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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 154

1 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,120 mots·~21 min·3

Résumé

Gerichtsstandskonflikt; Vorrang des Handlungsortes; subsidiäre Zuständigkeit am Ort des Erfolgseintritts; ungewisser Tatort;;Conflit de for; prévalence du lieu de commission de l'infraction; compétence subsidiaire du lieu du résultat; lieu de l'infraction incertain;;Conflitto di foro; prevalenza del luogo di commissione del reato; competenza sussidiaria nel luogo dell'evento; incertezza circa il luogo del reato ;;Gerichtsstandskonflikt; Vorrang des Handlungsortes; subsidiäre Zuständigkeit am Ort des Erfolgseintritts; ungewisser Tatort

Texte intégral

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4.7.2.3 Im Ergebnis haben Schuldsprüche wegen Art. 226 Abs. 2 StGB und Art. 37 Abs. 1 SprstG (in Bezug auf die Handlichtfackel) […] zu erfolgen.

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22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen Kanton St. Gallen und Kanton Thurgau vom 17. November 2022 (BG.2022.34)

Gerichtsstandskonflikt; Vorrang des Handlungsortes; subsidiäre Zuständigkeit am Ort des Erfolgseintritts; ungewisser Tatort Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 StPO Bei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO ist sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entsprechenden Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Voraussetzung dabei ist, dass der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt (E. 3.4).

Conflit de for; prévalence du lieu de commission de l’infraction; compétence subsidiaire du lieu du résultat; lieu de l’infraction incertain Art. 31 al. 1, 32 al. 1 CPP Lors de l’application de l’art. 31 al. 1 CPP, il convient de se baser subsidiairement sur le lieu du résultat pour déterminer la compétence, aussi bien lorsque l’infraction a été commise à l’étranger que lorsque les autorités de poursuite pénale ne peuvent pas le déterminer après avoir procédé aux investigations nécessaires. Cela présuppose que le lieu du résultat soit connu et situé en Suisse et que l’infraction examinée soit une infraction de résultat ou une infraction de mise en danger concrète (consid. 3.4). Conflitto di foro; prevalenza del luogo di commissione del reato; competenza sussidiaria nel luogo dell’evento; incertezza circa il luogo del reato Art. 31 cpv. 1, 32 cpv. 1 CPP Nell’applicazione dell’art. 31 cpv. 1 CPP, sia in caso di reati commessi all’estero, sia di incertezza circa il luogo del reato dopo i relativi accertamenti delle autorità di perseguimento penale, per la fissazione del foro ci si deve

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basare in subordine sul luogo dell’evento. Ciò presuppone che il luogo dell’evento sia conosciuto e che sia in Svizzera, nonché che il reato sia materiale oppure di pericolo concreto (consid. 3.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Drohung. Dem im Kanton Thurgau wohnhaften Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 22. Dezember 2021 der Geschädigten B. eine anonyme Beileidskarte mit dem Drucktext «Herzliche Anteilnahme» an ihre Wohnadresse im Kanton St. Gallen zugestellt zu haben. Im Innern der Karte wurde mutmasslich mit Wasserfarbe ein Heiligenkreuz aufgemalt und mit den Initialen «B.» und dem Datum 24.12.2021 ergänzt. Die Geschädigte interpretierte diese Karte als Todesdrohung und wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2021 an ihrem Wohnsitz erscheinen und ihr etwas antun könnte. Die Geschädigte erstattete daher am 23. Dezember 2021 bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen A. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 24. Dezember 2021 die Vorwürfe bestritten. Der Aufgabeort der Beileidskarte liess sich – auch nach Auswertung sämtlicher Spuren und Datenträger – nicht ermitteln. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Angelegenheit der Beschwerdekammer unterbreitete. Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen: 2. Zur Diskussion steht die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der zur Anzeige gebrachten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Eine solche stellt ein Erfolgsdelikt dar. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N. 3 mit Hinweis auf BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N. 11). Wie eingangs erwähnt lässt sich der Aufgabeort der fraglichen

