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ausdrückliche Zustimmung des Bundesamtes zur weiteren Verwendung der erlangten Beweismittel in diesem Strafverfahren ist nicht erforderlich (supra Ziff. 2.4). 2.7 Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten richtigerweise zum Schluss gekommen, die Verwendung der Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. im Strafverfahren gegen C. und G. wegen Korruption und Betrugs im Zusammenhang mit der Vergabe des National Driver’s Licence Contracts und des N3 Toll Road Contracts unterliege keiner vorgängigen Zustimmung. Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, der Beschwerdeführerin von diesem Entscheid Mitteilung zu machen, oder ob das Verfahren nicht vielmehr mit einer entsprechenden Antwort an die ersuchende Behörde hätte erledigt werden können. Fest steht, dass gegen einen solchen Entscheid, worin das Bundesamt zu Recht zum Schluss kommt, dass eine vorgängige Zustimmung und mithin ein Entscheid des Bundesamtes gerade nicht erforderlich ist, die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e IRSG nicht gegeben ist.
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18. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. und B. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung vom 3. Juni 2008 (BV.2008.4, BV.2008.5)
Rechtliches Gehör; fehlendes Aktenverzeichnis. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 38 Abs. 1 VStrR Beschwerdelegitimation bei Weigerung, Aktenverzeichnisse zu erstellen respektive zur Verfügung zu stellen (E. 1.2). Ein Untersuchungsjournal, welches eine chronologische Auflistung der Verfahrensschritte, die damit verbundenen Urkunden und Eintragungen über die Kosten enthält, erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien für ein geordnetes Aktendossier, denn es verfügt über eine Detaillierung, die auch den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 VStrR genügt (E. 2.1, 2.3). Insbesondere bei umfangreichen Unterlagen ist es angebracht, das Dossier zu
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paginieren, um dessen Umfang festzulegen und die Integrität zu garantieren (E. 2.4).
Droit d'être entendu; absence d’inventaire des actes. Art. 29 al. 2 Cst., art. 6 ch. 3 let. CEDH, art. 38 al. 1 DPA Qualité pour recourir en cas de refus d'établir, respectivement de mettre à disposition l’inventaire des actes (consid. 1.2). Un journal d'instruction contenant une liste chronologique des actes de la procédure, des documents qui y sont liés et des inscriptions sur les frais, remplit les critères d'un dossier ordonné tels qu'exigés par la doctrine et la jurisprudence, car il comprend des éléments détaillés qui satisfont également aux exigences de l'art. 38 al. 1 DPA (consid. 2.1, 2.3). En matière de dossiers volumineux notamment, il convient de numéroter les pièces du dossier afin de déterminer son volume et de garantir son intégrité (consid. 2.4).
Diritto di essere sentito; mancanza del repertorio degli atti. Art. 29 cpv. 2 Cost., art. 6 n. 3 lett. a CEDU, art. 38 cpv. 1 DPA Autorizzazione a ricorrere in caso di rifiuto di allestire repertori degli atti o di metterli a disposizione (consid. 1.2). Un diario d’inchiesta che contiene un elenco cronologico delle fasi procedurali, i documenti connessi e annotazioni circa le spese adempie i criteri richiesti dalla dottrina e dalla giurisprudenza per un fascicolo regolare degli atti poiché presenta un grado di dettaglio che soddisfa anche i requisiti dell’art. 38 cpv. 1 DPA (consid. 2.1, 2.3). In particolare per i documenti più voluminosi è opportuno numerare le pagine dell’incartamento allo scopo di determinarne il volume e garantirne l’integrità (consid. 2.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (ESTV), führte gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 25. Februar 2003 gegen A., die B. AG, die C. SA, die D. SA sowie die E. SA eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190-195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 schloss sie die Untersuchung und setzte A. und B. AG gemäss Art. 193 Abs. 3 DBG eine Frist von 30 Tagen, um sich zum Untersuchungsbericht zu äussern, Anträge auf Ergänzung der Akten zu stellen und
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Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2007, welches von der ESTV als Beschwerde vom 7. Dezember 2007 entgegengenommen wurde – ein effektiv vom 7. Dezember 2007 stammendes Dokument war in den Akten nämlich nicht enthalten – beantragten A. und die B. AG, dass Ihnen bezüglich der gegen sie geführten Verfahren vollständige und getrennte Aktenverzeichnisse zugestellt werden sollten. Mit Entscheid vom 11. März 2008 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde ab. Mit Beschwerde vom 17. März 2008 stellten A. und die B. AG bei der I. Beschwerdekammer den Antrag auf Erstellung vollständiger und detaillierter Aktenverzeichnisse. Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen: 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2008. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Zurverfügungstellung von Aktenverzeichnissen. (…) Durch die gerügte Verweigerung der Erstellung von Aktenverzeichnissen in den sie selbst betreffenden Verfahren sind die Beschwerdeführer jedoch beschwert. Sie rügen zudem die Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), da ihnen aufgrund der fehlenden Aktenverzeichnisse eine gezielte Akteneinsicht nicht möglich sei. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im Rahmen der gegen die Beschwerdeführer geführten Verfahren kein separates Aktenverzeichnis, sondern ein Untersuchungsjournal, welchem eine chronologische Auflistung der Ereignisse/Tätigkeiten (Verfahrensschritte) zu entnehmen ist, in welchem die damit verbundenen Urkunden aufgeführt werden, und wo zusätzlich ergänzende Bemerkungen und Eintragungen über die Kosten etc. enthalten sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Untersuchungsjournal als Grundlage für die effiziente Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts geeignet ist, und
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damit in diesem Stadium des Verfahrens die Funktion eines separaten Aktenverzeichnisses übernehmen kann. 2.2 (…) 2.3 Diese von der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten Kriterien für ein geordnetes Aktendossier können mit der vorliegend erfolgten Führung des Untersuchungsjournals als grundsätzlich erfüllt erachtet werden, denn das Journal verfügt über eine Detaillierung, die auch den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 VStrR genügt, insbesondere wenn dabei das im vorliegenden Fall vorhandene ausführliche Beschlagnahmeprotokoll berücksichtigt wird. Zudem ist dem VStrR ein Erfordernis für ein zusätzliches separates Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen. Obwohl die einzelnen Aktenstücke nicht nummeriert sind, ist das Untersuchungsjournal angesichts der chronologischen Auflistung der Verfahrensschritte geeignet, rasch einen Überblick über den Inhalt der Akten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu verschaffen. Die Beschwerdeführer legen ausserdem nicht dar, warum es nicht möglich sein sollte, gestützt auf das Untersuchungsjournal eine gezielte Akteneinsicht vorzunehmen. Vielmehr beweisen die Ausführungen der Beschwerdeführer das Gegenteil: sie sind offensichtlich in der Lage, die nach ihrer Meinung in den Akten fehlenden Unterlagen zu bezeichnen, was gerade der Zweck des Verfahrens gemäss Art. 193 Abs. 3 DBG ist. Sie werden die gewünschten Aktenbeizüge dort zu beantragen haben; das vorliegende Verfahren ist dazu nicht der geeignete Ort. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2008 ist deshalb nicht willkürlich im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VStrR. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 2.4 Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch auf den Umstand, dass es insbesondere bei umfangreichen Unterlagen angebracht ist, das Dossier zu paginieren, um dessen Umfang festzulegen und die Integrität zu garantieren (siehe Art. 100 Abs. 3 der bald in Kraft tretenden Eidgenössischen Strafprozessordnung). Eine solche Paginierung wird auf jeden Fall bei Dossiers erforderlich sein, welche den richterlichen Instanzen zur Beurteilung vorgelegt werden.