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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 19

1 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,425 mots·~12 min·3

Résumé

Gewaltdarstellungen;;Représentation de la violence;;Rappresentazione di atti di cruda violenza;;Gewaltdarstellungen

Texte intégral

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l’auteur, étant rappelé que les dommages à la propriété par négligence ne sont quant à eux pas réprimés. Les biens susmentionnés sont donc manifestement visés par l’acte d’accusation. 5.3.3.8 Les critiques de la défense tombent ici à faux. La mise en danger de biens de grande valeur s’est concrétisée en l’espèce, lesdits biens ayant été endommagés ou détruits. Dans un tel cas de figure, lorsque l’infraction de lésion est réalisée, l’infraction de mise en danger subsiste à ses côtés. Les biens détruits ou endommagés ont, par nature, également été mis en danger. 5.3.4 Relations de causalité naturelle et adéquate A teneur du dossier, il est établi que l’accident a causé les dommages susmentionnés. Les liens de causalité naturelle et adéquate sont ainsi également donnés.

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3. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 11. November 2021 (SK.2021.22)

Gewaltdarstellungen Art. 135 StGB Darstellungen verbotener terroristischer Organisationen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt zu verherrlichen, sind eindringlich i.S.v. Art. 135 StGB (E. 4.2.2). Prüfung in concreto (E. 4.5.1). Représentation de la violence Art. 135 CP Les représentations d’organisations terroristes interdites dans lesquelles sont exhibés des actes de violence et des morts violentes pour glorifier la violence perpétrée présentent un caractère insistant au sens de l’art. 135 CP (consid. 4.2.2).

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Examen dans le cas concret (consid. 4.5.1).

Rappresentazione di atti di cruda violenza Art. 135 CP Rappresentazioni di organizzazioni terroristiche vietate in cui vengono mostrati atti di violenza e persone morte in modo violento, messe proprio in mostra con il fine di glorificare in modo idealizzato la violenza perpetrata, hanno carattere insistente ai sensi dell’art. 135 CP (consid. 4.2.2). Valutazione in concreto (consid. 4.5.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, 47 Bilder und 21 Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen auf seinen Datenträgern (Laptop, Mobiltelefon, externe Festplatte) mindestens zum eigenen Konsum gespeichert zu haben. Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) schuldig. Urteil der Berufungskammer CA.2021.28 vom 22. März 2022: Die Berufung von A. wurde teilweise gutgeheissen. Die Gutheissung betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

Aus den Erwägungen: 4.2 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1,

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soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 StGB N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 StGB N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen.

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So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert. 4.5.1 Es steht ausser Frage, dass alle 21 inkriminierten Videos gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift auf eindringlichste Weise grausame − und in fast allen Fällen extremste − Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen und keinerlei kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die Videos kaum zu überbieten und deren Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Besonders grausame Szenen, wie Erschiessungen, Enthauptungen, Ertränkungen sowie das wortwörtliche Abschlachten und Schächten von Menschen werden in geradezu glorifizierender und zugleich menschenverachtender Weise dargestellt. Im Ergebnis verletzen derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise, womit diese Videos zweifelsohne vom Tatbestand von Art. 135 StGB erfasst werden. Hinsichtlich der als Gewaltdarstellungen angeklagten Bildaufnahmen ist indes eine differenziertere Betrachtung angebracht, da sie nicht alle grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. So fallen mangels der von Art. 135 StGB geforderten Eindringlichkeit die nachfolgenden Bilder als verbotene Gewaltdarstellungen ausser Betracht; Bild Nr. 6, welches einen gefallenen Soldaten im Gras liegend, mit abgewandten Gesicht und eingetrockneten Blutspuren an der Uniform zeigt; Bilder Nrn. 7 und 8, welche das identische Bild eines gefallenen Soldaten in Militäruniform, leicht von einem herabhängenden Tuch verdeckt, abbilden; Nr. 14, auf dem ein gefallener, rücklings an eine Steinmauer anlehnender, Soldat mit (mutmasslich) eingetrockneten Blutspuren am Kopf sichtbar ist; Nr. 30, welches die am Boden liegende Leiche eines Mannes mit Blutspuren am unteren Hosenbein zeigt, wobei weder Kopf noch Gesicht erkennbar sind, sowie Nr. 43, welches zwei am Boden liegende, mutmasslich getötete Männer in