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Beileidskarte und damit der Handlungsort nicht ermitteln. Bekannt ist einzig, dass dieser in der Schweiz liegen muss. Zwischen den Parteien umstritten ist, ob bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär auf den Wohnort der Geschädigten im Kanton St. Gallen als Erfolgsort oder gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO («kann der Tatort nicht ermittelt werden») auf den Wohnort des Beschuldigten im Kanton Thurgau abzustellen ist. 3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Diese heute geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen wortwörtlich den Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesrats für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1397). Dabei wurden in den Grundzügen die Regeln aus den zuvor geltenden aArt. 340 ff. StGB (siehe AS 2006 3459, 3513 f.) sachlich unverändert übernommen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1141 f.). Der Inhalt von aArt. 340 und 342 StGB war materiell wiederum identisch mit demjenigen der zuvor schon geltenden aArt. 346 und 348 StGB (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 58 und 207). Für die Kasuistik zu einzelnen der heute geltenden Bestimmungen der StPO kann daher auch auf die Rechtsprechung zu den mit Inkrafttreten der StPO aufgehobenen Bestimmungen der aArt. 340 ff. StGB und zu früheren Fassungen des Gesetzes zurückgegriffen werden (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011 E. 2.1). 3.2 Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Literatur wird dieser

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Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1 S. 338; 118 Ia 137 E. 2a S. 141). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF 2022 140 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Den Vorrang des Handlungsortes vor dem Erfolgsort begründete das Bundesgericht ausführlich bereits in BGE 68 IV 54. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltete durchwegs bekannte und in der Schweiz liegende Handlungs- und Erfolgsorte. Auch im Rahmen seiner Erwägungen zu verschiedenen Fallkonstellationen mit Auslandbezug ging das Bundesgericht in diesem Urteil stillschweigend stets davon aus, dass der Handlungsort bekannt sei. Die Regeste zu diesem Urteil lautet schliesslich wie folgt: «Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt wurde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, den Gerichtsstand (aArt. 346 Abs. 1 StGB)». Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hielt das Bundesgericht in BGE 86 IV 65 E. 3 (in einem Fall eines bekannten Handlungsortes im Ausland und eines bekannten Erfolgsortes in der Schweiz) fest, für die Anwendung von aArt. 348 StGB (entspricht dem heutigen Art. 32 StPO) bleibe kein Raum. Diese Bestimmung gelte bloss subsidiär, nämlich dann, wenn der Tatort sich im Ausland befinde oder nicht ermittelt werden könne. Der Gerichtsstand des in der Schweiz gelegenen Erfolgsortes gehe somit wie derjenige des Ausführungsortes den Gerichtsständen aus aArt. 348 StGB vor. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass in erster Linie der in der Schweiz liegende Handlungsort für die Bestimmung des Gerichtsstands massgebend ist. Ebenso klar ist, dass bei einem (bekannten) Handlungsort im Ausland, der in der Schweiz liegende Erfolgsort subsidiär den Gerichtsstand begründet. Lässt sich jedoch der (in der Schweiz liegende) Handlungsort nicht ermitteln und bestimmen, so besteht auch auf Grund der

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Rechtsprechung des Bundesgerichts keine eindeutige Klarheit, ob diesfalls im Sinne der Subsidiarität und gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO ein in der Schweiz liegender Erfolgsort den Gerichtsstand zu begründen vermag. Falls dem so ist, so umfasst der Begriff «Tatort» gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO nicht nur den Handlungsort, sondern auch den allenfalls subsidiär massgebenden Erfolgsort. Art. 32 Abs. 1 StPO wäre demnach nur dann anwendbar, wenn in solchen Fällen weder Handlungsort noch Erfolgsort ermittelt werden kann. 3.3.2 Zu dieser Frage hält BAUMGARTNER fest, der Tatort gemäss Art. 31 StPO umfasse in gerichtsstandsrechtlicher Sicht den Handlungsort, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, und den Ort des Erfolgseintritts, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts gelange nur dann zur Anwendung, wenn die Anknüpfung an den Handlungsort scheitere bzw. der Handlungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage. Dies sei der Fall, wenn der Handlungsort im Ausland liege oder nicht bestimmbar sei (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 60, 85 u.a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2.1). Voraussetzung für eine Anknüpfung am Ort des Erfolgseintritts sei, dass dieser bekannt resp. zumindest im Zuge des Gerichtsstandsverfahrens ermittelbar sei und dass er in der Schweiz liege. Bei Erfolgsdelikten und konkreten Gefährdungsdelikten bereite die Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts keine Probleme, da der strafrechtliche Erfolg jeweils durch ein objektives Tatbestandsmerkmal impliziert werde (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 86). Diesen Ausführungen entsprechend hält der Autor weiter fest, der Gerichtsstand des Tatortes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO komme dann nicht in Frage, wenn eine Straftat im Ausland verübt worden sei und der tatbestandsmässige Erfolgseintritt nicht in der Schweiz liege und damit eine Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts scheitere oder weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts ermittelt werden könne. In letzterem Fall liege eine Konstellation mit ungewissem Tatort vor. Diesfalls sehe Art. 32 StPO weitere Gerichtsstände vor, die im Verhältnis zum Gerichtsstand in Art. 31 Abs. 1 StPO subsidiär seien (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 149 f.). Auch SCHWERI/BÄNZIGER halten fest, dass der Gerichtsstand des Erfolgseintritts im Verhältnis zu demjenigen der Tatausführung subsidiär sei. Er gelte nur dann, wenn der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege und es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle. Der

