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Bundesstrafgericht 2023 TPF 2023 19

1 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,914 mots·~15 min·2

Résumé

Mehrfache Veruntreuung; Beweiswürdigung; Grundsatz «in dubio pro reo»;;Abus de confiance répété; appréciation des preuves; principe «in dubio pro reo»;;Ripetuta appropriazione indebita; apprezzamento delle prove; principio «in dubio pro reo»;;Mehrfache Veruntreuung; Beweiswürdigung; Grundsatz «in dubio pro reo»

Texte intégral

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didascalie alcun intento di prevenzione ma – senza soffermarsi sull’intento dell’autore del post originale – esse servono piuttosto a rendere i filmati virali, incitando a condividerli con il maggior numero di persone possibili. Sono peraltro totalmente altresì assenti elementi documentalistici che permetterebbero di assimilare e/o paragonare i suddetti video a dei reportage su importanti problematiche d’attualità, come temerariamente preteso dall’appellante. Una semplice didascalia di qualche frase non è assimilabile all’utilizzo di un testo d’accompagnamento o di una voce narrante, che illustri allo spettatore il contesto geografico, politico e storico. Tali elementi, sempre presenti nel caso di documentari e reportage, sono completamente inesistenti nei filmati in questione. Ne consegue che i 5 filmati oggetto del presente procedimento difettano di valore culturale o scientifico degno di protezione.

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3. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft vom 21. Januar 2022 (CA.2021.11)

Mehrfache Veruntreuung; Beweiswürdigung; Grundsatz «in dubio pro reo» Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB Grundsätze der gerichtlichen Beweiswürdigung; Begriffsbestimmung und Wesen des Indizienbeweises (E. II.A.2.2.1).

Abus de confiance répété; appréciation des preuves; principe «in dubio pro reo» Art. 138 ch. 1 en lien avec ch. 2 CP Principes de l’appréciation judiciaire des preuves; définition et nature de la preuve par indices (consid. II.A.2.2.1).

Ripetuta appropriazione indebita; apprezzamento delle prove; principio «in dubio pro reo» Art. 138 n. 1 unitamente a n. 2 CP

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Principi di apprezzamento giudiziario delle prove; definizione e natura della prova indiziaria (consid. II.A.2.2.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, in seiner Funktion als Leiter der Logistik einer kantonalen Polizeibehörde während mehreren Jahren Munition im Gesamtwert von über Fr. 180’000.– zu privaten Zwecken verwendet und damit veruntreut zu haben. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagevorwurf nur bezüglich eines Bruchteils des ihm angelasteten Deliktsbetrages. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erkannte A. mit Urteil SK.2020.51 vom 22. April 2021 auch bezüglich des nicht anerkannten Deliktsbetrages der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB für schuldig. Auf Berufung von A. hin unterzog die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die vorinstanzliche Beweiswürdigung einer eingehenden Überprüfung und sprach ihn frei, soweit er den Anklagesachverhalt nicht anerkannt hatte. Aus den Erwägungen: II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 2. Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) 2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 2.1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180’976.90 (recte: Fr. 183’313.60) im Namen der KAPO SZ bestellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen haben, um die bestellte Ware für die KAPO SZ in Besitz zu nehmen. Die entgegengenommene Ware, welche von der KAPO SZ bezahlt worden sei, habe innerhalb dieser keine Verwendung gefunden. Vielmehr habe der Beschuldigte Munition für private Zwecke verwendet, um sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen:

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a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108’807.25 (recte: Fr. 110’823.25); b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG (heute und nachfolgend: G&T AG) zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. 6’250.05; c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50; d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1’333.–; e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64’414.–.

2.1.2 Im Vorverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend anerkannte er Bestellungen von Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 40’000.– (von insgesamt ca. Fr. 180’000.– gemäss Anklage) für sich privat via die KAPO SZ und damit die Veruntreuung in diesem Umfang. Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn bestellt und durch die KAPO SZ bezahlt wurden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten. Er beruft sich darauf, dass lediglich die anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause sichergestellten Waffen/Munition ihm zugeordnet werden können, nicht alles andere. Die übrigen Waffen/Munition würden (entgegen der Anklage) bei der KAPO SZ sehr wohl eingesetzt. Sie seien für Schiessübungen verwendet worden. Er bemängelt das fehlende Kontrollsystem bei der Waffenbestellung (mitunterzeichnende Offiziere hätten eine Mitverantwortung) – es gehe nicht an, alles was man nicht zuordnen könne, ihm anzulasten. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt und beantragte, das Berufungsgericht habe in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im einen Deliktsbetrag von Fr. 49’271.90 übersteigenden Umfang einen Freispruch zu fällen. Die BA schliesst auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Allgemeine Beweisregeln Im Berufungsverfahren zu klären bleibt der Umfang der vom Beschuldigten als Leiter Logistik der KAPO SZ in deren Namen und auf deren Rechnung

