Skip to content

Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 113

1 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,005 mots·~10 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt; Tatort der rechtswidrigen Einreise; Begriff des rechtswidrigen Aufenthalts;;Conflit de fors; lieu de commission de l'entrée illégale; notion de séjour illégal;;Conflitto in materia di foro; luogo di commissione del reato di entrata illegale; nozione di soggiorno illegale;;Gerichtsstandskonflikt; Tatort der rechtswidrigen Einreise; Begriff des rechtswidrigen Aufenthalts

Texte intégral

TPF 2024 113

113

TPF 2024 113

17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Uri gegen Kanton Tessin vom 16. Juli 2024 (BG.2024.25)

Gerichtsstandskonflikt; Tatort der rechtswidrigen Einreise; Begriff des rechtswidrigen Aufenthalts Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG Die rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird namentlich dort verübt, wo die politische Landesgrenze überschritten wird. Der rechtswidrige Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine gewisse Dauer der Anwesenheit voraus; wenige Stunden reichen dabei nicht aus (E. 2.2).

Conflit de fors; lieu de commission de l’entrée illégale; notion de séjour illégal Art. 31 al. 1 CPP, art. 115 al. 1 let. a et b LEI L’infraction d’entrée illégale selon l’art. 115 al. 1 let. a LEI est commise à l’endroit où la frontière est franchie. Celle de séjour illégal selon l’art. 115 al. 1 let. b LEI suppose une certaine durée; quelques heures ne sont pas suffisantes (consid. 2.2).

Conflitto in materia di foro; luogo di commissione del reato di entrata illegale; nozione di soggiorno illegale Art. 31 cpv. 1 CPP, art. 115 cpv. 1 lett. a e b LStrI Il reato di entrata illegale giusta l’art. 115 cpv. 1 lett. a LStrI è commesso segnatamente nel luogo di attraversamento del confine statale svizzero. Il soggiorno illegale punito in base all’art. 115 cpv. 1 lett. b LStrI presuppone una certa durata; poche ore non sono sufficienti (consid. 2.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise, der groben Verkehrsregelverletzung (mehrfache Begehung) und der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung). A. wurde vorgeworfen, mit einem Lieferwagen, in dessen Laderaum sich

TPF 2024 113

114

ausländische Personen befanden, über die Grenzübergangsstelle Z./TI in die Schweiz eingereist zu sein, im Kanton Uri sich einer Polizeikontrolle entzogen, auf der Fluchtfahrt diverse Verkehrsregeln verletzt und die Polizei mehrfach an Amtshandlungen gehindert zu haben. Nachdem der Kanton Uri sich mit dem Kanton Tessin nicht über den Gerichtsstand hatte einigen können, gelangte dieser an die Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

1.3.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 3; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10).

1.3.3 Vorliegend steht u.a. die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) im Raum. Bei Art. 116 AIG handelt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zum Tatbestand von Art. 115 AIG (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 116 AuG N. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fallen unter den Begriff der Teilnahme i.S.v. Art. 33 Abs. 1 StPO auch gesetzessystematisch verselbstständigte Formen der Teilnahme, namentlich Art. 116 AIG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach Art. 33 Abs. 1 StPO (TPF 2021 177 E. 4 m.w.H.; a.M. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 120d AuG N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 6a [zumindest in Bezug auf Art. 117 AIG]).

TPF 2024 113

115

2. 2.1 Gemäss Art. 120e Abs. 1 AIG obliegt die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Art. 115-120 AIG und 120d AIG den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. Die Bestimmung nimmt die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO auf (TPF 2021 177; vgl. TPF 2010 108 E. 2.3 und 3.2).

2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Die Einreise in die Schweiz erfolgt mit Überschreiten der politischen Landesgrenze oder – bei Schengener Aussengrenzen (Flüge aus Drittstaaten) und bei vorübergehender Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengener Binnengrenzen – mit Passieren der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 3; ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 115 AIG N. 3). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die ausländischen Personen, die sich im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens befanden, am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI die politische Landesgrenze überschritten haben.

Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Der Begriff des Aufenthalts setzt eine gewisse Dauer der Anwesenheit voraus. Wenige Stunden reichen dabei nicht aus (SAUTHIER, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2017, Art. 115 LEtr N. 14; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 19; ZÜND, a.a.O., Art. 115 AIG N. 7). Gestützt auf die vorliegenden Akten stellte A. den Lieferwagen um 10.11 Uhr in Y./UR ab und stieg aus. Die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens wurden um 10.15 Uhr festgestellt. Es ist also davon auszugehen, dass sich die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens bis zu diesem Zeitpunkt rund 1 Stunde und 43 Minuten in der Schweiz aufhielten. Von einem rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes kann nicht ausgegangen werden.

TPF 2024 113

116

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist also anzunehmen, dass den 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens ausschliesslich eine rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG vorgeworfen werden könnte, verübt am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI.

2.3 Die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO – welche in Art. 120e Abs. 1 AIG übernommen wurde (vgl. vorn E. 2.1) – findet keine Anwendung. Vielmehr kommt Art. 31 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (a.M. wohl im Ergebnis BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 143, wonach der Kontrollort gerichtsstandsbegründend ist). Der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens liegt demnach im Kanton Tessin.

2.4 Liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens wegen Verdachts der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG im Kanton Tessin, liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG ebenfalls im Kanton Tessin (vgl. vorn E. 1.3.3). […]

2.5 A. werden neben der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG noch weitere, im Kanton Uri verübte Straftaten (mit geringerer Strafdrohung) vorgeworfen. Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (vgl. vorn E. 1.3.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass hier eine solche Konstellation vorliegt.

2.6 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).

TPF 2024 113

117

2.7 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1).

2.8 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2).

2.9 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass bereits am 15. Dezember 2023 Anhaltspunkte dafür bestanden, dass A. und mit ihm die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwagens in Z./TI in die Schweiz eingereist waren, womit Anlass bestand, die Strafbehörden des Gesuchsgegners unverzüglich über die

TPF 2024 118

118

wesentlichen Elemente des Falles zu informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit den Strafbehörden des Gesuchsgegners erfolgte jedoch erst am 2. Mai 2024, mehr als vier Monate später. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller mit der Klärung der Zuständigkeit so lange zuwartete, muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden.

2.10 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

TPF 2024 118 18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen die Kantone Zürich, Bern, Aargau und Thurgau vom 29. Juli 2024 (BG.2024.2)

Gerichtsstandskonflikt; Verhältnis zwischen Betrug und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 146 und 147 StGB Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung der am Gerichtsstandskonflikt beteiligten kantonalen Strafverfolgungsbehörden (E. 4.2). Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tatbestände des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (E. 4.3-4.10). Die Überlassung einer Kreditkarte (bzw. deren Daten) oder die Erhöhung der Kartenlimite durch die Ausstellerin sind keine vom Tatbestand des Betrugs vorausgesetzte Vermögensverfügungen (E. 4.5-4.7).

Conflit de fors; rapport entre escroquerie et utilisation frauduleuse d’un ordinateur Art. 146 et 147 CP La Cour des plaintes qualifie librement les actes reprochés au prévenu, sans être liée par l’appréciation juridique des autorités de poursuite parties au conflit de fors (consid. 4.2). Application de ce principe aux infractions d’escroquerie et d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur (consid. 4.3-4.10). L’émission d’une carte de crédit (resp. la fourniture de l’accès aux données) ou

TPF 2024 113 — Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 113 — Swissrulings