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strafrechtliche Erfolg müsse objektives Tatbestandsmerkmal sein. Bei konkreten Gefährdungsdelikten sei die geschaffene Gefahr dem Erfolg gleichzusetzen. Die Behörden des Ortes, wo der Erfolg eintrat, seien demnach nur zuständig, wenn den Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde, die Zuständigkeit fehle (z.B. weil die Tat im Ausland verübt wurde) oder wenn der im Inland liegende Ausführungsort nicht ermittelt werden könne. Der Gerichtsstand richte sich nach aArt. 342 StGB (heute Art. 32 StPO), wenn weder Ausführungsort noch Erfolgsort bekannt seien (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Auch weitere Autoren bejahen die subsidiäre Zuständigkeit am Orte des Erfolgseintritts für den Fall, in welchem der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 15 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.3 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 31 StPO N. 12 mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.26 vom 8. August 2018 E. 3.1 sowie Art. 32 StPO N. 2 und 4; der Autor weist im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass Art. 32 Abs. 1 StPO gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes auch bezüglich der Auslandstaten einschränkend auszulegen sei, da sich diesbezüglich die Zuständigkeit bei bekanntem Erfolgsort in der Schweiz eindeutig nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und nicht nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 225 mit Hinweis auf TPF 2017 170 E. 2.3.3). In der Literatur finden sich für die vorliegend interessierende Konstellation aber auch Auffassungen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sei, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege, bzw. sich der Gerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 StPO richte, wenn (allein) der Begehungsort nicht zu ermitteln sei (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 448 und 456; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 86 f.; wohl auch BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 31 StPO N. 9 und Art. 32 StPO N. 1). 3.3.3 Nachdem die Parteien sich zur Begründung ihrer unterschiedlichen Auffassungen punktuell auch auf Entscheide der Beschwerdekammer beziehen, ist ein kurzer Überblick über deren bisherige Praxis angebracht. Bereits in zwei älteren Entscheiden wird sinngemäss festgehalten, dass die Behörden des Erfolgsortes zuständig sind, wenn der im Inland liegende Handlungsort nicht ermittelt werden kann (Entscheide des

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Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2.1; BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 3.1). In einem späteren Entscheid nach Inkrafttreten der StPO wird allgemein – wenn auch mit etwas missverständlicher Terminologie – festgehalten, dass nach Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort gelte, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 4.2.1; siehe danach auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.2.1; BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.3). Dementsprechend wurde der Erfolgsort in einem Fall als massgeblich bezeichnet, wo der Handlungsort nicht eruiert werden konnte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.30 vom 16. August 2012 E. 3.5; siehe auch TPF 2017 170 E. 2.3.3 sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.5; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.21 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.4; BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 4.2.3 und BG.2012.51 vom 21. März 2013 E. 2.1). Lediglich in einzelnen Entscheiden finden sich in den allgemeinen Erwägungen davon scheinbar abweichende Formulierungen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sein könne, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.13 vom 4. März 2015; BG.2012.26 vom 25. September 2012 E. 2.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 2.3; in allen drei Fällen lag der [jeweils bekannte] Handlungsort jedoch in der Schweiz, womit die Entscheide selbst vorliegend nicht einschlägig sind). In den allgemeinen Erwägungen in neueren deutschsprachigen Entscheiden finden sich demgegenüber zu diesem Thema unterschiedliche Texte, die inhaltlich voneinander abweichen. So sei einerseits der Erfolgsort bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gelte nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. TPF 2022 140 E. 2.2 sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.3 vom 17. Mai 2022 E. 2.2; BG.2021.52 vom 11. April 2022 E. 4.3; BG.2021.31 vom 3. August 2021 E. 2.2; BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.2). Gemäss anderen Entscheiden gelte der Erfolgsort aber nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, der Ausführungsort im Ausland liege und der Ort des Erfolgseintritts bekannt sei und in der Schweiz liege (siehe u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.5 vom 2. Juli 2021 E. 2.2; BG.2020.49 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 2.2).

