegs. Er habe seither bei ihnen im Gästezimmer mit eigenem Bad die Möglichkeit, selbständig (inkl.

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Schlüssel) ein- und auszugehen und die Post an ihre Adresse zu senden. Es würde aber sehr wenig Post für ihn kommen; schätzungsweise zwei bis drei Briefe monatlich. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gemäss Einwohnerkontrollregister der Gemeinde Sarnen seinen Wohnsitz an der XX.-Strasse in V. habe, habe sie erklärt, dass Wohnsitz ein wenig übertrieben sei. Es gäbe ja viele Menschen in Obwalden, welche oft unterwegs seien und nicht wirklich hier wohnen würden. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sich der Beschuldigte tatsächlich in V. aufhalte; es seien durchschnittlich nur ein paar Tage alle zwei bis drei Monate. Der Beschuldigte habe nie fix bei ihnen gewohnt. Sie würden die Briefe öffnen, scannen und dann per E-Mail an den Beschuldigten schicken.

2.2.3 Der Beschuldigte habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass er derzeit bei der G. AG in YY./ZG arbeite. Er wohne in V., XX.-Strasse, und zuvor in Dubai. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in V. Dort bezahle er ein paar hundert Franken Miete monatlich gemäss Mietvertrag. Er benutze nebst dem Firmenfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG […] keine weiteren Fahrzeuge. Er könne nicht pauschal sagen, wie oft er sich an seiner Wohnadresse in V. aufhalte, weil er viel im Ausland sei. Falls er sich nicht in V. aufhalte, sei er im Büro in YY. Auch halte er sich in Dubai, Saudi- Arabien, Italien, Österreich und Frankreich auf. In der Schweiz halte er sich auch im Tessin in seinem Rustico oder in Graubünden in seinem Maiensäss auf. Wenn er seine Lebenspartnerin J. sehe, sei das im Tessin oder im Bündnerland im Maiensäss. Sie würden sich jede Woche sehen, wenn er nicht im Ausland sei. Sie komme praktisch nie nach V. Sämtliche Post würde an seine Adresse in YY. geschickt oder dorthin umgeleitet. Es gebe fast keine Post mehr, welche an seine Privatadresse in V. gesendet würde, mit Ausnahme von ein paar Vorladungen.

2.3 Für den Kanton Zug ist der Kanton Obwalden aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes der beschuldigten Person zuständig. Da er die Möglichkeit der Niederlassung in V. habe und tatsächlich gelegentlich auch dort sei, liege kein Scheinwohnsitz vor. Graubünden und Tessin kämen lediglich als temporäre Aufenthaltsorte in Frage. Der zeitweilige Arbeitsort des Beschuldigten an der W.-Strasse in YY., einer reinen Büro- und Gewerbeliegenschaft - wo der Beschuldigte mangels bewohnbarer Räumlichkeiten keinen Lebensmittelpunkt im Sinne von Art. 23 ZGB und der Rechtsprechung begründen könne - sei nicht gerichtsstandbestimmend.

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Für den Kanton St. Gallen hat der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in V., wo er sich auch ab und zu, aber regelmässig aufhalte. Er verbringe nach eigenen Angaben nicht geringe Zeitspannen in der Schweiz. Es bestehe kein Grund, von dem durch den Beschuldigten bezeichneten Wohnsitz, an dem er sich auch regelmässig aufhalte, abzuweichen. Es liege kein Scheinwohnsitz vor, sondern ein solcher im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB resp. Art. 32 Abs. 1 StPO. Sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, so kämen dafür die Kantone Obwalden, Tessin, Graubünden und Zug in Frage. Diese Anknüpfungspunkte habe der Kanton Obwalden nicht näher abgeklärt. Folglich sei nicht an den erst subsidiär anwendbaren Heimatort im Kanton St. Gallen anzuknüpfen.

Der Kanton Tessin sieht keine Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Obwalden habe während längerer Zeit ermittelt und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannt. Nach den umfangreichen Untersuchungsakten läge der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten im Kanton Obwalden. Dass er nach eigenen Angaben ab und zu in einem Rustico im Kanton Tessin sei, der gemäss Grundbuch lediglich ein Stall von 36 m2 sein soll, sei nicht geeignet, die Zuständigkeit des Kantons Tessin zu begründen.

2.4 2.4.1 Anhaltspunkte dafür, dass A. die vorgeworfene Handlung vom 14. April 2022 in der Schweiz begangen haben soll – wie in der Sachverhaltsdar stellung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 25. Januar 2024 angegeben wird – ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht. […]

2.4.2 Die beschuldigte Person hat die Anknüpfung an den Kanton Obwalden selbst begründet und diese wurde von den kantonalen Behörden bis zum Strafverfahren offenbar nicht in Frage gestellt. Allenfalls wäre davon abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich klar und offensichtlich aufdrängt. Verfügt jemand über eine Büroräumlichkeit in einer Firma oder über zwei Berghütten, die er regelmässig aufsucht, lässt sich daraus nicht schliessen, dass er dort seinen Wohnort hat und nicht am Ort des von ihm im Hauptort eines Kantons fest gemieteten Zimmers mit Bad, wo er sich ebenfalls aufhält. Das BJ muss die erste Zuweisung einfach vornehmen können und ohne Konflikte zum Gerichtsstand zu begünstigen. Es darf dies aber nicht dazu führen, dass der gemäss Art. 32 Abs. 2 StPO nachrangige Heimatort zum herausragenden Anknüpfungspunkt wird, nur weil er feststeht und bekannt ist. Generell sind zum Gerichtsstand des Wohnsitzes

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keine ausufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden.

2.5 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Der Fall betrifft die nationale Zuweisung an Strafbehörden von Verfahren im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung durch die Schweiz. Er ist daher auch dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und auch vorliegend ausführender Behörde zu übermitteln.

TPF 2024 170 26. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Uri gegen Kanton Wallis vom 24. Oktober 2024 (BG.2024.55)

Gerichtsstandskonflikt; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 StPO, Art. 222 StGB Bestimmung des Gerichtsstandes hinsichtlich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst durch pflichtwidrig unterlassene Handlung. Feuer im Bahntunnel infolge Kurzschlusses, mutmasslich verursacht durch nicht entfernte Dachantenne eines Lastwagens vor dem Autoverlad (E. 3).

Conflit de fors; incendie par négligence Art. 31 al. 1, 36 al. 2 CPP, art. 222 CP Fixation du for en cas d’incendie dû à une omission par négligence. Evénement survenu dans un tunnel ferroviaire à la suite d’un court-circuit, probablement causé par l’oubli de retirer une antenne du toit d’un camion au moment de l’embarquement (consid. 3).

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