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Bundesstrafgericht 13.05.2026 SK.2026.5

13 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·946 mots·~5 min·1

Résumé

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. a, d und f i.V.m. Abs. 2 GKG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 GKV) sowie Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. a, d und f i.V.m. Abs. 2 GKG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 GKV) sowie Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. a, d und f i.V.m. Abs. 2 GKG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 GKV) sowie Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB);;Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. a, d und f i.V.m. Abs. 2 GKG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 GKV) sowie Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 13. Mai 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

gegen

A., italienischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yves Streit

und als beschwerte Dritte:

B. AG

Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz sowie Versuch dazu (abgekürztes Verfahren) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2026.5

- 2 - SK.2026.5 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a, d und f i.V.m. Abs. 2 GKG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 GKV) sowie Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die mit Strafbefehl (Aktenzeichen SB1 23 765) der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juli 2023 gegen A. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wird nicht widerrufen. 4. 4.1 Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 60'000.-- festgesetzt (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4.2 Zulasten der B. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 20'193.30 festgesetzt (Art. 71 Abs. 1 StGB). 5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen werden eingezogen und als Beweismittel in den Akten belassen:

Ass-ID Gegenstände/Aufzeichnungen 30730 Bundesordner ohne Etikette mit sieben Register. 30731 Bundesordner mit Beschriftung: B. AG C. 26-, 2023, 30732 Bundesordner mit Beschriftung: B. AG C. 1-25, 2022/2023 30733 Kopie von diversen Buchhaltungsunterlagen (Kreditoren) 200648 Familienfoto C. mit Text auf der Rückseite 102203 Logische forensische Sicherung von Apple iPhone 6 Plus, 16GB Modellnummer: […] Seriennummer: 1 IMEI: 2 Inkl. SIM-Karte Swisscom (Swisscom […]) 200649 Logische forensische Sicherung der Daten nach Stichwortsuche auf den Shares Global, Finance, […], Scans, Home 27477 Logische forensische Sicherung der Mailbox (A.@B..ch) von A.

- 3 - SK.2026.5 Ass-ID Gegenstände/Aufzeichnungen 200647 Logische forensische Sicherung von Daten ab ASUS Computersystem A. nach Stichwortsuche inkl. USB Sticks und lokaler Festplatte 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'882.65 (Gebühr und Auslagen Vorverfahren: Fr. 8'882.65; Gerichtsgebühr: Fr. 1’000.--) werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. 7.1 Rechtsanwalt Yves Streit wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'665.85 (inkl. MWST) entschädigt. 7.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden beschwerten Dritten wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

- 4 - SK.2026.5 Eine schriftliche Ausfertigung dieses Urteilsdispositivs wird ausgehändigt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler − Rechtsanwalt Yves Streit, Verteidiger von A.

Das Urteilsdispositiv wird zugestellt an: − B. AG, beschwerte Dritte

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Migration des Kantons Zürich (Art. 68 Abs. 1 StBOG; Art. 82 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Hinweis: Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 13. Mai 2026

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