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TPF 2024 109 16. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen die Kantone Waadt, Genf und Zug vom 5. Juli 2024 (BG.2024.19)
Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter Art. 33 StPO Ist die Teilnahmeform in einem Gerichtsstandskonflikt unklar, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der aufgrund der Aktenlage vertretbaren schwereren Form auszugehen. Im konkreten Fall Annahme der Mittäterschaft bejaht (E. 3).
Conflit de fors; for en cas d’implication de plusieurs personnes Art. 33 CPP Si la forme de la participation dans un conflit de fors n’est pas claire, il convient de se fonder sur celle qui est la plus grave et qui entre en ligne de compte sur la base du dossier en vertu du principe in dubio pro duriore. Coactivité admise dans le cas concret (consid. 3).
Conflitto in materia di foro; foro in caso di concorso di più persone Art. 33 CPP Se in un conflitto in materia di foro non è chiara la forma della partecipazione, in base al principio in dubio pro duriore è determinante la forma più grave sostenibile sulla base degli atti. Correità ammessa nel caso concreto (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern, Waadt, Genf und Zug untersuchten Straftaten nach demselben Muster: Der Täter verabredet sich mit dem Opfer in dessen Wohnung, verabreicht ihm ein betäubendes Mittel und nutzt die Bewusstlosigkeit des Opfers aus, um es zu bestehlen. In den Kantonen Bern, Waadt und Genf wurde A. verdächtigt. Im Kanton Zug wurde das Verfahren gegen Unbekannt geführt. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt führten ausserdem – wegen Straftaten nach demselben Muster – ein Verfahren gegen den Bruder von A., F., wobei das Opfer in zwei Fällen verstorben war. Diesbezüglich
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gelangte der Kanton Bern an die Beschwerdekammer und ersuchte diese um Festlegung des Gerichtsstands.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet, die A. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen ist, dass A. und F. eine Straftat als Mittäter begangen haben. Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass A. und F. als Mittäter in Erscheinung getreten seien. Der Kanton Waadt hält dagegen, allein aufgrund der Tatsache, dass A. und F. Straftaten nach gleichem Muster vorgeworfen würden, könne – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese der gleichen Familie angehörten – nicht auf Mittäterschaft zwischen A. und F. geschlossen werden.
3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter
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beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.51 vom 27. Dezember 2023 E. 2.2).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, Vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinweisen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hinweisen).
3.4 Die Aktenlage lässt zwar nicht zu, davon auszugehen, dass A. und F. bei der Ausführung der ihnen vorgeworfenen Straftaten zusammengewirkt haben. Aufgrund der starken Übereinstimmung der mutmasslichen Vorgehensweise und der Verwandtschaft von A. und F. kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die beiden bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftaten besprochen und beeinflusst sowie bei der Beschaffung des die Opfer betäubenden Mittels zusammengewirkt haben. Offen ist, welches Mass der Einfluss erreicht haben könnte. Und offen ist auch, von wem, wie und wo das Mittel, mit welchem die Opfer betäubt wurden, beschafft worden ist, wobei auch diesbezüglich ein Zusammenwirken von A. und F. naheliegend ist. Bei blosser Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses könnte Anstiftung oder allenfalls
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eine psychische Gehilfenschaft vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4). Letztere kann in geistigrationalen (Tipps, Ideen, Anleitungen etc.) oder in affektiv-emotionalen (aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern etc.) Kausalbeiträgen bestehen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 22 f.). Der Einfluss könnte allerdings auch ein Mass erreicht haben, das ihn einer Mittäterschaft annähert (vgl. FORSTER, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 54), bis hin zu einer massgeblichen Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung und der Tatmittelbeschaffung. Ist die Teilnahmeform in einem Gerichtsstandskonflikt unklar, so ist im Zweifelsfall nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der aufgrund der Aktenlage vertretbaren schwereren Form auszugehen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 11). Der Gesuchsteller bringt mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011 (E. 3.1.1) überdies mit Recht vor, dass es bei der vorliegenden Konstellation, bei welcher das genaue Zusammenwirken der beschuldigten Personen abgeklärt werden soll, keinen Sinn ergibt, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und -komplikationen führen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Annahme einer Mittäterschaft von A. und F. nicht von vornherein als haltlos erweist. Das Vorbringen des Gesuchstellers, dass F. im Kanton Waadt (eventual-)vorsätzliche Tötung, mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat vorgeworfen wird, blieb unbestritten, so dass grundsätzlich auch die A. zur Last gelegten Straftaten dort zu verfolgen sind. Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.