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getätigten und anschliessend für seine privaten Zwecke verwendeten Munitions- und Materialbestellungen. Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz in dubio pro reo, der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem direkten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

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erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio pro reo-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. 2.2.2 Beweismittel und Verwertbarkeit 2.2.2.1 Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: – Aussagen des Beschuldigten; – Aussagen der Zeugen L., M. und N.; – diverse von der Privatklägerschaft verfasste Berichte bezüglich Bestellwesen, Bestand und Verwendungszweck von Material und Munition sowie die Durchführung sogenannter «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen»; – zahlreiche Unterlagen zu Munitionsbestellungen und Munitionslieferungen; – diverse Dokumente aus der Auswertung von elektronischen Datenträgern des Beschuldigten; – Buchhaltung und Rechnungskontrolle der Privatklägerschaft; – Bericht Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 über Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung.

Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Aussagen und der im Übrigen aufgezählten Beweismittel einlässlich und zutreffend wiedergegeben, soweit sie diese als relevant erachtete (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.1–E. 3.3.2.9). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Darauf sowie auf allenfalls nicht im Einzelnen zitierte Elemente und Aspekte der vorhandenen Beweismittel wird – soweit erforderlich – im jeweiligen Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 2.2.2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass einzelne Beweismittel nicht verwertbar seien. Dies sei einmal der Fall bezüglich des von der Vorinstanz eingeholten Berichts der Finanzkommission des Kantons Schwyz vom

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September 2018, da dieser in Verletzung strafprozessualer Vorschriften zustande gekommen sei. Bezugnehmend auf den vom Beschuldigten vor allem mit Blick auf die formellen Anforderungen an die Erstattung von Gutachten vorgetragen Einwand erwägt die Vorinstanz, der online abrufbare Bericht der Finanzkommission des Kantons Schwyz sei gestützt auf Art. 194 StPO von Amtes wegen zu den Akten erkannt worden. Bei diesem Bericht handle es sich nicht um Gutachten, für welches die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO massgeblich gewesen wären. Der Bericht sei als sachliches Beweismittel verwertbar (Urteil SK.2020.51 E. 1.3.3). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, vermag im Ergebnis nicht zu verfangen. Der fragliche Bericht wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Januar 2021 zum Beweismittel erhoben. Bei den Akten liegt sodann ein Exemplar des Berichts der Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 mit dem Titel «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition». Weil die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweist, der besagte Bericht sei im Internet einsehbar («Der online abrufbare Bericht […]» mit Angabe eines Internetlinks), wird davon ausgegangen werden dürfen, dass die Vorinstanz einen selber erstellten Ausdruck zu den Akten genommen hat. Ein förmlicher Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO ist daher entgegen dem, was im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, zwar nicht erfolgt. Offenkundig handelt es sich dabei aber auch nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, weshalb die vom Beschuldigten angerufenen Gültigkeitsvorschriften nicht massgeblich sein konnten. Bei Lichte gesehen hat sich die Vorinstanz allenfalls sachdienliche Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen verschafft. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Strafbehörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2017/4). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht dargetan, weshalb ein solches Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens erstellte Behördenberichte regelmässig ohne jede Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist darin jedoch keine Missachtung der strafprozessual gewährleisteten Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich damit nicht vorwerfen zu lassen, nicht rechtskonform erhobene Beweise herangezogen zu haben. Der Ausdruck

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des Berichts wurde den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme, von welcher er Gebrauch machte. Damit ist auch den im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen die Grundlage entzogen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien. Die weiteren vom Beschuldigten in diesem Kontext geäusserten Vorbehalte (Mitwirkung von Funktionären der Privatklägerschaft / Einordnung als Parteibehauptung / unklare Deklaration von Daten und Aussagen / Motivation zur Berichterstattung / anonymisierte Textpassagen) betreffen im Wesentlichen die inhaltliche Aussagekraft des Berichts und damit nicht an dieser Stelle abzuhandelnde Fragen der Beweiswürdigung. 2.2.2.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass sämtliche Ermittlungen der KAPO SZ in Verletzung seiner Teilnahmerechte erfolgt und deshalb unverwertbar seien. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchzuführen hätten und die Verfahrensherrschaft mit der formellen Eröffnung der Untersuchung auf die Staatsanwaltschaft übergegangen sei. Von da an dürfe die Polizei keine weiteren selbstständigen Ermittlungen vornehmen, weshalb das Ausmass der vorliegenden Strafermittlungen durch die KAPO SZ und die Disparitäten zum Primat des Staatsanwaltes und dessen Leitungsfunktion besonders gravierend und damit höchst problematisch seien. Beweisabnahmen hätten parteiöffentlich zu erfolgen, die Partei- und Anwesenheitsrechte seien bei den Ermittlungen der KAPO SZ nicht gewährt worden. Die Beweisabnahmen seien in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgt. Die Verteidigung habe den bei den Ermittlungen informell einvernommenen Personen keine Fragen stellen können, womit die Beweiserhebung unter Verletzung des Teilnahmerechts als fundamentaler Pfeiler des Strafprozesses erfolgt sei. Die Beweiserhebungen der KAPO SZ seien in Verletzung strafprozessualer Bestimmungen erfolgt und entsprechend gerade wegen ihrer Intensität und ihres Umfangs nicht verwertbar. Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Zweck eines Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung zur Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen (vgl. Art. 6 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Als Teilgehalt des