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Der letztgenannten Formulierung zufolge schiede das Heranziehen des Erfolgsorts als Gerichtsstand aus, wenn sich der (im Inland) liegende Handlungsort nicht eruieren und bestimmen liesse. Diese Formulierung wird zwar auch im vom Gesuchsgegner 1 angerufenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.54 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 verwendet. Andererseits steht in E. 2.4 desselben Entscheids aber auch, dass auf den mutmasslichen Erfolgsort abzustellen wäre, wenn der Ausführungsort nicht bestimmbar sei und als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versage. Demgegenüber wird in Entscheiden in französischer Sprache (siehe zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.60 vom 28. Januar 2020 E. 2.1; BG.2019.33 vom 18. September 2019 E. 2.1; BG.2019.21 vom 29. Juli 2019 E. 2.1; BG.2019.32 vom 15. Juli 2019 E. 2.2; BG.2018.23 vom 5. November 2018 E. 2.3) bzw. in italienischer Sprache (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.30 vom 22. September 2022 E. 2.1; BG.2018.27 vom 11. Oktober 2018 E. 2.1) – soweit ersichtlich – einhellig festgehalten, dass (auch) auf den Erfolgsort abgestellt werden könne, wenn sich der Handlungsort nicht bestimmen lasse. 3.4 Im Sinne einer allenfalls notwendigen Klärung ist somit festzuhalten, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entsprechenden Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen ist. Voraussetzung bleibt dabei, dass der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt sowie dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Erfolgsdelikt oder um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Bei solchen Delikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners 2 handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Anwendung von Art. 8 StGB auf interkantonale Verhältnisse, sondern um die Auslegung und Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 StPO.

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3.5 Vorliegend stimmen die Parteien überein, dass der Handlungsort zwar in der Schweiz liegen muss, er sich aber auch nach entsprechenden Abklärungen durch die Behörden des Gesuchstellers nicht ermitteln lässt. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist daher auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Dieser und damit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich am Wohnort der Adressatin der Drohung im Kanton St. Gallen.

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23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A., B. und C. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 22. November 2022 (BV.2022.18, BV.2022.19, BV.2022.24) Ausstand; Befangenheit Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR, Art. 58 Abs. 2 StPO Prüfung der formellen Rügen und Verneinung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (E. 5). Die Anhörung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person ist im Verwaltungsstrafrecht nicht zwingend (E. 5.5). Befangenheit wegen Äusserungen gegenüber der Öffentlichkeit im konkreten Fall verneint (E. 6).

Récusation; prévention Art. 29 al. 1 let. c DPA, art. 58 al. 2 CPP Examen des griefs formels et négation de la nullité de la décision attaquée (consid. 5). En droit pénal administratif, il n’y a pas d’obligation d’entendre la personne concernée par la requête de récusation (consid. 5.5). Les déclarations publiques faites dans le cas concret ne constituent pas un motif de récusation (consid. 6).

Ricusazione; prevenzione Art. 29 cpv. 1 lett. c DPA, art. 58 cpv. 2 CPP Esame delle censure formali e negazione della nullità della decisione impugnata (consid. 5). Nel diritto penale amministrativo non vi è l’obbligo di sentire il ricusando (consid. 5.5).

