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28. Auszug aus dem Präsidialentscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 19. September 2008 (SN.2008.27)
Haftentlassung vor der Hauptverhandlung. Art. 44, 45 Ziff. 3 BStP Die Haft kann im gerichtlichen Verfahren nur fortdauern, wenn die allgemeinen Voraussetzungen weiter gegeben sind (E. 1−2). Beurteilung der Kollusionsgefahr (E. 4.3) im Hinblick auf die Hauptverhandlung (E. 4.6).
Libération de la détention avant les débats. Art. 44, 45 ch. 3 PPF La détention ne peut être maintenue au cours de la procédure judiciaire que si les conditions générales y relatives continuent d'être réalisées (consid. 1−2). Appréciation du danger de collusion (consid. 4.3) en vue des débats (consid. 4.6).
Scarcerazione prima del dibattimento. Art. 44, 45 n. 3 PP La carcerazione può perdurare dopo il rinvio a giudizio soltanto se le condizioni generali continuano ad essere date (consid. 1−2). Valutazione del pericolo di collusione (consid. 4.3) in vista del dibattimento (consid. 4.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts: A. wurde am 2. Februar 2006 in Untersuchungshaft gesetzt. Am 30. April 2008 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei. Der Vorsitzende hiess seinen Antrag auf Haftentlassung vor der Hauptverhandlung gut.
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Aus den Erwägungen: 1. Der Angeklagte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG). Nach Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bzw. bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008, E. 1.2). 2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008, E. 2). 4. (…) 4.3 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003, E. 3.1). Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte kolludieren könnte, genügt jedoch nicht, um eine Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003, E. 3.1; BGE 117 Ia 257 E. 4b und 4c). Nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor Durchführung der Hauptverhandlung sind erhöhte Anforderungen an das Bestehen der Kollusionsgefahr zu stellen. Diese ist namentlich hinsichtlich dem Gegenstand der Anklage und nach Massgabe der Beweismittel zu prüfen, deren Abnahme vor der urteilenden Behörde vorgesehen ist und deren Beeinflussung es vor dem Prozess zu vermeiden gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008, E. 3; BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, Belastungszeugen zu befragen. Ausnahme bildet der Umstand, dass eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war (BGE 132 I 127 E. 2).
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(…) 4.6 [An der kommissarischen Befragung eines Zeugen in den USA nahm der Angeklagte nicht teil, weil die amerikanischen Behörden die Eröffnung eines eigenen Verfahrens gegen ihn in Aussicht stellten. Dem Verteidiger wurde der Termin nicht angezeigt; es wurde ihm aber in der Voruntersuchung und im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, nachträgliche Ergänzungsfragen zu stellen. Er machte davon keinen Gebrauch, verlangte aber die Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten.] (…) Das qualifizierte Schweigen des Angeklagten ist androhungsgemäss als Verzicht zu werten. Eine erneute Befragung von B. ist derzeit nicht vorgesehen. Eine Kollusionsgefahr in Bezug auf B. ist somit beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht gegeben.
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29. Estratto della Sentenza della I Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione, Ufficio dei giudici istruttori federali del 22 settembre 2008 (BH.2008.16)
Revoca delle misure sostituive della carcerazione preventiva (cauzione). Art. 53 PP Secondo la giurisprudenza, quando il pericolo di fuga è invocato non come motivo di detenzione ma come condizione all'adozione di una misura alternativa meno limitativa, l'esigenza di verosimiglianza di un tale pericolo è di minore intensità (consid. 2.1). Quando l’autorità di controllo (giudice istruttore o tribunale che sia) conclude che a carico di un prevenuto non può essere ritenuto un rischio di fuga durante l’inchiesta, la cauzione non può essere imposta per garantire la sua presenza al processo, soprattutto se l’inchiesta si trova ancora allo stadio delle indagini preliminari e lo stesso processo appare solo come un evento futuro, lontano e incerto (consid. 2.5).