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Militäruniform, ohne Abbildung des Kopfes oder Gesichts, sowie eine blutige Hand zeigt. Diese sechs Bilder veranschaulichen zwar Menschen, die mutmasslich durch Gewalttätigkeiten ihr Leben verloren haben, mithin Kriegstote, indes fehlt es den Bildern an der besonders eindringlichen Veranschaulichung von grausamer Gewalt oder Brutalität, womit sie das für Gewaltdarstellungen geforderte Ausmass nicht zu erreichen vermögen. Vielmehr könnten die Bilder für sich genommen gerade noch Teil einer Kriegsreportage sein, weshalb sie zugunsten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB subsumiert werden. Von den übrigen 41 Bildern zeigen die Nrn. 1 und 2 ebenfalls gewaltsam gefallene Soldaten respektive Männer mit teilweise blutverschmierter Kleidung bzw. Uniform. Bei beiden Darstellungen handelt es sich um eine Collage, bestehend aus je zwei Fotografien einer im Gras platzierten Leiche, auf denen das (zum Teil entstellte) Gesicht des Toten erkennbar ist. Der Fokus der jeweiligen Aufnahmen liegt dabei unzweifelhaft auf dem Leichnam selbst. Die beiden Collagen weisen zudem den Schriftzug des «IS Central Africa» am unteren rechten Bildrand auf. Die professionellen Abbildungen der Leichen, das Nebeneinanderlegen dieser Aufnahmen in Form einer Collage und die Konnotation mit der vorgenannten verbotenen Gruppierung lassen die Aufnahmen Nrn. 1 und 2 infolge Inszenierung als eindringlich erscheinen. Die gewaltsam gefallenen und im Gras platzierten Soldaten werden durch diese Darstellungen regelrecht zur Schau gestellt, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren. Da diese Aufnahmen letztlich als Mittel zur Kriegführung im virtuellen Raum dienen, ist ihnen jeglicher schützenswerte Zweck zum Vornherein abzusprechen. Die elementare Verletzung der Würde der darauf abgebildeten Menschen, ergibt sich insbesondere durch deren Instrumentalisierung zum Zweck der Verherrlichung und Inszenierung grausamer Gewalttaten.

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Die weiteren 39 Bilder zeigen zweifellos auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen, darunter Erschiessungen, Hinrichtungen, blutige und entstellte Leichen, mitunter von Kindern, Nahaufnahmen von blutigen, entstellten Gesichtern und zerstückelte menschliche Körper, wobei ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert in keiner Weise erkennbar ist und die Bilder folglich nicht ansatzweise schutzwürdig sind. Hinsichtlich der Anzahl der deliktischen Darstellungen ist Folgendes zu präzisieren: Bei den in der Anklageschrift unter den Nrn. 44 und 45 aufgeführten handelt es sich um identische Gewaltdarstellungen. Der Besitz ein und derselben Gewaltdarstellung kann dem Beschuldigten nicht doppelt angelastet werden. Zugunsten des Beschuldigten werden diese Gewaltdarstellungen rechtlich somit nur einmal berücksichtigt. Im Ergebnis sind von den in der Anklageschrift umschriebenen Bildern und Videos 61 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren, wovon 40 Bilder und 21 Videoaufnahmen.

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4. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 20. Dezember 2021 (RR.2021.200)

Auslieferung; doppelte Strafbarkeit; auslieferungsfähige Fiskaldelikte; qualifizierter Abgabebetrug; gemeinrechtlicher Betrug zu Lasten des Staates Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG, Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 146 StGB, Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 VStrR Übersicht über die auslieferungsfähigen Delikte mit Konnex zum Fiskus (E. 4). Abgrenzung zwischen dem gemeinrechtlichen Betrug zu Lasten des Staates und den Fiskaltatbeständen (E. 4.4). Prüfung der doppelten Strafbarkeit betreffend die in den Auslieferungsersuchen umschriebenen CumEx-Geschäfte (E. 8).

