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TPF 2023 167 19. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 22. August 2023 (SK.2023.12)
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Art. 10 Abs. 2 aVStrR (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) Ausschluss der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bei wesentlicher Veränderung der finanziellen Verhältnisse der verurteilten Person aufgrund nach der Entscheidfällung eingetretener Umstände, die ihr nicht vorgeworfen werden können (E. 2.4.5).
Conversion d’une amende de droit pénal administratif en une peine privative de liberté de substitution Art. 10 al. 2 aDPA (dans la version en vigueur jusqu’au 31 décembre 2019) Exclusion de la conversion d’une amende en une peine privative de liberté de substitution en cas de modification importante de la situation financière de la personne condamnée en raison de circonstances survenues après le prononcé de la décision et qui ne peuvent pas lui être reprochées (consid. 2.4.5).
Commutazione di una multa di diritto penale amministrativo in una pena privativa di libertà sostitutiva Art. 10 cpv. 2 vDPA (nella versione in vigore sino al 31 dicembre 2019) Esclusione della commutazione di una multa in una pena privativa di libertà sostitutiva in caso di modifica importante della situazione finanziaria della persona condannata in ragione di circostanze sopraggiunte dopo la pronuncia della decisione e che non le sono imputabili (consid. 2.4.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 26. März 2019 wurde A. der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.– verurteilt. Der im Ausland wohnhafte A. beglich die Busse nicht. Aus diesem Grund ersuchte das EFD mit Schreiben
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vom 2. Februar 2023 um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Einzelrichter wies das Gesuch des EFD ab.
Aus den Erwägungen:
2.2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft umgewandelt.
Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (seit dem 1. Januar 2007: Art. 42 StGB) den bedingten Strafvollzug gewähren oder – sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen – die Umwandlung ausschliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 aVStrR in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung).
[…]
2.2.2 Die Umwandlung einer Busse bzw. einer Geldstrafe setzt Uneinbringlichkeit voraus. Die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR). Umstände i.S.v. Art. 10 Abs. 2 aVStrR können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven Annahme, dass sie bereits im Urteilszeitpunkt
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bestanden hätte, zu einer massgeblich tiefer berechneten Tagessatzhöhe geführt hätte (vgl. mutatis mutandis CIMICHELLA, a.a.O., S. 256). 2.4.4 Ein Vergleich der finanziellen Situation des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids vom 26. März 2019 mit seiner aktuellen Lage zeigt, dass er zwar monatlich EUR 88.37 (EUR 1’338.37 – EUR 1’250) mehr verdient. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er am 18. Oktober 2019 – und somit rund 7 Monate nach dem Strafbescheid – Vater wurde. Seine Unterhaltsbeiträge betragen monatlich EUR 800. Die aktenkundigen Kontoauszüge belegen die bezahlten Unterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Miete von EUR 300 verbleiben dem Gesuchsgegner für den zu bestreitenden Lebensunterhalt monatlich EUR 238.37. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens ein «Abschöpfungsverfahren» nach österreichischem Recht stattfindet, welches ihn zusätzlich finanziell belasten dürfte.
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2.4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte als aktuell. Das liegt daran, dass im Strafbescheid bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze keine Unterhaltsbeiträge von EUR 800 zu berücksichtigen waren. Angesichts der nun aber zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hat sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners seit dem Strafbescheid grundlegend verändert. Die zusätzlichen Auslagen tragen erheblich zu seiner angespannten und massiv verschlechterten finanziellen Lage bei. Aufgrund der Unterhaltsbeiträge stehen dem Gesuchsgegner monatlich rund ⅔ weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung als im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbescheids. Dass er die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt hinsichtlich dessen causa – der Vaterschaft. Zwar ist Letztere nicht «ohne sein Zutun» erfolgt, doch kann ihm diese – selbst wenn geplant – aus ethischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei dieser Sachlage ist es nicht seiner schlechten Zahlungsmoral zuzuschreiben, dass er keine vollumfängliche Zahlung leistete, zumal er zumindest im Umwandlungsverfahren Ratenzahlungen anbot und insofern eine gewisse Zahlungsbereitschaft manifestierte.
Zusammenfassend war der Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren schuldlos ausserstande, die Busse zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners hat sich nach dem Strafbescheid abrupt und substanziell verändert. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit nicht gegeben. Das Gesuch des EFD vom 2. Februar 2023 ist abzuweisen.
TPF 2023 170 20. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger B. gegen A. vom 12. September 2023 (SN.2023.14)
Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Art. 136, Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO Wurde der Privatklägerschaft eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt waren, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat mit sofortiger Wirkung (E. 1).