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Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Privatklägerschaft als Partei im Strafverfahren das Recht, den Strafverfolgungsbehörden Beweise zu präsentieren (vgl. VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 107 StPO N. 33 f.). Die Privatklägerschaft darf zwar keine Beweise erheben, sie kann aber gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen, sowie ihnen Unterlagen und andere potentielle Beweismittel aushändigen (vgl. WOHLERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden?, forumpoenale Sonderheft 2020, S. 198 ff., 202). Betriebsinterne Untersuchungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungsträgern beim Verdacht auf strafbare Handlungen entsprechen einem legitimen Interesse, die Ursachen für Regel- oder Rechtsverstösse zu kennen, um sie inskünftig beheben zu können. Dass die Erkenntnisse solcher Untersuchungen von geschädigten Parteien in ein Strafverfahren eingebracht werden, ist häufig der Fall und keineswegs ungewöhnlich. Der Beschuldigte macht gerade nicht geltend, die KAPO SZ sei von der BA mit der Beweissammlung beauftragt worden. Unbehelflich erwähnt der Beschuldigte deshalb, dass die BA weder eine formelle Delegationsverfügung noch eine schriftliche Anweisung an die KAPO SZ erlassen habe. Dass die KAPO SZ bei ihren internen Untersuchungen gegen eine Rechtsnorm des schweizerischen Rechts verstossen hätte, wird nicht behauptet. Die vom Beschuldigten beanspruchten Teilnahmerechte bei den von der KAPO SZ autonom durchgeführten Abklärungen bestanden nicht. Die fehlende Involvierung und Mitwirkung des Beschuldigten und seiner Verteidigung steht der Beweisverwertbarkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte und Eingaben nicht entgegen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die internen Untersuchungsberichte der Privatklägerschaft Eingang in das vorliegende Strafverfahren gefunden haben. Dabei handelt es sich indessen lediglich um Parteibehauptungen, was es bei der Bewertung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen gilt. Dass und inwiefern bezüglich der übrigen Beweismittel eine Verwertungsproblematik bestehen würde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Bei der Beweiswürdigung kann demnach auf sämtliche verfügbare Beweismittel abgestellt werden. 2.2.3.6 Zusammenfassung und Beweisergebnis Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse betreffend die zu untersuchenden Vorgänge gewinnen liessen, liegen nicht vor. Objektive Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten in den

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nicht anerkannten Fällen fehlen gänzlich. Es kann als erstellt gelten, dass im fraglichen Tatzeitraum mehrere Angehörige der KAPO SZ Munitionsbestellungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten auslösen konnten. Es kann weder vollumfänglich noch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Bestellungen tatsächlich alle vom Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bestellte Munition für einen ordentlichen Gebrauchszweck bei der Kantonspolizei bestimmt war, sei dies nun im Einsatz- oder Trainingsbereich oder aber im Rahmen sogenannter «Versuchs-, Fremdwaffen- oder Gastschiessen». Es bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten auch bezüglich des nicht anerkannten Teils des angeklagten Sachverhaltes. Die angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die einklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich aller nicht eindeutig rekonstruierbaren Munitionsbestellungen besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt allerdings, dass für einen Schuldspruch jegliche vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einzelne Munitionsarten bei der KAPO SZ doch ordnungsgemäss benutzt wurden oder Bestellungen für ausserhalb des polizeidienstlichen Gebrauchs liegende Munition von einer Dritttäterschaft veranlasst und ausgenutzt wurden. Wenn auch die Strafuntersuchung dafür keine unmittelbaren Anhaltspunkte geliefert hat, liegt eine solche Annahme auch nicht fern jeder Vorstellungskraft. Zu bedenken ist immerhin, dass eine Vielzahl von Personen ebenfalls Zugang zu den im Polizeikommando oder den einzelnen Schiess- und Ausbildungsplätzen befindlichen Munitionsbeständen hatte. Abgesehen davon vermögen mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Beschuldigten nicht zu belasten. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verbleiben erhebliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in den von ihm nicht anerkannten Anklagesachverhalten. Er ist diesbezüglich entsprechend freizusprechen.

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4. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022 (CA.2021.26)

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