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Bundesstrafgericht 2006 TPF 2006 320

1 janvier 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·707 mots·~4 min·4

Résumé

Telefonüberwachung; Genehmigungsprüfung; Rückzug des Gesuchs.;;Surveillance téléphonique; examen de l'autorisation; retrait de la requête.;;Sorveglianza telefonica; esame dell'approvazione; ritiro della domanda.;;Telefonüberwachung; Genehmigungsprüfung; Rückzug des Gesuchs.

Texte intégral

TPF 2006 320 320 - A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 20. November 2006 hat; - der amtliche Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss und bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 165 f. N. 17 f.); - es daher dem amtlichen Verteidiger obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2006 besorgt zu sein; - sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP); (…) TPF 2006 320 87. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt vom 30. November 2006 (TK.2006.154) Telefonüberwachung; Genehmigungsprüfung; Rückzug des Gesuchs. Art. 7 BÜPF Jede Überwachungsanordnung ist von einer richterlichen Behörde zu überprüfen; ein Rückzug des Genehmigungsgesuches ist unbeachtlich. Surveillance téléphonique; examen de l'autorisation; retrait de la requête. Art. 7 LSCPT Chaque ordre de surveillance doit être vérifié par une autorité judiciaire; un retrait de la requête d'autorisation est sans importance.

TPF 2006 320 321 Sorveglianza telefonica; esame dell’approvazione; ritiro della domanda. Art. 7 LSCPT Ogni ordine di sorveglianza deve essere esaminato da un’autorità giudiziaria; il ritiro della domanda di approvazione è irrilevante. Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. November 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 226 Abs. 2 StGB. Laut der dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur Genehmigung eingereichten Überwachungsanordnung vom 23. November 2006, mit welcher eine rückwirkende Randdatenerhebung für zwei Rufnummern angeordnet wurde, erfolgte diese Massnahme im Strafverfahren gegen eine C., welche Inhaberin der zu überwachenden Anschlüsse sei; in der Gesuchsbegründung wurde demgegenüber ausgeführt, dass das Verfahren gegen Unbekannt geführt werde. Die Bundesanwaltschaft wurde deshalb telefonisch aufgefordert, die Eröffnungsverfügung einzureichen und klarzustellen, gegen welche(n) Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren geführt werde und ob diese selbst oder allenfalls eine Drittperson im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BÜPF Zielperson der Überwachungsanordnung sei; allenfalls sei die Anordnungsverfügung zu berichtigen. Zudem wurde sie aufgefordert, weiterführende Angaben zum Tatverdacht zu machen und diese durch entsprechende Akten zu dokumentieren sowie gegebenenfalls Ausführungen zu den Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson zu machen. Aus der in der Folge eingereichten Eröffnungsverfügung vom 6. November 2006 und dem Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 6. November 2006 ergab sich, dass das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eröffnet wurde. Die Bundesanwaltschaft zog das Genehmigungsersuchen am 24. November 2006 mit sofortiger Wirkung zurück und erklärte beim Dienst den sofortigen Rückzug der rückwirkenden Überwachungsanordnung. Der Präsident der Beschwerdekammer erklärte den Gesuchsrückzug für unbeachtlich und verweigerte die Genehmigung der Überwachung, wobei er die Aussonderung und Vernichtung sämtlicher aus der Überwachung erhaltenen Dokumente und Datenträger sowie die Nichtverwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse anordnete.

TPF 2006 320 322 Aus den Erwägungen: Jede Überwachungsmassnahme ist, weil sie ohne Wissen des Betroffenen angeordnet wird, von einer richterlichen Behörde zu überprüfen; diese vertritt gewissermassen die Interessen des Betroffenen. Die Genehmigungsbehörde ist dabei nicht an die Anträge der anordnenden Behörde gebunden. Sie hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären und allenfalls ergänzende Akten einzufordern, um die Voraussetzungen für die Genehmigung zu überprüfen. Ihr Entscheid lautet mithin auf Genehmigung, vorläufige Genehmigung, Ergänzung der Akten, Anordnung weiterer Abklärungen oder Verweigerung der Bewilligung; ausserdem kann die Genehmigungsbehörde zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit treffen (Art. 7 Abs. 3 und 4 BÜPF; HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 174 und 181). Grundsätzlich ist der Dienst verpflichtet, eine schriftliche Überwachungsanordnung umgehend nach deren Erhalt auszuführen und der anordnenden Behörde die verlangten Informationen zu übermitteln; ausgenommen hievon sind einzig klar unrichtige oder unbegründete Anordnungen, namentlich Anordnungen einer unzuständigen Behörde und solche ohne Angabe einer Katalogtat (Art. 13 Abs. 1 lit. a BÜPF und Art. 5 Abs. 2 VÜPF). Das bedeutet, dass die anordnende Behörde die verlangten Informationen - jedenfalls soweit nicht eine laufende Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Frage steht - in der Regel vollumfänglich schon vor der Mitteilung des Entscheids der Genehmigungsbehörde an den Dienst gemäss Art. 7 Abs. 3 BÜPF und Art. 6 VÜPF erhält (HANSJAKOB, a.a.O., S. 171, 246, 256, 295 f.). Die Möglichkeit eines Gesuchsrückzugs ohne materielle Prüfung der Voraussetzungen der angeordneten (und in der Regel bereits erfolgten) Überwachung ist deshalb aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich auszuschliessen. Nach dem Gesagten ist der Gesuchsrückzug vom 24. November 2006 unbeachtlich und das Genehmigungsersuchen materiell zu beurteilen, zumal die anordnende Behörde in der Rückzugserklärung nicht ausgeführt hat, dass ihr im Zeitpunkt der Aufhebung der angeordneten Überwachung vom Dienst noch keine Informationen übermittelt worden seien.

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