TPF 2004 6 6 magistrat ne pouvant matériellement pas procéder lui-même à tous les actes d’enquête d’une procédure qui apparaît comme vaste. TPF 2004 6 2. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 18. Mai 2004 (BK_B 009/04) Beschlagnahme; Sicherungseinziehung; Einziehung zur Deckung der Verfahrenskosten. Art. 65 Abs. 1 BStP, Art. 58 StGB Aus der Beschlagnahmeverfügung muss hervorgehen, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Beschlagnahme stützt und, gegebenenfalls, unter welchen Titel die voraussichtliche Einziehung fällt (E. 2.1). Voraussetzungen für die Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung (E. 2.2). Anforderungen an den Tatverdacht (E. 3). Der Sicherungseinziehung kann ein Fahrzeug, das zur Verübung eines Vermögensdeliktes verwendet wurde, nur unterliegen, wenn zu befürchten ist, dass der Halter das Fahrzeug zur Begehung weiterer Delikte verwenden würde (E. 4). Mangels gesetzlicher Grundlage auf Bundesebene ist die Beschlagnahme eines Personenwagens zur Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten nicht zulässig (E. 5). Séquestre; confiscation d'objets dangereux; confiscation pour couvrir les frais de la procédure. Art. 65 al. 1 PPF, art. 58 CP L’ordonnance de séquestre doit indiquer la base légale sur laquelle la mesure est fondée et, le cas échéant, à quel titre la confiscation est envisagée (consid. 2.1). Conditions générales pour le séquestre aux fins de la confiscation ultérieure d’objets dangereux (consid. 2.2).
TPF 2004 6 7 Exigences en matière de soupçons (consid. 3). Un véhicule ayant servi à commettre une infraction contre le patrimoine ne peut être séquestré que s’il y a lieu de craindre que son détenteur s’en serve pour commettre d’autres délits (consid. 4). Faute de base légale fédérale, il n’est pas admissible de confisquer une voiture en garantie des frais de procédure présumés (consid. 5). Sequestro; confisca di oggetti pericolosi; confisca allo scopo di coprire le spese processuali. Art. 65 cpv. 1 PP, art. 58 CP Dalla decisione di sequestro deve risultare la base legale su cui si fonda il sequestro e, se del caso, il titolo in cui rientra la presumibile confisca (consid. 2.1). Condizioni per il sequestro allo scopo della successiva confisca di oggetti pericolosi (consid. 2.2). Esigenze poste all’indizio di reato (consid. 3). Un’automobile utilizzata per commettere un reato patrimoniale può essere sottoposta a confisca di oggetti pericolosi soltanto se è da temere che il detentore la utilizzerebbe per compiere ulteriori reati (consid. 4). In mancanza di una base legale a livello federale, il sequestro di un’automobile allo scopo di garantire le presumibili spese processuali non è ammissibile (consid. 5). Zusammenfassung des Sachverhalts: In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2003 versuchten zwei Täter mittels Sprengstoff einen Postomaten in Z. aufzusprengen, um so an das darin enthaltene Bargeld zu gelangen. Verdächtigt werden als Haupttäter B. und als Fahrer und Mittäter A., welchem vorgeworfen wird, mit seinem Personenwagen B. zum Tatort gefahren zu haben, und zwar im Wissen, was B. beabsichtigte und mit seinem vollen Einverständnis. Im Nachgang zu einer am 3. November 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das mutmassliche Tatfahrzeug, den VW Golf von A. Einen Antrag von A. auf Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahrzeuges wies der verfahrensmässig inzwischen zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 28. Januar 2004 ab.
TPF 2004 6 8 Die Beschwerdekammer hiess die von A. erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Sicherungsbeschlagnahme, in der angefochtenen Verfügung wird als Beschlagnahmegrund zusätzlich die Deckung der Verfahrenskosten genannt. Die Beschlagnahme stützt sich auf Art. 65 BStP, auch wenn es der Untersuchungsrichter unterlassen hat, diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung explizit anzuführen. Dieser vom Beschwerdeführer gerügte, formale Mangel ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidend, denn eine Beschlagnahme im Bundesstrafverfahren stützt sich immer auf Art. 65 BStP. Mit der Nennung des mutmasslichen Einziehungstitels (Art. 58 StGB) als spezifischen Beschlagnahmegrund macht die Behörde nur deutlich, welche Beschlagnahmekategorie (Beweismittel-, Sicherungs- oder Vermögensbeschlagnahme) sie ihrer Verfügung zu Grunde legt. Von Belang ist deshalb, dass sich aus der angefochtenen Verfügung klar ergibt, dass es sich um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine künftige Sicherungseinziehung (Art. 58 StGB) sowie zur Deckung der Verfahrenskosten handelt. Insofern ist die Begründung ausreichend. 2.2 Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es dabei für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
