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Bundesstrafgericht 2006 TPF 2006 318

1 janvier 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·663 mots·~3 min·1

Résumé

"Einvernahme des Beschuldigten; Anwesenheit des Verteidigers; Terminverschiebung.";;"Interrogatoire de l'inculpé; présence du défenseur; renvoi de l'audience.";;"Interrogatorio dell'imputato; presenza del difensore; rinvio dell'udienza.";;"Einvernahme des Beschuldigten; Anwesenheit des Verteidigers; Terminverschiebung."

Texte intégral

TPF 2006 318 318 TPF 2006 318 86. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 15. November 2006 (BB.2006.122) Einvernahme des Beschuldigten; Anwesenheit des Verteidigers; Terminverschiebung. Art. 118 BStP Die Möglichkeit des Beizuges eines Verteidigers zur Einvernahme richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und lässt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK herleiten. Die an der Einvernahme zur Anwesenheit berechtigten oder verpflichteten Personen sind vom Verhandlungstermin rechtzeitig zu benachrichtigen, haben aber keinen Anspruch auf dessen Verschiebung. Interrogatoire de l’inculpé; présence du défenseur; renvoi de l’audience. Art. 118 PPF La faculté d’être assisté d’un défenseur lors d’un interrogatoire se détermine selon le droit de procédure applicable et ne peut être déduit ni de la Constitution fédérale, ni de la CEDH. Les personnes dont la présence est autorisée ou obligatoire doivent être informées à temps de la date de l'audience; elles ne disposent cependant pas d'un droit au renvoi de celle-ci. Interrogatorio dell’imputato; presenza del difensore; rinvio dell’udienza. Art. 118 PP La possibilità della presenza di un difensore all’interrogatorio è retta dal diritto procedurale applicabile e non può essere dedotta né dalla Costituzione federale né dalla CEDU. Le persone che hanno il diritto o l’obbligo di assistere all’interrogatorio devono essere informate tempestivamente in merito alla data dell’udienza, ma non hanno il diritto di chiederne il rinvio.

TPF 2006 318 319 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) gegen A. und weitere Angeschuldigte eine Voruntersuchung führt; - das URA mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 den Parteivertretern mitteilte, es würden in den kommenden Monaten zahlreiche Einvernahmen stattfinden; - A. vom URA mit bei dessen Vertreter am 6. November 2006 eingegangenem Schreiben zu einer Verhandlung vom 20. November 2006 vorgeladen wurde; - der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. November 2006 an das URA gelangte und eine Verschiebung der Vorladung nach Terminabsprache mit seiner Kanzlei beantragte; - das URA mit Verfügung vom 8. November 2006 das Gesuch um Terminverschiebung abwies; - A. (…) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorladung zu der auf den 20. November 2006 angesetzten Verhandlung abzunehmen (…); - mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP); - die Möglichkeit des Beschuldigten, zu seiner Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen, sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt und weder aus Art. 8 Abs. 1 BV noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder aus Art. 6 EMRK hergeleitet werden kann (BGE 104 Ia 17, 19 E. 4; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 393 N. 12); - gemäss Art. 118 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten kann, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird; - die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BB.2006.63 vom 20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5); - A. vorliegend vom URA über die vorgesehene Einvernahme vom 20. November 2006 rund zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

TPF 2006 320 320 - A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 20. November 2006 hat; - der amtliche Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss und bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 165 f. N. 17 f.); - es daher dem amtlichen Verteidiger obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2006 besorgt zu sein; - sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP); (…) TPF 2006 320 87. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt vom 30. November 2006 (TK.2006.154) Telefonüberwachung; Genehmigungsprüfung; Rückzug des Gesuchs. Art. 7 BÜPF Jede Überwachungsanordnung ist von einer richterlichen Behörde zu überprüfen; ein Rückzug des Genehmigungsgesuches ist unbeachtlich. Surveillance téléphonique; examen de l'autorisation; retrait de la requête. Art. 7 LSCPT Chaque ordre de surveillance doit être vérifié par une autorité judiciaire; un retrait de la requête d'autorisation est sans importance.

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