Extradition; double incrimination; infractions fiscales qui permettent l’extradition; escroquerie fiscale qualifiée; escroquerie de droit commun au préjudice de l’Etat

l’auteur, étant rappelé que les dommages à la propriété par négligence ne sont quant à eux pas réprimés. Les biens susmentionnés sont donc manifestement visés par l’acte d’accusation. 5.3.3.8 Les critiques de la défense tombent ici à faux. La mise en danger de biens de grande valeur s’est concrétisée en l’espèce, lesdits biens ayant été endommagés ou détruits. Dans un tel cas de figure, lorsque l’infraction de lésion est réalisée, ... 5.3.4 Relations de causalité naturelle et adéquate A teneur du dossier, il est établi que l’accident a causé les dommages susmentionnés. Les liens de causalité naturelle et adéquate sont ainsi également donnés. TPF 2022 19 3. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 11. November 2021 (SK.2021.22) Gewaltdarstellungen Art. 135 StGB Darstellungen verbotener terroristischer Organisationen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt zu verherrlichen, sind eindringlich i.S.v. Art. 135 S... Prüfung in concreto (E. 4.5.1). Représentation de la violence Art. 135 CP Les représentations d’organisations terroristes interdites dans lesquelles sont exhibés des actes de violence et des morts violentes pour glorifier la violence perpétrée présentent un caractère insistant au sens de l’art. 135 CP (consid. 4.2.2). Examen dans le cas concret (consid. 4.5.1). Rappresentazione di atti di cruda violenza Art. 135 CP Rappresentazioni di organizzazioni terroristiche vietate in cui vengono mostrati atti di violenza e persone morte in modo violento, messe proprio in mostra con il fine di glorificare in modo idealizzato la violenza perpetrata, hanno carattere insisten... Valutazione in concreto (consid. 4.5.1). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, 47 Bilder und 21 Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen auf seinen Datenträgern (Laptop, Mobiltelefon, externe Festplatte) mindestens zum eigenen Konsum gespeichert zu haben. Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) schuldig. Urteil der Berufungskammer CA.2021.28 vom 22. März 2022: Die Berufung von A. wurde teilweise gutgeheissen. Die Gutheissung betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt. Aus den Erwägungen: 4.2 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen ... 4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen od... Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisa... 4.5.1 Es steht ausser Frage, dass alle 21 inkriminierten Videos gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift auf eindringlichste Weise grausame ( und in fast allen Fällen extremste ( Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen und keinerlei kulturellen od... Hinsichtlich der als Gewaltdarstellungen angeklagten Bildaufnahmen ist indes eine differenziertere Betrachtung angebracht, da sie nicht alle grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. So fallen mangels der... Von den übrigen 41 Bildern zeigen die Nrn. 1 und 2 ebenfalls gewaltsam gefallene Soldaten respektive Männer mit teilweise blutverschmierter Kleidung bzw. Uniform. Bei beiden Darstellungen handelt es sich um eine Collage, bestehend aus je zwei Fotograf... Die weiteren 39 Bilder zeigen zweifellos auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen, darunter Erschiessungen, Hinrichtungen, blutige und entstellte Leichen, mitunter von Kindern, Nahaufnahmen von blutigen, ent... Hinsichtlich der Anzahl der deliktischen Darstellungen ist Folgendes zu präzisieren: Bei den in der Anklageschrift unter den Nrn. 44 und 45 aufgeführten handelt es sich um identische Gewaltdarstellungen. Der Besitz ein und derselben Gewaltdarstellung ... Im Ergebnis sind von den in der Anklageschrift umschriebenen Bildern und Videos 61 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren, wovon 40 Bilder und 21 Videoaufnahmen. TPF 2022 24 4. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Justiz vom 20. Dezember 2021 (RR.2021.200) Auslieferung; doppelte Strafbarkeit; auslieferungsfähige Fiskaldelikte; qualifizierter Abgabebetrug; gemeinrechtlicher Betrug zu Lasten des Staates Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG, Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 146 StGB, Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 VStrR Übersicht über die auslieferungsfähigen Delikte mit Konnex zum Fiskus (E. 4). Abgrenzung zwischen dem gemeinrechtlichen Betrug zu Lasten des Staates und den Fiskaltatbeständen (E. 4.4). Prüfung der doppelten Strafbarkeit betreffend die in den Ausliefe... Extradition; double incrimination; infractions fiscales qui permettent l’extradition; escroquerie fiscale qualifiée; escroquerie de droit commun au préjudice de l’Etat

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