TPF 2004 6 9 3. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde den konkreten Tatverdacht ausdrücklich bestreiten. Er behauptet, vor, auf der Fahrt und bis zum Sprengstoffanschlag in besagter Nacht nichts von der entsprechenden deliktischen Absicht von B. gewusst zu haben. Entsprechend bestreitet er im Grunde seine Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), zur Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und zum versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB), indem er geltend macht, es fehle am subjektiven Tatbestand. Zwar kann auch ein gefährlicher Gegenstand eines Dritten, der mit der Straftat nichts zu tun hat, beschlagnahmt werden, indessen spielt der konkrete Tatverdacht hier eine Rolle für die Prognose, ob der Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers gefährlich sein kann oder nicht. Der Beschwerdeführer bestritt stets, gewusst zu haben, dass B. beabsichtigte, einen Postomaten zu sprengen. Es sei seines Wissens darum gegangen, dass B. in Z. jemanden wegen irgendwelcher Papiere hätte treffen wollen. Auch habe er nicht gewusst, was B. vorgehabt habe, als dieser mit einem Rucksack in Z. ausgestiegen und (ohne ihm etwas zu sagen) zur Post gegangen sei. Im Verlaufe der polizeilichen bzw. bundesanwaltschaftlichen Ermittlungen gab C. zu, an einem früheren Sprengstoffanschlag auf einen Geldautomaten (6. Juni 2003) mit B. mitgemacht zu haben und belastete für den 1./2. August 2003 auch B. als Täter. Bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers gab er an, selbst nicht dabei gewesen zu sein, als B. und der Beschwerdeführer miteinander allein gesprochen hätten. C. stellte sich dabei auf den Standpunkt, letztlich nicht gewusst zu haben, ob der Beschwerdeführer über den geplanten Anschlag informiert gewesen sei, als er B. nach Z. gefahren habe (in diversen Einvernahmen, auch in einer Konfrontation). Der Haupttäter B. wurde rechtshilfeweise am 2. und 3. Dezember 2003 von der Staatsanwaltschaft in Y., Bosnien/Herzegowina, einvernommen. Dabei belastete er den Beschwerdeführer insofern als er angab, sie hätten vor dem eigentlichen Anschlag im Auto das konkrete Vorgehen noch abgesprochen. Entgegen dem Vertreter des Beschwerdeführers kann hier offen bleiben, ob und inwieweit diese Aussage im Hauptverfahren Verwendung finden darf. Derartige prozessuale Beweisverwertungsfragen müssen in erster Linie durch den Sachrichter entschieden werden. Damit ein Beweismittel bei der Beurteilung des konkreten Tatverdachts im Beschwerdeverfahren keine Verwendung mehr finden kann, muss es an einem klaren und derart schweren Mangel leiden, dass seine definitive Unverwertbarkeit sogleich offensichtlich würde. Dies ist hier nicht der Fall, zumal durch erneute Einvernahme unter Gewährung der Parteirechte an die Verteidigung ein allfälliger Mangel ohne weiteres geheilt werden könnte. Insofern ist im Beschwerde-
TPF 2004 6 10 verfahren auf die Aussagen von B. abzustellen, welche im Übrigen durch die Aussagen von D. hinsichtlich des deliktischen Wissens des Beschwerdeführers gestützt werden. Damit ergibt sich für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme grundsätzlich ein genügender Tatverdacht. 4. Bestritten werden vom Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Strittig ist hier allein, ob der Anwendungsfall des „instrumentum sceleris“ (Gegenstand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat) vorliegt; die anderen beiden Anwendungsfälle des Art. 58 StGB fallen ausser Betracht. Unbestritten ist vorab, dass der beschlagnahmte VW Golf Tatfahrzeug war, also dazu diente, die mutmasslichen Täter zum Tatort zu transportieren (Deliktskonnex). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Nach SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 59 zu Art. 58 StGB) genügt die abstrakte Gefährlichkeit nicht. Vielmehr ist die Einziehung nur zulässig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend erwähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind insbesondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen anderseits abzuwägen (SCHMID, a.a.O.). Die Beschlagnahme als vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuerhalten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vorsorglichen Massnahmen ist sie aufzuheben, wenn die Untersuchungsbehörde die Voraussetzungen dazu für dahin gefallen betrachtet, vor allem, wenn die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes nicht mehr gegeben ist (SCHMID, a.a.O., N 84 zu Art. 58 StGB). Dabei hat die Untersuchungsbehörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beantworten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab ist dabei die Gerichtspraxis zur Einziehung. Vorliegend ver-
TPF 2004 6 11 hält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen dieser einen Tat gegen ihn geführt wird und er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kann damit fraglos nicht von einem (mutmasslichen) Delinquenten ausgegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Autos delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde das Auto in der Hand des Beschwerdeführers als fortbestehenden Gefährdungsfaktor einstufen und dieses einziehen. Damit lässt sich die Beschlagnahme unter diesem Titel nicht weiter rechtfertigen. 5. Die angefochtene Verfügung nennt als weiteren Beschlagnahmegrund die Deckung der Verfahrenskosten. Es steht den Kantonen (und dem Bund, BGE 115 III 1) gemäss Art. 44 SchKG offen, für die Beschlagnahme von Gegenständen im Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten selber zu legiferieren (SCHKG-ACO- CELLA, Basel 1998, N 5 und 7 zu Art. 44). Voraussetzung für eine derartige Beschlagnahme (und anschliessende Verwertung), die gegenüber anderen Schuldnern eine Privilegierung darstellt, ist allerdings eine gesetzliche Grundlage (so implizit auch aus SCHMID, a.a.O., N. 76 zu Art. 58 StGB). Entsprechende Vorschriften finden sich denn auch in verschiedenen kantonalen Prozessgesetzen, so etwa in § 83 StPO ZH oder Art. 142 StP SG. Die BStP enthält jedoch gerade keine derartige gesetzliche Grundlage. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist deshalb im Strafverfahren des Bundes eine Beschlagnahme zur Deckung von Verfahrens- bzw. Vollzugskosten nicht zulässig. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch unter diesem Titel als nicht gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Beschlagnahme über das Fahrzeug, (…), aufzuheben.