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la Cour n’a pas à analyser les autres conditions objectives et subjectives relatives à l’infraction de blanchiment d’argent reprochée à A. et n’a d’autre choix que de prononcer l’acquittement du précité. La question de savoir si B. devait, dès septembre 2011 au moins, et si C. devait, dès le 16 septembre 2010, présumer que les fonds de A. provenaient d’un crime, comme l’a retenu l’autorité de première instance (v. jugement attaqué, consid. 1.6.2.2 b et c) peut en l’espèce rester ouverte, vu l’issue de la présente procédure. L’acquittement de A. a pour conséquence un acquittement de B. et C., pour les mêmes raisons.
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3. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 30. Mai 2023 (SK.2022.55)
Terrorismus; Gewaltdarstellungen Art. 135 StGB Darstellungen von Tierschächtungen, die in die Propaganda verbotener terroristischer Organisationen eingebettet sind und diese Art der qualvollen Tötung von Tieren normalisieren und glorifizieren, erfüllen den Tatbestand von Art. 135 StGB (E. 4.4.6.1–4.4.6.3).
Terrorisme; représentation de la violence Art. 135 CP Les représentations de l’abattage rituel des animaux qui s’inscrivent dans la propagande d’organisations terroristes interdites, et qui normalisent et glorifient ce type de mise à mort d’animaux accompagné d’atroces souffrances, sont constitutives de l’infraction visée à l’art. 135 CP (consid. 4.4.6.1–4.4.6.3).
Terrorismo; rappresentazione di atti di cruda violenza Art. 135 CP Le rappresentazioni di macellazioni rituali di animali, che si inseriscono nella propaganda di organizzazioni terroristiche vietate e che normalizzano e glorificano questo tipo di uccisione atroce di animali, costituiscono un reato ai sensi dell’art. 135 CP (consid. 4.4.6.1–4.4.6.3).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. u.a. vor, sich des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Menschen oder Tiere durch Erschiessen, Verbrennen, Enthaupten oder Abschlachten gequält und getötet werden oder auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden, auf seinem Mobiltelefon bzw. im zugehörigen Cloudspeicher mindestens zum eigenen Konsum gespeichert haben soll.
Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB in Bezug auf 59 Videodateien schuldig.
Urteil der Berufungskammer CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023: Die Berufung von A. wurde teilweise gutgeheissen. Die Gutheissung betrifft indes lediglich den Zivilpunkt.
Aus den Erwägungen:
4.2 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 StGB N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 22). Die Darstellung ist
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eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 StGB N. 7). Abstrahierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 StGB N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2).
Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.).
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4.4.6 Es stellt sich die Frage, wie es sich mit den Videos Nr. 13 und 58 verhält, in denen Tiere grausame Gewalt erfahren resp. getötet werden.
4.4.6.1 Der Wortlaut von Art. 135 StGB umfasst neben Menschen auch explizit Tiere, womit der Gesetzgeber letztere absichtlich im Gesetzestext aufgenommen hat. Inwiefern dem Element der «Menschenwürde» daher noch eigenständige Bedeutung zukommt, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen wird regelmässig als gegeben erachtet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (statt vieler HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 42 m.w.H.; CALMES, La pornographie et les représentations de la violence en droit pénal, 1997, S. 116 f.; GERNY, Zweckmässigkeit und Problematik eines Gewaltdarstellungsverbots im schweizerischen Strafrecht, 1994, S. 135; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 71; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 101). Gemäss der herrschenden Lehre kann diesem Element keine eigenständige Bedeutung zukommen, ansonsten eindringliche Darstellungen von Gewalt an Tieren regelmässig nicht vom Tatbestand erfasst wären. Würde dem Element der schweren Verletzung der Würde des Menschen eigenständige Bedeutung beigemessen, wäre ohnehin zunächst zu klären, wessen Würde damit gemeint ist. Offensichtlich kann nicht die Würde des Darstellers gemeint sein. Diesfalls wären Tiere nie erfasst, da der Gesetzeswortlaut von der «schwere[n] Verletzung der Würde des Menschen» spricht. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, der explizit auch Tiere als Objekte der Gewaltdarstellungen qualifiziert. Anderer Ansicht nach soll die Würde des Betrachters gemeint sein, weil ansonsten auch auf das Tier hätte verwiesen werden müssen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 StGB N. 8). Die Verletzung liege darin, dass der Mensch als Bestie dargestellt und dem Betrachter zugemutet wird, an grausamer Quälerei Interesse oder gar Lust zu finden. In diesem Sinne ging auch das Appellationsgericht Basel-Stadt vom Schutz der Würde des Betrachters aus (vgl. Urteil SB.2016.25 vom 8. November 2018 E. 3.3.3). Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Würde des freiwilligen Betrachters kaum verletzt, schon gar nicht schwer verletzt werden kann. Insofern bliebe letztlich nur die «schwere Verletzung der Würde des Menschen» als abstraktes Konzept, nicht des individuellen Betrachters, sondern der Gattung Mensch, die durch verrohende Gewalt und deren Zurschaustellung im Sinne eines eigentlichen Gewaltvoyeurismus verletzt wird (vgl. auch BBl 1985 1046).
4.4.6.2 Zu Video Nr. 13 lautet die Beschreibung in der Anklageschrift wie folgt: «Lebenden Kühen werden die Kehlen durchgeschnitten. Man lässt sie
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langsam und qualvoll ausbluten». Konkret werden mehrere Kühe, die an den Beinen und um den Mund gefesselt sind, auf einem öffentlichen Platz auf dem Boden liegend aufgebahrt, wobei den angsterfüllten, mit aufgerissenen Augen daliegenden Kühen nach und nach mit einem Messer bei lebendigem Leib und ohne Betäubung die Kehle durchgeschnitten wird, bis schliesslich alle Kühe um Atem ringend in ihrem eigenen Blut und jenem ihrer ebenfalls auf dem Boden im Sterben liegenden Artgenossen qualvoll ausbluten und verenden. Die angsterfüllten aufgerissenen Augen der leidenden Kühe und deren aufgeschnittene Kehlen werden teilweise mittels Nahaufnahmen gezeigt. Im Verlauf des Videos erfahren mehrere Schafe, die sich windend und strampelnd der Gewalt zu entfliehen versuchen, das gleiche Schicksal. Auch im Video Nr. 58 finden sich unter anderem Aufnahmen der in gleicher Manier vorgenommenen Tötung einer Ziege.
4.4.6.3 Bei dieser Art von Tötungen handelt es sich um das rituelle oder archaische Schlachten von Tieren, das sog. Schächten. Diese Art des Schlachtens von Wirbeltieren durch Ausbluten lassen ohne vorangehende Betäubung ist in der Schweiz gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verboten. Die hier beiden betreffenden Videos veranschaulichen diesen verbotenen Schächtungsvorgang und betten ihn darüber hinaus in die Propaganda verbotener terroristischer Organisationen ein, mit dem Zweck, diese Art der Tötung zu normalisieren und zu legitimieren. Diese Inszenierung und Glorifizierung der als qualvoll zu bezeichnenden Tötung von Tieren bezweckt und bewirkt letztlich eine Verrohung des Betrachters. Dieser Verrohung der Gesellschaft will Art. 135 StGB durch das Verbot und die Bestrafung von Gewaltdarstellungen entgegenwirken. Folglich sind, dem Schutzzweck der Norm entsprechend, solche Darstellungen von Tierschächtungen als eindringliche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren.
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4. Auszug aus dem Beschluss der ausserordentlichen Berufungskammer in Sachen A. gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer sowie sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer vom 24. November 2023 (BP.2023.24)