4.7.2.3 Im Ergebnis haben Schuldsprüche wegen Art. 226 Abs. 2 StGB und Art. 37 Abs. 1 SprstG (in Bezug auf die Handlichtfackel) […] zu erfolgen. TPF 2022 154 22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen Kanton St. Gallen und Kanton Thurgau vom 17. November 2022 (BG.2022.34) Gerichtsstandskonflikt; Vorrang des Handlungsortes; subsidiäre Zuständigkeit am Ort des Erfolgseintritts; ungewisser Tatort Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 StPO Bei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO ist sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entsprechenden Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt werden kann, zur Festlegung der Zuständi... Conflit de for; prévalence du lieu de commission de l’infraction; compétence subsidiaire du lieu du résultat; lieu de l’infraction incertain Art. 31 al. 1, 32 al. 1 CPP Lors de l’application de l’art. 31 al. 1 CPP, il convient de se baser subsidiairement sur le lieu du résultat pour déterminer la compétence, aussi bien lorsque l’infraction a été commise à l’étranger que lorsque les autorités de poursuite pénale ne pe... Conflitto di foro; prevalenza del luogo di commissione del reato; competenza sussidiaria nel luogo dell’evento; incertezza circa il luogo del reato Art. 31 cpv. 1, 32 cpv. 1 CPP Nell’applicazione dell’art. 31 cpv. 1 CPP, sia in caso di reati commessi all’estero, sia di incertezza circa il luogo del reato dopo i relativi accertamenti delle autorità di perseguimento penale, per la fissazione del foro ci si deve basare in subordine sul luogo dell’evento. Ciò presuppone che il luogo dell’evento sia conosciuto e che sia in Svizzera, nonché che il reato sia materiale oppure di pericolo concreto (consid. 3.4). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Drohung. Dem im Kanton Thurgau wohnhaften Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 22. Dezember 2021 der Geschädigten B. eine anonyme Beileidskarte mit d... Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Aus den Erwägungen: 2. Zur Diskussion steht die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der zur Anzeige gebrachten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Eine solche stellt ein Erfolgsdelikt dar. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt»... 3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständ... 3.2 Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2... 3.3 3.3.1 Den Vorrang des Handlungsortes vor dem Erfolgsort begründete das Bundesgericht ausführlich bereits in BGE 68 IV 54. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltete durchwegs bekannte und in der Schweiz liegende Handlungs- und Erfolg... 3.3.2 Zu dieser Frage hält Baumgartner fest, der Tatort gemäss Art. 31 StPO umfasse in gerichtsstandsrechtlicher Sicht den Handlungsort, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, und den Ort des Erfolgseintritts, verankert in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO... In der Literatur finden sich für die vorliegend interessierende Konstellation aber auch Auffassungen, wonach der Erfolgsort nur dann Gerichtsstand sei, wenn der Handlungsort nicht in der Schweiz liege, bzw. sich der Gerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 S... 3.3.3 Nachdem die Parteien sich zur Begründung ihrer unterschiedlichen Auffassungen punktuell auch auf Entscheide der Beschwerdekammer beziehen, ist ein kurzer Überblick über deren bisherige Praxis angebracht. Bereits in zwei älteren Entscheiden wird ... 3.4 Im Sinne einer allenfalls notwendigen Klärung ist somit festzuhalten, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO sowohl bei einem Handlungsort im Ausland als auch bei einem Handlungsort, welcher nach entsprechenden Abklärungen durch die ... 3.5 Vorliegend stimmen die Parteien überein, dass der Handlungsort zwar in der Schweiz liegen muss, er sich aber auch nach entsprechenden Abklärungen durch die Behörden des Gesuchstellers nicht ermitteln lässt. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dah... TPF 2022 162 23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A., B. und C. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 22. November 2022 (BV.2022.18, BV.2022.19, BV.2022.24) Ausstand; Befangenheit Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR, Art. 58 Abs. 2 StPO Prüfung der formellen Rügen und Verneinung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (E. 5). Die Anhörung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person ist im Verwaltungsstrafrecht nicht zwingend (E. 5.5). Befangenheit wegen Äusserungen gegenüber der Öffentlichkeit im konkreten Fall verneint (E. 6). Récusation; prévention Art. 29 al. 1 let. c DPA, art. 58 al. 2 CPP Examen des griefs formels et négation de la nullité de la décision attaquée (consid. 5). En droit pénal administratif, il n’y a pas d’obligation d’entendre la personne concernée par la requête de récusation (consid. 5.5). Les déclarations publiques faites dans le cas concret ne constituent pas un motif de récusation (consid. 6). Ricusazione; prevenzione Art. 29 cpv. 1 lett. c DPA, art. 58 cpv. 2 CPP Esame delle censure formali e negazione della nullità della decisione impugnata (consid. 5). Nel diritto penale amministrativo non vi è l’obbligo di sentire il ricusando (consid. 5.5).

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